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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Rückführung von Geflüchteten durch das italienische Schiff Asso Ventotto nach Libyen

Details zum Verlauf des Seenotrettungsfalls am 30. Juli 2018, Beteiligung von EU- und NATO-Missionen sowie der libyschen Küstenwache, Rückführung von Flüchtlingen als Völkerrechtsbruch, libysche Verpflichtungen zur Seenotrettung, rechtliche Beurteilung und Aufklärung des Vorfalls, Anweisungen für deutsche Schiffe im Falle einer Seenotrettung, humanitäre Hilfe durch UNHCR; Maßnahmen zur Gewährleistung der Rechte von Geflüchteten<br /> (insgesamt 24 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Auswärtiges Amt

Datum

13.09.2018

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/403828.08.2018

Rückführung von Geflüchteten durch das italienische Schiff Asso Ventotto nach Libyen

der Abgeordneten Michel Brandt, Heike Hänsel, Christine Buchholz, Dr. Diether Dehm, Andrej Hunko, Ulla Jelpke, Zaklin Nastic, Dr. Alexander S. Neu, Alexander Ulrich, Kathrin Vogler und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Am 30. Juli 2018 rettete das Ölversorgungsschiff „Asso Ventotto“ 108 Geflüchtete in internationalen Gewässern des Mittelmeers. Daraufhin nahm der Offshore-Versorger unter italienischer Flagge direkten Kurs auf Tripolis, die Hauptstadt Libyens, deren Hafen er gegen 19 Uhr erreichte (www.taz.de/!5520509). Aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller stellt dies einen direkten Verstoß gegen das Völkerrecht dar, auch viele Menschenrechtsorganisationen und Juristinnen und Juristen haben sich entsprechend geäußert (www.freitag.de/autoren/ elsakoester/die-aquarius-auf-der-suche-nach-dem-recht). Denn laut Artikel 33 der Genfer Flüchtlingskonvention, Artikel 3 der UN-Antifolterkonvention und Völkergewohnheitsrecht dürfen Geflüchtete nicht in einen Staat zurückgewiesen werden, wenn die Annahme besteht, dass ihr Leben oder ihre Freiheit dort bedroht sind (Non-Refoulement). Auch dürfen Gerettete laut Seerecht (MSC.167(78) – Guidelines on the Treatment of Persons Rescued at Sea) nur an einen Ort gebracht werden, an dem sie keine weiteren Gefahren zu befürchten haben und an dem ihre Grundbedürfnisse gesichert sind.

Laut Medienberichten könnte die Anweisung, den Hafen in Tripolis anzusteuern, vom italienischen MRCC (Maritime Rescue Coordination Center) gekommen sein (www.taz.de/!5520509). Der italienische Innenminister Matteo Salvini weist solche Vorwürfe jedoch zurück. Er schrieb auf Facebook „Die italienische Küstenwache hat keine dieser Operationen koordiniert und sich an ihnen beteiligt“ (www.facebook.com/search/top/?q=Matteo%20Salvini%20611). Demnach habe das libysche MRCC die Rettung koordiniert. Libyen verfügt mit der Unterstützung Italiens seit Juni 2018 über eine eigene Such- und Rettungszone, die sich auch auf internationale Gewässer erstreckt. Die Fragestellenden sind der Meinung, dass es äußerst unwahrscheinlich ist, dass das italienische MRCC keinerlei Kenntnis bezüglich der Fahrt der Asso Ventotto nach Libyen hatte.

Das UN-Flüchtlingshilfswerk UNHCR kündigte am 31. Juli 2018 an, den Fall der „Asso Ventotto“ zu untersuchen. Ein Vertreter des UNHCR Rom schrieb auf Twitter: „Libyen ist kein sicherer Hafen und dieser Vorfall könnte eine Verletzung des Völkerrechts darstellen“ (https://twitter.com/UNHCRItalia/status/ 1024196125983744000). Da Libyen seit dem Tod des ehemaligen Machthabers Muammar al-Gaddafi als gescheiterter Staat gilt und es umfangreiche Berichte über Menschenrechtsverletzungen, wie Folter, Zwangsarbeit und Hinrichtungen in libyschen Internierungslagern gibt (vgl. https://fragdenstaat.de/blog/2018/ libyen-fluechtlingslager), ist unumstritten, dass Libyen nicht als sicherer Ort eingestuft werden kann. Dies bestätigte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in dem sogenannten Hirsi-Urteil (https://hudoc.echr.coe.int/app/conversion/ pdf/?library=ECHR&id=001-109231&filename=001-109231.pdf). Elf Somalis und 13 Eritreer klagten gegen Italien, nachdem sie und weitere Geflüchtete von italienischen Behörden vor Lampedusa aufgegriffen wurden und nach Tripolis gebracht wurden. Der Gerichtshof urteilte, dass Italien gegen das Refoulement- Verbot verstoßen hatte. Aus Sicht der Fragestellenden handelt es sich auch bei der Rückführung von Geflüchteten im Fall der „Asso Ventotto“ um einen gezielten Versuch, die europäische Abschottungspolitik voranzutreiben und die Rechte von Geflüchteten weiter auszuhöhlen.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen24

1

Was ist der Bundesregierung aus ihrer Beteiligung an der Militäroperation EUNAVFOR MED, der NATO-Mission SEA GUARDIAN und der Mission „Themis“ der Grenzagentur Frontex über den Seenotrettungsfall vom 30. Juli 2018 bekannt?

a) Von wem wurde das zu rettende Boot an welche nationale Seenotrettungsleitstelle (MRCC) gemeldet?

b) Welches MRCC kontaktierte die „Asso Ventotto“ zuerst (das MRCC Italien oder Libyen, wo derzeit mit italienischer Unterstützung versucht wird, eine Rettungsleitstelle aufzubauen)?

c) Mit welchem MRCC stand die „Asso Ventotto“ zuerst erfolgreich in Kontakt, mit dem MRCC Italien oder Stellen in Libyen?

d) Welches MRCC koordinierte die Operation schließlich?

e) Wer wurde als Suchleiter mit der Rettung beauftragt?

2

Welche Positionsdaten sind der Bundesregierung zu dem Vorfall am 30. Juli 2018 bekannt (bitte wie in der Antwort zu Frage 7 auf Bundestagsdrucksache 18/13153 und in der Antwort zu Frage 2 auf Bundestagsdrucksache 19/253 beantworten)?

3

Welche Schiffe der Missionen EUNAVFOR MED, SEA GUARDIAN und „Themis“ befanden sich zum Zeitpunkt des Vorfalls am 30. Juli 2018 in der Nähe der Unglückstelle (bitte die Positionsdaten angeben)?

4

Welche Schiffe oder sonstigen seegehenden oder luftgestützten Einheiten von EUNAVFOR MED, SEA GUARDIAN und „Themis“ beteiligten sich nach Kenntnis der Bundesregierung mittelbar oder unmittelbar an dem Einsatz am 30. Juli 2018 (auch im Rahmen des Abhörens von Funksprüchen oder dem Monitoring bzw. durch eine Lagebilderstellung)?

5

Welche Schiffe der deutschen Marine befanden sich während des Vorfalls am 30. Juli 2018 im zentralen Mittelmeer (bitte die Positionsdaten angeben), und inwiefern haben diese sogar mit der „Asso Ventotto“ kommuniziert?

6

Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, inwiefern die libysche Küstenwache an Bord der „Asso Ventotto“ gewesen ist?

Falls ja, wann, wie lange, wieso und auf wessen Anweisung?

7

Durch wen wird die „Asso Ventotto“ nach Kenntnis der Bundesregierung betrieben, um welchen Schiffstyp handelt es sich, und unter welcher Flagge fährt das Schiff?

a) Wie viele Gerettete wurden an Bord der „Asso Ventotto“ gebracht?

b) Waren Frauen und Kinder unter den Geretteten, und wenn ja, wie viele?

8

Wer oder welche Stelle ordnete nach Kenntnis der Bundesregierung an, die Geflüchteten nach Tripolis zu bringen?

9

Inwiefern wussten die italienischen Behörden (und das italienische MRCC) nach Kenntnis der Bundesregierung von der Rettungsaktion am 30. Juli 2018 und der Anweisung, die Geretteten nach Tripolis zu bringen?

10

Inwiefern ist die Bundesregierung der Auffassung, dass Italien bei dem Vorfall mit der „Asso Ventotto“ am 30. Juli 2018 in der Pflicht stand, die Rückführung durch ein Schiff unter italienischer Flagge zu verhindern?

11

Inwiefern wurde der Kapitän der „Asso Ventotto“ informiert, dass eine Rückführung der Geflüchteten nach Tripolis gegen das Völkerrecht verstoßen könnte?

12

Erkennt die Bundesregierung die in Aufbau befindliche Leitstelle in Libyen als vollwertiges MRCC Libyen zur Koordination von Seenotrettung an, und wenn ja, auf welcher Grundlage?

13

Welche Auffassung vertritt die Bundesregierung zur Frage, ob den nach Tripolis verbrachten Geflüchteten an Bord ein Asylverfahren in Italien oder einem anderen sicheren Ort zustand?

a) Auf welche Weise wurde den Geflüchteten vor der Rückführung nach Tripolis die Gelegenheit gegeben, in Italien Asyl zu beantragen?

b) Was geschah nach Kenntnis der Bundesregierung mit den nach Tripolis verbrachten Geflüchteten nach der Ankunft, in welche Lager wurden diese verteilt, und wo wurden diese zuvor registriert?

14

Inwiefern wurde der Vorfall vom 30. Juli 2018 nach Kenntnis der Bundesregierung von Marineschiffen der Missionen SEA GUARDIAN, EUNAVFOR MED oder Marineeinheiten der Mittelmeer-Anrainerstaaten beobachtet bzw. aufgezeichnet, und welche Lagebilder liegen dazu vor, und welche der erhobenen Informationen wurden an die libysche Küstenwache übermittelt?

15

Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, welche Staatsanwaltschaften oder Polizeibehörden Ermittlungen oder Vorermittlungen zu dem Vorfall am 30. Juli 2018 aufgenommen haben?

16

Auf welche Weise wird der Vorfall vom 30. Juli 2018 auf Ebene der Europäischen Union, insbesondere bei EUNAVFOR MED und „Themis“, nach Kenntnis der Bundesregierung weiter behandelt?

a) Welche Berichte, die beispielsweise im Rahmen von EUNAVFOR MED, SEA GUARDIAN und „Themis“ verfasst wurden, sind der Bundesregierung zu dem Vorfall bekannt?

b) Auf welche Weise wird sich die Bundesregierung für eine Aufklärung des Vorfalls einsetzen?

c) War oder ist die Bundesregierung mit Libyen, Italien oder der „Asso Ventotto“ bezüglich der Rettung am 30. Juli 2018 im Kontakt? Wenn ja, mit wem, wann, wie und was war der Inhalt des Kontakts?

17

Inwiefern ist die Bundesregierung der Auffassung, dass es sich bei dem Hafen von Tripolis um einen „sicheren Hafen“ im Sinne des Seerechts handelt, und wie ist dies mit dem Urteil des europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte aus dem Jahr 2012 vereinbar, wonach Libyen kein „place of safety“ ist (www.freitag.de/autoren/elsa-koester/die-aquarius-auf-der-suche-nach- demrecht)?

18

Welche Haltung vertritt die Bundesregierung nach gegenwärtigem Sachstand zur Frage, inwiefern die Genfer Flüchtlingskonventionen, das Internationale Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See und MSC Resolution 167/78 auf den Vorfall mit der „Asso Ventotto“ am 30. Juli 2018 anwendbar ist?

a) Welche Haltung vertritt die Bundesregierung nach gegenwärtigem Sachstand zur Frage, inwiefern die Europäische Menschenrechtskonvention auf den Vorfall mit der „Asso Ventotto“ am 30. Juli 2018 anwendbar ist?

b) Inwiefern ist die Bundesregierung der Auffassung, dass das Leben oder die Freiheit der nach Libyen ausgeschifften Geflüchteten in Gefahr oder nicht in Gefahr ist?

19

Welche Anweisung haben Schiffe, die unter deutscher Flagge auf dem Mittelmeer fahren, im Falle einer Seenotrettung, und inwieweit sind eine Koordination durch die in Aufbau befindliche libysche Seenotleitstelle und eine Rückführung nach Tripolis in solch einer Situation nach Auffassung der Bundesregierung zulässig?

20

Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, welche Art humanitärer Hilfe das UN-Flüchtlingshilfswerk (UNHCR) den nach Libyen Ausgeschifften zukommen lässt?

a) Wie werden die Geflüchteten von den Häfen in die einzelnen Lager oder Haftanstalten transportiert?

b) Inwiefern hat das UNHCR Zugang zu allen von der libyschen Küstenwache zurückgebrachten Geflüchteten?

c) Für welchen Zeitraum hat das UNHCR Zugang zu den Geflüchteten?

d) Wie wird sichergestellt, dass behandlungsbedürftige Personen Zugang zu medizinischer Versorgung haben?

21

Auf welche Weise wird nach Kenntnis der Bundesregierung vom UNHCR bestimmt, welche Geflüchteten an dem „Assisted Return and Humanitarian Evacuation Programme“ teilnehmen können?

22

Auf welche Weise können die in Lagern und Haftanstalten festgehaltenen, zurückgebrachten Geflüchteten nach Kenntnis der Bundesregierung ihre Freiheit wiedererlangen?

23

Zieht die Bundesregierung eine Klage gegen Italien auf der Grundlage des möglichen Völkerrechtsbruchs vom 30. Juli 2018 in Erwägung?

24

Inwiefern wird sich die Bundesregierung für Maßnahmen einsetzen, um eine weitere Aushöhlung der Rechte von Geflüchteten mit ähnlichen Rückführungen vorzubeugen?

Berlin, den 23. August 2018

Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

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