Erfahrungen mit der Auszahlung des Rentenersatzzuschlages für ehemalige Beschäftigte in einem Ghetto
der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn, Doris Achelwilm, Gökay Akbulut, Simone Barrientos, Matthias W. Birkwald, Brigitte Freihold, Cornelia Möhring, Amira Mohamed Ali, Niema Movassat, Norbert Müller (Potsdam), Zaklin Nastic, Petra Pau, Martina Renner, Dr. Petra Sitte, Kersten Steinke, Friedrich Straetmanns, Dr. Kirsten Tackmann, Katrin Werner und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Mit Wirkung zum 15. Juli 2017 wurde die Richtlinie über eine Anerkennungsleistung an Verfolgte für Arbeit in einem Ghetto, die keine Zwangsarbeit war, überarbeitet. Damit wurde ein Problem einer zumindest teilweisen Lösung zugeführt, das von der Fraktion DIE LINKE. bereits im Jahr 2016 thematisiert worden war (vgl. Bundestagsdrucksache 18/7493). Sie hatte darauf aufmerksam gemacht, dass Personen, die in einem Ghetto im nationalsozialistischen Einflussgebiet einer Beschäftigung nachgegangen waren, und deren Antrag auf Auszahlung der sogenannten Ghettorente nur deswegen abgelehnt worden war, weil sie die im Gesetz zur Zahlbarmachung von Leistungen aus Beschäftigung in einem Ghetto (ZRBG) vorgesehene Mindestwartezeit von fünf Jahren nicht erfüllt hatten, im Vergleich zu anderen ehemaligen Ghettoinsassen benachteiligt wurden. Ein Gesetzesvorschlag der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/9029, im ZRBG eine subsidiäre, lückenfüllende Wartezeiterfüllung zu verankern, fand keine Mehrheit. Stattdessen einigten sich im Rahmen eines längeren Diskussionsprozesses alle Fraktionen des 18. Deutschen Bundestages sowie das Bundesministerium der Finanzen (BMF) auf eine Änderung der Richtlinie (www.matthias-w-birkwald.de/serveDocument.php?id=622.4ba.pdf). Die genannte Opfergruppe kann demzufolge nun einen sogenannten Rentenersatzzuschlag in Höhe von 1 500 Euro beantragen.
Die damalige Problemanalyse war davon ausgegangen, dass vor allem ehemalige Ghettobewohner in solchen (meist osteuropäischen) Ländern, mit denen kein Sozialversicherungsabkommen besteht, und vor allem solche, die noch als Minderjährige im Ghetto waren, von der neuen Regelung profitieren würden. Die Initiatoren der Neufassung der Richtlinie wollten auch dem Umstand Rechnung tragen, dass vor allem Roma sowie Sinti nach Kriegsende faktisch nur einen eingeschränkten Zugang zum regulären Arbeitsmarkt besaßen und daher keine für die Wartezeit anrechenbaren Beitragszeiten nachweisen können.
Während der Beratungen stellten Vertreterinnen und Vertreter des Bundesministeriums der Finanzen klar, dass die Praxis der Richtlinien der Bundesregierung für die Vergabe von Mitteln an Verfolgte nicht jüdischer Abstammung (sog. Wiedergutmachungsdispositionsfonds, WDF; vgl. auch Bundestagsdrucksache 19/1537), unter anderem auch NS-Opfern ohne deutsche Staatsbürgerschaft wenigstens Einmalzahlungen ermöglichen.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen22
Wie viele Anträge auf Auszahlung des Rentenersatzzuschlages nach § 2 Absatz 2 der Richtlinie der Bundesregierung über eine Anerkennungsleistung für Arbeit in einem Ghetto, die keine Zwangsarbeit war vom 12. Juli 2017, sind bislang gestellt worden (bitte nach Monaten seit Inkrafttreten der Neufassung der Richtlinie und Wohnsitzländern aufgliedern)?
Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung darüber (ggf. nach händischer Auswertung), wie viele der Antragsteller Jüdinnen bzw. Juden oder Romnija und Roma bzw. Sintize und Sinti sind (bitte nach Wohnsitzländern aufgliedern)?
Wie viele der Antragsteller hatten bei Beendigung ihres zwangsweisen Aufenthaltes in einem Ghetto bzw. im Sinne der Stichtagsregelung aus § 250 Absatz 1 Nummer 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) am 31. Dezember 1949 das 14. Lebensjahr noch nicht erreicht und können damit keine Anrechnung von verfolgungsbedingten Ersatzzeiten beantragen?
Wie viele Anträge wurden zwischenzeitlich beschieden? Wie viele Anträge wurden zwischenzeitlich anerkannt? Wie gliedern sich die Anerkennungen nach Wohnsitzländern auf, und wie viele der Anerkennungen pro Wohnsitzland beziehen sich nach Kenntnis der Bundesregierung auf Antragsteller mit jüdischem bzw. Romno-Hintergrund (bitte getrennt aufgliedern)?
Wie viele Anträge wurden abgelehnt, und aus welchen Gründen (bitte Ablehnungsgründe möglichst differenziert angeben und folgende Möglichkeiten einzeln angeben: kein Nachweis eines Ghettoaufenthaltes; zwar Nachweis eines Ghettoaufenthaltes, aber nicht einer Beschäftigung; die Beschäftigung im Ghetto war bereits im Rahmen der Zwangsarbeiterentschädigung durch die Stiftung EVZ – Erinnerung, Verantwortung und Zukunft – entschädigt worden; Antrag wurde nicht vom Berechtigten, sondern von anderen Personen eingereicht; andere Gründe, sofern möglich bitte ebenfalls aufschlüsseln)? Wie gliedern sich die Ablehnungen nach Wohnsitzländern auf, und wie viele Ablehnungen pro Wohnsitzland beziehen sich nach Kenntnis der Bundesregierung auf Antragsteller mit jüdischem oder Romno-Hintergrund (bitte getrennt aufgliedern)?
Wie viele der 270 Personen, von welchen mindestens 238 Personen Mitte 2017 vom Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (BADV) im Sinne von § 2 Absatz 1 der Anerkennungsrichtlinie als potenziell anspruchsberechtigt identifiziert worden und angeschrieben worden waren (siehe Ergebnisvermerk des Berichterstatter-Gesprächs zum ZRBG am 24. April 2017 sowie die gemeinsame Erklärung der Berichterstatter unter www.matthias-w-birkwald.de/serveDocument.php?id=622.4ba.pdf) haben seither den Rentenersatzzuschlag gemäß § 2 Absatz 2 beantragt, und wie wurden die Anträge entschieden (bitte nach Ablehnungen und Anerkennungen sowie nach Wohnsitzland aufgliedern)? Wurden jene Personen, die keinen Antrag eingereicht haben, ein weiteres Mal angeschrieben? Wie viele Personen aus dieser Gruppe haben einen Antrag gemäß § 2 Absatz 1 der Richtlinie gestellt, und wie wurde dieser beschieden (bitte nach Ablehnungen und Anerkennungen sowie nach Wohnsitzland aufgliedern)?
In wie vielen weiteren Fällen hat das BADV, ggf. nach entsprechender Datenübermittlung durch die Deutsche Rentenversicherung, Personen, deren Anträge auf Leistungen nach dem ZRBG in der Vergangenheit allein aufgrund fehlender Wartezeiterfüllung abgelehnt worden waren, von sich aus angeschrieben, um sie auf die Neufassung der Richtlinie aufmerksam zu machen? Falls es keine solchen Anschreiben gegeben haben sollte, warum nicht?
Wie viele der 1 380 Personen, die keine Ghettorente nach dem ZRBG aufgrund nicht erfüllter Wartezeit erhalten konnten und als solche Mitte 2017 vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) identifiziert wurden, haben einen Antrag auf Rentenersatzzuschlag gemäß § 2 Absatz 2 der Richtlinie beantragt, und wie wurden diese Anträge entschieden (bitte nach Monat, Ablehnungen und Anerkennungen sowie nach Wohnsitzland aufgliedern)?
Inwiefern sind nach Auffassung der Bundesregierung auch Sinti und Roma, die in kommunalen sogenannten Zwangslagern bzw. Zigeunerlagern ab Mitte der 1930er Jahre innerhalb des Reichsgebiets leben mussten und einer freiwilligen Arbeit im Sinne des ZRBG nachgingen, und die nach Auskunft des BMF gegenüber der Abgeordneten Ulla Jelpke mit Schreiben vom 15. Juni 2018 analog zu § 2 Absatz 1 der Anerkennungsrichtlinie eine Einmalzahlung von 2 000 Euro erhalten, auch zum Empfang der Anerkennungsleistung nach § 2 Absatz 2 der Anerkennungsrichtlinie berechtigt, bzw. beabsichtigt die Bundesregierung, ihnen eine analoge Leistung zu gewähren (bitte ausführen, was genau geplant ist bzw. begründen, wenn keine solchen Regelungen vorgesehen sind)?
Inwiefern sind nach Auffassung der Bundesregierung Sinti und Roma, die infolge des sogenannten Festsetzungserlasses ab Oktober 1939 einer strikten polizeilichen Kontrolle ihres Aufenthaltsortes bei ständiger Androhung der Einlieferung in ein KZ unterlagen, soweit sie einer freiwilligen Arbeit im Sinne des ZRBG nachgingen, zum Erhalt der Anerkennungsleistungen nach § 2 Absatz 1 sowie Absatz 2 der Anerkennungsrichtlinie bzw. analogen Leistungen berechtigt? Beabsichtigt die Bundesregierung ggf., eine solche analoge Leistung einzuführen (bitte ausführen, was genau geplant ist bzw. begründen, wenn keine solchen Regelungen vorgesehen sind)?
Wie viele Anträge auf Einmalbeihilfe (Grundverfahren) nach den Richtlinien der Bundesregierung für die Vergabe von Mitteln an Verfolgte nicht jüdischer Abstammung zur Abgeltung von Härten in Einzelfällen im Rahmen der Wiedergutmachung (sog. Wiedergutmachungsdispositionsfonds, WDF) sind seit Juli 2017 gestellt worden (bitte nach Monaten und Wohnsitzländern aufgliedern, wie wurden diese Anträge beschieden, bei Ablehnung bitte Grund nennen)?
Wie viele Anträge auf Einmalbeihilfe aus dem Wiedergutmachungsdispositionsfonds des Bundes (WDF) wurden seit Juli 2017 durch Sinti und Roma mit Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland gestellt (bitte nach Monaten und Wohnsitzländern aufgliedern, wie wurden diese Anträge beschieden, bei Ablehnung bitte Grund nennen)? Haben Sinti und Roma mit Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland und ohne deutsche Staatsbürgerschaft sowie „Volkszugehörigkeit“ auch Anträge auf laufende Beihilfen gestellt, und wenn ja, wie wurden diese beschieden, und erwägt die Bundesregierung, die Beschränkung der laufenden Beihilfen auf deutsche Staatsbürger bzw. deutsche „Volkszugehörige“ (vgl. Fußnote auf Bundestagsdrucksache 19/1537, Antwort zu Frage 10) zu streichen, weil sie dem Verfolgungsschicksal nicht gerecht wird (bitte begründen)?
Was genau haben die Bundesregierung bzw. die ihr nachgeordneten Behörden unternommen, um potenziell Betroffene über die Neufassung der Anerkennungsrichtlinie zu informieren (bitte umfänglich wiedergeben, welche Behörden in welchen Staaten, welche jüdischen bzw. Romno-Organisationen, weitere zivilgesellschaftliche Organisationen oder Multiplikatoren usw. informiert worden sind)? Wie genau sind sie vorgegangen, um potenziell Betroffene über die Neuregelungen des WDF zu informieren (um Ergänzung der Antwort zu Frage 15 auf Bundestagsdrucksache 19/1537 wird gebeten; in beiden Fällen bitte umfänglich wiedergeben, welche konkrete Schritte jeweils in welchem Land unternommen wurden, und wie viele Behörden und NGOs – Nichtregierungsorganisationen – kontaktiert wurden usw.)?
Auf welche Probleme und spezifischen Herausforderungen ist das BADV bei der Bearbeitung der Anträge auf den Rentenersatzzuschlag gestoßen?
Wie schätzt die Bundesregierung die bisherigen Erfahrungen mit der Neufassung der Richtlinie ein, und welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus?
Wie viele Anträge auf eine Ghettorente wurden seit Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen zum Export besonderer Leistungen für berechtigte Personen, die im Hoheitsgebiet der Republik Polen wohnhaft sind, gestellt (bitte nach Monat und Geschlecht aufschlüsseln, wie wurden diese Anträge beschieden, bei Ablehnung bitte den Grund nennen)?
In wie vielen Fällen wurde seit Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen zum Export besonderer Leistungen für berechtigte Personen, die im Hoheitsgebiet der Republik Polen wohnhaft sind, eine Ghettorente nach dem ZRBG aufgrund der Nichtanerkennung einer „Rentenantragstellung zu Lebzeiten“ abgelehnt?
Welche Kenntnis hat die Bundesregierung über die Problematik der fehlenden Gleichstellung einer polnischen Sozialrente durch Sinti und Roma, bei der im Zuge einer Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für eine Ghettorente nach dem ZRBG, diese nicht als Nachweis für das Vorliegen einer Rentenantragstellung anerkannt wurde, was zur Ablehnung einer Ghettorente nach ZRBG geführt hat (obwohl gemäß der Verfügung der DRV Bund vom 2. Mai 2017 – Az 300-75/000.1.6 – klargestellt wurde, dass: „[…] auch ein Antrag auf eine polnische Sozialrente zur Antragsgleichstellung führen kann.“), und welche konkreten Lösungsvorschläge wurden hierbei von der Bundesregierung entwickelt?
In wie vielen Fällen wurde eine Ghettorente aufgrund der fehlenden Gleichstellung eines Antrages auf polnische Sozialrente (poln. zasiłek stały bzw. renta socjalna, welche gemäß Artikel 37 des polnischen Gesetzes vom 12. März 2004 über Sozialhilfe, poln. Gesetzblatt Dz.U. 2013, Pos. 182, Personen, die das 65. bzw. 60. Lebensjahr erreicht haben und gleichzeitig keinen Anspruch auf Altersrente haben, zusteht) abgelehnt?
In wie vielen Fällen wurde eine Ghettorente aufgrund der fehlenden Gleichstellung eines Antrages auf polnische Rente für Kombattantinnen und Kombattanten (poln. dodatek kombatancki, die gemäß Artikel 15 des Gesetzes vom 24. Januar 1991 über Kombattanten und bestimmte Personen die Opfer von Kriegsrepressionen wurden, poln. Gesetzblatt Dz.U. 2018 r. Pos. 276, durch die ZUS – Staatliche Sozialversicherung in Polen – bei Feststellung eines Kombattanten-Status ausgezahlt wird) abgelehnt?
Welche Kenntnis hat die Bundesregierung über die Anzahl von Fällen bei denen die mangelnde Gleichstellung eines Antrages auf sog. Sozialrente zur Folge hatte, dass Rechtsnachfolger das Verfahren auch nach dem Tod des Berechtigten nicht weiterbetreiben konnten, obwohl alle weiteren Voraussetzungen für eine Ghettorente nach dem ZRBG vorlagen (namentlich der Verstorbene, der im Ghetto gearbeitet hat, bei Verkündung des ZRBG im Juni 2002 noch gelebt hat)?
In wie vielen Fällen hat sich die Deutsche Rentenversicherung (DRV) an den polnischen Rentenversicherungsträger Zakład Ubezpieczeń Społecznych (ZUS) von Amts wegen gewandt um festzustellen, ob ein potenziell Berechtigter dort einen Antrag auf sog. Sozialrente gestellt hatte, um diesen einer Rentenantragstellung gleichzustellen und die Anspruchsberechtigung für eine Ghettorente nach dem ZRBG zu bestätigen? Wann und mit welchen Hinweisen auf Probleme bei der Zahlbarmachung von Ghettorenten nach dem ZRBG wurde die Deutsche Rentenversicherung Bund vom Verband der Jüdischen Glaubensgemeinden in Polen sowie der Vereinigung der Roma in Polen angeschrieben, und wann und mit welchem Inhalt wurden diese Schreiben beantwortet, um eine Lösung herbeizuführen? Welche Rolle spielte dabei u. a. die fehlende Gleichstellung der polnischen Sozialrente, und welche anderen staatlichen Stellen wurden darüber in der Bundesrepublik Deutschland in Kenntnis gesetzt?