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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Anwendung von Familial Searching im Rahmen von DNA-Analysen

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat

Datum

17.09.2018

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/408731.08.2018

Anwendung von Familial Searching im Rahmen von DNA-Analysen

der Abgeordneten Jan Korte, Ulla Jelpke, Cornelia Möhring, Niema Movassat, Zaklin Nastic, Sören Pellmann, Dr. Petra Sitte, Friedrich Straetmanns und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

In einem gesetzgeberischen Schnellverfahren legalisierte der Deutsche Bundestag Ende Juni 2017 das Familial Searching genannte Verfahren, welches vor allem im Rahmen von DNA-Reihenuntersuchungen zum Einsatz kommt und im Falle sogenannter Beinahetreffer Rückschlüsse auf Verwandte erlaubt (§ 81h der Strafprozessordnung). Ermittlungen können sich nun nicht mehr nur gegen Speichelprobengeberinnen und Speichelprobengeber selbst richten, sondern sind – im Falle von Beinahetreffern – auch gegen deren Verwandte bis zum dritten Grad erlaubt. Mit Beinahetreffern sind DNA-Profile gemeint, die nur zum Teil mit dem Profil einer an einem Tatort gefundenen DNA übereinstimmen. Die dahinter stehende Annahme lautet, dass solche Profile von einem oder einer Verwandten der gesuchten Person stammen. Mit der neuen Regelung gerät nicht nur eine größere Gruppe von Angehörigen ins Visier der Ermittlungen, auch die Beweislastumkehr als das prinzipielle Problem der DNA-Reihenuntersuchungen erweitert sich damit auf Personenkreise, die noch nicht einmal die Möglichkeit haben, sich vorher zu überlegen, ob sie einer Probenabgabe und DNA-Analyse „freiwillig“ zustimmen wollen oder nicht. Zudem ist für Teilnehmende an einer DNA-Reihenuntersuchung vor einer Probenentnahme kaum die Tragweite ihrer Einwilligung in die Verwertung der Daten gegen eigene Verwandte einschätzbar, obwohl vorgeschrieben ist, dass es zu einer Aufklärung über die mögliche Belastung von Verwandten und die Möglichkeit der Verweigerung der Teilnahme kommen muss. Das neue Gesetz regelt auch nicht die konkrete Umsetzung, wodurch es im Wesentlichen der Polizei vorbehalten bleibt, wie sie auf der Grundlage eines solchen problematischen Ansatzes gegen Verwandte ermitteln will und wie ein Anfangsverdacht zu begründen ist, auf dessen Grundlage die Betroffenen erst zu einer Speichelprobe verpflichtet werden können.

Im Jahr 2013 lehnte Prof. Dr. Lutz Roewer von der Berliner Charité die Suche nach Beinahetreffern als „biologisch motivierte Rasterfahndung“ ab. Teilübereinstimmungen einer DNA-Speichelprobe mit einer Spuren-DNA träten mit einer gewissen statistischen Wahrscheinlichkeit auch zufällig auf und müssten nicht unbedingt auf Verwandtschaft hinweisen. Von solchen Zufallstreffern seien bestimmte „ethnische“ Gruppen stärker betroffen als andere. Zu viele Unschuldige würden ins Visier der Ermittler geraten. Die Verhältnismäßigkeit dieses Instruments wird – angesichts des nicht unerheblichen Eingriffs in das Recht auf informelle Selbstbestimmung – daher angezweifelt (vgl.: www.zeit.de/wissen/2013-11/gentest-beinahetreffer-verbrechen/seite-2).

Derzeit ist bereits über 1 Prozent der Bevölkerung in Deutschland in der DNA-Analysedatei (DAD) des Bundeskriminalamtes (BKA) registriert. Damit befindet sich für die meisten Einwohnerinnen und Einwohner rein statistisch gesehen ein Verwandter dritten Grades in der Datenbank (vgl. hierzu: ç). Anders gesagt: Würde das Familial Searching auf die DAD angewandt, wäre über den Umweg der Beinahetreffer also theoretisch, wenn gleichmäßig und ohne bias gesampelt wird, jeder Einwohner und jede Einwohnerin via DNA-Analyse ermittelbar.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen16

1

Hält die Bundesregierung den Einsatz von Familial Searching im Hinblick auf das vom Bundesverfassungsgericht wiederholt gestärkte Recht auf informelle Selbstbestimmung für verhältnismäßig (bitte begründen)?

2

Wie viele Reihenuntersuchungen haben zwischen 2008 und 2018 stattgefunden (bitte nach Jahr, Bundesland und Anzahl aufführen)?

3

Was sind nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils die genauen Gründe dafür, Familial Searching anzuwenden, und in welchen Fällen geschieht dies?

4

Wird nach Kenntnis der Bundesregierung an irgendeiner, und wenn ja, an welcher Stelle, registriert, wo und wann Familial Searching in Reihenuntersuchungen oder an anderer Stelle (z. B. bei einem Abgleich einer unbekannten DNA-Spur mit allen DNA-Profilen der DAD oder bestehender LKA-DNA-Datenbanken) angewendet wurde, bzw. wo Ermittlungen auf dieser Grundlage durchgeführt wurden?

Wenn ja, in wie vielen Fällen wurde Familial Searching bislang angewendet (bitte entsprechend für die letzten zehn Jahre angeben)?

5

Wird Familial Searching bei jeder Reihenuntersuchung angewendet, und wenn nicht, wie häufig kommt es dazu, und gibt es eine Differenzierung nach Deliktsgruppen?

6

Wie hoch muss die Teilübereinstimmung sein, das heißt wie viele und in welcher Kombination müssen STR-Systeme (STR = Short Tandem Repeats) übereinstimmen, damit von einer Verwandtschaft bis zum dritten Grad ausgegangen werden kann und ermittelt werden darf?

Wie wird eine Verwandtschaft „bis zum dritten Grad“ genau interpretiert?

7

Wie hoch ist die Rate der falsch positiven Treffer, d. h. der Treffer, die eine Teilübereinstimmung per Zufall und nicht wegen einer Verwandtschaft bis zum dritten Grad ergeben?

8

Wie häufig konnte über Familial Searching bei Reihenuntersuchungen der Täter eines Delikts ermittelt werden?

9

Wie stellt die Polizei nach Kenntnis der Bundesregierung sicher, dass jemand nicht allein durch die mangelnde Bereitschaft zur Speichelprobenabgabe unter Verdacht gerät und damit das Prinzip, sich und seine Angehörigen nicht selbst belasten zu müssen, außer Kraft gesetzt würde (bitte begründen)?

10

Unter welchen Bedingungen müssen Verwandte von Personen mit Teiltreffer-Übereinstimmung sich einer DNA-Probe unterziehen?

11

Muss dafür ein weiterer Verdacht vorliegen, und wie muss dieser Anfangsverdacht konstruiert werden, oder reicht ein Verwandtschaftsverhältnis, um richterlich eine Probe anordnen zu können?

12

Wie wird die informierte Einwilligung (informed consent) zur Teilnahme an der Reihenuntersuchung gewährleistet?

Gibt es bundesweit einheitliche Vorgaben, wie freiwillige Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einer Reihenuntersuchung über ihre Rechte informiert werden?

Wenn ja, welche Informationen müssen gegeben werden?

Und wie wird seit der Gesetzesreform sichergestellt, dass die Teilnehmerinnen und Teilnehmer darüber informiert werden, dass sie eventuell Verwandte durch die Probenabgabe belasten?

13

Wird in den Einladungen zur Speichelprobenabgabe in der Regel für den Fall der nicht freiwilligen Abgabe schon eine weitere Ermittlungsmaßnahme durch die Polizei angedroht?

14

Gibt es Instanzen auf Bundes- oder Landesebene, die ein Monitoring und eine Qualitätsprüfung sowohl im Hinblick auf die Untersuchung von Beinahetreffern in den Laboren als auch die darauf aufbauenden polizeilichen Ermittlungsverfahren gewährleisten?

15

Gibt es Pläne, das Familial Searching künftig auch auf die zentrale DNA-Analysedatei beim BKA auszudehnen?

Wenn ja, wie sehen diese Pläne konkret aus?

16

Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, dass Familial Searching auch auf öffentliche Genealogie-Datenbanken ausgeweitet werden soll?

Wenn ja, welche sind dies?

Berlin, den 29. August 2018

Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

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