Ein Jahr Ehe für alle
der Abgeordneten Ulle Schauws, Sven Lehmann, Renate Künast, Kai Gehring, Luise Amtsberg, Annalena Baerbock, Canan Bayram, Dr. Anna Christmann, Katja Dörner, Britta Haßelmann, Katja Keul, Maria Klein-Schmeink, Monika Lazar, Dr. Irene Mihalic, Dr. Konstantin von Notz, Filiz Polat, Tabea Rößner, Dr. Manuela Rottmann, Kordula Schulz-Asche, Margit Stumpp, Beate Walter-Rosenheimer und der Fraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Am 28. Juli 2017 hat der Deutsche Bundestag Paaren gleichen Geschlechts die gleichberechtigte Möglichkeit zur Eheschließung eingeräumt. Viele lesbische und schwule Paare haben sich seit dem Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Oktober 2017 das Jawort gegeben. Auch nach der Verabschiedung des Gesetzes zur Eheöffnung haben einige Mitglieder der CDU/CSU öffentlich noch die Auffassung vertreten, die Ehe für gleichgeschlechtliche Paare sei verfassungswidrig (vgl. ZEIT ONLINE vom 2. Juli 2017).
Seit 2001 konnten Homosexuelle in Deutschland eine Lebenspartnerschaft amtlich eintragen lassen. Unterschiede zur Ehe, z. B. im Beamten-, Adoptions- und Steuerrecht, wurden über die Jahre v. a. aufgrund von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zwar beseitigt. Aber viele aus Sicht der Fragesteller europa- und verfassungswidrige Benachteiligungen bestehen nach wie vor, alle parlamentarischen Initiativen zur vollständigen Gleichstellung sind bisher von Union, SPD und von FDP in Zeiten der Regierungsverantwortung abgelehnt worden.
Auch heute gibt es noch Widerstände. Artikel 3 Absatz 2 des sogenannten Gesetzes zur Ehe für alle (Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts, Bundestagsdrucksache 18/6665) legt fest, dass Lebenspartner, die ihre Lebenspartnerschaft in eine Ehe umwandeln, so behandelt werden, als ob sie am Tag der Begründung ihrer Lebenspartnerschaft geheiratet hätten. Ziel dieser Regelung ist es, die europa- und verfassungswidrige Diskriminierung rückwirkend zu beseitigen (vgl. Begründung auf Bundestagsdrucksache 18/6665). Daraus folgt, dass bestimmte sozial- und steuerrechtliche Entscheidungen neu getroffen werden müssen.
Während es beim Familienzuschlag bei der Umsetzung dieser rückwirkenden Gleichstellung bislang keine Probleme gab, blockiert das SPD-geführte Bundesministerium der Finanzen die rückwirkende Gleichstellung im Einkommen- und Grunderwerbsteuerrecht. Das Bundesministerium räumt zwar ein, dass die Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe ein Ereignis i. S. v. § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung (AO) sei. Aber dieses Ereignis habe in diesem besonderen Fall keine Rückwirkung, weil die Lebenspartner schon ab 2013 aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wie Ehegatten hätten veranlagt werden können, soweit das noch nicht bestandskräftig abgelehnt worden war. Das Bundesfinanzministerium hat deshalb die Finanzämter angewiesen, alle Anträge mit dieser Begründung abzulehnen (vgl. mannschaft.com vom 17. August 2018).
Dieser nach Meinung der fragestellenden Fraktion abenteuerlichen Interpretation und dem absurden Konzept „eines rückwirkenden Ereignisses ohne Rückwirkung“ hat sich das Finanzgericht Hamburg widersetzt. Es hat im August 2018 ein bahnbrechendes Urteil gefällt und stellte fest, dass die Kläger gemäß § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 AO verlangen können, rückwirkend wie Ehegatten zusammen veranlagt zu werden (AZ 1 K 92/18). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, weil das Finanzgericht die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen hat.
Hier sowie auch im Abstammungs- und Familienrecht kann die Bundesregierung sich notwendigen gesetzlichen Anpassungen zur vollständigen Gleichstellung nach Ansicht der Fragesteller nicht länger verweigern.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen7
Werden innerhalb der Bundesregierung weiterhin Meinungen vertreten, das Gesetz zur Ehe für alle für verfassungswidrig zu erklären und es vor das Bundesverfassungsgericht zu bringen?
Bekommen nach Kenntnis der Bundesregierung Ehepaare, die ihre Lebenspartnerschaften in eine Ehe umgewandelt haben, Nachzahlungen des rückwirkenden Familienzuschlags gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes zur Ehe für alle?
Warum verhindert das Bundesfinanzministerium die rückwirkende Beseitigung der jahrelangen Diskriminierung eingetragener Lebenspartnerschaften im Steuerrecht, die in eine Ehe umgewandelt wurden, obwohl die Begründung des Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes zur Ehe für alle unmissverständlich feststellt: „Damit wird die bestehende Ungleichbehandlung eingetragener Lebenspartnerinnen und Lebenspartner mit Ehegatten, auf die bereits mehrmals sowohl europäische als auch deutsche Gerichte (vgl. EuGH Rs. Maruko – C-267/06; EuGH Rs. Römer – C-147/08; BVerfGE 124, 199; BVerfG 1 BvR 611 u. 2464/07 und zuletzt BVerfGE vom 19. Februar 2013) hingewiesen und sie als europarechts- und verfassungsrechtswidrig bewertet haben, rückwirkend beseitigt. Dies bedeutet, dass bestimmte sozial- und steuerrechtliche Entscheidungen neu getroffen werden müssen.“?
Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung gerichtliche Entscheidungen, die der Auffassung des Bundesfinanzministeriums zur rückwirkenden Gleichstellung im Steuerrecht widersprechen (wenn ja, bitte Aktenzeichen auflisten)?
Wie bewertet die Bundesregierung die Tatsache, dass angesichts der Auffassung des Bundesfinanzministeriums gleichgeschlechtliche Paare bei der rückwirkenden Gleichstellung gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes zur Ehe für alle erneut ihre Rechte vor den Gerichten geltend machen müssen?
Was plant die Bundesregierung in Bezug auf die noch immer fehlende Angleichung im Abstammungsrecht, damit jedes Kind, das in eine gleichgeschlechtliche Ehe von zwei Lesben hineingeboren wird, von Anfang an die Absicherung durch zwei rechtliche Elternteile erhält?
Inwiefern plant die Bundesregierung, gesetzliche Regelungen, die den Empfehlungen des Arbeitskreises Abstammungsrecht (Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz) folgen, umzusetzen?
Wenn ja welche, wenn nein, warum nicht?