Anzahl eingegangener Verpflichtungserklärungen
der Abgeordneten René Springer, Dr. Christian Wirth, Ulrike Schielke-Ziesing, Jörg Schneider und der Fraktion der AfD
Vorbemerkung
„Das Ausländerzentralregister (AZR) wird vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) geführt (Registerbehörde). Das Bundesverwaltungsamt (BVA) verarbeitet und nutzt die Daten im Auftrag und nach Weisung des BAMF, soweit das BAMF die Daten nicht selbst verarbeitet und nutzt. Das AZR besteht aus einem allgemeinen Datenbestand und einer gesondert geführten Visadatei“ (§ 1 Absatz 1 des Gesetzes über das Ausländerzentralregister, AZRG-Gesetz, AZRG).
Nach § 29 Absatz 1 Nummer 10 AZRG wird „bei Erteilung eines Visums das Datum der Verpflichtungserklärung nach § 68 Absatz 1, § 66 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) und die Stelle, bei der sie vorliegt“, gespeichert.
Folglich ist der o. g. Registerbehörde bekannt, ob und bei welcher Stelle für ein erteiltes deutsches Visum eine Verpflichtungserklärung abgegeben wurde.
Der „Kölner Stadt-Anzeiger“ berichtet am 14. August 2018, dass einige Städte und Landkreise Erstattungsforderungen an Verpflichtungsgeber (sog. Flüchtlingspaten) verschickt haben, um für die öffentliche Hand entstandene Kosten zurückzufordern. Allein die Stadt Essen soll 200 Erstattungsbescheide versendet haben. Im Landkreis Minden-Lübbecke (NRW) läge die Höhe der Forderungen bei 1,6 Mio. Euro (https://bit.ly/2QFAAY8).
Nach Artikel 6 (Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige) Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) „können […] Verpflichtungserklärungen und […] von Gastgebern im Sinne des [Anm.: jeweiligen] nationalen Rechts Nachweise für das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts darstellen“. Ob durch einen anderen Mitgliedstaat ein zur Einreise in den Schengenraum berechtigendes Visum ausgestellt wurde, lässt sich im europäischen Visa-Informationssystem überprüfen. Den Zugang zu diesem System – welches unabhängig neben der im AZRG geregelten nationalen Visadatei besteht – unterhält bzw. administriert das Bundesverwaltungsamt (BVA) (www. bva.bund.de/DE/Themen/Sicherheit/NationaleKopfstelleVIS/nationalekopfstellevis- node.html).
Nach Artikel 21 (Zugang zu Daten zur Bestimmung der Zuständigkeit für Asylanträge) und Artikel 22 (Zugang zu Daten zur Prüfung eines Asylantrags) der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung) ist durch die zuständigen Stellen zur Klärung der Sachverhalte ein Abgleich mittels Fingerabdrücken und/oder anderen Daten mit dem VIS vorzunehmen. Staatssekretär Hans-Georg Engelke benennt für den Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2014 und dem 31. Juli 2018 in seiner Antwort vom 28. August 2018 auf die Schriftliche Frage 14 des Abgeordneten Stephan Brandner auf Bundestagsdrucksache 19/4075 eine Zahl von „etwa 539 000 Erstantragstellern ab 18 Jahren [die] keinen Pass, Passersatz oder Personalausweis beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vorgelegt [haben]“. Danach dürfte dem Abgleich mit dem VIS mittels der Fingerabdrücke eine besonders hohe Bedeutung zugekommen sein.
Mitte November 2016 wurde das FlüVe („FlüchtlingsVerfahren“) in der Version 1.0 in Betrieb genommen. Ziel des Registerabgleichs soll sein, die Identität von neu registrierten Flüchtlingen mit dem AZR abzugleichen, um Mehrfacherfassungen zu vermeiden (www.bva.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/BVA/ Presse/Informationsschriften/Jahresrueckblick/Jahresrueckblick_2016.pdf?__ blob=publicationFile&v=1).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen17
Wie viele erteilte Visa sind in der nationalen Visadatei für die Jahre 2013 bis 2018 (bitte getrennt ausweisen; für 2018 zum Stichtag 31. August) nachgewiesen, und für wie viele dieser erteilten Visa sind Verpflichtungserklärungen nach § 29 Absatz 1 Nummer 10 AZRG hinterlegt (bitte nach § 66 und § 68 AufenthG aufschlüsseln)?
Mit welchem Ordnungskriterium wird die Stelle, „bei der sie [die Verpflichtungserklärung, siehe § 29 Absatz 1 Nummer 10 AZRG] vorliegt“, erfasst?
Ab welchem Zeitpunkt war das FlüVe technisch soweit implementiert, dass die Fingerabdrücke aller neu erfasster Flüchtlinge im Rahmen eines automatisierten Registerabgleichs mit der nationalen Visadatei bzw. dem VIS abgeglichen werden konnten?
Wird der in Frage 3 erwähnte automatisierte Abgleich auch für vor dem Stichtag der technischen Umsetzung erfasste Flüchtlinge durchgeführt?
Wenn ja, wie ist das Verfahren und die Benachrichtigung im Falle eines Treffers geregelt?
Wie viele VIS-Abfragen wurden seitens des BAMF in den Jahren 2015 bis 2017/2018 bis zur Implementierung des automatischen Abgleichs durchgeführt (bitte nach Jahren getrennt aufführen)?
Gab es nach Kenntnis der Bundesregierung vor der Einführung des automatisierten Registerabgleichs Probleme mit der „manuellen“ Durchführung von VIS-Abfragen mittels hochladen sog. Nistfiles (besonderes Datenformat mit codierten Fingerabdrücken der Erstantragsteller zum Abgleich mit VIS)?
Wenn ja, welche Probleme sind bekannt, und wie wurde diesen begegnet?
Besitzen nach Kenntnis der Bundesregierung die Ausländerbehörden der Länder die Möglichkeit, VIS-Abfragen mittels Fingerabdrücken durchzuführen?
In wie vielen Fällen wurden in den Jahren 2015 bis 2018 (2018: bis zum Stichtag 31. August) beim Bekanntwerden eines erteilten nationalen bzw. Schengenvisas die Visaantragsunterlagen bei den ausstellenden deutschen Auslandsvertretungen bzw. den Auslandsvertretungen von Schengenstaaten eingeholt?
Wie viele Fälle sind der Bundesregierung bekannt, in denen sich durch Anforderung ausländischer Visaantragsunterlagen herausstellte, dass für einen in Deutschland eingereisten Flüchtling ein Schengenausländer eine Verpflichtungserklärung abgegeben hat?
Werden die abgegebenen (national wie EU-weit) Verpflichtungserklärungen nach Kenntnis der Bundesregierung dahingehend überprüft, ob ein etwaiger Erstattungsanspruch gegenüber dem Verpflichtungsgeber im In- und Ausland besteht oder zwischenzeitlich entstanden ist?
Wenn ja,
a) wie häufig (regelmäßig bzw. unregelmäßig) bzw. zu welchem Anlass findet eine entsprechende Überprüfung der Verpflichtungserklärungen statt,
b) in welchem Umfang (Stichprobe bzw. gesamter Bestand) wird die Überprüfung durchgeführt, und
c) gibt es eine bundeseinheitliche Regelung, wie und in welchem Umfang die Verpflichtungserklärungen zu überprüfen sind? Wenn ja, wie lautet diese Regelung? Wenn nicht,
d) warum wird keine regelmäßige Überprüfung der Verpflichtungserklärungen durchgeführt?
Wie wird aktuell sichergestellt, dass alle etwaigen Erstattungsansprüche gegenüber Verpflichtungsgebern zeitgerecht und vor Ablauf der entsprechenden Verjährungsfrist aufgedeckt werden
Wie viele Fälle sind der Bundesregierung bekannt, in denen zuständige deutsche Ausländerbehörden die Kosten für den Aufenthalt in Deutschland vom ausländischen Bürgen zurückforderten?
Gibt oder gab es nach Kenntnis der Bundesregierung eine behördliche Weisung oder Empfehlung, dass bereits ausgestellte Erstattungsbescheide nicht vollstreckt werden sollen?
Wenn ja,
a) wann und durch wen wurde die behördliche Weisung oder Empfehlung ausgesprochen,
b) aus welchen Gründen wurde diese Weisung oder Empfehlung ausgesprochen und liegen diese Gründe nach Ansicht der Bundesregierung weiterhin vor,
c) welche rechtlichen, politischen oder gesellschaftlichen Bedenken sprechen nach Ansicht der Bundesregierung gegen die Vollstreckung der ausgestellten Erstattungsbescheide, und
d) ist eine generelle Aussetzung der Vollstreckung nach Ansicht der Bundesregierung mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18. April 2018 (BVerwG, Beschluss vom 18. April 2018 – 1 B 6.18) in Einklang zu bringen?
Wie viele Erstattungsbescheide wurden auf Grundlage einer Verpflichtungserklärung im Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 31. August 2018 ausgestellt (bitte nach einzelnen Jahren und Bundesländern aufschlüsseln)?
a) Wie viele der ausgestellten Erstattungsbescheide wurden bereits beglichen (bitte nach einzelnen Jahren und Bundesländern aufschlüsseln)?
b) Wie viele der ausgestellten Erstattungsbescheide wurden noch nicht beglichen (bitte nach einzelnen Jahren und Bundesländern aufschlüsseln)?
c) Wie viele der ausgestellten Erstattungsbescheide wurden trotz Fälligkeit noch nicht beglichen (bitte nach einzelnen Jahren und Bundesländern aufschlüsseln)?
d) Wie viele der ausgestellten Erstattungsbescheide befinden sich aktuell in Vollstreckung (bitte nach einzelnen Jahren und Bundesländern aufschlüsseln)?
e) Wie viele der ausgestellten Erstattungsbescheide werden trotz Fälligkeit aktuell nicht vollstreckt (bitte nach einzelnen Jahren und Bundesländern aufschlüsseln)? Aus welchen Gründen werden diese nicht vollstreckt?
f) Wie hoch ist der Gesamtbetrag, der sich aus den offenen Erstattungsbescheiden aktuell ergibt (bitte nach Bundesland aufschlüsseln)?
g) Wie hoch ist der Gesamtbetrag, der sich aus den fälligen Erstattungsbescheiden aktuell ergibt (bitte nach Bundesland aufschlüsseln)?
h) Wie hoch ist der Gesamtbetrag der fälligen Erstattungsbescheide, die sich aktuell in Vollstreckung befinden (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)?
Wie viele Erstattungsansprüche auf Grundlage einer Verpflichtungserklärung sind nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem Jahr 2010 bereits verjährt (bitte nach einzelnen Jahren, Bundesländern und Gesamtkosten aufschlüsseln)?
Wie viele Erstattungsansprüche auf Grundlage einer Verpflichtungserklärung konnten nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem Jahr 2010 aus „Härtefallgründen“ nicht eingefordert bzw. vollstreckt werden (bitte nach einzelnen Jahren, Bundesländern und Gesamtkosten aufschlüsseln)?
In wie vielen Fällen wurde seitens des BAMF von Amts wegen Anzeige wegen des Verdachts auf Einschleusen von Ausländern (§ 96 AufenthG) in Verbindung mit durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichene Aufenthaltstitel (§ 95 Absatz 6 AufenthG) gestellt?