Grundsicherung im Alter für Menschen mit Doppelpass oder ausländischer Staatsbürgerschaft
der Abgeordneten Jörg Schneider, René Springer, Uwe Witt und der Fraktion der AfD
Vorbemerkung
Nach den Regelungen in § 23 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) stehen Grundsicherungsleistungen auch Ausländern in gleichem Umfang zu wie Deutschen, sofern sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Wer im Ausland wohnt oder wer in Deutschland Leistungen für Asylbewerber beantragt hat, erhält keine Grundsicherung.
Gemäß § 90 Absatz 1 SGB XII hat der Hilfesuchende sein gesamtes verwertbares Vermögen unter Berücksichtigung von Schonvermögen einzusetzen. Dazu gehören grundsätzlich auch Vermögen im Ausland oder Auslandsimmobilien.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen4
Wie viele Ausländer und Doppelpassbesitzer beziehen nach Kenntnis der Bundesregierung in Deutschland Grundsicherung (bitte nach den Jahren 2010 bis 2018 und Herkunftsländern aufschlüsseln)?
Nach welchem Verfahren wird nach Kenntnis der Bundesregierung bei Nicht-EU-Staatsbürgern oder Doppelpassbesitzern mit einer Nicht-EU-Staatsbürgerschaft das Vermögen im Heimatland bestimmt und bewertet (bitte für die drei Nicht-EU-Staaten mit der höchsten Zahl von Beziehern von Grundsicherung gemäß Frage 1 im Jahr 2017 beantworten)?
Wie wird nach Kenntnis der Bundesregierung überprüft, dass Ausländer oder Doppelpassbesitzer, die Grundsicherung beziehen, sich dauerhaft in Deutschland aufhalten (bitte für die drei Nicht-EU-Staaten mit der höchsten Zahl von Beziehern von Grundsicherung gemäß Frage 1 im Jahr 2017 beantworten)?
In wie vielen Fällen gab es nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2010 Strafverfahren in Zusammenhang mit unberechtigt bezogener Grundsicherung aufgrund im Ausland vorhandenen Vermögens beziehungsweise einem dauerhaften Aufenthalt außerhalb Deutschlands (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?