Vielehen Geflüchteter in Deutschland
der Abgeordneten Stefan Keuter, Jochen Haug und der Fraktion der AfD
Vorbemerkung
Die Aufnahme von Flüchtlingen in Deutschland hat unter anderem zu der Besonderheit geführt, dass sich teilweise Väter mit Kindern von verschiedenen Frauen hier befinden, mit denen sie nach islamischem Recht rechtskräftig verheiratet sind. Umgekehrt befinden sich islamische Kinder mit ihren Müttern im Ausland, deren Väter sich bereits mit einer oder mehreren Ehefrauen und deren Kindern in Deutschland aufhalten (vgl. www.focus.de/politik/deutschland/deutsche-rechtslageeigentlich-strafbar-deshalb-schaut-die-justiz-bei-vielehen-oftmals-weg_id_8382621.html).
Vielfach wird von diesen Müttern und Vätern mit Verweis auf diese Umstände hier oder im Ausreiseland ein Antrag auf Familienzusammenführung gestellt, dem durch ein entsprechendes Visum der deutschen Botschaft mit Verweis auf das Kindeswohl offenbar in einer Reihe von Einzelfällen stattgegeben wird (vgl. www.welt.de/politik/deutschland/article172950558/Union-und-SPD-sehen- Familiennachzug-einer-Zweitfrau-als-Haertefall.html). Dadurch wird nach Ansicht der Fragesteller allerdings ein Umgehungstatbestand geschaffen, der einer Legalisierung der Vielehe gleichkommt. Daran ändert nach Presseberichten auch die Tatsache nichts, dass nachzuholende Mütter nur als Kindsmutter im Visum benannt werden, denn in der Praxis unterwirft sich die Frau hier gemäß islamischem Recht dem Anspruch des Mannes im Rahmen der vielehelichen Beziehung (vgl. www.welt.de/politik/deutschland/article109544417/Polygamie-in-der- Migranten-Parallelgesellschaft.html). Das Eingehen einer Vielehe ist in Deutschland gemäß § 172 des Strafgesetzbuchs strafbar.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen10
Wie viele Familien halten sich nach Kenntnis der Bundesregierung in der Bundesrepublik Deutschland auf, deren Zusammenführung zu Gunsten des Kindeswohls entschieden wurde, aber durch die Zusammenführung dem Charakter einer Vielehe entsprechen, also ein Mann mit mehreren Frauen nach islamischem Recht verheiratet ist?
Welche finanziellen Aufwendungen sind nach Kenntnis der Bundesregierung mit dieser Art der Familienzusammenführung verbunden?
Wie viele Personen haben nach Kenntnis der Bundesregierung bereits einen Antrag auf Familiennachzug gestellt?
Wie viele Personen sind bisher im Rahmen des Familiennachzugs nach Deutschland eingereist?
In wie vielen Fällen wurde der Antrag abgelehnt?
Was sind die häufigsten Gründe für eine Ablehnung?
Wie viele Geflüchtete haben bereits einen Antrag auf Einbürgerung gestellt (bitte nach Jahren – 2015 bis 2018 – und Nationalität auflisten)?
Wie viele Personen erhielten auf Antrag in den Jahren 2016 und 2017 die deutsche Staatsbürgerschaft (bitte ursprüngliche Nationalitäten auflisten)?
In wie vielen Fällen wurden die Anträge negativ beschieden?
Welche Konsequenzen wird die Bundesregierung aus dem Urteil vom 29. Mai 2018 – BVerwG 1 C 15.17 ziehen, in welchem das Bundesverwaltungsgericht feststellte, dass eine vom Einbürgerungsbewerber rechtswirksam im Ausland geschlossene weitere Ehe einem wirksamen Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) nicht entgegensteht, allerdings eine vom Einbürgerungsbewerber rechtswirksam im Ausland geschlossene weitere Ehe eine Einordnung in deutsche Lebensverhältnisse im Sinne des § 9 Absatz 1 StAG ausschließt (BVerwG 1 C 15.17, Leitsatz 1 und 5), und das Gericht mitteilt, dass es dem Gesetzgeber freistehe, die Anspruchseinbürgerung bei bestehender Mehrehe auszuschließen, etwa indem er nach dem Vorbild des § 9 Absatz 1 Nummer 2 StAG auch für die Anspruchseinbürgerung vom Ausländer eine „Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse“ verlangt?