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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Risiko EU-Urheberrechtsreform: Einschränkung der Persönlichkeitsrechte

Fraktion

AfD

Ressort

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

Datum

28.11.2018

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/569112.11.2018

Risiko EU-Urheberrechtsreform: Einschränkung der Persönlichkeitsrechte

der Abgeordneten Joana Cotar, Uwe Kamann, Uwe Schulz, Marcus Bühl, Wolfgang Wiehle, Jörn König, Siegbert Droese, Peter Boehringer und der Fraktion der AfD

Vorbemerkung

Am 12. September 2018 hat das EU-Parlament dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt, COM(2016)0593 – C8-0383/2016 – 2016/0280(COD), zugestimmt, welcher nun in den EU-Trilog-Verhandlungen, unter anderem vom EU-Ministerrat, weiter beraten wird.

Nach Ansicht der Fragesteller sind bei zwei wichtigen Bestandteilen des Richtlinienvorschlags großer Unmut und Rechtsunsicherheit bei den Rechtsanwendern entstanden: um das Leistungsschutzrecht für Verleger (Artikel 11) und um die Verantwortlichkeit von Onlineplattformen für Urheberrechtsverletzungen (Artikel 13). Bisher müssen Betreiber dann aktiv werden, wenn Nutzer oder Rechteinhaber einen Verstoß melden. Künftig sollen die Betreiber aber für Vorkehrungen sorgen, dass illegales Material gar nicht erst seinen Weg auf die Plattformen findet. So sieht der Gesetzentwurf vor, dass Onlineplattformen effektive Maßnahmen gegen verschiedene Inhalte ergreifen. Ob und welche Technologien hierbei zum Einsatz kommen sollen, ist noch nicht festgelegt, allerdings wird ohne Künstliche Intelligenz (KI) keine effiziente Selektierung möglich sein (https://netzpolitik.org/2018/wie-die-eu-urheberrechtsreform-die-entwicklung-kuenstlicherintelligenz-bedroht/).

Deutschland setzte 2013 ein Leistungsschutzrecht in den §§ 87f bis 87h des Urheberschutzgesetzes in Kraft, welches schon zum damaligen Zeitpunkt zu großen Kritikdebatten (https://netzpolitik.org/2013/anhorung-zum-leistungsschutzrecht-realitatsverzerrung-bei-cducsu/) führte. Nun soll mit dem neuen EU-Richtlinienvorschlag in die gleiche Kerbe geschlagen werden, was natürlich wieder viele Kritiker auf den Plan ruft. Im Jahr 2014, knapp ein Jahr nach der deutschen Umsetzung des Leistungsschutzrechts, „erteilten etliche Verlage eine ,Gratiseinwilligung‘ an Google, weil sie sonst nicht mehr mit Snippets dargestellt worden wären und Website-Traffic verloren hätten“ (www.heise.de/ct/ausgabe/2018-21-EU-Verbrauchern-drohen-Upload-Filter-4172829.html). In diesem Zusammenhang wurde eine Verwertungsgesellschaft VG Media ins Leben gerufen, welche von Google eine Pauschale vom Gesamtumsatz in Deutschland verlangte. Diese Forderungen wurden allerdings von einer Schiedsstelle wegen überhöhter Forderung abgelehnt. Dabei scheint noch kein Ende in Sicht zu sein, da die Verfahren noch nicht endgültig abgeschlossen sind. Google hat bis dato noch keine Zahlungen geleistet.

Auch sehr umstritten und derzeit in allen Medien nachlesbar ist die Einführung und die geplante Umsetzung des Artikels 13 des Richtlinienvorschlags, „welcher eine durch Wiedergabe, Verschlagwortung, Verwahrung und Sequenzierung der hochgeladenen optimieren und zum Zwecke der Gewinnerzielung bewerben und folglich aktiv handeln. Darunter fallen zunächst alle Plattformen, die nutzergenerierte Inhalte mit Werbung vermischen sowie Inhalte kuratieren und damit in die Wiedergabe involviert sind – also beispielsweise YouTube und Facebook, aber auch viele kleinere Dienste“ (www.heise.de/ct/ausgabe/2018-21-EU-Verbrauchern-drohen-Upload-Filter-4172829.html).

Die möglicherweise zum Einsatz kommenden Mechanismen und Technologien sollen ein erneutes Hochladen dieser Inhalte durch Wiederkennung verhindern. Ausnahmen von diesem Gesetz soll es nur für kleinste Plattformen geben.

Am wahrscheinlichsten werden die Systeme eine aufwendige Kombination aus KI, Bilderkennungssoftware und Auswahlmechanismen sein, die auf eine gemeinsam betriebene Datenbank mit digitalen Fingerabdrücken zurückgreifen. Nach Ansicht der Fragesteller hat sich solch ein mögliches System in der Vergangenheit als unzuverlässig erwiesen, dies scheint die Verfasser des Gesetzentwurfs allerdings nicht zu beeindrucken (https://juliareda.eu/2017/10/fatale-filter-fehlentscheidungen/).

Um die Einführung solch eines Filtersystems mit all seinen Folgen für die freie Meinungsäußerung in Europa zu verhindern, sollte nach Ansicht der Fragesteller die Bundesregierung, wie im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD vereinbart, alle ihr zur Verfügung stehenden Mittel einsetzen.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen11

1

Wie bewertet die Bundesregierung den erstellten neuen Entwurf der EU-Urheberrechtsreform hinsichtlich des Artikels 13 und des Artikels 11?

2

Welche Auswirkungen haben die in Frage 1 genannten Änderungen hinsichtlich des Abstimmungsverhaltens der Regierung im EU-Ministerrat?

3

Wie kann nach Kenntnis der Bundesregierung verhindert werden, dass die Einstufung filterrelevanter Inhalte mit intransparenten Algorithmen zu einer Gesetzesvollstreckung durch die Betreiber privater Internetplattformen führen wird, und in welcher Weise soll in solchen Fällen der Anspruch auf Korrektur bei fehlerhaften Entfernungen gewährleistet werden?

4

Wie kann verhindert werden, dass eigentlich unproblematische Inhalte sowie legitime Meinungsäußerungen blockiert werden (Overblocking)?

5

Kann die Bundesregierung ausschließen, dass es zukünftig, wie im Richtlinienvorschlag (Artikel 13) festgeschrieben, zu Overblocking in der EU und in Deutschland – siehe Frage 5 – kommt?

6

Sieht die Bundesregierung einen Rechtsanspruch auf finanzielle Kompensation bzw. Entschädigung für die fehlerhafte Entfernung legaler Inhalte für notwendig?

7

Wird es für kleine und mittlere Betreiber finanzielle Kompensationen für die zu erwartenden (Lizenz-)Aufwendungen zur Nutzung von Filterdatenbanken Dritter geben?

8

Inwieweit sieht die Bundesregierung ein solches Pflichtfiltersystem im Einklang mit dem Verbot allgemeiner Überwachungspflichten für Plattformen (siehe Urteil des EU-Gerichtshofes, https://edri.org/sabam_netlog_win/)?

9

Wird die Bundesregierung, im Falle der Einführung von Upload-Filtern auf EU-Ebene, aufgrund der im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD gemachten Charakterisierung solcher Filter als „unverhältnismäßig“, gegen diese vorgehen (www.cdu.de/system/tdf/media/dokumente/koalitionsvertrag_2018.pdf?file=1; Zeile 2212 – 2216)?

10

Wie beurteilt die Bundesregierung den Einsatz von Selektionsmechanismen unter dem Aspekt der europäischen E-Commerce-Richtlinie (Providerprivileg), welche Hostanbieter von der Haftung freistellt, sofern sie nicht auf strafbare Inhalte aufmerksam gemacht werden?

11

Sollte der Gesetzesentwurf seinen Weg in die Gesetzgebung der EU-Länder finden, wie beurteilt die Bundesregierung das Risiko für Diensteanbieter, aufgrund von gravierenden Verstößen gegen EU-Filterregeln, ihre Dienste gänzlich einstellen zu müssen und dadurch legitime Meinungsäußerungen der Vergangenheit zensiert werden?

Berlin, den 29. Oktober 2018

Dr. Alice Weidel, Dr. Alexander Gauland und Fraktion

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