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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Die vergangenen, aktuellen und zukünftigen Kosten des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für die Verbraucher

(insgesamt 4 Einzelfragen mit zahlreichen Unterfragen)

Fraktion

AfD

Ressort

Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

Datum

28.11.2018

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/569212.11.2018

Die vergangenen, aktuellen und zukünftigen Kosten des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für die Verbraucher

der Abgeordneten Karsten Hilse, Steffen Kotré, Dr. Rainer Kraft, Dr. Heiko Wildberg, Andreas Bleck, Marc Bernhard und der Fraktion der AfD

Vorbemerkung

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) wurde aus Gründen des Klima- und Umweltschutzes beschlossen. Mit dem EEG wird die Umsetzung der Energiewende im Strombereich organisiert. Es gilt seit dem Jahr 2000 und wurde seitdem einige Male novelliert. Seit der Einführung des EEG im Jahr 2000 stieg der Anteil von Strom aus „erneuerbaren“ Quellen an der Bruttostromerzeugung (lt. Auswertungstabellen der AG Energiebilanzen e. V. von 1990 bis 2017, Seite 11) von 38 TWh auf 218 TWh im Jahr 2017, das waren 33,3 Prozent bzw. 36,2 Prozent, wenn man den Bruttostromverbrauch zugrunde legt.

Die Netzbetreiber sind zwingend verpflichtet, den so erzeugten Strom vorrangig abzunehmen. Ihnen ist jedoch erlaubt, diesen „erneuerbaren“ und vom Verbraucher zwangssubventionierten Strom an geeignete Abnehmer z. B. mittels der Strombörse zu verkaufen. Den Erzeugern wurde ein am Anfang festgelegter Preis pro erzeugter kWh für 20 Jahre garantiert.

Diese 20-jährige Laufzeit wurde in den letzten Novellierungen ab 2012 zwar beibehalten, die Preisgarantie jedoch auf verschiedene Weise dahingehend leicht gelockert, dass z. B. für eine begrenzte Zeit (5 bzw. 8 Jahre) die hohe Anfangsvergütung garantiert wird, die dann im Laufe der Folgejahre bis zum Erreichen des 20 Jahres leicht degressiv abgesenkt wird.

Trotzdem stieg die gesamte Einspeisevergütung welche die Netzbetreiber an die Erzeuger zu zahlen hatten – auch nach der Novellierung – sehr stark an. So erreichte sie im Jahr 2000 883 Mio. Euro, im Jahr 2012 schon 21 008 Mio. Euro und wird voraussichtlich 32 022 Mio. Euro im laufenden Jahr (alle Zahlen aus EEG in Zahlen vom Oktober 2017 vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, www.erneuerbare-energien.de/EE/Redaktion/DE/Downloads/eeg-in-zahlen-pdf.pdf?__blob=publicationFile) erreichen. Kumuliert sind das bisher rd. 261 Mrd. Euro.

Der Erlös durch den Verkauf dieses Stroms, der zufällig und vom Bedarf abgekoppelt, d. h. ohne Bedarfsprüfung und ohne Rücksichtnahme auf den planbaren Kraftwerksstrom erzeugt wird, erbringt an der Börse nur einen Bruchteil seiner Gestehungs- bzw. Herstellungskosten. Dieser Erlös beträgt mit fallender Tendenz bisher knapp 25 Prozent im Jahr 2000 und knapp 13,4 Prozent im Jahr 2018 (Marktwert der Strommengen nach § 20 EEG (Marktprämie) und § 21 EEG (Einspeisevergütung)).

Die Differenz zwischen gezahlter Einspeisevergütung und Erlös wird von den Verbrauchern bezahlt.

Bisher wurden an die Erzeuger dafür rd. 261 Mrd. Euro abgeführt. Zieht man den Markterlös von im Schnitt rd. 15 Prozent ab, so wurden die Verbraucher bisher mit insgesamt 221 Mrd. Euro belastet.

Diese extrem hohen Belastungen für Strom, der zum großen Teil nicht bedarfsgerecht erzeugt wurde, und deshalb teilweise exportiert und sogar unter Inkaufnahme von negativen Preisen ins Ausland verkauft werden musste, sind noch nicht vollständig und steigen weiter an, denn die Dauer der mit den Erzeugern geschlossenen Verträgen beträgt wie oben erwähnt 20 Jahre. Die ersten Verträge aus dem Jahr 2000 werden 2020 auslaufen, die letzten aus diesem Jahr erst 2038.

Von heute bis 2038 werden also die Verbraucher aufgrund der eingegangenen Zahlungsverpflichtungen weiter zur Kasse gebeten, auch wenn das EEG ab sofort beendet werden würde, wovon aber derzeit nicht auszugehen ist.

Wir fragen daher die Bundesregierung:

Fragen4

1

Wie hoch wird die kumulierte Rest-Einspeisevergütung bis zum Ende der Laufzeit im Jahre 2038 der bis heute zugebauten „EEG“-Kraftwerke für die Stromerzeuger nach aktuellem Stand des EEG sein, unter der vereinfachenden Annahme, dass es ab Ende 2018 gestoppt werden würde?

2

Wie hoch würde die kumulierte Restbelastung der Verbraucher sein, (Einspeisevergütung abzüglich wahrscheinlichem Markterlös), unter der Annahme, dass das EEG ab Ende 2018 gestoppt werden würde?

3

Müssten die Fragesteller, sollten die Ausbauziele für „erneuerbaren“ Strom bis 2025 auf 40 bis 45 Prozent und bis 2035 auf 55 bis 60 Prozent der gesamten Stromerzeugung durchgesetzt werden, dann davon ausgehen, dass die Einspeisevergütung in Summe weiterhin stark steigen wird?

a) Wie hoch schätzt die Bundesregierung unter der Annahme der Zielerreichung die jährliche Einspeisevergütung bis 2035 ein, sofern die geplanten Ausbauziele erreicht d. h. weder über- noch unterschritten werden (bitte nach Jahren aufschlüsseln; eine Aufteilung nach EEG-Kraftwerkstyp ist nicht erforderlich)?

b) Wie hoch wird deren kumulierte Summe bis 2035 sein?

c) Wie hoch wäre der Restanteil, falls das EEG im Jahre 2035 auslaufen sollte und damit die 20-jährige Laufzeit im Jahre 2055 enden würde?

4

Dient das Ziel des EEG nach Ansicht der Bundesregierung nach seiner Legaldefinition auch und vor allem dem Klimaschutz?

a) Wie groß wäre bei Erreichen der Ausbauziele (gemäß § 1 Absatz 2 EEG 2014 bis zum Jahr 2025 auf 40 bis 45 Prozent und bis 2035 auf 55 bis 60 Prozent der Stromerzeugung) die dann nach IPCC-Vorgaben erreichte globale Temperaturminderung – unter der Annahme ceteris paribus – in Grad Kelvin?

b) Wann wäre diese Minderung der Erwärmung der globalen Mitteltemperatur – unter der Annahme ceteris paribus – in etwa erreicht?

Berlin, den 30. Oktober 2018

Dr. Alice Weidel, Dr. Alexander Gauland und Fraktion

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