Anzahl eingegangener Verpflichtungserklärungen (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/5395)
des Abgeordneten René Springer und der Fraktion der AfD
Vorbemerkung
Das Bundesverfassungsgericht stellt in seinem Beschluss vom 1. Juli 2009 (Az. 2 BvE/06) hinsichtlich des Frage- und Informationsrechts des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung u. a. Folgendes fest:
- Der Informationsanspruch erstreckt sich auf alle Informationen, über die die Regierung verfügt oder die sie mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung bringen kann. Im Hinblick auf die mögliche politische Bedeutung auch länger zurückliegender Vorgänge können die Bundesregierung zudem im Rahmen des Zumutbaren Rekonstruktionspflichten treffen.
- Will die Regierung die erbetenen Auskünfte verweigern, muss sie die Gründe hierfür darlegen. Da das Parlament nur anhand einer angemessenen Begründung beurteilen kann, ob es die Verweigerung der Antwort akzeptiert, muss es die zugrunde liegenden Abwägungen auf ihre Plausibilität überprüfen können. Zudem können ggf. die erbetenen Auskünfte in einer solchen Art und Weise erteilt werden, die das Informationsinteresse des Parlaments unter Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen der Regierung befriedigt.
Das Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages ist danach aus Sicht der Fragesteller nicht vom Vorhandensein spezieller rechtlicher Grundlagen für die Auswertung bzw. statistische Aufbereitung vorhandener Verwaltungsdaten abhängig.
Die Bundesregierung weist in der Bundestagsdrucksache 19/5265 auf diverse Kleine Anfragen der Fraktion DIE LINKE. hin, in der sich umfangreiche Übersichten zu weltweit von deutschen Auslandsvertretungen bearbeiteten Visumanträgen finden (vgl. z. B. die Anlagen zu Bundestagsdrucksache 19/2035).
Nach § 29 Absatz 1 Nummer 10 des Gesetzes über das Ausländerzentralregister (AZRG) ist „bei Erteilung eines Visums das Datum der Verpflichtungserklärung nach § 68 Absatz 1, § 66 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes und die Stelle, bei der sie vorliegt“ zu speichern. Folglich wäre den Übersichten bzw. Aufstellungen – sofern diese ganz oder teilweise auf einer Auswertung der Visadatei basieren – in den Anlagen der Antworten zu den vorgenannten Kleinen Anfragen der Fraktion DIE LINKE. nach Auffassung der Fragesteller lediglich eine Spalte hinzuzufügen, die Aufschluss über abgegebene Verpflichtungserklärungen im Rahmen der Visumantragsbearbeitung gibt.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) nennt in der Publikation „Das Bundesamt in Zahlen 2017“ (vgl. Seite 13) für das Jahr 2015 insgesamt 476 649 Asylanträge (davon 441 899 Erstanträge), für das Jahr 2016 745 545 Asylanträge (davon 722 370 Erstanträge) und für das Jahr 2017 222 683 Asylanträge (davon 198 317 Erstanträge).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen28
Basieren die in den Anlagen der Antwort der Bundesregierung (Bundestagsdrucksache 19/2035, insbesondere die der „Anlage 1 zu Frage 1“) dargestellten Übersichten bzw. Tabellen auch auf Erkenntnissen bzw. Auswertungen aus der in Kapitel 3 des AZRG geregelten Visadatei?
a) Wenn nein, aus welchen anderen Quellen wurden die Zahlen gewonnen?
b) Wenn ja, in welchen Teilen?
Werden dem Gesetz folgend bei jeder Visumerteilung die in § 29 Absatz 1 Nummer 10 AZRG genannten Daten im Datensatz des erteilten Visums gespeichert, und wenn nicht, aus welchen Gründen?
Werden trotz Absehens von der Einhaltung des Visumverfahrens im Einzelfall zur Vermeidung einer Doppelbearbeitung in materiellen Prüfungsfragen (vgl. § 5 Absatz 2 Satz 2 AufenthG i. V. m. 5.2.2.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz – AufenthGAVwV) die von den Ausländerbehörden eingeholten Verpflichtungserklärungen unter Beachtung von § 90c AufenthG entsprechend § 29 Absatz 1 Nummer 10 AZRG in der Visadatei gespeichert?
In wie vielen Fällen wurde in den Jahren 2013 bis 2017 (bitte getrennt ausweisen) von der Einhaltung des Visumverfahrens nach § 5 AufenthG abgesehen?
Gibt es Gründe, weshalb die Spalte „Erteilt“ (vgl. Anlage 1 zu Frage 1, Bundestagsdrucksache 19/2035) nicht um eine Spalte „Erteilt inkl. Angabe nach § 29 Absatz 1 Nummer 10 AZRG vorhanden“ ergänzt werden kann?
a) Falls ja, aus welchem Grund (bitte ausführlich erläutern)?
b) Falls nein, wie ist das Ergebnis für die Jahre 2013 bis 2017 (bitte die jeweiligen Tabellen ergänzen)?
Können die genannten „Aufenthaltszwecke“ in der Aufstellung der „Erteilten Visa nach Aufenthaltszwecken“ (vgl. Anlage 5 zu Frage 10, Bundestagsdrucksache 19/2035) durch die Angabe der maßgeblichen Rechtsgrundlage für die Visumerteilung ersetzt werden?
a) Wenn ja, wie lautet das Ergebnis für die Jahre 2013 bis 2017 (bitte die Bezugstabellen abändern)?
b) Wenn nein, aus welchem Grund (bitte ausführlich erläutern)?
Enthält die Aufstellung der „Erteilten Visa nach Aufenthaltszwecken“ (vgl. Anlage 5 zu Frage 10, Bundestagsdrucksache 19/2035) auch die Anzahl der nach § 23 Absatz 1 oder § 23 Absatz 2 AufenthG erteilten Visa, und wenn ja, in welchem „Aufenthaltszweck“ steckt diese Zahl, und wie viele waren das in den Jahren 2013 bis 2017 (bitte nach Jahren und Rechtsgrundlagen getrennt benennen)?
Wie viele Menschen, denen im Zeitraum 2013 bis 2018 nach § 23 Absatz 1 oder § 23 Absatz 2 AufenthG ein Visum erteilt wurde, sind tatsächlich in Deutschland eingereist (bitte getrennt nach Jahr und Rechtsgrundlage ausweisen)?
Wie viele Personen im Sinne von Frage 8 haben nach der Einreise in Deutschland einen Asylantrag gestellt (bitte getrennt nach Jahren und Rechtsgrundlage)?
Kann die Bundesregierung bestätigen, dass für alle auf der Grundlage von § 23 Absatz 1 AufenthG erteilten Visa der Jahre 2013 bis 2018 eine Verpflichtungserklärung abgegeben wurde, und wenn nein, was waren die Ausnahmen von der Regel, und wie viele Fälle betrifft das?
Für wie viele der nach „Anordnung des Bundesministerium des Innern gemäß § 23 Absatz 2, Absatz 3 i.V.m § 24 Aufenthaltsgesetz zur vorübergehenden Aufnahme von Schutzbedürftigen aus Syrien und Anrainerstaaten Syriens sowie Ägypten und Libyen vom 18. Juli 2014“ aufgenommenen Personen wurden Verpflichtungserklärungen abgegeben?
Was waren die Gründe dafür, dass für Personen nach Frage 11 keine Verpflichtungserklärung abgegeben wurde, und wie viele Fälle betrifft das?
Aus welchem Grund spricht die Bundesregierung hinsichtlich des bundeseinheitlichen Formulars der Verpflichtungserklärung bei einer Verwendung durch die Länder von einer Empfehlung (vgl. Antwort der Bundesregierung zu Frage 4 auf Bundestagsdrucksache 19/5782), obwohl nach den verwaltungsintern bindenden Vorschriften des AufenthGAVwV (vgl. 68.2.1.1.1, erster Satz) genau dieses Muster zu verwenden ist?
Aus welchen Gründen verweist die Bundesregierung in der Antwort zu Frage 5 auf Bundestagsdrucksache 19/5782 auf eine punktuelle aus veröffentlichten Entscheidungen von Verwaltungsgerichten bekanntgewordene Sachverhalte, obwohl die gegenüber der Ausländerbehörde abgegebene Verpflichtungserklärung nach AufenthGAVwV (68.2.1.3) im Visumverfahren der deutschen Auslandsvertretung vorzulegen ist und sie bereits danach über die Auslandsvertretungen von abgeänderten Verpflichtungserklärungen hätte erfahren müssen?
Welche Möglichkeiten hat die Bundesregierung im Falle des Erkennens von Fehlentwicklungen bei der Entgegennahme von Verpflichtungserklärungen (z. B. im Zusammenhang mit der Nutzung des bundeseinheitlichen Musters, bei der Bonitätsprüfung oder der Beratung; vgl. zum Thema Beratung auch die Antworten der Landesregierung Niedersachsen zu Frage 5, Niedersächsischer Landtag, Drs. 18/185) gegenüber den Bundesländern auf eine Einhaltung der Verfahrensvorschriften zum AufenthG hinzuwirken, insbesondere soweit mit den Verpflichtungserklärungen mögliche Rückforderungsanspruche von Bundesmitteln abgesichert sind?
Welche öffentlichen Mittel nach § 68 AufenthG betreffen nach Kenntnis der Bundesregierung die Haushalte (vgl. Antwort der Bundesregierung zu Frage 2 auf Bundestagsdrucksache 19/5782) der Länder (bitte Leistungen getrennt aufführen und die Rechtsgrundlage benennen)?
Wie viele Personen, denen von 2013 bis 2017 ein Visum erteilt wurde, sind a) tatsächlich eingereist, b) wie viele von diesen nach Überschreitung der erlaubten Aufenthaltsdauer nicht wieder ausgereist, und c) wie viele haben nach der Einreise den ursprünglich im Visaantragsverfahren festgestellten Aufenthaltszweck geändert (bitte nach Jahren und Aufenthaltszweck getrennt auflisten; u. a. wird auf Bundestagsdrucksache 19/2035 hingewiesen)?
Wie erklärt die Bundesregierung die Differenz zwischen den in der Vorbemerkung der Fragesteller erwähnten Asylantragszahlen von 2015, 2016 und 2017 zu den in der Antwort zu Frage 5 auf Bundestagsdrucksache 19/5395 angegebenen durchgeführten VIS-Abfragen vor dem Hintergrund dessen, dass die VIS-Abfrage eine originäre Zuständigkeit des BAMF und insbesondere im Erstantragsverfahren durchzuführen ist sowie durch das BAMF im Falle eines Treffers eine Meldung an die zuständige Ausländerbehörde zu erfolgen hat?
Besitzen die Ausländerbehörden nach Kenntnis der Bundesregierung eine Zugriffsberechtigung für die Visadatei?
Sind der Bundesregierung im Zusammenhang mit der Einführung des sog. Ankunftsnachweises technische Probleme bekannt, wonach für eine VIS-Abfrage (Suche mittels Fingerabdrücken) erforderliche Nistfiles (nach Einführung des Ankunftsnachweises) den Außenstellen bzw. Ankunftszentren des BAMF nicht zur Durchführung der VIS-Abfrage zur Verfügung gestellt werden konnten, und wenn ja, welche Außenstellen bzw. Ankunftszentren, welchen Zeitraum und wie viele Fälle betraf das?
Wie schätzt die Bundesregierung unter Berücksichtigung der bekannt gewordenen Probleme bei der Identifizierung von Asylantragstellern durch nicht vorhandene oder verfälschte Personaldokumente, Transkriptionsfehler sowie einer ggf. vorhandenen Täuschungsabsicht bei der Angabe von Personaldaten bei der Antragsannahme die Erfolgschancen einer Namensrecherche im VIS (die sämtliche Datensätze erteilter und abgelehnter europäischer Visa enthält; alleine Deutschland hat 2017 ca. 2,2 Millionen Visa erteilt und ca. 205 345 abgelehnt, vgl. Bundestagsdrucksache 19/2035, S. 23) ein?
Welche Konsequenzen können sich nach Ansicht der Bundesregierung daraus ergeben, dass für einen Asylantragsteller ein im VIS hinterlegter Datensatz über ein von Deutschland oder einem anderen Mitgliedstaat erteiltes oder abgelehntes Visum übersehen wird?