Staatliche Regularien für IT-Freelancer
der Abgeordneten Dr. h. c. Thomas Sattelberger, Johannes Vogel (Olpe), Michael Theurer, Katja Suding, Nicola Beer, Britta Katharina Dassler, Mario Brandenburg (Südpfalz), Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Renata Alt, Jens Beeck, Hartmut Ebbing, Dr. Marcus Faber, Daniel Föst, Otto Fricke, Thomas Hacker, Katrin Helling-Plahr, Markus Herbrand, Katja Hessel, Manuel Höferlin, Reinhard Houben, Ulla Ihnen, Olaf in der Beek, Dr. Marcel Klinge, Alexander Kulitz, Till Mansmann, Roman Müller-Böhm, Christian Sauter, Dr. Wieland Schinnenburg, Matthias Seestern-Pauly, Judith Skudelny, Bettina Stark-Watzinger, Benjamin Strasser, Stephan Thomae, Sandra Weeser, Nicole Westig und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung
Deutschland befindet sich in allen gesellschaftlichen Sektoren, insbesondere in der Wirtschaft, im digitalen Wandel. In der Wirtschaft geht es für die Unternehmen derzeit vor allem um die Automatisierung von Geschäftsprozessen, die Integration digitaler Systeme in die Backend-IT, die Schaffung neuer Cloud- Services und die mit allem verbundene Frage nach IT-Security und Datensicherheit (Lünendonk-Studie von 2018: „Der Markt für IT-Beratung und IT-Service in Deutschland“). Bei der Digitalisierung von Prozessen, Produkten, Dienstleistungen und Geschäftsmodellen ist die Kompetenz von IT-Spezialisten unabdingbar. Dabei steigt auch die Bedeutung von IT-Freelancern. Im Jahr 2017 gab es rund 100 000 IT-Freelancer (laut Zahlen der Allianz für selbstständige Wissensarbeit – ADESW, 2018), und diese erwirtschafteten (laut Lünendonk-Studie, 2018) 11,1 Mrd. Euro. Der Etengo-Freelancer-Index (EFX), eine Studie der Bitkom Research und der Etengo AG von 2016, zeigt, dass IT-Freelancer für 83 Prozent der Unternehmen eine große, wachsende Bedeutung haben. Gerade bei strategisch wichtigen Innovationsprojekten sei es, laut den Initiatoren der Studie, für Unternehmen weder möglich noch betriebswirtschaftlich sinnvoll, diese Bedarfe über klassische Festanstellungen zu decken. Allein im Jahr 2017 gab es 216 131 Projektanfragen an IT-Spezialisten (www.gulp.de/kb/tools/gulpometer/ datentabelle_gulpometer.html#monat).
Die sehr große Nachfrage drückt sich auch und gerade in der Experten- und Fachkräftelücke im Bereich IT aus. Diese Informatikerlücke hat sich laut Institut der Deutschen Wirtschaft Köln (IW) zwischen 2015 und 2018 auf 40 000 verdoppelt. Im Zuge der digitalen Transformation wird die Bedeutung der IT-Freelancer für die Umsetzung innovativer Projekte noch weiter steigen.
Gleichzeitig geraten IT-Freelancer zunehmend in den Fokus des Sozialversicherungsrechts, hier vor allem bei der komplizierten Abgrenzung zur Scheinselbstständigkeit nach § 7 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) oder in Verbindung mit § 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI). Diese Vorschrift ist als Schutz von selbstständig tätigen Personen gedacht, bei denen aufgrund ihres Einkommens oder besonderer Abhängigkeitsverhältnisse zum Auftraggeber die Gefahr einer unzureichenden Altersvorsorge besteht.
IT-Freelancer verdienen durchschnittlich fast 4 700 Euro netto monatlich (www. computerwoche.de/a/it-freelancer-haben-hohe-einkuenfte,3544465), 87 Prozent von ihnen schätzen ihre wirtschaftliche Lage als gut oder sehr gut ein (soloselbstständige IT-Spezialisten, eine Allensbach-Untersuchung im Auftrag der ADESW, 2018). Zudem haben laut ADESW-Studie von 2018 97 Prozent der soloselbstständigen IT-Spezialisten für das Alter vorgesorgt und 84 Prozent sind bereits ausreichend für das Alter abgesichert.
Die Gesetzeslage in diesem Bereich verunsichert aus Sicht der Fragesteller sowohl Auftraggeber als auch Auftragnehmer. Hochqualifizierte und hoch dotierte IT-Freelancer und ähnliche Know-how-Träger werden von der Deutschen Rentenversicherung zunehmend einer sogenannten Scheinselbstständigkeit zugeordnet und ihre Auftraggeber teils mit hohen Strafzahlungen belegt. Gleichzeitig sind viele Unternehmen nach Kenntnis der Fragesteller zunehmend verunsichert, Aufträge an Selbstständige zu vergeben. Denn die Gefahr, bei unklarer Rechtslage nachzahlen zu müssen bzw. gegebenenfalls sogar strafrechtlich verfolgt zu werden, ist ihnen zu hoch. Insbesondere agile Projektformen wie etwa sog. Scrum- Verfahren, in denen zahlreiche IT-Projekte durchgeführt werden, passen nicht mehr zu den engen Abgrenzungskriterien des Arbeitsrechts sowie des Sozialversicherungsrechts. Scrum (von englisch: „Gedränge“) ist der Name eines Vorgehensmodells des Projekt- und Produktmanagements, insbesondere zur agilen Softwareentwicklung, bei dem es unter anderem darum geht, die entwickelten Systeme schneller einsetzen zu können. Die Abgrenzungskriterien, die über Jahrzehnte von der arbeits- und sozialgerichtlichen Rechtsprechung entwickelt und 2017 für das Arbeitsrecht in § 611a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kodifiziert wurden, stammen weit überwiegend aus der „alten Arbeitswelt“. Sie stehen daher nach Ansicht der Fragesteller teilweise im Widerspruch zu modernen und agilen Arbeitsformen, die sich im Zuge der Digitalisierung entwickelt haben und zunehmend üblich sind.
Laut Aussagen von Rechtsanwälten, Unternehmern und IT-Freelancern gegenüber den Fragestellern gibt es momentan drei typische Wege, um dieser Unsicherheit zu entgehen. Erstens: Der Selbstständige wird aufgefordert, sich durch den Auftraggeber anstellen zu lassen oder via Zeitarbeit tätig zu werden. Letzteres wird über zwischengeschaltete Zeitarbeitsfirmen geregelt. Das führt zu Einbußen beim Einkommen der IT-Freelancer. Auch wollen die meisten IT-Freelancer ‘weder beim Auftraggeber noch bei der Zeitarbeit angestellt werden (Studie des Verbands der Gründer und Selbstständigen Deutschland e. V. aus dem Jahr 2016), da sie die Entscheidungsfreiheit über ihre Weiterbildung, Arbeitsorganisation und Arbeitsweisen wahren wollen. Ihr Innovationskapital liegt in ihrer funktions-, firmen- und branchenübergreifenden Expertise. Außerdem ist die Anstellung, sowie ein Einsatz als Zeitarbeitnehmer, nach einer vorherigen selbstständigen Tätigkeit im selben Unternehmen häufig nicht ratsam, da die Deutsche Rentenversicherung dies als Anzeichen sieht, dass die vorherige Tätigkeit auch in arbeitnehmerähnlichen Verhältnissen stattgefunden hat und die neue Situation als Grund für eine vorher existierende Scheinselbstständigkeit annimmt.
Deshalb beschließen aktuell immer mehr Unternehmen – dies ist die zweite weit verbreitete Option –, alle Aufträge mit Selbstständigen zu beenden und keine neuen Aufträge an Selbstständige zu vergeben. So hat unter anderem die Commerzbank beschlossen, nicht mehr auf IT-Freelancer zurückzugreifen. Als Grund dafür gibt sie unter anderem an, „dass der Einsatz von Fremdpersonal im agilen Umfeld aus rechtlicher Sicht durchaus kritisch ist, solange die gesetzlichen Rahmenbedingungen (u. a. das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz AÜG) pauschal für die Gruppe der Dienst- und Werkvertragler angewendet werden.“ Dies geht aus einem Schreiben des Vorstands der Commerzbank an den Abgeordneten Dr. h. c. Thomas Sattelberger vom Oktober 2018 hervor.
Die dritte Möglichkeit ist die Verlagerung wesentlicher Teile oder auch gesamter IT-Projekte ins Ausland. Somit findet die Wertschöpfung nicht in Deutschland statt und es geht zudem Innovationskapital verloren. Eine Folge dieses Prozesses ist der Rückgang an Aufträgen für IT-Freelancer in Deutschland. Betroffene berichten, dass IT-Freelancer zunehmend ins Ausland gehen, beispielsweise in die Schweiz, die Niederlande oder die USA, was einen Know-how-Abfluss aus Deutschland bedeutet. Da hierzu kaum aussagefähige Statistiken vorliegen, gilt es aus Sicht der Fragesteller, diese Aussagen zu überprüfen. Befragte IT- Freelancer und Unternehmen wollen anonym bleiben, da sie Sorge vor einer strengeren Überprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung haben.
Dem Vernehmen nach haben bereits im Juli 2018 14 deutsche Großunternehmen einen Brief mit dem Titel „Eine digitale Arbeitswelt braucht Digitalisierungsexperten“ an den Bundesminister für Arbeit und Soziales Hubertus Heil, sowie an den Staatsminister im Bundeskanzleramt Helge Braun, die Staatsministerin für Digitalisierung Dorothee Bär, den Bundesminister für Wirtschaft und Energie Peter Altmaier, sowie die Vorsitzende des Digitalrats Katrin Suder, verfasst und auf die Dringlichkeit des Themas hingewiesen. In diesem Brief wird auch darauf verwiesen, dass die Abwanderung deutscher Digitalexperten ins Ausland zu beobachten ist.
Zusätzlich zu den bisherigen Analysen gibt es nach Auffassung der Fragesteller Probleme im Verfahren der Statusfeststellung selbst. Es gibt drei Möglichkeiten, den Status eines Selbstständigen – zu welchen die IT-Freelancer gehören – zu überprüfen. Die erste ist die Feststellung durch einen Betriebsprüfer der Deutschen Rentenversicherung (vgl. § 28p SGB IV), welche mindestens alle vier Jahre rückwirkend stattfindet. Die zweite Möglichkeit ist die Feststellung durch die Krankenkasse gemäß § 28h SGB IV. Hierbei ist zu beachten, dass es sich um eine gesetzliche Krankenkasse handeln muss. Die dritte und aktuell meist diskutierte Option ist ein Antrag auf Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens bei der Clearing-Stelle der Deutschen Rentenversicherung (Antragsverfahren) einzuleiten (vgl. § 7a SGB IV).
Wird in einem dieser Verfahren Scheinselbstständigkeit festgestellt, muss der Auftraggeber die anfallenden Sozialabgaben gegebenenfalls mitsamt Säumniszuschlägen nachzahlen. Die Verjährungsfrist liegt hierbei vordergründig bei vier Jahren, kann jedoch nach Aussagen von Rechtsanwälten gegenüber den Fragestellern über die Auslegung des bedingten Vorsatzes leicht auf 30 Jahre erhöht werden. Durch Bruttohochrechnungen und jährliche Säumniszuschläge von 12 Prozent können solche Nachzahlungen, die teilweise mehrere Jahre betreffen, gerade mittelständische Unternehmen in die Insolvenz treiben.
Die Feststellung durch die Krankenkassen gemäß § 28h SGB IV ist zudem für die Deutsche Rentenversicherung nicht bindend (BSG, Urteil vom 28. September 2011 – B 12 KR 15/10 R), wodurch das Problem entstehen kann, dass ein Selbstständiger, der von seiner Krankenkasse ursprünglich als sozialversicherungspflichtig eingeschätzt wurde und daraufhin in die Sozialversicherung einzahlt, im Fall einer nachträglichen Prüfung durch die Deutsche Rentenversicherung anders eingestuft wird.
Wenn drittens ein Statusfeststellungsverfahren bei der Clearing-Stelle durchgeführt wird – was zumeist freiwillig von Auftragnehmern bzw. Auftraggebern eingeleitet wird –, ist zu beobachten, dass sich die Verteilung der Entscheidungen der Clearing-Stelle für bzw. gegen Selbstständigkeit signifikant verändert hat. Im Jahr 2007 sind noch 21,2 Prozent der Auftragnehmer bei einem Statusfeststellungsverfahren als „abhängig beschäftigt“ gewertet worden. Diese Quote reichte bei den freiwilligen Statusfeststellungsverfahren – im Jahr 2014 – 44,7 Prozent (Zahlen der Deutschen Rentenversicherung, Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 18/11982). Das ist bei einer unveränderten Gesetzeslage vor allem in Bezug auf die Grundnorm des § 7 Absatz 14 SGB IV mehr als eine Verdopplung des prozentualen Anteils innerhalb von sieben Jahren. Dies impliziert nach Meinung der Fragesteller eine im Laufe der Zeit deutlich veränderte Auslegung der Abgrenzungskriterien durch die Clearing-Stelle. Häufig ist der beim Auftraggeber angesiedelte Arbeitsort und die dauerhafte Kommunikation mit dessen Mitarbeitern durch die Weiterentwicklung projektorientierter, agiler Arbeitsmethoden in der Softwareentwicklung wie Scrum in sehr vielen Fällen unumgänglich und auch nicht mit den bisherigen Weisungsbefugnissen vergleichbar. Der Freelancer ist damit voll in die betriebliche Projektarbeit und die damit verbundenen Problemlösungsprozesse eingebunden. Dies wird jedoch von die Deutsche Rentenversicherung als weisungsgebundene unselbstständige Arbeit gesehen. Hier droht aus Sicht der Fragesteller eine sich verfestigende Spannungslage zwischen der Realität digitaler Arbeitswelten und alten Regelwerken, im Besonderen rechtlichen Abgrenzungskriterien.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen37
Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Fragesteller hinsichtlich der hohen Bedeutung der IT-Freelancer für die digitale Transformation?
a) Wenn ja, weshalb?
b) Wenn nein, weshalb nicht?
Ist der Bundesregierung bekannt, dass Open Innovation, d. h. unter anderem die temporäre Kollaboration mit Innovations- bzw. Digitalisierungsexperten außerhalb des Unternehmens, eine wichtige Bedeutung für die Zukunftsfähigkeit von Unternehmen hat?
Gibt es nach Ansicht der Bundesregierung aus der Gesetzeslage (v. a. Abgrenzungen nach § 611a BGB und § 7 Absatz 1 SGB IV sowie die Versicherungspflicht von selbstständig tätigen Personen nach § 2 SGB VI) entstehende Probleme für den Wirtschaftsstandort Deutschland, wie z. B. die Abwanderung von Know-how und die Verlagerung von innovativen IT- Projekten?
Wenn ja,
a) welche Daten liegen ihr vor,
b) welche Probleme sieht sie, und
c) was plant die Bundesregierung hinsichtlich einer Verbesserung des aktuellen Zustandes?
Wenn nein, wieso nicht, bzw. sieht die Bundesregierung hier keinen Handlungsbedarf?
Beruht, nach Kenntnis der Bundesregierung, die Innovationsstärke besonders innovationsstarker Länder wie beispielsweise der Schweiz oder den USA insbesondere auf der Innovationskompetenz von Freelancern? Welche Schlüsse zieht sie daraus für die deutsche Wirtschaft?
Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Fragesteller, dass die aktuelle Gesetzeslage zum Brain Drain innovativer Köpfe führen kann?
a) Wenn ja, wie groß schätzt die Bundesregierung diesen ein?
b) Wenn nein, wieso nicht?
Welche Konsequenzen plant die Bundesregierung auf Basis des genannten Briefs von 14 deutschen Großunternehmen aus dem Juli 2018 mit dem Titel „Eine digitale Arbeitswelt braucht Digitalisierungsexperten“ zu ziehen? Wenn sie keine Konsequenzen daraus ziehen will, wieso nicht?
Wie schätzt die Bundesregierung die aus der aktuellen Gesetzeslage entstehenden Folgen für Gründungen ein, wenn IT-Freelancer es als zu riskant sehen, ein Unternehmen – welches ein neues Unternehmen im Bereich Informatik wäre – zu gründen, da sie dadurch einer Prüfung der Deutschen Rentenversicherung unterzogen werden würden?
Wie kann man aus Sicht der Bundesregierung, bei der aktuellen Gesetzeslage, IT-Freelancer vor wechselnden Altersvorsorgevarianten – gesetzliche oder private Altersvorsorge, je nach Tätigkeit als Freiberufler, in Zeitarbeit oder Unternehmer im Fall einer Gründung – schützen, wenn dies eine konsistente Gestaltung der Altersvorsorge sehr schwierig macht?
Aufbauend auf den Zahlen für 2007 bis 2016 aus der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN „Das Statusfeststellungsverfahren der Deutschen Rentenversicherung“ auf Bundestagsdrucksache 18/11982, wie viele optionale und obligatorische Statusfeststellungsverfahren hat die Deutsche Rentenversicherung im Jahr 2017 durchgeführt, und in wie vielen Fällen wurde eine
a) Sozialversicherungspflicht als Beschäftigter bzw. Beschäftigte bzw. eine b) selbstständige Tätigkeit festgestellt?
c) Welche Faktenlage ist diesbezüglich von 2007 bis 2017 bei IT- Freelancern bekannt?
Bei wie vielen Entscheidungen bezüglich der Statusfeststellungsverfahren wurde von der Deutschen Rentenversicherung zwischen 2007 und 2017 eine a) Sozialversicherungspflicht als Beschäftigter bzw. Beschäftigte bzw. eine b) selbstständige Tätigkeit festgestellt (bitte jeweils nach Jahren und Honorargruppe bzw. Branche aufschlüsseln)?
c) Welche Faktenlage ist diesbezüglich bei IT-Freelancern bekannt?
Wie hoch war die durchschnittliche Höhe der bei Unternehmen eingeforderten Nachzahlungen von 2007 bis 2017 (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
Wie hoch ist von 2007 bis 2017 der Anteil der Anträge, die entsprechend dem Ziel bzw. gegen das Ziel der Antragsteller – abhängig beschäftigt oder selbstständig zu sein –, welches die Beteiligten im Antragsverfahren angeben müssen, entschieden wurden (bitte nach Jahr und Ziel aufschlüsseln)?
Wie viele Statusfeststellungsverfahren, die als Tätigkeitsfeld „Entwickler“, „Administrator“ oder „Berater“ beinhalten, sind zwischen 2007 und 2017 a) bei der Clearing-Stelle beantragt worden bzw.
b) als abhängig beschäftigt bzw. selbstständig eingestuft worden (bitte nach Jahr und Tätigkeitsfeld aufschlüsseln)?
Wieso wird „IT-Freelancer“ nicht als eigenes Tätigkeitsfeld bzw. als eigene Berufsgruppe in den Formularen der Deutschen Rentenversicherung geführt?
Sieht die Bundesregierung die Besonderheiten dieser Berufsgruppen und die Möglichkeiten der Eingrenzung?
Weshalb wird der Ort der Tätigkeit bei IT-Freelancern als Kriterium für das Vorhandensein einer Scheinselbstständigkeit angesehen, wenn oft aus Gründen der technischen Infrastruktur, aus IT-Sicherheitsgründen und Datenschutzgründen (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO, Auflagen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht – BaFin) nur eine Arbeit vor Ort möglich ist?
Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Fragesteller, dass sich aufgrund des wachsenden Fachkräftemangels im Bereich der Informatik die Markt- und Einkommenssituation der IT-Freelancer noch weiter verbessert?
a) Wenn ja, wieso?
b) Wenn nein, wieso nicht?
Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Fragesteller, dass IT- Freelancer, die durchschnittlich knapp 4 700 Euro netto verdienen und überwiegend die Vorsorge für das Alter selbst in die Hand nehmen, arbeits- und sozialversicherungsrechtlich nicht schutzbedürftig sind?
a) Wenn ja, wieso?
b) Wenn nein, wieso nicht?
Teilt die Bundesregierung die Einschätzung, dass eine Gleichbehandlung geringer und besser verdienender bzw. prekär Beschäftigter und Hochqualifizierter bei der Abgrenzung von Selbstständigkeit und Scheinselbstständigkeit nicht gerechtfertigt ist?
a) Wenn ja, wieso?
b) Wenn nein, wieso nicht?
Wird das Honorar des bzw. der Selbstständigen bei der Abgrenzung von Selbstständigkeit und Scheinselbstständigkeit mit betrachtet? Wenn ja, wie wird dieses gewertet?
Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der aktuellen Rechtslage einschließlich der derzeit von der Deutschen Rentenversicherung herangezogenen Abgrenzungskriterien im Hinblick auf die Arbeit in agilen Projektverfahren wie „Scrum“, die aktuell ein global anerkannter Standard etwa von innovativen Softwareentwicklungsverfahren sind?
Wie bewertet die Bundesregierung das rechtliche Risiko, dass IT-Freelancer und ähnliche Know-how-Träger, die in den in Frage 21 genannten agilen Verfahren Projekte durchführen, unter Zugrundelegung der bisherigen Abgrenzungskriterien von der Deutschen Rentenversicherung zunehmend als scheinselbstständig eingestuft werden?
Unterscheidet die Deutsche Rentenversicherung nach Kenntnis der Bundesregierung diesbezüglich zwischen projektbezogenen und kleinteiligen Weisungen des Auftraggebers an den Auftragnehmer, da „Weisungsgebundenheit“ laut Deutscher Rentenversicherung generell ein Zeichen für Scheinselbstständigkeit ist?
Sind der Bundesregierung Gründe bekannt, weshalb sich die Entscheidungen der Deutschen Rentenversicherung bei gleichbleibender gesetzlicher Lage signifikant verändert haben, wie in der Einleitung beschrieben und in den Zahlen der Bundesregierung aus der Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 18/11982, S. 3, Tabelle 1 ersichtlich ist?
Wie viele Prüfer waren 2016 für die Deutsche Rentenversicherung im Einsatz?
Wie viele Verfahren hat ein Prüfer durchschnittlich pro Jahr seit 2007 bearbeitet (bitte jeweils nach Jahren angeben)?
Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung eine Quote, die Prüfer der Deutschen Rentenversicherung erfüllen müssen?
Wie viele dieser Prüfer arbeiteten 2016 für die Clearing-Stelle?
Wurden zwischen 2016 und 2018 neue Prüfer der Deutschen Rentenversicherung geschult?
Wenn ja,
a) wie viele,
b) zu welchem Zweck, und
c) wie viele dieser Prüfer sollen in der Clearing-Stelle eingesetzt werden?
Falls signifikant mehr Prüfer geschult wurden, was war der Grund dafür?
Wurden die Prüfer der Deutschen Rentenversicherung im Hinblick auf die veränderten Anforderungen in agilen Arbeitsverfahren wie etwa Scrum fortgebildet?
Aus welchen Gründen ist die Clearing-Stelle innerhalb der Deutschen Rentenversicherung angesiedelt?
Sieht die Bundesregierung ein Risiko von Interessenskonflikten dadurch, dass die Clearing-Stelle Entscheider und – im Fall der Feststellung der Versicherungspflicht – Nutznießer in einem ist?
Was unternehmen die Bundesregierung und die Deutsche Rentenversicherung, um einen Interessenskonflikt bei der Clearing-Stelle zu vermeiden?
Wie und durch welche Maßnahmen wird nach Kenntnis der Bundesregierung sichergestellt, dass die Prüfer die durchaus heterogenen Antworten der Antragsteller auf die offen gestellten Fragen der Deutschen Rentenversicherung nach einem einheitlichen System beurteilen und bewerten?
Wie hoch ist der prozentuale Anteil der Selbstständigen im Ruhestand von 2007 bis 2017 gewesen, die Grundsicherung nach Hartz IV beziehen? Welche Faktenlage liegt diesbezüglich für IT-Freelancer vor (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
Wie hoch ist der prozentuale Anteil der Selbstständigen in sogenannten prekären wirtschaftlichen Verhältnissen von 2007 bis 2017 gewesen? Welche Faktenlage liegt diesbezüglich für IT-Freelancer vor (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?