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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Sekundärmigration nach Deutschland - Schengenvisum - Ausländische Verpflichtungserklärung

(insgesamt 6 Einzelfragen)

Fraktion

AfD

Ressort

Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat

Datum

14.01.2019

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/670527.12.2018

Sekundärmigration nach Deutschland – Schengenvisum – Ausländische Verpflichtungserklärung

der Abgeordneten René Springer, Ulrike Schielke-Ziesing und der Fraktion der AfD

Vorbemerkung

Bei bzw. vor Einreise in den Schengenraum muss ein Drittstaatsangehöriger über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die beabsichtigte Dauer und den beabsichtigten Zweck des Aufenthalts, für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder die Weiterreise in einen Drittstaat verfügen. Unter anderem diese Voraussetzung ist durch die (die Einreise) genehmigende Stelle bzw. bei Einreise durch die Grenzkontrollstelle umfassend zu prüfen (vgl. Kapitel 1 und Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen – Schengener Grenzkodex). Wie die visaerteilenden Stellen bei der Prüfung der Sicherung des Lebensunterhalts von Drittstaatsangehörigen vorzugehen haben, ist u. a. in der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft geregelt.

Nach Artikel 14 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 können die Mitgliedstaaten verlangen, dass die Sicherung der Lebenshaltungskosten für den geplanten Aufenthalt mittels einer Kostenübernahmeerklärung bzw. Verpflichtungserklärung durch Dritte erbracht wird. Danach ist nach Auffassung der Fragesteller davon auszugehen, dass andere EU-Länder analog der für Deutschland in den §§ 66 und 68 des Aufenthaltsgesetzes geregelten Verpflichtungserklärung verfahren.

Entsprechend den Antworten der Bundesregierung auf Kleine Anfragen der Fraktion DIE LINKE. (Bundestagsdrucksachen 18/7625, 18/8450, 18/10575, 18/12623 und 19/273) wurden von 2014 bis zum dritten Quartal 2017 25 723 (abzüglich der von Deutschland ausgestellten Visa) VIS-Treffer registriert. Das heißt, bei Asylantragstellung wurde festgestellt, dass die Antragstellenden ein durch einen anderen EU-Staat ausgestelltes Einreisevisa besaßen.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen6

1

In wie vielen der in der Vorbemerkung der Fragesteller erwähnten 25 723 Fällen wurde seitens des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) über die deutsche Auslandsvertretung Kontakt mit der für die Visaerteilung zuständigen Vertretung des Mitgliedstaats Kontakt aufgenommen und die Visaantragsunterlagen angefordert?

2

In wie vielen Fällen hat sich dabei herausgestellt, dass im Rahmen des durch die ausländische Auslandsvertretung durchgeführten Visaantragsverfahren eine Verpflichtungserklärung bzw. Kostenübernahmeerklärung nach ausländischem Recht abgegeben wurde?

3

Wie viele der 25 723 Personen, bei denen im Rahmen des Asylantrags in Deutschland ein ausländisches Visum durch VIS-Treffer nachgewiesen werden konnte, wurden erfolgreich entsprechend den Dublin-Regeln (Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013) an die für den Asylantrag zuständigen Mitgliedstaaten überstellt?

4

Auf welchem Weg nehmen nach Kenntnis der Bundesregierung die für einen Asylantragsteller zuständigen Ausländerbehörden (sofern dies nicht im Rahmen der Asylantragsprüfung durch das BAMF passiert) Kontakt mit einer ausländischen Stelle auf, um in Erfahrung zu bringen, ob im Rahmen eines durch einen Mitgliedstaat durchgeführten Visumverfahrens eine Verpflichtungserklärung bzw. Kostenübernahmeerklärung nach ausländischem Recht durch einen ausländischen Bürgen abgegeben wurde?

5

Aus welchem Grund ist trotz einheitlicher europäischer Vorschriften zur Prüfung der Sicherung des Lebensunterhalts im Zusammenhang mit der Erteilung eines Schengenvisums nach der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 keine Rückforderung bzw. Vollstreckung bei Bürgen im EU-Ausland (vgl. AufenthGAVwV, 68.2.1.2.1) möglich?

6

Wie hoch ist die Gesamtsumme der öffentlichen Mittel, die vom deutschen Steuerzahler übernommen werden mussten, obwohl für die Absicherung der Lebenshaltungskosten im Rahmen des ausländischen Visumverfahrens EU-Ausländer durch Abgabe einer Verpflichtungserklärung bzw. Kostenübernahmeerklärung nach ausländischem Recht gebürgt haben, diese Forderungen aber entsprechend Frage 5 nicht geltend gemacht wurden (bitte für die Jahre 2010 bis 2018 getrennt angeben)?

Berlin, den 28. November 2018

Dr. Alice Weidel, Dr. Alexander Gauland und Fraktion

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