Erfassung politisch motivierter Straftaten in der Polizeilichen Kriminalstatistik
der Abgeordneten Martin Hess, Dr. Bernd Baumann, Dr. Gottfried Curio, Jochen Haug, Lars Herrmann, Beatrix von Storch, Dr. Christian Wirth und der Fraktion der AfD
Vorbemerkung
In der polizeilichen Kriminalstatistik des Bundes für das Jahr 2017 wurden als Summe aller Länderstatistiken 1 504 antisemitische Straftaten registriert, davon 898 Volksverhetzungen und 209 Propagandadelikte. Davon seien 95 Prozent politisch rechts motiviert (www.juedische-allgemeine.de/article/view/id/30850; www.tagesspiegel.de/politik/kriminalstatistik-2017-mehr-antisemitische-straftaten-in-deutschland/21258274.html). An dieser Zuordnung der Tätermotivation, die früher ausschließlich auf deutsche rechtsradikale und neonazistisch-antisemitische Kreise angewendet wurde, sind in letzter Zeit erhebliche Zweifel laut geworden: So befassten sich sowohl die baden-württembergische Landesregierung (Landtagsdrucksachen 16/3031, 16/3346, 16/3804) als auch die rheinland-pfälzische Landesregierung (Drucksache 17/6734) auf parlamentarische Anfragen unterschiedlicher Parteien mehrfach mit dieser Frage. Im Ergebnis wurde ausgeführt, dass die Statistik nur bedingt aussagekräftig ist, da in der Politisch motivierten Kriminalität (PMK)-rechts alle antisemitische Straftaten (definiert durch eine antijüdische Motivation) Eingang finden, auch dann, wenn die Verursacher nicht ermittelt werden konnten; hingegen scheinen in die Kategorien PMK-links, PMK-ausländische Ideologie und PMK-religiöse Ideologie nur solche Straftaten aufgenommen zu werden, in denen die Verursacher und deren Motiv feststehen, ansonsten werden diese Straftaten der „PMK-nicht zuzuordnen“ zugeschlagen.
Nicht zuletzt aufgrund dieser Neuigkeiten entbrannte über die „richtige“ Statistik eine Debatte. „DIE WELT“ vom 8. Mai 2018 zitierte die Frankfurter Soziologin Julia Bernstein, wonach die Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) erheblich von der Erfahrung vieler Juden abweiche. Demzufolge gaben laut einer Studie rund 80 Prozent aller jüdischen Gewaltopfer Muslime als Täter an (www.welt.de/politik/deutschland/article176193755/Kriminalstatistik-2017-Mehr-linke-Gewalt-und-Judenhass.html). Dies ist nach Auffassung der Fragesteller kaum mit einer 95-prozentigen Täterschaft „deutscher Rechter“ zu vereinbaren.
Der Antisemitismusbericht 2017 (Bundestagsdrucksache 18/11970) des „Unabhängigen Expertenkreises Antisemitismus“ weist auf Seite 115 aus, dass 19 Prozent der Beleidigungen und körperlichen Angriffe von betroffenen jüdischen Mitbürgern Rechtsextremen zugeordnet wurden, 62 Prozent der Beleidigungen und 81 Prozent der körperlichen Angriffe aber Muslimen zugeordnet wurden.
Weiterhin war auf Seite 93 zu lesen, dass in Deutschland 56 Prozent der Zugewanderten, aber 16 Prozent der Deutschen antisemitische Einstellungen haben. Die „Jüdische Allgemeine“ vom 15. Februar 2018 wirft die Frage auf: „90 Prozent der antisemitischen Straftaten werden von Rechtsextremisten begangen. Doch wie wird das berechnet?“
Neben anderen Aussagen wird der Berliner Leiter der Recherche- und Informationsstelle Antisemitismus (RIAS) in Berlin, Benjamin Steinitz, mit den Worten zitiert: „Hitlergrüße und ,Sieg Heil‘-Rufe auf einer Al-Quds-Demonstration in Berlin wurden als rechtsradikale Straftaten gewertet, obwohl der Hitlergruß ja auch bei der Hisbollah üblich ist.“ und „Was wir heute wissen, ist, dass die Zahlen der PKS mit Vorsicht zu genießen sind, auch wegen der hohen Dunkelziffer. Aber wie es tatsächlich genau aussieht, kann niemand sagen.“ (www.juedische-allgemeine.de/article/view/id/30850).
Ergänzend berichten die „BILD“-Zeitung und „DIE WELT“ von Redebeiträgen auf der Anti-Rassismus-Demo „#Unteilbar“, die von Israel-Hass und Antisemitismus zeugen: „So forderte ein Redner unter der Flagge des Internationalistischen Bündnisses die „Befreiung von ganz Palästina 48“, ein klarer Aufruf gegen die Existenz des 1948 gegründeten Staates Israel. Die einzige Demokratie im Nahen Osten verunglimpfte er als faschistisches Regime. Danach sprach die in Kreisen von Israel-Hassern bekannte Charlotte Kates vom „Samidoun“-Netzwerk für palästinensische Häftlinge in israelischen Gefängnissen.“ (www.bild.de/politik/inland/politik-inland/hetz-rede-bei-unteilbar-demo-veranstalter-verurteilen-israel-hasser-57846870.bild.html; www.welt.de/politik/deutschland/article182221792/Unteilbar-in-Berlin-Wut-auf-der-Wohlfuehl-Demo.html).
Später berichtete die „Junge Freiheit“ ebenfalls im Oktober 2018, dass ein auf dem Oktoberfest den Hitlergruß zeigender Afghane laut Aussage der Polizei der Kategorie PMK-rechts zugeordnet werde (www.jungefreiheit.de/politik/deutschland/2018/hitlergruessender-afghane-laesst-rechte-straftaten-wachsen).
Im Antisemitismusbericht heißt es: „Weit verbreitet sind antisemitische Einstellungen auch unter muslimisch-migrantischen jungen Menschen in Deutschland mit arabischem Hintergrund bzw. unter solchen, die aus Ländern des Mittleren und Nahen Ostens stammen. Eine judenfeindliche Haltung wird vielfach als geradezu ,normal‘ betrachtet und als Teil der kollektiven Identität als muslimischmigrantischer Jugendlicher verstanden“ (Seite 214 des Antisemitismusberichts).
Neben möglichen arabisch-islamischen Motivationslagen für antisemitische Straftaten darf auch ein anderer Aspekt nach Ansicht der Fragesteller nicht aus den Augen gelassen werden: Im Verlauf von Demonstrationen anlässlich des Tötungsdelikts an einem 35-jährigen Deutschen in Chemnitz ist nicht auszuschließen, dass auch aus der linksextremistischen Szene dazu aufgerufen wurde, Demonstrationen durch das Zeigen des „Hitler-Grußes“ zu diskreditieren (www.t-online.de/nachrichten/deutschland/gesellschaft/id_84402720/chemnitz-in-eigener-sache-korrektur-zu-unserer-berichterstattung.html).
Jedenfalls stellt sich die Frage, in welchem Ausmaß auch Linksextreme und andere Provokateure aus dem Motiv heraus, Andersdenkenden zu schaden, die Statistik „rechtsextremer Propagandadelikte“ in die Höhe treiben.
Nicht zuletzt muss auch das „Gesetz zur Verfassungsschutzreform“ aus dem Jahr 2015 in diese Überlegungen mit einfließen. Denn danach dürfen V-Leute und verdeckte Mitarbeiter (entsprechende Regelungen finden sich auch auf landesrechtlicher Ebene) sich an einer strafbaren Vereinigung als Mitglied oder Unterstützer beteiligen. Staatsanwälte können außerdem beispielsweise nach den § 9a Absatz 3 Satz 1, § 9b Absatz 1 Satz 1 des Bundesverfassungsgesetzes davon absehen, Vergehen zu verfolgen, die V-Leute oder verdeckte Mitarbeiter „im Einsatz“ begangen haben. Gemeint sind damit vor allem – ohne dass dies im Gesetz konkretisiert wird – szenetypische Straftaten; im Falle von Neonazis beispielsweise das Verwenden von Kennzeichen verfassungsfeindlicher Organisationen oder das Zeigen von „Hitlergrüßen“ (www.taz.de/!5015201/). Propagandadelikte von Mitarbeitern der Ämter, die in neonazistische Vereinigungen eingeschleust werden, gehen daher in die PKS ein, obwohl die Verfahren dann eingestellt werden.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen7
Inwieweit ist es nach Kenntnis der Bundesregierung zutreffend, dass nach den „Richtlinien für den Kriminalpolizeilichen Meldedienst in Fällen Politisch motivierter Kriminalität (KPMD-PMK)“ und ggf. den dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen politisch motivierte Staftaten zwar einem der vier Phänomenbereiche zugeordnet werden (und bei Unklarheiten dem Phänomenbereich „nicht zuzuordnen“ zugeschlagen werden), aber abweichend von diesem Grundsatz nur bei fremdenfeindlichen und antisemitischen Straftaten dem Phänomenbereich „PMK-rechts“ auch dann zugeordnet werden, wenn keine gegenteiligen Tatumstände erkennbar, keine Tätermotivation bekannt und auch kein Täter ermittelt wurde?
Ist es vor diesem Hintergrund zutreffend, dass die Innenministerkonferenz (IMK) im Frühjahr 2018 anregte, diese Verfahrensweise zu überprüfen und die Fachgremien der IMK derzeit die statistische Erfassung politisch motivierter Straftaten ohne Hinweise auf die Tätermotivation überprüfen, und wie sehen gegebenenfalls die Ergebnisse dieser Prüfung aus?
Wie viele der 1 504 antisemitischen Straftaten aus dem Jahr 2017 mit dem Ergebnis einer rechtsextremen Tätermotivation im klassischen Sinne (Täter also Neonazis, Hooligans und vergleichbare) wurden aufgeklärt, und wie viele der Straftaten (bitte nach Gewalttaten und sonstige Straftaten differenzieren) wurden (bisher) nicht aufgeklärt, blieben aber dennoch in der Kategorie PMK-rechts?
Wie viele Straf- und Gewalttaten der Politisch motivierten Kriminalitätrechts sind im Jahr 2017 von Nichtdeutschen begangen worden?
Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, dass bestimmte strafrechtlich relevante Handlungen, wie zum Beispiel das Zeigen des Hitlergrußes oder antisemitische Straftaten, die üblicherweise dem rechtsextremen Spektrum zugeordnet werden, auch auf der in der Vorbemerkung der Fragesteller genannten Al-Quds-Demonstration oder der in der Vorbemerkung der Fragesteller genannten Anti-Rassismus-Demo „#Unteilbar“ festgestellt wurden und trotzdem eine Einordnung in die Kategorie PMK-rechts erfolgte?
Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, dass linksextremistische Personen, Gruppierungen oder Organisationen strafrechtlich relevante Handlungen, die üblicherweise dem rechtsextremen Spektrum zugeordnet werden (z. B. Zeigen eines Hitlergrußes, Aufmalen eines Hakenkreuzes) in der Absicht begehen, den politischen Gegner zu diskreditieren?
Ist der Bundesregierung bekannt, ob und wie Sicherheitsbehörden die Tätermotivation bei Tathandlungen, die üblicherweise dem rechtsextremen Spektrum zugeordnet werden (z. B. Zeigen eines Hitlergrußes, Aufmalen eines Hakenkreuzes) prüfen, um eine politische Instrumentalisierung solcher Taten wie in Frage 6 dargestellt, verlässlich auszuschließen?