Fachkräfteeinwanderungsgesetz III – Duldung, Vorrangprüfung und Evaluation
der Abgeordneten René Springer, Dr. Christian Wirth, Martin Hess, Sebastian Münzenmaier, Jens Maier, Lars Herrmann, Martin Sichert und der Fraktion der AfD
Vorbemerkung
Im Referentenentwurf des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat zum Entwurf eines Fachkräfteeinwanderungsgesetzes vom 26. November 2018 stellt die Bundesregierung fest, dass die Zukunft des Wirtschaftsstandortes Deutschland in entscheidendem Maße davon abhängt, wie gut die Fachkräftebasis der Unternehmen und Betriebe gesichert und erweitert werden kann. Zum Schließen der Fachkräftelücke sollen in erster Linie inländische und innereuropäische Potenziale gehoben werden. Allerdings wird dieses Potenzial nach Ansicht der Bundesregierung absehbar nicht ausreichen, um den benötigten Fachkräftebedarf in Deutschland zu sichern. Aus diesem Grund soll mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz eine gezielte und gesteuerte Steigerung der Zuwanderung von qualifizierten Fachkräften aus Drittstaaten ermöglicht werden. Um die Zuwanderung zu steigern, sollen beispielsweise Personen aus Drittsaaten, deren Berufsausbildung bereits anerkannt wurde, unter bestimmten Voraussetzungen eine sechsmonatige Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche erhalten können. Wurde die im Ausland erworbene Berufsqualifikation noch nicht anerkannt, kann unter bestimmten Voraussetzungen bereits für die bloße Anerkennung der Qualifikation eine Aufenthaltserlaubnis für sechs Monate erteilt werden. Liegt hingegen noch überhaupt keine Berufsqualifikation vor, soll auch hier unter bestimmten Voraussetzungen eine sechsmonatige Aufenthaltserlaubnis zur Ausbildungsplatzsuche erteilt werden können. Eine verbindliche Stellenzusage ist in allen drei Fällen keine Voraussetzung für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis (vgl. https:// bit.ly/2AO3LB2).
Welchen Unterschied eine Einwanderung mit oder ohne Stellenzusage vor der Einreise hat, zeigt eine aktuelle Untersuchung des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts (WSI) der Hans-Böckler-Stiftung. Durch Auswertung der Daten aus dem Mikrozensus wurde unter anderem festgestellt, dass Personen, die vor ihrer Einreise bereits eine Stellenzusage hatten, im Jahr 2017 eine knapp 5 Prozent höhere Erwerbstätigenquote aufweisen. Sie verfügen im Durchschnitt über ein 200 Euro höheres Nettoeinkommen und besitzen eine deutlich niedrigere Armutsquote als Personen, die ohne Stellenzusage nach Deutschland einreisten. Darüber hinaus war der Anteil der Geringqualifizierten niedriger und jener der Hochqualifizierten höher als bei denjenigen, die ohne Stellenzusage einreisten. Weiterhin konstatiert das WSI, dass „Unternehmen auch in der Zukunft bereit sein werden, die Einwanderung zu nutzen, um den Niedriglohnsektor zu erhalten“. Unter anderem wird darauf hingewiesen, dass „Einwanderer dringend auf eine Anstellung angewiesen sind, weil sie das Land sonst wieder verlassen müssen. Die leicht erpressbaren Zuwanderer werden somit in einen Unterbietungswettbewerb mit den einheimischen Arbeitnehmern gezwungen, was die lohndämpfende Wirkung der Einwanderung weiter verstärken wird“ (vgl. https://bit. ly/2DXOd1B).
Auch Detlef Scheele, der frühere SPD-Senator für Arbeit, Soziales, Familie und Integration der Freien und Hansestadt Hamburg und heutiger Vorstandsvorsitzende der Bundesagentur für Arbeit, äußerte sich bereits im Mai 2018 zu den Inhalten des geplanten Zuwanderungsgesetzes: „Die Politik sollte bei einem Zuwanderungsgesetz tatsächlich darauf achten, dass wirklich Fachkräfte ins Land geholt werden und keine Ungelernten. Entsprechend streng sollten die Vorgaben sein“. Weiter heißt es: „Es sollten nur diejenigen nach Deutschland kommen dürfen, die bereits die Zusage für einen Arbeitsplatz hierzulande haben“ (vgl. https://bit.ly/2ASdLt9).
Aus welchen Gründen das inländische und innereuropäische Potenzial absehbar nicht ausreichen sollte, um den etwaigen Fachkräftebedarf zu decken, erschließt sich aus den aktuellen Berechnungen des Statistischen Amtes der Europäischen Union (Eurostat) bisher nicht. So waren im September 2018 insgesamt 16,574 Millionen Menschen in den 28 EU-Staaten arbeitslos. Allein 13,153 Millionen Personen entfallen dabei auf Länder, die den Euro als offizielle Währung besitzen. Die Jugendarbeitslosigkeit, also die Anzahl arbeitsloser Menschen im Alter zwischen 15 und 24 Jahren, betrug im September 2018 in den 28 EU-Staaten insgesamt 3,333 Millionen Personen. 2,403 Millionen entfallen auch hier auf Länder, die den Euro als Währung besitzen (vgl. https://bit.ly/2zKaTP4).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen21
Aufgrund welcher Berechnungen oder Studien schätzt die Bundesregierung die Anzahl der zusätzlichen jährlichen Visaanträge qualifizierter Fachkräfte aus Drittstaaten auf rund 22 000 ein (bitte einzeln ausweisen)?
Wie viele Vorrangprüfungen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung durch die Bundesagentur für Arbeit seit dem Jahr 2010 bis heute durchgeführt (vgl. Referentenentwurf vom 26. November 2018, S. 74; bitte nach einzelnen Jahren ausweisen)?
In wie vielen Fällen hat die Bundesagentur für Arbeit nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem Jahr 2010 im Rahmen der Vorrangprüfung eine Zustimmung, und in wie vielen Fällen eine Ablehnung erteilt (vgl. Referentenentwurf vom 26. November 2018, S. 66; bitte die Anzahl der Zustimmungen und Ablehnungen pro Jahr einzeln ausweisen)?
In wie vielen Fällen hat die Bundesagentur für Arbeit nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem Jahr 2010 im Rahmen der Vorrangprüfung eine Zustimmung, und in wie vielen Fällen eine Ablehnung für Asylbewerber erteilt (bitte die Anzahl der Zustimmungen und Ablehnungen pro Jahr einzeln ausweisen)?
In wie vielen Fällen hat die Bundesagentur für Arbeit nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem Jahr 2010 im Rahmen der Vorrangprüfung eine Zustimmung, und in wie vielen Fällen eine Ablehnung für Geduldete erteilt (bitte die Anzahl der Zustimmungen und Ablehnungen pro Jahr einzeln ausweisen)?
Aufgrund welcher Statistiken (bitte benennen) trifft die Bundesregierung die Aussage, dass „der Anteil der Ablehnungen der Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit aufgrund der Vorrangprüfung insbesondere seit 2013 deutlich zurückgegangen“ ist (vgl. Referentenentwurf vom 26. November 2018, S. 66), obwohl von der Bundesregierung bereits selbst festgestellt wurde, dass insbesondere für Zeiträume vor 2015 „aufgrund der Änderungen der Beschäftigungsverordnung keine durchgehenden statistischen Daten vorliegen“ und deshalb „Aussagen über vorhergehende Zeiträume nicht möglich sind“ (vgl. Bundestagdrucksache 18/6267, Antwort zu Frage 9)?
Aus welchen Gründen möchte die Bundesregierung auf die Vorrangprüfung im Grundsatz verzichten, obwohl sie bereits selbst festgestellt hat: „Die Vorrangprüfung dient dem Schutz des inländischen Arbeitsmarktes“ (vgl. Bundestagsdrucksache 18/6267, Antwort zu Frage 11)?
Welche Auswirkungen hat nach Ansicht der Bundesregierung der Wegfall der Vorrangprüfung insbesondere für Asylbewerber sowie Geduldete, die bisher nicht vom Wegfall der Vorrangprüfung zum 11. November 2014 für Hochqualifizierte und Fachkräfte in Engpassberufen profitiert haben?
Welche Auswirkungen hat nach Ansicht der Bundesregierung der Wegfall der Vorrangprüfung insbesondere für Asylbewerber sowie Geduldete, die sich weniger als 15 Monaten erlaubt, gestattet oder geduldet im Deutschland aufhalten?
Wie viele Personen im erwerbsfähigen Alter, die sich in einem laufenden Asylverfahren befinden, halten sich nach Kenntnis der Bundesregierung zum Stichtag 30. November 2018 weniger als 15 Monate in Deutschland auf?
Wie viele Personen im erwerbsfähigen Alter, die im Besitz einer Duldung sind, halten sich nach Kenntnis der Bundesregierung zum Stichtag 30. November 2018 weniger als 15 Monate in Deutschland auf?
Wie viele Personen im erwerbsfähigen Alter, die sich in einem laufenden Asylverfahren befinden, halten sich nach Kenntnis der Bundesregierung zum Stichtag 30. November 2018 bereits länger als 15 Monate in Deutschland auf?
Wie viele Personen im erwerbsfähigen Alter, die im Besitz einer Duldung sind, halten sich nach Kenntnis der Bundesregierung zum Stichtag 30. November 2018 bereits länger als 15 Monate in Deutschland auf?
Wie viele Personen im ausbildungsfähigen Alter (Altersstufen von 15 Jahren bis unter 30 Jahren), die sich in einem laufenden Asylverfahren befinden, befinden sich nach Kenntnis der Bundesregierung zum Stichtag 30. November 2018 in einer Berufsausbildung?
Wie viele Personen im ausbildungsfähigen Alter (Altersstufen von 15 Jahren bis unter 30 Jahren), die im Besitz einer Duldung sind, befinden sich nach Kenntnis der Bundesregierung zum Stichtag 30. November 2018 in einer Berufsausbildung?
Anhand welcher Kriterien bzw. Prüfpunkte soll die Plausibilitätsüberprüfung (vgl. Referentenentwurf vom 26. November 2018, S. 75) des jeweiligen Aufenthaltszwecks nach Ansicht der Bundesregierung durchgeführt werden (bitte einzeln ausweisen)?
Aus welchen Gründen werden die neu eingeführten Regelungen zur Arbeitsplatzsuche für Fachkräfte mit Berufsausbildung sowie zur Ausbildungsplatzsuche, zu Anerkennung ausländischer Qualifikationen und zum beschleunigten Fachkräfteverfahren erst fünf Jahre nach Inkrafttreten evaluiert (Referentenentwurf vom 26. November 2018, S. 79)?
Plant die Bundesregierung, zu den in Frage 17 genannten Sachverhalten etwaige Zwischenevaluationen durchzuführen?
a) Wenn ja, wie viele Zwischenevaluationen sind in welchen Zeitabständen vorgesehen?
b) Wenn ja, welche Sachverhalte sollen konkret evaluiert werden (bitte einzeln ausweisen)?
Aus welchen Gründen wird im Referentenentwurf vom 26. November 2018 kein konkretes Datum genannt, an dem der entsprechende Evaluationsbericht vorliegen soll?
Inwiefern und inwieweit können nach Ansicht der Bundesregierung die Ergebnisse der Evaluation noch angemessen und zeitgerecht in die politische Willensbildung einfließen, wenn gleichzeitig – gegebenenfalls sogar vorher – bereits über die Frage entschieden werden soll, ob die Regelungen zur Ausbildungs- und zur Arbeitsplatzsuche für Fachkräfte mit Berufsausbildung nach fünf Jahren erneut be- oder entfristet werden sollen (vgl. Referentenentwurf vom 26. November 2018, S. 79)?
Aus welchen Gründen wird die geplante Evaluation durch das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) durchgeführt und nicht durch eine unabhängige wissenschaftliche Institution?