Fachkräfteeinwanderungsgesetz II – Qualifikation, Anerkennung und staatliche Leistungen
der Abgeordneten René Springer, Dr. Christian Wirth, Martin Hess, Sebastian Münzenmaier, Jens Maier, Lars Herrmann, Martin Sichert und der Fraktion der AfD
Vorbemerkung
Im Referentenentwurf des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat zum Entwurf eines Fachkräfteeinwanderungsgesetzes vom 26. November 2018 stellt die Bundesregierung fest, dass die Zukunft des Wirtschaftsstandortes Deutschland in entscheidendem Maße davon abhängt, wie gut die Fachkräftebasis der Unternehmen und Betriebe gesichert und erweitert werden kann. Zum Schließen der Fachkräftelücke sollen in erster Linie inländische und innereuropäische Potenziale gehoben werden. Allerdings wird dieses Potenzial nach Ansicht der Bundesregierung absehbar nicht ausreichen, um den benötigten Fachkräftebedarf in Deutschland zu sichern. Aus diesem Grund soll mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz eine gezielte und gesteuerte Steigerung der Zuwanderung von qualifizierten Fachkräften aus Drittstaaten ermöglicht werden. Um die Zuwanderung zu steigern, sollen beispielsweise Personen aus Drittsaaten, deren Berufsausbildung bereits anerkannt wurde, unter bestimmten Voraussetzungen eine sechsmonatige Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche erhalten können. Wurde die im Ausland erworbene Berufsqualifikation noch nicht anerkannt, kann unter bestimmten Voraussetzungen bereits für die bloße Anerkennung der Qualifikation eine Aufenthaltserlaubnis für sechs Monate erteilt werden. Liegt hingegen noch überhaut keine Berufsqualifikation vor, soll auch hier unter bestimmten Voraussetzungen eine sechsmonatige Aufenthaltserlaubnis zur Ausbildungsplatzsuche erteilt werden können. Eine verbindliche Stellenzusage ist in allen drei Fällen keine Voraussetzung für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis (vgl. https://bit. ly/2AO3LB2).
Welchen Unterschied eine Einwanderung mit oder ohne Stellenzusage vor der Einreise hat, zeigt eine aktuelle Untersuchung des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts (WSI) der Hans-Böckler-Stiftung. Durch Auswertung der Daten aus dem Mikrozensus wurde unter anderem festgestellt, dass Personen, die vor ihrer Einreise bereits eine Stellenzusage hatten, im Jahr 2017 eine knapp 5 Prozent höhere Erwerbstätigenquote aufweisen. Sie verfügen im Durchschnitt über ein 200 Euro höheres Nettoeinkommen und besitzen eine deutlich niedrigere Armutsquote als Personen, die ohne Stellenzusage nach Deutschland einreisten. Darüber hinaus war der Anteil der Geringqualifizierten niedriger und jener der Hochqualifizierten höher als bei denjenigen, die ohne Stellenzusage einreisten. Weiterhin konstatiert das WSI, dass „Unternehmen auch in der Zukunft bereit sein werden, die Einwanderung zu nutzen, um den Niedriglohnsektor zu erhalten“. Unter anderem wird darauf hingewiesen, dass „Einwanderer dringend auf eine Anstellung angewiesen sind, weil sie das Land sonst wieder verlassen müssen. Die leicht erpressbaren Zuwanderer werden somit in einen Unterbietungswettbewerb mit den einheimischen Arbeitnehmern gezwungen, was die lohndämpfende Wirkung der Einwanderung weiter verstärken wird“ (vgl. https://bit. ly/2DXOd1B).
Auch Detlef Scheele, der frühere SPD-Senator für Arbeit, Soziales, Familie und Integration der Freien und Hansestadt Hamburg und heutiger Vorstandsvorsitzende der Bundesagentur für Arbeit, äußerte sich bereits im Mai zu den Inhalten des geplanten Zuwanderungsgesetzes: „Die Politik sollte bei einem Zuwanderungsgesetz tatsächlich darauf achten, dass wirklich Fachkräfte ins Land geholt werden und keine Ungelernten. Entsprechend streng sollten die Vorgaben sein“. Weiter heißt es: „Es sollten nur diejenigen nach Deutschland kommen dürfen, die bereits die Zusage für einen Arbeitsplatz hierzulande haben“ (vgl. https://bit. ly/2ASdLt9).
Aus welchen Gründen das inländische und innereuropäische Potenzial absehbar nicht ausreichen sollte, um den etwaigen Fachkräftebedarf zu decken, erschließt sich aus den aktuellen Berechnungen des Statistischen Amtes der Europäischen Union (Eurostat) bisher nicht. So waren im September 2018 insgesamt 16,574 Millionen Menschen in den 28 EU-Staaten arbeitslos. Allein 13,153 Millionen Personen entfallen dabei auf Länder, die den Euro als offizielle Währung besitzen. Die Jugendarbeitslosigkeit, also die Anzahl arbeitsloser Menschen im Alter zwischen 15 und 24 Jahren, betrug im September 2018 in den 28 EU-Staaten insgesamt 3,333 Millionen Personen. 2,403 Millionen entfallen auch hier auf Länder, die den Euro als Währung besitzen (vgl. https://bit. ly/2zKaTP4).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen30
Mit welchen Maßnahmen möchte die Bundesregierung den Erwerb der deutschen Sprache im Ausland verstärkt fördern (vgl. Referentenentwurf vom 26. November 2018, S. 2)?
a) Welche Maßnahmen und Programme wurden durch die Bundesregierung dazu bereits initiiert (bitte einzeln ausweisen)?
b) Welche Maßnahmen und Programme befinden sich durch die Bundesregierung aktuell in Planung (bitte einzeln ausweisen)?
Wie viele Personen haben seit dem Jahr 2010 nach Kenntnis der Bundesregierung einen Abschluss einer deutschen Schule im außereuropäischen Ausland erworben (bitte nach einzelnen Jahren sowie Abschluss getrennt ausweisen)?
Wie viele Personen haben seit dem Jahr 2010 nach Kenntnis der Bundesregierung im Sinne der Frage 2 das Sprachniveau A1, A2, B1, B2, C1 sowie C2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erreicht (bitte einzeln ausweisen)?
Wie lang ist nach Kenntnis der Bundesregierung aktuell die durchschnittliche Anerkennungsdauer eines ausländischen Bildungsabschlusses?
Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die durchschnittliche Anerkennungsdauer eines ausländischen Bildungsabschlusses in den letzten zehn Jahren entwickelt?
Wie lang soll nach Ansicht der Bundesregierung die durchschnittliche Anerkennungsdauer eines ausländischen Bildungsabschlusses durch die „Beschleunigung der Anerkennung ausländischer Abschlüsse“ zukünftig sein?
Welche Anerkennungsdauer eines ausländischen Bildungsabschlusses erachtet die Bundesregierung als angemessen?
Wie lang ist nach Kenntnis der Bundesregierung aktuell die durchschnittliche Anerkennungsdauer eines ausländischen Berufsabschlusses bzw. einer beruflichen Qualifikation?
Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die durchschnittliche Anerkennungsdauer eines ausländischen Berufsabschlusses bzw. einer beruflichen Qualifikation in den letzten zehn Jahren entwickelt?
Wie lang soll nach Ansicht der Bundesregierung die durchschnittliche Anerkennungsdauer eines ausländischen Berufsabschlusses bzw. einer beruflichen Qualifikation durch die „Beschleunigung der Anerkennung ausländischer Abschlüsse“ zukünftig sein?
Welche Anerkennungsdauer eines ausländischen Berufsabschlusses bzw. einer beruflichen Qualifikation erachtet die Bundesregierung als angemessen?
Welche konkreten Inhalte sollen nach Ansicht der Bundesregierung in den angestrebten Rahmenvereinbarungen zwischen Arbeitgebern und zuständiger zentraler Ausländerbehörde geregelt werden, um das Fachkräfteverfahren zu beschleunigen (bitte einzeln ausweisen)?
Aus welchen Gründen beabsichtigt die Bundesregierung die „Seriosität der Arbeitgeber“ vorab zu prüfen bzw. festzustellen (vgl. Referentenentwurf vom 26. November 2018, S. 74)?
Welche Erfahrungen hat die Bundesregierung hinsichtlich der „Seriosität der Arbeitgeber“ in der Vergangenheit gemacht?
Anhand welcher konkreten Kriterien soll nach Ansicht der Bundesregierung die Seriosität der Arbeitgeber im Sinne der Frage 8 vorab geprüft bzw. festgestellt werden (bitte einzeln ausweisen)?
Durch welche konkreten Maßnahmen stellt die Bundesregierung sicher, dass auf die staatlich anerkannte Helferausbildung auch tatsächlich eine qualifizierte Ausbildung in einem Mangelberuf erfolgt, was als Prämisse für die Ausweitung der Ausbildungsduldung angeführt wird (vgl. Referentenentwurf vom 26. November 2018, S. 67)?
Innerhalb welches Zeitraumes muss nach Abschluss einer staatlich anerkannten Helferausbildung die geforderte qualifizierte Ausbildung in einem Mangelberuf im Sinne der Frage 16 nach Ansicht der Bundesregierung begonnen werden?
Welche Folgen ergeben sich nach Ansicht der Bundesregierung für Personen, die nach Abschluss einer staatlich anerkannten Helferausbildung die geforderte qualifizierte Ausbildung in einem Mangelberuf nicht im Sinne der Frage 16 antreten oder durchführen?
Wie möchte die Bundesregierung sicherstellen, dass bei Feststellung einer teilweisen Gleichwertigkeit einer ausländischen Berufsqualifikation die erforderliche Ausgleichsmaßnahme durch Schulung, Weiterbildung etc. innerhalb von zwei Jahren durch den Arbeitgeber auch tatsächlich durchgeführt wird (vgl. Referentenentwurf vom 26. November 2018, S. 89)?
Aus welchen Gründen sieht die Bundesregierung davon ab, dass Arbeitgeber bereits vor Arbeitsaufnahme einen zeitlich und sachlich verbindlich gegliederten Weiterbildungsplan für erforderliche Ausgleichsmaßnahmen vorlegen müssen?
Welche Folgen hat es nach Ansicht der Bundesregierung für den Arbeitgeber sowie den Beschäftigten, wenn eine erforderliche Ausgleichsmaßnahme nicht innerhalb von zwei Jahren durchgeführt wird?
Welche konkreten Prüfaufgaben, die aktuell bei den Ausländerbehörden liegen, werden zukünftig durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) übernommen (bitte einzeln ausweisen)?
Welche konkreten Prüfaufgaben, die aktuell bei den Auslandsvertretungen liegen, werden zukünftig durch die Bundesagentur für Arbeit (BA) übernommen (bitte einzeln ausweisen)?
Wie wird nach Ansicht der Bundesregierung sichergestellt, dass eine Person aus einem Drittstaat, die innerhalb von sechs Monaten keine Arbeitsstelle oder Ausbildungsstelle gefunden bzw. angetreten hat, auch tatsächlich ausreist?
a) Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung für den Fall, dass Personen nicht freiwillig ausreisen?
b) Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung für den Fall, dass Personen vor der Ausreise untertauchen?
c) Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung für den Fall, dass Personen vor der Ausreise die erforderlichen Pass- bzw. Ausweisdokumente abhandenkommen?
Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung für den Fall, dass zur Anerkennung der ausländischen Qualifikation eingereiste Personen bei einer etwaigen Nichtanerkennung der Qualifikation auch wieder ausreisen?
Wie können die zur Verfügung stehenden Mittel zur Sicherung des Lebensunterhaltes im Sinne des § 2 Absatz 3 AufenthG n. F. („BAföG-Bedarfssatz + 10 Prozent“) zur Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung grundsätzlich nachgewiesen werden (bitte die vorhandenen Möglichkeiten einzeln ausweisen)?
Ist es nach Ansicht der Bundesregierung im Sinne der Frage 26 möglich, die Absicherung des Lebensunterhaltes auch durch die Abgabe einer Verpflichtungserklärung eines Dritten nach den §§ 66 bis 68 AufenthG nachzuweisen? Wenn ja, welche Voraussetzungen müssen dafür erfüllt sein?
Hat eine Person aus einem Drittstaat, wenn die Eigenmittel im Sinne der Frage 26 bereits vor Ende der Aufenthaltsdauer nachweislich aufgebraucht sind, Anspruch auf staatliche Leistungen? Wenn ja, welche staatlichen Leistungen können diese Personen unter welchen Voraussetzungen in Anspruch nehmen (bitte einzeln ausweisen)?
Welche staatlichen Leistungen stehen Personen grundsätzlich zur Verfügung, deren Lebensunterhalt nicht gesichert ist und deren Aufenthaltsstatus weder zur Erwerbstätigkeit noch zur Ausübung studentischer Nebentätigkeiten berechtigt (vgl. § 17 Absatz 3 AufenthG n. F.) (bitte einzeln ausweisen)?
Aus welchen Gründen muss der Lebensunterhalt nur für den erwerbstätigen Ausländer vollständig gesichert sein, nicht jedoch für den Ehegatten und Kinder, damit ein ausreisepflichtiger Ausländer eine (Beschäftigungs-)Duldung für zwei Jahre erhalten kann (vgl. § 60c AufenthG n. F.)?