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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Stromsteuer auf Klärgasverstromung

(insgesamt 9 Einzelfragen)

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Bundesministerium der Finanzen

Datum

29.01.2019

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/698214.01.2019

Stromsteuer auf Klärgasverstromung

der Abgeordneten Oliver Krischer, Stefan Schmidt, Dr. Julia Verlinden, Dr. Danyal Bayaz, Lisa Paus, Dr. Gerhard Schick, Matthias Gastel, Steffi Lemke, Claudia Müller und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

In Kläranlagen wird durch Faulung des Klärschlamms Gas erzeugt, das vor Ort über Blockheizkraftwerke in Strom und Wärme umgewandelt wird. Das schont die Umwelt und den Geldbeutel der Gebührenzahlerinnen und Gebührenzahler, weil sich Kläranlagen auf diese Weise CO2-neutral und kostengünstig weitgehend selbst mit Energie versorgen können. Für die Energiewende stellt diese Klärgasverstromung einen wirksamen und effektiven Beitrag dar. Der so erzeugte Strom ist jederzeit verfügbar und anders als Windkraft- oder PV-Anlagen nicht vom Wetter abhängig.

Bislang war der aus Klärgasen erzeugte und selbst verbrauchte Ökostrom von der Stromsteuer befreit. Aktuell gehen Generalzolldirektion (GZD) und Hauptzollämter (HZA) für große Generatoren (Nennleistung über 2 MW) jedoch dazu über, diese Stromsteuerfreiheit aufzuheben, obwohl sich die Gesetzeslage nicht geändert hat. Als Begründung für diese geänderte Auffassung wird von der GZD und von den HZA ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 24. Februar 2016-VII R 7/15 angeführt. Dieses Urteil betrifft einen Fall von Verlusten im Stromnetz (sog. Netzverluste) z. B. für Leitungs- und Umspannverluste (vgl. www.jurion.de/urteile/bfh/2016-02-24/vii-r-7_15/).

Eine Kläranlage kann jedoch weder technisch noch wirtschaftlich mit einem Umspannungswerk verglichen werden, so dass der Sachverhalt aus Sicht der Fragesteller auf Abwasserbetriebe nicht übertragbar ist. Außerdem geht der BFH im Urteil vom 24. Februar 2016 an keiner Stelle auf die Stromsteuerfreiheit ein.

Im Ergebnis wird durch die neue Sichtweise der Generalzolldirektion und der Hauptzollämter bei unveränderter Gesetzeslage regional nachhaltiges Handeln (Klärgasverstromung) zu Lasten der kommunalen Anteilseignerinnen und Anteilseigner und der Bürgerinnen und Bürger mit einer Steuer belegt, die ausschließlich dem Bund zu Gute kommt.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen9

1

Ist der Bundesregierung bekannt, dass aufgrund eines Schreibens der Generalzolldirektion verschiedene Hauptzollämter vom bisherigen stromsteuerfreien Umgang der Klärgasverstromung in der Abwasserwirtschaft für kommunale Betreiber seit Frühjahr 2018 abgewichen sind?

2

Welche Bedeutung misst die Bundesregierung dem BFH-Urteil vom 24. Februar 2016-VII R 7/15 bei?

Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Generalzolldirektion, nach der dieses BFH-Urteil faktisch zu einer Rechtsänderung hinsichtlich der Stromsteuerbefreiung führt (bitte begründen)?

3

Teilt die Bundesregierung die bisherige Intention des Gesetzes zum Einstieg in die ökologische Steuerreform vom 24. März 1999, die u. a. im § 9 Absatz 1 des Stromsteuergesetzes (StromStG) darauf setzte, den Eigenverbrauch von Strom aus erneuerbaren Energiequellen von der Steuer zu befreien?

4

Wie ist aus Sicht der Bundesregierung die geänderte Rechtsauslegung des § 9 Absatz 1 Nummer 1 StromStG durch die Generalzolldirektion zur Besteuerung der Stromerzeugung aus regenerativen Energiequellen wie z. B. Klärgas mit den europäischen Klimaschutzzielen (Etappenziel bis 2030: Reduzierung der CO2-Emissionen um 40 Prozent) vereinbar, die explizit im Energiesektor (u. a. große Eigenstromerzeugung der Kläranlagenbetreiber) das größte Reduktionspotential erwarten lässt?

5

Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, dass die Klärgasverstromung auch wegen ihrer ständigen Verfügbarkeit als eine sehr wichtige Komponente der Klimaschutzziele und -pläne deutscher Kommunen einzuordnen ist, und warum nimmt sie vor diesem Hintergrund in Kauf, dass die Investitionen kommunaler Kläranlagenbetreiber erheblich belastet werden?

6

Wie bewertet die Bundesregierung die Einordnung fast aller Abwasserentsorgungsunternehmen mit einer Nennleistung der Klärgasverstromung von mehr als 2 Megawatt als Versorger nach § 2 Absatz 1 StromStG, ohne dass sich hieraus jedoch zwingend der Verkauf von Strom außerhalb ihres Netzes ergibt (z. B. bilanzielle Hin- und Rücklieferung innerhalb des Eigennetzes), und teilt sie die Einschätzung, dass hieraus keine Stromsteuerbelastung folgt?

7

Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass es beihilferechtlich (Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – AEUV) von Relevanz ist, dass Kläranlagenbetreiber, die ihren Strombedarf bisher unter der Maßgabe des § 9 Absatz 1 Nummer 1 StromStG selbst produziert und auch selbst verbraucht haben, seit April 2017 – ohne dass sich die Bedingungen vor Ort oder die Gesetzgebung geändert haben – zur Stromsteuer herangezogen werden?

8

Sieht die Bundesregierung ein Problem darin, dass lokale Abwasserbetriebe erhebliche Investitionen in die Klärgasverstromung getätigt haben und wenige Jahre nach Abschluss der Investitionen die Klärgasverstromung mit einer Stromsteuer belegt werden soll, die ausschließlich dem Bund zu Gute kommt?

9

Wie will die Bundesregierung auf die entstandene Benachteiligung der Abwasserbetriebe reagieren, und durch welche Maßnahmen mit welcher Zielrichtung soll bei der anstehenden Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen Abhilfe geschaffen werden?

Berlin, den 11. Dezember 2018

Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion

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