Altersarmut durch die 9/10-Regelung in der gesetzlichen Krankenversicherung
der Abgeordneten Dr. Achim Kessler, Susanne Ferschl, Matthias W. Birkwald, Sylvia Gabelmann, Katja Kipping, Jutta Krellmann, Cornelia Möhring, Sören Pellmann, Jessica Tatti, Harald Weinberg, Pia Zimmermann, Sabine Zimmermann (Zwickau) und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Die 9/10-Regelung besagt, dass in die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) nur die Personen pflichtversichert aufgenommen werden dürfen, die mindestens 9/10 ihrer zweiten Lebensarbeitshälfte in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichert waren (vgl. § 5 Absatz 1 Nummer 11 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – SGB V). Weil es in Deutschland die Möglichkeit gibt, sich voll privat zu versichern, sind nicht wenige Personen von der 9/10-Regelung betroffen. Und ebenso gibt es auch nur wegen der Existenz der privaten Krankenversicherung die Notwendigkeit der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung statt einer Versicherungspflicht für alle Einwohnerinnen und Einwohner.
Die 9/10-Regelung soll vor allem verhindern, dass Personen, die die private Krankenversicherung (PKV) gewählt und sich so über einen langen Zeitraum in jüngeren Jahren dem Solidarprinzip in der GKV entzogen haben, später im Alter nicht von ihren Vorteilen profitieren, insbesondere nicht vom einkommensabhängigen Beitrag. Es soll also ein Vorteils-Hopping – als junger Mensch in der PKV und im Ruhestand in der GKV – vermieden werden. Dies hat aber zugleich zur Folge, dass die 9/10-Regelung das Risiko für Altersarmut merklich erhöht.
Denn die Betroffenen können sich, auch wenn sie zuvor gesetzlich krankenversichert waren, im Rentenalter nur freiwillig gesetzlich krankenversichern. Die wesentlichen Unterschiede zur Krankenversicherung der Rentner sind in der freiwilligen Versicherung, dass für Kranken- und Pflegeversicherung ein Mindestbeitrag von rund 190 Euro pro Monat gezahlt werden muss – unabhängig vom tatsächlichen Einkommen. Im Vergleich dazu beträgt der Beitrag in der KVdR bei einer Rente von 1 000 Euro etwa 105 Euro, bei einer Rente von 500 Euro dementsprechend nur gut 50 Euro. In der freiwilligen Versicherung werden die Beiträge nicht zur Hälfte von der Rentenversicherung übernommen und zudem auch andere Einkommensarten zur Berechnung der Beiträge herangezogen.
Die 9/10-Regelung erfüllt ihren Zweck aus Sicht der Fragesteller nur mangelhaft, weil sie nicht zielgenau ist. Außerdem führt sie regelmäßig zu unbilligen sozialen Härten, weil sie auch Menschen mit geringem Alterseinkommen betrifft. Ein typischer Fall sind Gattinnen und Gatten von Beamtinnen und Beamten, die sich für eine gewisse Zeit wegen der für sie möglichen Beihilfe über ihre Ehepartnerinnen und Ehepartner privat versichert haben. Wenn dieser Zeitraum in die zweite Lebensarbeitshälfte fiel, sind auch Konstellationen vorstellbar, in denen die temporär in der PKV Mitversicherten über 40 Jahre Mitglied der GKV waren, und trotzdem die geforderte Vorversicherungszeit nicht erfüllen. Meist betrifft dies Frauen, seltener Männer. Dabei ist für Frauen generell das Rentenalter mit einem höheren Armutsrisiko verbunden als für Männer, aufgrund von strukturell geringerer Entlohnung, unbezahlten Kindererziehungs- und Pflegezeiten sowie einer höheren Teilzeitquote.
Auch Personen, die niemals in der PKV und stets gesetzlich versichert waren, trifft die Regelung. Das gilt beispielsweise für Menschen, die im Ausland gearbeitet haben, deshalb überhaupt nicht in der deutschen GKV Mitglied sein konnten und weniger als ihre zweite Lebensarbeitshälfte in Deutschland verbracht haben, zumindest, wenn kein entsprechendes Sozialversicherungsabkommen mit dem entsprechenden Land besteht. Das gilt z. B. auch für damalige DDR-Bürgerinnen und Bürger, die in Mitgliedstaaten des Rates für gegenseitige Wirtschaftshilfe gearbeitet haben, da es in der DDR keine entsprechende Regelung gab, und weil völkerrechtliche Abkommen der DDR mittlerweile außer Kraft sind (vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. April 2017 – L 16 KR 793/15).
Ferner trifft die 9/10-Regelung auch Soldatinnen und Soldaten auf Zeit, die während ihrer Dienstzeit Anspruch auf freie Heilfürsorge haben.
Bei einigen dieser Gruppen lässt sich das Problem mit Abschluss einer Anwartschaftsversicherung in der GKV vermeiden, die knapp 60 Euro pro Monat kostet. Dies ist in der Realität allerdings oft nicht praktikabel aus Sicht der zu Versichernden, sei es aufgrund knapper finanzieller Mittel, einem nicht vorhersehbaren Lebenslauf oder schlicht, weil diese Regelung nicht bekannt ist.
Schließlich ist auch ein Problem, dass die 9/10-Regelung als „Alles-oder-nichts-Regelung“ völlig unflexibel ist. Wer die Rahmenfrist um nur einen Tag unterschreitet, zahlt oft einen deutlichen Aufschlag, teilweise ein Mehrfaches des KVdR-Beitrags.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen18
Was ist 2019 der Mindestbeitrag in der freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung bei durchschnittlichem Zusatzbeitrag und Kinderlosigkeit?
Was ist der durchschnittliche Beitrag der pflichtversicherten Rentnerinnen und Rentner (z. B. auf Basis der im Schätztableau veranschlagten Rentensumme und den Versichertenzahlen aus der Statistik KM1 oder auf Basis der durchschnittlichen Rente)?
Wie unterscheiden sich die durchschnittlichen Beiträge von Männern und Frauen hierbei?
Wäre eine gleitende oder stufenweise Regelung, die zwischen Personen ohne Vorversicherungszeit und langjährigen Versicherten, die dennoch die Rahmenfrist knapp verfehlen, möglichst gleitend unterscheidet, verwaltungsmäßig mittlerweile besser umsetzbar als in der Zeit des Entstehens der 9/10-Regelung?
Wäre eine solche Regelung nach Auffassung der Bundesregierung gerechter?
Weshalb macht die Bundesregierung keinen in diese Richtung gehenden Vorschlag?
Könnte ein nachträglich zu zahlender, möglicherweise einkommensabhängiger Einmalbetrag nach Ansicht der Bundesregierung eine mögliche Alternative zu einer nichtbestehenden Anwartschaftsversicherung sein, wenigstens für Personen mit wesentlichem Anteil an GKV-Absicherung in ihrer Biographie?
Ist es gerecht, dass „Stiefkinder“ in unehelichen Partnerschaften keine Berücksichtigung finden, selbst wenn der uneheliche „Stiefelternteil“ maßgeblich an der Erziehungsleistung beteiligt ist?
Sieht die Bundesregierung das „Problem der geschiedenen Beamtengattinnen und -gatten“ mit der neuen Drei-Jahres-Regelung als gelöst an?
Wenn sie dieses Problem nicht als vollständig gelöst sieht, welche Maßnahmen bieten sich nach Ansicht der Bundesregierung an?
Wie viele Frauen und wie viele Männer sind aktuell in der KVdR versichert?
Wie vielen Personen wurde nach Kenntnis der Bundesregierung in den letzten 3 Jahren eine Aufnahme in die KVdR aufgrund der 9/10-Regelung verwehrt (bitte nach Geschlecht aufschlüsseln)?
Ist es gerechtfertigt, dass Menschen, die erst kurz nach der Hälfte ihrer Lebensarbeitszeit nach Deutschland kamen, z. B. Aussiedlerinnen und Aussiedler aus den Staaten der ehemaligen UdSSR, keine Chance haben, in die Krankenversicherung der Rentner aufgenommen zu werden?
Sieht die Bundesregierung aufgrund der in der Vorbemerkung der Fragesteller beschriebenen Konstellation Personen, die als DDR-Bürgerinnen und DDR-Bürger in anderen RGW-Staaten gearbeitet haben gegenüber Personen, die als BRD-Bürgerinnen und BRD-Bürger in anderen EG- bzw. EWG-Staaten gearbeitet haben, als benachteiligt an?
Wie hoch in etwa schätzt die Bundesregierung den Teil der Personen ein, die zum entscheidenden Zeitpunkt über die Möglichkeit einer Anwartschaftsversicherung informiert sind?
Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dieser Schätzung?
Besteht für Versicherungsvermittler der PKV die Pflicht, ihre Klientinnen und Klienten über die 9/10-Regelung, deren möglichen Nachteile und wie diese zu vermeiden sind, zu informieren?
Wenn nein, was spräche gegen eine derartige zu protokollierende Aufklärungspflicht?
Könnten auch die gesetzlichen Krankenkassen bei Austritt informieren?
Wie viele Anwartschaftsversicherungen gibt es in der GKV?
Wie hat sich diese Zahl in den vergangenen 10 Jahren entwickelt?
Weshalb macht die Bundesregierung keinen Vorschlag, wonach die erste Lebensarbeitshälfte auch eine Rolle in der Bemessung der Vorversicherungszeit erfüllen könnte, zumal gerade in dieser Zeit Solidarität mit den älteren und kränkeren Versicherten stattfindet?
Weshalb hat die Bundesregierung per Formulierungshilfe einen Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen ausgelöst, wonach in der ersten Lebensarbeitshälfte geborene oder adoptierte Kinder zwar eine Rolle für die Rahmenfrist spielen, nicht aber eine Mitgliedschaft in der GKV in der ersten Lebensarbeitshälfte?
Erhält die Bundesregierung wie auch die fragestellende Fraktion Berichte, wonach bei Rentenantragsstellung nicht über die möglicherweise bestehende Relevanz des Datums der Rentenantragsstellung bzw. des Rentenbeginns aufgeklärt wird, so dass bei einer unerheblich späteren Antragstellung eine Aufnahme in die Krankenversicherung der Rentner erfolgen könnte, aber aufgrund mangelhafter Aufklärung nicht verwirklicht wird?
Stimmt die Bundesregierung den Fragestellern zu, dass die 9/10-Regelung entbehrlich wäre, wenn es keine private Krankenvollversicherung gäbe?