Einreiseverweigerung für irakische Gewerkschafter
der Abgeordneten Ulla Jelpke, Petra Pau, Jan Korte, Heike Hänsel und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Am 21. Oktober 2005 sollte in Berlin eine bundesweite Reihe von Veranstaltungen mit zwei Vertretern der „Federation of Oil Unions in Iraq“ (FOUI, früher: „General Union of Oil Employees“), Frau B. A. A. und Herrn T. A. I. B., ihren Auftakt nehmen. Die Gewerkschaft ist ein Zusammenschluss aus verschiedenen Betriebsgewerkschaften und hat über 23 000 Mitglieder. Sie wendet sich in ihrer Praxis vor allem gegen eine Privatisierung der Ölförderung und den Verkauf von Öl-Unternehmen an US-amerikanische Firmen. Sie lehnt die Besatzung des Irak durch die USA und ihre Verbündeten ab und kritisiert die massiven Menschenrechtsverletzungen. Sie sieht mit Bezug auf das Völkerrecht den Widerstand gegen die Besatzung als legitim an, lehnt aber Terror gegen Zivilisten als Mittel des Widerstands entschieden ab. Die Gewerkschaft ist allerdings selbst parteipolitisch und weltanschaulich neutral, der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liegt im Führen von Arbeitskämpfen und Tarifverhandlungen für die Arbeitnehmer im Ölsektor im Süden des Irak und hat dabei einige Anerkennung erworben. Im Gegensatz zur einzigen von den Besatzungsmächten offiziell anerkannten Gewerkschaft „Irakischer Gewerkschaftsbund“ IFTU hat die FOUI eine Satzung und dieser entsprechend Wahlen zu ihren Leitungsgremien durchgeführt.
Der Vorsitzende der Gewerkschaft hatte bereits im Frühjahr eine ähnliche Rundreise durch die USA und Großbritannien absolviert, ohne Schwierigkeiten bei der Einreise hinnehmen zu müssen. Die von Gewerkschaftern und Friedensaktivisten initiierte Vortragsreise in Deutschland kam jedoch nicht zustande, da den beiden Gästen aus dem Irak das Visum verweigert wurde. Die Ablehnung erfolgte nach monatelangen Vorbereitungen und rechtzeitiger Antragstellung mit den erforderlichen Unterlagen, Erklärungen, Versicherungsnachweisen etc. kurz vor Beginn der Reise. Eine Begründung erfuhren die Betroffenen nicht. Auch der Versuch der Einladenden, etwas über die Gründe der Ablehnung zu erfahren, scheiterte ebenso wie ein Eilantrag der Rechtsanwälte. Wie die Rechtsanwälte erfuhren, war dies auf „Sicherheitsbedenken“ zurückzuführen, die das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) wegen des vermeintlich „linksextremistischen Hintergrundes“ der Betroffenen geltend gemacht habe. Damit ist das Ziel der Einladenden aus Gewerkschafts- und Friedensbewegung, in einen Dialog mit denjenigen Irakern einzutreten, die sich weder am Besatzungsregime beteiligen noch den Terror gegen Zivilisten mittragen, zum Scheitern gebracht worden.
Dieser Vorgang, so könnte argumentiert werden, bedeutet faktisch einen zumindest mittelbaren Eingriff des BfV in das Recht auf freie Meinungsäußerung, wenn diese freie Meinungsäußerung beinhaltet, ausländische Experten oder Zeitzeugen hinzuzuziehen. Die Durchführung der Veranstaltungen selbst ist das Äußern einer Meinung – in dem Sinne, dass jedenfalls der vorgebrachten Position Beachtung geschenkt werden solle. Dazu ist zweitens zu bemerken, dass durch die Meinungsfreiheit nicht nur das Äußern einer Meinung geschützt ist, sondern auch das Anhören einer Meinung, mithin die Informationsfreiheit. Die Verweigerung der Einreisegenehmigung stellt also – folgt man dieser Argumentation – mittelbar einen schweren Eingriff in die Meinungsfreiheit (Artikel 5 des Grundgesetzes – GG) durch einen oder mehrere Geheimdienste dar.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen14
Auf welcher Rechtsgrundlage erfolgte die Einreiseverweigerung im vorliegenden Fall?
Unterstellt, dass den Betroffenen das Visum ohne Anhörung zu evtl. bestehenden Bedenken und ohne Begründung verweigert wurde, würde die Bundesregierung dies für rechtsstaatlich und demokratisch angemessen halten?
War den beteiligten Behörden bekannt, dass der Vorsitzende der Gewerkschaft „Federation of Oil Unions in Iraq“ Vorträge in London und den USA gehalten hatte, und lagen ihr andere Informationen als den entsprechenden Behörden dort vor, die zur Ablehnung der Visaanträge geführt haben?
Sind die Rechtsgrundlagen in Großbritannien und den USA, wo diese Vortragsreisen jeweils ohne Einschränkung durchgeführt werden konnten, vergleichbar, und was ist der Bundesregierung bezüglich der Erteilung von Einreiseverweigerungen für „Extremisten“ durch beide Staaten bekannt?
Sind konkret die beiden betroffenen Visumantragsteller als linksextrem eingestuft oder die gesamte Organisation „Federation of Oil Unions in Iraq“ (FOUI)?
Spielt bei der Einschätzung der FOUI eine Rolle, dass sie nicht offiziell als Gewerkschaft anerkannt ist?
Nach welchen Kriterien entscheidet das BfV über die Einstufung von Visumantragstellern als „linksextrem“, und wie gelangt es als Inlandsgeheimdienst überhaupt an die entsprechenden Informationen?
Und wenn ja, ist insbesondere die Forderung nach staatlicher Kontrolle über die Schlüsselindustrien im Heimatland ein Kriterium zur Einstufung eines Ausländers als „linksextrem“, und wie begründet die Bundesregierung dieses Kriterium vor dem Hintergrund der wirtschaftspolitischen Neutralität des Grundgesetzes?
Welche konkreten Gefährdungen erwartet das BfV bei einer Vortragsreise von irakischen Gewerkschaftsvertretern?
Inwieweit wird sich die Einreiseverweigerung auf weitere Visaanträge der beiden Betroffenen in der Zukunft auswirken, wenn diese einen anderen Aufenthaltszweck als den hier behandelten zum Gegenstand haben (z. B. Urlaub, Besuche etc.)?
Sind der Bundesregierung weitere Fälle bekannt, in denen Ausländern auf Anraten des BfV oder eines entsprechenden Landesamts oder eines anderen Geheimdienstes oder einer Sicherheitsbehörde die Erteilung eines Visums verweigert wurde?
Teilt die Bundesregierung die Feststellung, dass in einem solchen Fall durch das BfV mittelbar in das Grundrecht auf Meinungsfreiheit eingegriffen wird, wenn nein, warum nicht?
Welche Einschätzung hat die Bundesregierung zu den in der Vorbemerkung genannten möglichen verfassungsrechtlichen Bedenken in Bezug auf einen Eingriff in die Meinungsfreiheit im genannten umfassenden Sinne?
Plant die Bundesregierung, in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz eine Klarstellung aufzunehmen, die solche Fälle von Grundrechtsverletzungen für die Zukunft ausschließen?