Haftungsverzicht gegenüber Flüchtlingsbürgen
der Abgeordneten Stephan Brandner, Roman Johannes Reusch, Tobias Matthias Peterka, Jens Maier, Dr. Lothar Maier, Thomas Seitz, René Springer und der Fraktion der AfD
Vorbemerkung
Seit 2013 konnten Flüchtlinge u. a. im Rahmen von Programmen der Bundesländer nach Deutschland kommen, sofern sich eine Privatperson zur Übernahme der Kosten ihres Aufenthalts verpflichtete („Verpflichtungserklärung“, in der Presse „Bürgschaft“ genannt, im Folgenden „Flüchtlingsbürgen“) (www.proasyl.de/thema/syrien/syrien-aufnahmeprogramme/). Nach Presseberichten hat sich die Bundesregierung mit den Ländern darauf geeinigt, Personen, die vor 2016 solche Bürgschaften für den Lebensunterhalt von Asylbewerbern übernommen haben, aus ihrer Bürgschaftsverpflichtung zu entlassen (www.tagesschau.de/inland/buergschaften-fluechtlinge-103.html; www.ndr.de/nachrichten/niedersachsen/Fluechtlingsbuergen-muessen-doch-nicht-zahlen,fluechtlingsbuergen112.html; www.fr.de/rhein-main/hoffnung-fluechtlingspaten-11485776.html). Der Bundesminister für Arbeit und Soziales Hubertus Heil kündigte an, die Jobcenter anzuweisen, keine finanziellen Forderungen an Bürgen mehr zu stellen. Bürgen äußerten sich „besorgt, ob Betroffene nachweisen müssten, dass sie rechtlich falsch beraten worden seien oder die Rückforderung eine besondere Härte darstelle“ (www.ndr.de/nachrichten/niedersachsen/Fluechtlingsbuergen-muessen-doch-nicht-zahlen,fluechtlingsbuergen112.html).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen8
Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Zahl der Flüchtlinge, die auf die in der Vorbemerkung der Fragesteller beschriebene Weise nach Abgabe einer Bürgschaft seit 2013 nach Deutschland einreisten?
Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Zahl der Personen, die auf die in der Vorbemerkung der Fragesteller beschriebene Weise aus ihrer Bürgschaftsverpflichtung entlassen werden?
Aus welchen Bundesländern stammen diese Personen?
Mit welcher Begründung soll diesen Personen die Haftung aus der übernommenen Bürgschaft erlassen werden?
Sind alle Personen, die Flüchtlingsbürgschaften, wie in der Vorbemerkung der Fragesteller beschrieben, übernommen haben, vom Erlass umfasst?
Nach welchen Kriterien bestimmt sich, welchen Personen die Erstattung der Kosten erlassen wird, und aus welchem Grund?
Müssen Bürgen, die vom Erlass umfasst sind, nachweisen, „rechtlich falsch beraten“ worden zu sein oder dass die Einforderung der Bürgschaft ihnen gegenüber eine „besondere Härte“ darstellt?
Worin sieht die Bundesregierung eine rechtliche Falschberatung (vgl. Frage 4b)?
Werden den Bürgen sämtliche Aufenthaltskosten des Flüchtlings erlassen, für die eine Bürgschaft übernommen wurde, oder nur die Kosten, die ab dem Zeitpunkt der Anerkennung als Flüchtling entstanden sind?
Umfasst der Erlass auch Bürgschaften, die für Flüchtlinge abgegeben wurden, deren Asylantrag abgelehnt wurde und die nicht als Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt sind?
Auf welcher Rechtsgrundlage werden nach Kenntnis der Bundesregierung die Flüchtlingsbürgen aus ihrer Verpflichtung entlassen?
Hat die Bundesregierung Kenntnisse zum Vermögenshintergrund der vom Erlass umfassten Flüchtlingsbürgen?
Wurde bzw. wird als Voraussetzung für den Erlass die finanzielle Leistungsfähigkeit der Flüchtlingsbürgen geprüft?
Hat die Bundesregierung Kenntnisse zum Bildungshintergrund der vom Erlass umfassten Flüchtlingsbürgen?
Befinden sich z. B. Volljuristen unter diesen Personen?