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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Dauerhafte Entfristung der 70-Tage-Regelung bei kurzfristiger Beschäftigung

Fraktion

FDP

Ressort

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Datum

08.04.2019

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/865322.03.2019

Dauerhafte Entfristung der 70-Tage-Regelung bei kurzfristiger Beschäftigung

der Abgeordneten Till Mansmann, Michael Theurer, Jens Beeck, Carl-Julius Cronenberg, Pascal Kober, Johannes Vogel (Ople), Grigorios Aggelidis, Renata Alt, Christine Aschenberg-Dugnus, Nicola Beer, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Mario Brandenburg (Südpfalz), Dr. Marco Buschmann, Britta Katharina Dassler, Hartmut Ebbing, Dr. Marcus Faber, Daniel Föst, Thomas Hacker, Katrin Helling-Plahr, Markus Herbrand, Katja Hessel, Dr. Gero Clemens Hocker, Manuel Höferlin, Dr. Christoph Hoffmann, Reinhard Houben, Olaf in der Beek, Gyde Jensen, Dr. Christian Jung, Thomas L. Kemmerich, Dr. Marcel Klinge, Pascal Kober, Carina Konrad, Konstantin Kuhle, Alexander Kulitz, Ulrich Lechte, Michael Georg Link, Alexander Müller, Dr. Martin Neumann, Hagen Reinhold, Dr. Wieland Schinnenburg, Matthias Seestern-Pauly, Frank Sitta, Judith Skudelny, Bettina Stark-Watzinger, Benjamin Strasser, Katja Suding, Stephan Thomae, Manfred Todtenhausen, Sandra Weeser, Nicole Westig und der Fraktion der FDP

Vorbemerkung

Zum Ende des Jahres 2018 sollte die Befristung der 70-Tage-Regelung (§ 115 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch – SGB IV) bei kurzfristigen Beschäftigungen ursprünglich auslaufen. Dies hätte nach Ansicht der Fragesteller zu massiven Problemen insbesondere auch bei landwirtschaftlichen Betrieben, die unter anderem Saisonarbeitskräfte beschäftigen, geführt. Die maximal zulässige Dauer einer kurzfristigen Beschäftigung ohne Sozialversicherungspflicht hätte danach 50 Arbeitstage oder längstens zwei Monate (§ 8 Absatz 1 Nummer 2 SGB IV) betragen.

Noch am 25. Juli 2018 hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in einer Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion der FDP auf Bundestagsdrucksache 19/3626 erklärt, dass keine Absicht bestehe, die 70-Tage-Regelung dauerhaft zu entfristen. Als Begründung führt das Bundesministerium in der Antwort an:

„[D]ie Frage der Reichweite von Ausnahmen von der Sozialversicherungs-Pflicht betrifft nicht allein Betriebe und Unternehmen, sondern auch Beschäftigte und letztlich die gesamte Versichertengemeinschaft. Von einer fortgesetzten Ausweitung der zeitlichen Schwellen der kurzfristigen Beschäftigung wären diejenigen Beschäftigten betroffen, deren Tätigkeit über einen längeren Zeitraum ohne adäquate soziale Absicherung bliebe. Abhängig Beschäftigte sind aber grundsätzlich auf den Sozialversicherungsschutz angewiesen. Ausnahmen müssen eng begrenzt bleiben.“

Ferner antwortet das Bundesministerium, „dass die Übergangsregelung ein einmaliges Anpassungserfordernis der Unternehmen bei Einführung des gesetzlichen Mindestlohns flankierte.“

Mittlerweile hat die Bundesregierung nach Einschätzung der Fragesteller ihre ursprüngliche Haltung geändert und sich den Forderungen der Fraktion der FDP angeschlossen (vgl. § 115 SGB IV – geänderte Fassung). Dies begrüßen die Fragesteller insbesondere im Interesse hunderttausender mittelständischer Betriebe in Deutschland ausdrücklich.

Vor dem Hintergrund ihres neuen Kurses fragen wir die Bundesregierung:

Fragen4

1

Worin bestehen nach Ansicht der Bundesregierung die zentralen Vorteile der 70-Tage-Regelung, und sieht sie einen Widerspruch zwischen ihrer neuen Haltung und ihrer Aussage, dass die Entfristung der 70-Tage-Regelung möglicherweise zu einer generellen Ausweitung der versicherungsfreien geringfügigen Beschäftigung in Form der kurzfristigen Beschäftigung führt – Bundestagsdrucksache 19/3626, S. 1 – (bitte sowohl generell als auch mit Blick auf die Bürokratiekostenersparnis für die betroffenen Betriebe beantworten)?

2

Wann, und wie wird die Bundesregierung die „Wirkungs- bzw. Begleitforschung“ zur 70-Tage-Regelung durchführen, zumal es sich jetzt nicht mehr um eine befristete Übergangsvorschrift handelt (bitte detailliert darlegen)?

3

Welche anderen Entscheidungsgründe haben dazu geführt, die 70-Tage-Regelung zu verstetigen, wenn man berücksichtigt, dass die Bundesregierung laut eigener Aussage ihr Handeln „nicht an Wünschen einzelner Interessengruppen“ ausrichtet – Bundestagsdrucksache 19/3626 – (bitte ausführlich aufführen)?

4

Warum sieht die Bundesregierung diejenigen Beschäftigten, „deren Tätigkeit über einen längeren Zeitraum ohne adäquate soziale Absicherung bleibt“, von einer „fortgesetzten Ausweitung der zeitlichen Schwellen der kurzfristigen Beschäftigung“ jetzt nicht mehr als betroffen an?

Berlin, den 20. Februar 2019

Christian Lindner und Fraktion

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