Kontrollen der Bundesagentur für Arbeit bei Leiharbeitsverhältnissen
der Abgeordneten Beate Müller-Gemmeke, Dr. Wolfgang-Strengmann-Kuhn, Sven Lehmann, Corinna Rüffer, Markus Kurth, Sven-Christian Kindler, Stefan Schmidt und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit prüft im Bereich der Leiharbeit ausschließlich die Einhaltung der gesetzlich geregelten Lohnuntergrenze. Die Kontrolle aller anderen Regelungen und somit die Durchsetzung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) insgesamt ist Aufgabe der Bundesagentur für Arbeit (BA).
Die Zahl der Leiharbeitskräfte wie auch der Verleihunternehmen ist auf hohem Niveau. Zudem hat die Bundesagentur für Arbeit aufgrund der letzten Reformen vielfältige Regelungen bei der Durchsetzung des AÜG zu überprüfen. Die Leiharbeitskräfte sind auf effektive Prüfungen angewiesen, denn nur so können sie vor rechtswidrigen Praktiken geschützt werden.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen20
Wie viele Verleihbetriebe mit Sitz in Deutschland gab es nach Kenntnis der Bundesregierung im Jahr 2018,
a) wie viele Leiharbeitskräfte waren dort beschäftigt, und
b) wie viele dieser Verleihbetriebe hatten eine unbefristete bzw. eine befristete Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung (bitte nach Betrieben mit „Schwerpunkt Arbeitnehmerüberlassung“ und „Mischbetrieben“ und mit Vergleichsangaben 2012 und 2015 differenzieren)?
Wie viele Verleihbetriebe mit Sitz im Ausland waren nach Kenntnis der Bundesregierung im Jahr 2018 in Deutschland tätig,
a) wie viele Leiharbeitskräfte waren dort beschäftigt und wurden nach Deutschland entliehen, und
b) wie viele dieser Verleihbetriebe hatten eine unbefristete bzw. eine befristete Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung (bitte nach Ländern, nach Betrieben mit „Schwerpunkt Arbeitnehmerüberlassung“ und „Mischbetrieben“ und mit Vergleichsangaben 2012 und 2015 differenzieren)?
Gab es im Jahr 2018 bei der BA nach Kenntnis der Bundesregierung unverändert die 2012 im Rahmen der Neuorganisation entstandenen Prüfteams, die ausschließlich für die Prüfung der Verleihbetriebe zuständig sind?
Wenn ja,
a) in welchen Regionaldirektionen gab es Prüfteams, und regional für welchen Bereich waren die Prüfteams im Jahr 2018 jeweils zuständig,
b) wie viele Planstellen standen den jeweiligen Prüfteams im Jahr 2018 zur Verfügung, und wie viele waren jeweils tatsächlich besetzt, und
c) für wie viele Verleihbetriebe bzw. Leiharbeitskräfte waren die jeweiligen Prüfteams im Jahr 2018 zuständig (bitte jeweils mit Vergleichsangaben 2012 und 2015 auflisten; wenn nein, bitte neue Organisationsstruktur beschreiben und die Fragen 3a bis 3c entsprechend beantworten, mit Vergleichsangaben 2012 und 2015)?
Gab es im Jahr 2018 bei der BA nach Kenntnis der Bundesregierung auch Prüfteams, die ausschließlich für die Prüfung der Verleihbetriebe mit Sitz im Ausland ständig sind?
Wenn ja,
a) in welchen Regionaldirektionen gab es Prüfteams, und für welche Länder waren die Prüfteams im Jahr 2018 jeweils zuständig,
b) wie viele Planstellen standen den jeweiligen Prüfteams im Jahr 2018 zur Verfügung, und waren alle Planstellen besetzt, und wenn nein, wie viele waren jeweils nicht besetzt, und
c) für wie viele Verleihbetriebe und Leiharbeitskräfte waren die jeweiligen Prüfteams im Jahr 2018 zuständig (bitte jeweils mit Vergleichsangaben 2012 und 2015 auflisten; wenn nein, bitte Organisationsstruktur der Prüfungen der Verleihbetriebe mit Sitz im Ausland beschreiben und die Fragen 4a bis 4c entsprechend beantworten, mit Vergleichsangaben 2012 und 2015)?
Gilt die Geschäftsanweisung der BA nach Kenntnis der Bundesregierung unverändert, dass Vor-Ort-Prüfungen nur „bei Einverständnis des Verleihunternehmens“ erfolgen und dass „in begründeten Fällen“ auch „unangekündigte Prüfungen in den Geschäftsräumen des Verleihunternehmens möglich“ sind (Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 36 der Abgeordneten Beate Müller-Gemmeke auf Bundestagsdrucksache 17/10404)?
Wenn ja,
a) in wie vielen Fällen wurde im Jahr 2018 absolut und relativ zur Gesamtzahl der angekündigten Prüfungen kein Einverständnis seitens der Verleihbetriebe zu Vor-Ort-Prüfungen erteilt (bitte mit Vergleichsangaben 2012 und 2015 und differenziert nach Verleihbetrieben im In- und Ausland auflisten),
b) wie verfährt die BA, wenn Verleihbetriebe kein Einverständnis für Vor-Ort-Prüfungen erteilen und
c) wie sind „begründete Fälle“ definiert, die zu unangekündigten Prüfungen führen?
Wenn nein, wie lautet die aktuelle Geschäftsanweisung der BA zu Vor-Ort-Prüfungen von Verleihbetrieben?
Mit welchem zeitlichen Vorlauf werden die Vor-Ort-Prüfungen nach Kenntnis der Bundesregierung bei den Verleihbetrieben angekündigt und vereinbart,
a) werden die Vor-Ort-Prüfungen bei Verleihbetrieben von der BA stichprobenartig durchgeführt, und wenn ja, in welchem prozentualen Verhältnis standen im Jahr 2018 die stichprobenartigen Prüfungen zur Zahl der im Verleihbetrieb beschäftigten Leiharbeitskräfte,
b) erhalten die Verleihbetriebe vorab eine Liste der Beschäftigten, die von der BA geprüft werden, und wenn ja, wie viele Tage vor der Vor-Ort-Prüfung,
c) werden die Verleihbetriebe von der BA ausschließlich ein Jahr rückwirkend geprüft, und wenn ja, warum, und
d) wie lange dauern die Vor-Ort-Prüfungen in der Regel beim Verleihbetrieb (bitte jeweils differenziert nach Verleihbetrieben im In- und Ausland und mit Vergleichsangaben 2012 und 2015 beantworten)?
Wie viele Prüfungen von Verleihbetrieben mit Sitz in Deutschland wurden im Jahr 2018 nach Kenntnis der Bundesregierung von der BA durchgeführt, und wie viele davon waren
a) angekündigte Vor-Ort-Prüfungen,
b) unangekündigte Vor-Ort-Prüfungen bzw.
c) Prüfungen, bei denen die Unterlagen von den Verleihbetrieben an die BA geschickt wurden (bitte jeweils mit Vergleichsangaben 2012 und 2015 beantworten)?
Wie viele Prüfungen von Verleihbetrieben mit Sitz im Ausland wurden im Jahr 2018 nach Kenntnis der Bundesregierung von der BA durchgeführt, und wie viele davon waren
a) angekündigte Vor-Ort-Prüfungen,
b) unangekündigte Vor-Ort-Prüfungen bzw.
c) Prüfungen, bei denen die Unterlagen von den Verleihbetrieben an die BA geschickt wurden (bitte jeweils mit Vergleichsangaben 2012 und 2015 beantworten)?
Wie viele Verstöße wurden nach Kenntnis der Bundesregierung im Jahr 2018 durch die BA-Prüfungen bei Verleihbetrieben mit Sitz in Deutschland aufgedeckt,
a) zu wie vielen Ahndungen haben diese Verstöße, bei wie vielen Verleihbetrieben, geführt,
b) wie viele Ahndungen waren Verwarnungen ohne Verwarnungsgeld bzw. mit Verwarnungsgeld,
c) wie viele Ahndungen waren Geldbußen, und
d) wie hoch war die Summe der Verwarnungsgelder bzw. Bußgelder (bitte mit Vergleichsangaben 2012 und 2015 beantworten)?
Wie viele Verstöße wurden nach Kenntnis der Bundesregierung im Jahr 2018 durch die BA-Prüfungen von Verleihbetrieben mit Sitz im Ausland aufgedeckt,
a) zu wie vielen Ahndungen haben diese Verstöße, bei wie vielen Verleihbetrieben, geführt,
b) wie viele Ahndungen waren Verwarnungen ohne Verwarnungsgeld bzw. mit Verwarnungsgeld,
c) wie viele Ahndungen waren Geldbußen, und
d) wie hoch war die Summe der Verwarnungsgelder bzw. Bußgelder (bitte mit Vergleichsangaben 2012 und 2015 beantworten)?
In wie vielen Fällen haben Prüfungen der BA im Jahr 2018 nach Kenntnis der Bundesregierung zum Widerruf der Erlaubnis, zur Befristung bzw. Nichterteilung einer unbefristeten Erlaubnis oder zu Auflagen geführt (bitte nach Verleihbetrieben mit Sitz in Deutschland bzw. Ausland und mit Vergleichsangaben 2012 und 2015 differenzieren)?
Wie wird bei Vor-Ort-Kontrollen nach Kenntnis der Bundesregierung geprüft, ob die Eingruppierung der Leiharbeitskräfte der tatsächlichen Tätigkeit im Entleihbetrieb entspricht, und in wie vielen Fällen wurden bei den BA-Prüfungen im Jahr 2018 diesbezügliche Verstöße aufgedeckt (bitte nach Verleihbetrieben im In- und Ausland und mit Vergleichsangaben 2012 und 2015 differenzieren)?
In wie vielen Verleihbetrieben gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit einen Betriebsrat, und wie werden die Interessen der Leiharbeitskräfte von Verleihbetrieben mit Sitz im Ausland bei ihrer Tätigkeit im Entleihbetrieb vertreten?
Sieht die Bundesregierung die Möglichkeiten von Betriebsräten in Verleihbetrieben als ausreichend an, unkorrekte Eingruppierungen der Leiharbeitskräfte im Entleihbetrieb zu beanstanden und Änderungen durchzusetzen? Wenn ja, wie wird das begründet?
Sieht die Bundesregierung Handlungsbedarf in der Form, dass für die Kontrolle der Eingruppierung der Betriebsrat im Entleihbetrieb zuständig sein müsste? Wenn nein, warum nicht?
Wie wird bei Vor-Ort-Kontrollen nach Kenntnis der Bundesregierung geprüft, ob bei Nichtbeschäftigung das Entgelt korrekt gezahlt wird, und in wie vielen Fällen wurden bei den BA-Prüfungen im Jahr 2018 diesbezügliche Verstöße aufgedeckt (bitte nach Verleihbetrieben im In- und Ausland und mit Vergleichsangaben 2012 und 2015 differenzieren)?
Wie werden bei Vor-Ort-Prüfungen nach Kenntnis der Bundesregierung die Einhaltung der Drehtürklausel, der Höchstüberlassungsdauer und der gesetzlichen bzw. tariflichen Equal-Pay-Regelungen geprüft, und in wie vielen Fällen wurden bei den BA-Prüfungen im Jahr 2018 diesbezügliche Verstöße aufgedeckt (bitte nach Verstößen und Verleihbetrieben im In- und Ausland differenzieren)?
Wie wird bei Vor-Ort-Kontrollen nach Kenntnis der Bundesregierung geprüft, ob die arbeitsrechtlichen Pflichten bei Befristungen, Arbeit auf Abruf, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Urlaubsansprüchen und Kündigungen ordnungsgemäß eingehalten werden, und in wie vielen Fällen wurden bei den BA-Prüfungen im Jahr 2018 diesbezügliche Verstöße aufgedeckt (bitte nach Verstößen, Verleihbetrieben im In- und Ausland und mit Vergleichsangaben 2012 und 2015 differenzieren)?
Falls es zu den erfragten Verstößen keine differenzierte Statistik gibt, wie kann die BA nach Kenntnis der Bundesregierung ohne Statistik Verwerfungen und Problemfelder erkennen, um entsprechend darauf zu reagieren?
Teilt die Bundesregierung die Meinung der Fragesteller, dass sich die BA in einem Zielkonflikt befindet, weil sie einerseits aufgrund ihrer Vermittlungstätigkeit auf eine gute Zusammenarbeit mit den Verleihbetrieben angewiesen ist und andererseits die Verleihbetriebe kontrollieren muss? Wenn nein, warum nicht?