Situation von Geflüchteten mit Behinderungen im Asylverfahren
der Abgeordneten Ulla Jelpke, Sören Pellmann, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, Matthias W. Birkwald, Susanne Ferschl, Sylvia Gabelmann, Jutta Krellmann, Amira Mohamed Ali, Cornelia Möhring, Niema Movassat, Petra Pau, Martina Renner, Dr. Petra Sitte, Kersten Steinke, Friedrich Straetmanns, Dr. Kirsten Tackmann, Jessica Tatti, Harald Weinberg, Pia Zimmermann, Sabine Zimmermann (Zwickau) und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Gemäß der EU-Aufnahmerichtlinie (Richtlinie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013) gehören Geflüchtete mit Behinderungen zur Gruppe der besonders Schutzbedürftigen. Diese Personen müssen während des Asylverfahrens ihren Bedürfnissen entsprechend untergebracht und versorgt werden (ebd.). Außerdem müssen sie entsprechend der EU-Verfahrensrichtlinie (Richtlinie 2013/32/EU vom 26. Juni 2013) in Bezug auf das Asylverfahren mit besonderen Verfahrensgarantien ausgestattet werden. Den Schutzsuchenden muss aufgrund ihrer besonderen Situation Unterstützung gewährt werden, um sicherzustellen, dass sie die Gründe für ihren Asylantrag vollumfänglich darlegen können (ebd.).
In der Praxis erleben Geflüchtete jedoch vielfältige Ausschlüsse durch Lagerunterbringung, einen eingeschränkten Zugang zu medizinischer Versorgung, Sozialleistungen, Bildungsangeboten usw. Dies betrifft geflüchtete Menschen mit Behinderungen in besonderer Weise: Häufig ist eine angemessene medizinische Versorgung und soziale Unterstützung und Betreuung für sie nicht sichergestellt, darüber hinaus fehlt es an barrierefreien Kommunikationsformen und Unterkünften (www.zeit.de/2017/43/fluechtlingsheim-fluechtlinge-lager-bamberg-aufnahmeeinrichtung-oberfranken/komplettansicht). Die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) verpflichtet staatliche Stellen dazu, die Rechte von geflüchteten Menschen mit Behinderungen zu verwirklichen. Dem Institut für Menschenrechte zufolge kommen Bund, Länder und Kommunen dem jedoch nur unzureichend nach (www.institut-fuer-menschenrechte.de/fileadmin/user_upload/Publikationen/POSITION/Position_16_Gefluechtete_mit_Behinderungen.pdf).
Während Missstände bzw. Handlungsnotwendigkeiten in Bezug auf die Unterbringungs- und Versorgungssituation von Geflüchteten mit Behinderungen bereits diskutiert werden (vgl. ebd.), werden die besonderen Anforderungen an die Asylanhörung bzw. die Durchführung der Asylverfahren von Menschen mit Behinderungen bislang nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller nicht ausreichend thematisiert.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen26
Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um die Anforderungen bezüglich besonderer Schutzbedürftigkeit und einhergehender Verfahrensgarantien gemäß Artikel 29 der Asylverfahrensrichtlinie (Richtlinie 2013/ 32/EU vom 26. Juni 2013) umzusetzen?
Wer ist für die Feststellung besonderer Schutzbedürftigkeit im Asylverfahren zuständig? Zu welchem Zeitpunkt des Asylverfahrens findet die Feststellung statt?
Welche staatlichen Stellen sind in ein solches Feststellungsverfahren involviert? Auf welcher rechtlichen Grundlage übernehmen ggf. nichtstaatliche Stellen diese Feststellung?
Wie sind die zuständigen Personen qualifiziert, und welche Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen gibt es?
Welche Rechtsfolgen ergeben sich aus der Feststellung?
Wie erhalten Entscheiderinnen und Entscheider des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) Informationen über die besondere Schutzbedürftigkeit von Asylsuchenden?
Welche Feststellungsverfahren gibt es für die Schutzkategorie „Behinderung“?
a) Wie und von wem wird sogenannte geistige Behinderung festgestellt?
b) Wie und von wem wird körperliche Behinderung festgestellt?
c) Wie und von wem wird seelische Behinderung festgestellt?
Wie operationalisiert das BAMF den Terminus „besondere Verfahrensgarantien“?
a) Welche besonderen Verfahrensgarantien werden konkret Menschen mit körperlichen Behinderungen zugesprochen?
b) Welche besonderen Verfahrensgarantien werden konkret Menschen mit sogenannten geistigen Behinderungen zugesprochen?
c) Welche besonderen Verfahrensgarantien werden konkret Menschen mit seelischen Behinderungen zugesprochen?
d) Welche Verfahrensgarantien werden konkret Menschen zugesprochen, bei denen zwei oder drei der in den Fragen 8a bis 8c genannten Behinderungsformen in Kombination festgestellt werden?
Wie häufig wurden seit Inkrafttreten der EU-Asylverfahrensrichtlinie und der EU-Asylaufnahmerichtlinie besondere Verfahrensgarantien wegen Behinderung zugesprochen (bitte nach Jahren aufschlüsseln und zwischen den unterschiedlichen Verfahrensgarantien differenzieren)?
In wie vielen Fällen wurden trotz Feststellung einer besonderen Schutzbedürftigkeit wegen Behinderung keine besonderen Verfahrensgarantien zugesprochen (bitte nach Jahren aufschlüsseln), und warum wurde in diesen Fällen so vorgegangen?
Werden besondere Verfahrensgarantien aktenkundig vermerkt, und wenn nein, warum nicht?
Wie erfolgt der Austausch zwischen Bund und Ländern im Falle der Feststellung von besonderer Schutzbedürftigkeit und der Erforderlichkeit von besonderen Verfahrensgarantien bzw. von besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme?
Wie erfolgt die Ermittlung der Fluchtgründe bei Personen, die nicht handlungsfähig im Sinne von § 12 des Asylgesetzes sind?
Wie ermittelt das BAMF vorliegende Beeinträchtigungen, mit denen die Fluchtgründe und Fluchtgeschichte möglicherweise nicht konsistent dargelegt werden können?
Inwieweit finden Anhörungen des BAMF in leichter Sprache oder in Gebärdensprache statt?
Wie wird sichergestellt, dass Antragstellerinnen und Antragsteller mit Behinderungen gemäß Artikel 29 der EU-Asylverfahrensrichtlinie „eine angemessene Unterstützung erhalten, einschließlich ausreichend Zeit, um die notwendigen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass sie das Verfahren effektiv in Anspruch nehmen und die zur Begründung ihres Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Angaben machen können“? Wie wird dabei „ausreichend Zeit“ operationalisiert?
Was passiert, wenn eine körperliche bzw. seelische bzw. sogenannte geistige Behinderung erst nach einem negativ beschiedenen Asylverfahren festgestellt wird, die möglicherweise die Gewährung besonderer Verfahrensgarantien hätte nach sich ziehen müssen? Welche Möglichkeiten haben Betroffene in einer solchen Situation, unter Gewährung besonderer Verfahrensgarantien ggf. erneut angehört zu werden?
Für welche Kategorien besonderer Schutzbedürftigkeit gibt es beim BAMF Sonderbeauftragte? Wie viele Sonderbeauftragte gibt es insgesamt (bitte nach Kategorien aufschlüsseln)?
a) Gibt es Sonderbeauftragte für „Behinderung“ als einer Kategorie besonderer Schutzbedürftigkeit, und wenn nein, sind Sonderbeauftragte für Menschen mit Behinderungen in Planung?
b) Inwieweit wird dabei zwischen unterschiedlichen Formen und Kombinationen von Behinderung differenziert?
c) Werden Asylverfahren von Geflüchteten mit Behinderungen in spezifischen Außenstellen bearbeitet, weil es ggf. nur dort entsprechend ausgebildete Sonderbeauftragte gibt, oder stehen diese bundesweit zur Verfügung?
Wie werden die Sonderbeauftragten für besonders schutzbedürftige Geflüchtete beim BAMF qualifiziert? Welche Inhalte werden in ggf. stattfindenden Schulungen für Sonderbeauftragte für besonders schutzbedürftige Geflüchtete vermittelt?
a) Welche Inhalte werden in Bezug auf Behinderung vermittelt?
b) Wie umfangreich sind eventuell stattfindende Schulungen, und wie viele Zeitstunden umfassen sie?
c) Wer schult die Sonderbeauftragten? Welche Rolle nehmen dabei Menschen mit Behinderungen ein?
Inwieweit findet eine Evaluation der Tätigkeit der Sonderbeauftragten statt? Wie häufig geschieht dies ggf.? Welche Rolle nehmen dabei Menschen mit Behinderungen ein?
Welche Maßnahmen ergreift das BAMF, um Geflüchtete über besondere Schutzbedürftigkeit und besondere Verfahrensgarantien zu informieren? Welche Informationskanäle werden dabei genutzt? Werden die Informationen in barrierefreier Form wie beispielsweise in Brailleschrift, Gebärdensprache, leichter Sprache zur Verfügung gestellt?
Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung bezüglich der Rolle gesetzlicher Betreuerinnen und Betreuer für Geflüchtete mit Behinderungen im Rahmen der Asylverfahrensanhörung? Welche Befugnisse und Fürsorgepflichten haben sie?
a) Inwieweit sind gesetzliche Betreuerinnen und Betreuer nach Kenntnis der Bundesregierung in der Lage, stellvertretend für Asylsuchende deren Fluchtgründe bzw. Fluchtgeschichten darzustellen? In wie vielen Fällen haben sie dies seit 2013 getan?
b) Wie häufig haben seit 2013 gesetzliche Betreuerinnen und Betreuer bzw. Angehörige die rechtliche Betreuung von Geflüchteten mit Behinderungen übernommen?
c) In wie vielen Fällen haben ehrenamtliche Kräfte die Unterstützung von Geflüchteten mit Behinderungen übernommen? Inwieweit hält die Bundesregierung es für sinnvoll und notwendig, Geflüchteten mit Behinderungen im Rahmen des Teilhaberechts auch bedarfsdeckende und vollständig einkommens- und vermögensunabhängige Teilhabeleistungen wie beispielsweise Assistenz zu garantieren?
Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um die EU-Asylverfahrensrichtlinie und die EU-Asylaufnahmerichtlinie vollständig umzusetzen?
a) Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um die unzureichende Datenlage zu geflüchteten Menschen mit Behinderungen zu beheben?
b) Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung zur Unterstützung der Erstaufnahmeeinrichtungen der Länder, um die personellen Mehrbedarfe zur Feststellung der besonderen Schutzbedürftigkeit durch geeignetes bzw. angemessen geschultes Personal abzusichern?
c) Welche weiteren Maßnahmen plant die Bundesregierung, um die Umsetzung der EU-Asylverfahrensrichtlinie und der EU-Asylaufnahmerichtlinie in den Ländern zu unterstützen und zu überwachen?
d) Inwiefern steht die nach Kenntnis der Fragestellerinnen und Fragesteller bisher fehlende Umsetzung dieser Verfahrensrichtlinien in Konflikt zur UN-Behindertenrechtskonvention, und welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um die Umsetzung bzw. Einhaltung dieser Verfahrensrichtlinien zu garantieren?
Inwieweit sind der Bundesregierung länderspezifische Unterschiede beim Umgang mit besonders schutzbedürftigen Geflüchteten (hier Behinderung) bekannt? Inwiefern unterstützt die Bundesregierung bereits jetzt die Länder bei der Umsetzung der EU-Asylverfahrensrichtlinie?
Wie viele geflüchtete Menschen mit Behinderungen wurden seit 2013 abgeschoben (bitte nach Bundesländern und Jahren aufschlüsseln)? Inwieweit stehen diese Abschiebungen im Einklang mit dem nationalen und internationalen Recht?
Welche Vorkehrungen werden getroffen, um bei Abschiebungen von Geflüchteten mit Behinderungen deren Menschenwürde und Menschenrechte zu garantieren? Inwieweit sind der Bundesregierung Beschwerden über den Umgang mit Geflüchteten im Zuge von Abschiebungen bekannt?