Senkung der Stattgabe von Widersprüchen und Reduktion von Klageerfolgen im Bereich des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
der Abgeordneten Katja Kipping, Klaus Ernst, Matthias W. Birkwald, Cornelia Möhring, Ingrid Remmers, Sabine Zimmermann und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Mit der Weisung der Bundesagentur für Arbeit HEGA 12/09–12, die ab dem 21. Dezember 2009 gültig ist (http://www.arbeitsagentur.de/nn_166486/ zentraler-Content/HEGA-Internet/A07-Geldleistung/Dokument/HEGA-12-2009- VG-Leistungsgewaehrung.html), wird u. a. die Geschäftspolitik der Bundesagentur für Arbeit in der Widerspruchs- und Klagebearbeitung im Bereich des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) klargestellt. Es wird u. a. angewiesen, sogenannte Stattgaben in Widerspruchsverfahren bis Sommer 2010 auf 30 Prozent zu senken.
Bereits in einer E-Mail-Weisung der Bundesagentur für Arbeit vom 29. September 2008 (Aktenzeichen II – 7002/7003) war von einer Reduktion des vermeidbaren Anteils an Stattgaben von Widersprüchen auf 30 Prozent ab 2009 die Rede. Außerdem soll die Erfolgsquote von Klagen verringert werden. Der Hintergrund wurde in dieser Weisung wie folgt beschrieben: „Widersprüchen wird zu rd. 60 Prozent ganz oder teilweise statt gegeben, weil eine unzureichende Sachverhaltsaufklärung erfolgte oder das Recht nicht richtig angewandt wurde. Die Erfolgsquote bei Klagen beträgt trotz einer hohen Stattgabequote in den Widerspruchsverfahren nahezu 50 Prozent. Es ist davon auszugehen, dass die vergleichsweise hohe Wahrscheinlichkeit des Erfolgs eines Rechtsmittels dessen Einlegung begünstigt.“
Nach dieser Problembeschreibung wurde u. a. folgende Zielsetzung in dieser Weisung festgehalten: „Die Grundsicherungsstellen schaffen die organisatorischen und fachlichen Voraussetzungen dafür, Hilfebedürftige nicht (mehr) ohne Anhaltspunkte für eine rechtswidrig ergangene Entscheidung anlässlich von Auskunftsbegehren oder Beschwerden auf die Möglichkeit des Widerspruchs zu verweisen. Dasselbe gilt für die Aufnahme von Widersprüchen in der Widerspruchsstelle.“ Weiter heißt es: „Im Übrigen ist unter Wirtschaftlichkeitserwägungen darüber zu befinden, ob zu einem als rechtmäßig erkannten Bescheid ein Widerspruchsbescheid gefertigt oder der Widerspruchsführer eingeladen wird, um ihn unter Darlegung der Sach- und Rechtslage zur Rücknahme des Widerspruchs zu bewegen.“
Nach jüngsten Meldungen verzeichneten die Sozialgerichte im Jahr 2009 mit rund 194 000 Klagen eine Rekordzahl im Bereich des SGB II und eine Zunahme um 10 Prozent gegenüber dem Jahr 2008.
Mit den Weisungen soll offenbar dazu beigetragen werden, die Klageflut einzudämmen. Es besteht jedoch die Gefahr, dass dadurch die Möglichkeiten und Rechtsmittel, die Erwerbslosen zustehen, eingeschränkt werden, was nicht hinnehmbar ist.
Drucksache 17/834 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen9
Wie viele Widersprüche und wie viele Klagen erfolgten gegen amtliche Entscheidungen im Bereich des SGB II in den Jahren 2005, 2006, 2007, 2008 und 2009 (bitte getrennt nach Widerspruchs- und Klagegegenständen)?
Wie viele Widersprüche und wie viele Klagen (gesondert nach Ebene der Gerichte, absolut und in Prozent) wurden ganz oder teilweise zugunsten der Widerspruchs- und Klageführer entschieden (bitte getrennt nach Widerspruchs- und Klagegegenständen)?
Wie erklärt die Bundesregierung den von der Bundesagentur für Arbeit behaupteten Zusammenhang von unzureichender Sachverhaltsaufklärung und hoher Stattgabe von Widersprüchen?
Wie hoch wäre nach Meinung der Bundesregierung der Anteil des Grundes „unzureichende Sachverhaltsaufklärung“ an den Stattgaben von Widersprüchen?
Wie beurteilt die Bundesregierung die Weisung, dass Hilfebedürftige anlässlich von Auskunftsbegehren oder Beschwerden gegenüber der Grundsicherungsstelle nicht mehr durch die Grundsicherungsstelle auf die Möglichkeit von Widersprüchen verwiesen werden sollen, wenn seitens der Grundsicherungsstelle, gegen deren Entscheidung möglicherweise ein Widerspruch eingelegt werden könnte, keine Anhaltspunkte für eine rechtswidrig ergangene Entscheidung gesehen werden?
Wie beurteilt die Bundesregierung die Weisung, dass „Wirtschaftlichkeitserwägungen“ darüber befinden sollen, ob zu einem als rechtmäßig erkannten Bescheid ein Widerspruchsbescheid gefertigt oder der Widerspruchsführer eingeladen wird, um ihn unter Darlegung der Sach- und Rechtslage zur Rücknahme des Widerspruchs zu bewegen?
Stimmt die Bundesregierung der Feststellung zu, dass die Ursache für die Stattgabe von Widersprüchen und die hohe Erfolgsquote bei Klagen für die Klageführerinnen und Klageführer in fehlerhaften Verwaltungsentscheiden liegt?
Welche Ursachen kann die Bundesregierung für die hohe Anzahl von fehlerhaften Verwaltungsentscheiden benennen, und welche Maßnahmen sieht sie geboten, damit fehlerhafte Verwaltungsentscheidungen weitgehend vermieden werden?
Stimmt die Bundesregierung zu, dass Widersprüche und Klagen ein legitimes und rechtlich verbrieftes Mittel für Erwerbslose sind, ihre Rechte einzufordern und sich gegen nachteilige Verwaltungsentscheidungen zur Wehr zu setzen, und wie beurteilt sie vor diesem Hintergrund das Vorgehen, diese auf dem Wege von Verwaltungsanweisungen einschränken zu wollen?