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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Mögliche Gefährdung der Realisierung von Nord Stream 2

(insgesamt 14 Einzelfragen)

Fraktion

AfD

Ressort

Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

Datum

23.04.2019

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/880929.03.2019

Mögliche Gefährdung der Realisierung von Nord Stream 2

der Abgeordneten Leif-Erik Holm, Tino Chrupalla, Dr. Michael Espendiller, Dr. Heiko Heßenkemper, Enrico Komning, Steffen Kotré, Dr. Rainer Kraft, Hansjörg Müller und der Fraktion der AfD

Vorbemerkung

Nachdem Frankreich Anfang Februar 2019 signalisiert hatte, die von der EU-Kommission angestrebten und nach Ansicht der Fragesteller gegen den Bau und die Nutzung der Erdgasleitung Nord Stream 2 gerichteten Änderungen der EU-Gasrichtlinie (2009/73/EG) zu unterstützen und Deutschland damit seine Sperrminorität in dieser Frage im EU-Rat verloren hatte, wurde vor der Sitzung des Ausschusses der Ständigen Vertreter (AStV) ein informeller Kompromiss zwischen Deutschland und Frankreich geschlossen (www.sueddeutsche.de/wirtschaft/nord-stream-kompromiss-frankreich-deutschland-1.4322208).

Nach Angabe des Bundesministers für Wirtschaft und Energie Peter Altmaier ermöglicht der im Trilog von EU-Rat, EU-Kommission und EU-Parlament übernommene Kompromiss die Realisierung von Nord Stream 2, und nach dem Bundesminister des Auswärtigen Heiko Maas sei es nach der Einigung in Brüssel nun an den Unternehmen, über die Fertigstellung der Pipeline zu entscheiden (www.handelsblatt.com/politik/deutschland/gas-pipeline-deutschland-rechnet-mit-fertigstellung-nord-stream-2-pipeline/23992058.html?ticket=ST-2590527-PfcsTME3O0EAiaC5xxxO-ap6). Weiter gäbe es zwar noch ungeklärte Rechtsfragen, aber Deutschland könne in erheblicher Weise an den Entscheidungen zur Regulierung von Nord Stream 2 mitwirken, so Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier in einer Aktuellen Stunde im Deutschen Bundestag zum Thema Nord Stream 2 (http://dipbt.bundestag.de/doc/btp/19/19079.pdf). Zudem erwarte er wegen der neuen EU-Gasmarktrichtlinie Änderungen an der Eigentümerstruktur der Pipeline (www.wiwo.de/politik/deutschland/gas-pipeline-altmaier-nordstream-2-pipeline-kann-vollendet-werden/23992210.html).

Andere Medien berichteten im Rahmen der LNG-Konferenz am 12. Februar 2019, dass mit der Einigung im Trilog die Option, mit der russischen Seite über Ausnahmeregelungen verhandeln zu können, „zugemauert“ wurde bzw. die EU-Gasrichtlinie nun auch für Nord Stream 2 gelte und die EU-Kommission als Aufsichtsbehörde Ausnahmen, wie sie für Nord Stream 2 notwendig wären, prüfen könne (www.deutschlandfunk.de/kompromiss-in-bruessel-eu-gasrichtlinie-gilt-nun-auch-fuer.1766.de.html?dram:article_id=440937).

Dass die EU-Gasrichtlinie zukünftig auch für Gaspipelines aus Drittstaaten gelten wird, deckt sich mit dem Bericht des EU-Verbindungsbüros des Deutschen Bundestages (www.bundestag.btg/Wissen/Europa/Berichte/2019_04.pdf). Dort wird darüber hinaus darauf hingewiesen, dass die formelle Annahme der neuen Gasrichtlinie durch das EU-Parlament bzw. der Abschluss des Änderungsverfahrens für Anfang April 2019 geplant ist. Ebenfalls berichtet das Verbindungsbüro, dass die endgültige Entscheidung über von Mitgliedstaaten als notwendig erachtete Ausnahmen für Gaspipelines, die nach dem 1. Januar 2019 ihren gewerblichen Betrieb aufgenommen haben, bei der EU-Kommission läge.

Dass nach Änderung der EU-Gasrichtlinie noch eine Ausnahmegenehmigung für Nord Stream 2 erforderlich sein könnte, wurde nach Kenntnis der Fragesteller bisher nicht von der Bundesregierung öffentlich kommuniziert.

Ein Blick in die überarbeiteten Änderungsanträge zur Gasrichtlinie zeigt darüber hinaus die Kriterien, nach denen die EU-Kommission Ausnahmen prüft (www.europarl.europa.eu/doceo/document/A-8-2018-0143_DE.pdf). Änderungsantrag 16 besagt, dass die EU-Kommission bei der Beschlussfassung über Ausnahmen für neue Gasinfrastrukturen berücksichtigt, ob Wirtschaftssanktionen gegen das Drittland verhängt wurden, aus dem die neue Gasinfrastruktur herausführt.

Nach Ansicht der Fragesteller werden sich die von der EU erst im Dezember 2018 verlängerten Wirtschaftssanktionen gegenüber Russland negativ auf eine eventuell erforderliche Ausnahmegenehmigung der EU-Kommission für Nord Stream 2 auswirken, sofern diese beantragt werden muss. Entsprechend stellen diese beiden Punkte nach Ansicht der Fragesteller ein erhebliches Risiko für die Fertigstellung und/oder die Nutzung von Nord Stream 2 dar, das nicht klar von der Bundesregierung kommuniziert wurde.

Abschließend hat die Bundesregierung am 20. Februar 2019 in ihrem schriftlichen Bericht gegenüber dem Ausschuss für Wirtschaft und Energie des Deutschen Bundestages – 19(9)272 – erklärt, dass die mit Frankreich gefundene Lösung den Umfang der Regulierung durch die Europäische Kommission begrenze, eine Regulierung durch den Mitgliedstaat erfolge, die Bedingungen für Ausnahmen für neue Leitungen ergänzt würden und Mitgliedstaaten von der Kommission für Vertragsverhandlungen mit Drittstaaten ermächtigt werden müssten. Die Bundesregierung äußerte sich auch hier nicht zu einer etwaig erforderlichen Ausnahmegenehmigung durch die EU-Kommission für Nord Stream 2.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen14

1

Wann soll Nord Stream 2 nach Kenntnis der Bundesregierung fertiggestellt werden, und wann soll die Pipeline in Betrieb genommen werden?

2

Ist Nord Stream 2 nach Kenntnis der Bundesregierung gemäß der neuen Gasrichtlinie eine bestehende oder eine neue Gasinfrastruktur?

3

Ist die Europäische Kommission ermächtigt, Ausnahmegenehmigungen für neue Gasinfrastrukturen zu erteilen?

Falls ja, nach welchen Kriterien prüft die EU-Kommission die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen?

Falls nein, wie bewertet die Bundesregierung Änderungsantrag 12 zur EU-Gasrichtlinie in Bezug zu Nord Stream 2, der besagt, dass neue Gasverbindungsleitungen auf Antrag für bis zu fünf Jahre von Teilen der neuen Gasrichtlinie ausgenommen werden können?

4

Ist für Nord Stream 2 eine Ausnahmeregelung erforderlich?

5

Liegt eine verbindliche Ausnahmegenehmigung für Nord Stream 2 vor?

Falls ja, wann wurde der Antrag gestellt, wann hat die EU-Kommission über den Antrag entschieden, und wo ist die Genehmigung für Nord Stream 2 dokumentiert?

Falls nein, wann plant die Bundesregierung eine Ausnahme für Nord Stream 2 bei der Europäischen Kommission zu beantragen, und wie rechtfertigt sich die in der Vorbemerkung der Fragesteller erwähnte Aussage von Bundesaußenminister Heiko Maas, dass es nun an den Unternehmen sei, über Nord Stream 2 zu entscheiden, wenn die Entscheidung über Nord Stream 2 voraussichtlich ab April 2019 bei der EU-Kommission bzw. der Genehmigung einer Ausnahme für Nord Stream 2 liegt?

6

Wie will die Bundesregierung sicherstellen, dass die Europäische Kommission eine Ausnahmegenehmigung für Nord Stream 2 erteilt?

7

Werden sich nach Ansicht der Bundesregierung die von der EU verhängten Wirtschaftssanktionen gegen Russland auf eine Ausnahmegenehmigung für Nord Stream 2 auswirken, und wenn ja, wie werden sie sich auswirken?

8

Welche konkreten Schritte will die Bundesregierung unternehmen, um Nord Stream 2 zu nutzen, sollte die Europäische Kommission keine Ausnahmegenehmigung für Nord Stream 2 erteilen?

9

Sieht die Bundesregierung in der Abhängigkeit von Ausnahmegenehmigungen der Europäischen Kommission für eine Gaspipeline zwischen Deutschland und Russland eine Beschneidung ihres Rechts, selbst über die Wahl zwischen verschiedenen Energiequellen und die allgemeine Struktur ihrer Energieversorgung bestimmen zu können, bzw. einen Konflikt zwischen der neuen Gasrichtlinie und Artikel 194 Absatz 2 Satz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (bitte begründen)?

10

Beinhaltete der Kompromiss zwischen Deutschland und Frankreich im Vorfeld des Treffens des AStV, dass die EU-Kommission über eine Ausnahmeregelung bezüglich Nord Stream 2 entscheiden darf?

Falls ja, worauf gründet sich die in der Vorbemerkung der Fragesteller erwähnte, von Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier gegenüber der Presse geäußerte Zuversicht, dass Nord Stream 2 realisiert werden wird?

Falls nein, wie bewertet die Bundesregierung die Abweichung von den Absprachen im Vorfeld des Treffens der AStV?

11

Welche konkreten Mitwirkungsrechte hat die Bundesregierung, und wie wirken sich die von Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier angesprochenen Mitwirkungsrechte an Nord Stream 2 auf Ausnahmegenehmigungen der Europäischen Kommission für neue Gasinfrastrukturen aus?

12

Welche sind die vom Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier gegenüber der Presse in der Vorbemerkung der Fragesteller erwähnten noch ungeklärten Rechtsfragen?

Prüft die Bundesregierung die derzeit noch ungeklärten Rechtsfragen, und wann rechnet sie mit ersten Ergebnissen?

13

Wäre die Pipeline mit Hinblick auf die von Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier in der Vorbemerkung der Fragesteller erwähnte andere erwartete Eigentümerstruktur der Pipeline nach Ansicht der Bundesregierung mit jetziger Eigentümerstruktur zulässig?

Welche Konsequenzen hätte die Beibehaltung der jetzigen Eigentümerstruktur nach Ansicht der Bundesregierung?

14

Wie bewertet die Bundesregierung den mit Inkrafttreten der neuen Gasrichtlinie vorliegenden Sachverhalt, dass für eine Gasinfrastruktur zum einen der Rechtsrahmen der EU und zum anderen der russische Rechtsrahmen gilt, nachdem Nord Stream 2 durch Hoheitsgewässer oder Ausschließliche Wirtschaftszonen der EU als auch Russlands führt und damit EU-Recht in russischen Hoheitsgewässern gelten soll?

Berlin, den 4. März 2019

Dr. Alice Weidel, Dr. Alexander Gauland und Fraktion

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