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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Struktur, Arbeitsweise und Unabhängigkeit der Beratenden Kommission für die Rückgabe NS-verfolgungsbedingt entzogener Kulturgüter

(insgesamt 53 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Beauftr. der Bundesregierung für Kultur und Medien

Datum

10.05.2019

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/887402.04.2019

Struktur, Arbeitsweise und Unabhängigkeit der Beratenden Kommission für die Rückgabe NS-verfolgungsbedingt entzogener Kulturgüter

der Abgeordneten Brigitte Freihold, Jan Korte, Ulla Jelpke, Dr. Petra Sitte, Doris Achelwilm, Gökay Akbulut, Simone Barrientos, Christine Buchholz, Birke Bull-Bischoff, Sevim Dağdelen, Fabio De Masi, Andrej Hunko, Norbert Müller (Potsdam), Thomas Nord, Tobias Pflüger, Martina Renner, Helin Evrim Sommer, Alexander Ulrich, Katrin Werner und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Am 20. Februar 2019 fand im Deutschen Bundestag eine öffentliche Anhörung des Ausschusses für Kultur und Medien zur wirksameren Aufarbeitung der NS-Raubkunst (vgl. Bundestagsdrucksache 19/5423, www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2019/kw08-pa-kultur-medien-591372) statt, an der Prof. Dr. Gilbert Lupfer vom Deutschen Zentrum Kulturgutverluste (DZK), Dr. Agnes Peresztegi von der Commission for Art Recovery, New York (USA) sowie Prof. Dr. Wolf Tegethoff von der Beratenden Kommission für die Rückgabe NS-verfolgungsbedingt entzogener Kulturgüter, insbesondere aus jüdischem Besitz als Sachverständige teilnahmen. Die Bundesregierung wurde bei der Anhörung durch Kulturstaatsministerin Prof. Monika Grütters (CDU) vertreten. Nahezu zeitgleich erschien in der „Süddeutschen Zeitung“ ein Gespräch mit Prof. Dr. Dres. h. c. Hans-Jürgen Papier, dem ehemaligen Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts und gegenwärtigen Vorsitzenden der „Beratenden Kommission im Zusammenhang mit der Rückgabe NS-verfolgungsbedingt entzogener Kulturgüter, insbesondere aus jüdischem Besitz“, der die Abschaffung, der eigenen Kommission gefordert hat (www.sueddeutsche.de/kultur/limbach-kommission-raubkunst-1.4336496?reduced=true).

Die Beratende Kommission wurde im Jahre 2003 als Folge der Washingtoner Konferenz von 1998 errichtet. Deutschland hat sich zu deren Umsetzung im Sinne einer historischen und moralischen Selbstverpflichtung bekannt und sich der „Gemeinsamen Erklärung“ der Bundesregierung, der Länder und der kommunalen Spitzenverbände zur Auffindung und Rückgabe NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kulturguts aus dem Jahre 1999 verpflichtet. In dem Zusammenhang muss hervorgehoben werden, dass der Tatbestand des Kunstraubs als Kriegsverbrechen bereits beim Nürnberger Prozess gegen die Hauptkriegsverbrecher verfolgt wurde und in dessen Rechtsprechung auch als ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit qualifiziert wurde (IMT Vol. XXII, S. 486, 540). Die Rückgabe und Entschädigung der ursprünglichen Eigentümerinnen und Eigentümer bzw. deren Erben stellt somit keinesfalls lediglich eine ethisch-moralische Selbstverpflichtung dar, sondern erlangt auch im Zusammenhang mit der eigentumsrechtlichen Schutzgarantie von Artikel 1 des Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) eine übergeordnete Bedeutung.

Das Deutsche Zentrum für Kulturgutverluste (DZK), welches die Beratende Kommission als Geschäftsstelle für organisatorische Aufgaben unterstützt, wurde am 1. Januar 2015 von Bund, Ländern und kommunalen Spitzenverbänden als rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts zur Förderung von Kunst und Kultur, Wissenschaft und Forschung im Hinblick auf Kulturgutverluste gegründet. Gemäß der Satzung des DZK setzt sich dieses aus einem Stiftungsrat, einem Vorstand und einem Kuratorium als beratendem Gremium zusammen. Den Vorsitz im Stiftungsrat nimmt ein Vertreter der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien, die Stellvertretung im Stiftungsratsvorsitz ein Vertreter der Länder wahr. Das Kuratorium besteht aus Persönlichkeiten die vom Stiftungsrat berufen werden. Die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien beruft im Einvernehmen mit der Kultusministerkonferenz und den kommunalen Spitzenverbänden auch die Mitglieder der Beratenden Kommission.

Während der Anhörung im Ausschuss für Kultur und Medien wurden fehlende, gesetzlich geregelte Verfahren zur Rückerstattung bzw. Entschädigung für NS-verfolgungsbedingt entzogenes Eigentum bemängelt. Nach Ansicht der Fragestellerinnen und Fragesteller sind die Hürden für eine Antragstellung durch NS-Verfolgte oder ihre Erben zu hoch. Diesen wird die Beweislast gegenüber der über das Kulturgut verfügenden Einrichtung aufgebürdet (so in § 3 Absatz 2 der Verfahrensordnung der Beratenden Kommission) – eine Hürde, die viele Antragsstellerinnen und Antragssteller nicht nehmen können. Im Hinblick auf das sog. Vorverfahren ist zudem unklar, nach welchen Kriterien die Kommission in „geeigneten Fällen“ auf eine gütliche Einigung hinwirkt (vgl. § 4 Absatz 3 der Verfahrensordnung). Eine Frist von vier Wochen vor der Anhörung, in der der Kommission alle relevanten Dokumente zugeliefert werden sollen (siehe § 4 Absatz 6 der Verfahrensordnung), scheint zu knapp bemessen. Unklar sind auch die Kriterien, nach welchen die Kommission eine Erlaubnis erteilt, Drittparteien anzuhören (siehe § 4 Absatz 7 der Verfahrensordnung) oder „entscheidungserhebliche“ Dokumente für die Anhörung zulässt (siehe § 5 Absatz 6 der Verfahrensordnung). Fraglich erscheint aus der Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller, insbesondere angesichts der besonderen gesellschaftlichen Tragweite und Bedeutung der Wiedergutmachung des staatlich geplanten Massenraubmords, auch die Tatsache, dass die Kommission ihre Beschlüsse mit einer Zweitdrittelmehrheit (bereits bei Anwesenheit der Mehrheit der Mitglieder gemäß § 2 Absatz 4 der Verfahrensordnung) fassen darf.

Die Verfahrensordnung weist aus Sicht der Fragesteller zudem Widersprüche auf, da materielle und prozessuale Maßstäbe vermischt werden. So statuiert die Verfahrensordnung einerseits in § 1 Absatz 2, dass Empfehlungen der Kommission auch moralisch‐ethisch begründet werden können, zugleich legt sie jedoch in § 6 Absatz 3 als Maßstab der Erörterungen und Empfehlungen der Kommission international anerkannte Grundsätze wie die Washingtoner Erklärung von 1998 und die Theresienstädter Erklärung von 2009 sowie die deutsche „Gemeinsame Erklärung“ von 1999 und die „Handreichung“ von 2001 fest. Insofern ist nach Ansicht der Fragesteller unklar, ob die Beratende Kommission eine volle Mediations-Stelle oder ein halbes Schiedsgericht darstellt. Private Sammler stehen offenbar unter besonderem Schutz – sie können sich lediglich selbst verpflichten. In diesem Sinne äußert sich auch der gegenwärtige Vorsitzende der Beratenden Kommission, Prof. Dr. Dres. h. c. Hans-Jürgen Papier in der „Süddeutschen Zeitung“. Die Verfahrensordnung gibt zudem keine Auskunft über abgelehnte Fälle. Dadurch kann keine Transparenz über die Gründe der Ablehnung hergestellt werden. Die Bundesregierung hat die Verfahrensordnung erst 13 Jahre nach Einrichtung der Kommission freigegeben.

In der Vergangenheit ist es immer wieder zu Kritik im In- und Ausland an der Arbeit der Beratenden Kommission gekommen (vgl. www.juedische-allgemeine.de/allgemein/dieses-verhalten-ist-unverantwortlich/). So wurde der Beratenden Kommission u. a. fehlende Unabhängigkeit vorgeworfen, da das Deutsche Zentrum für Kulturgutverluste einerseits über die Zulässigkeit von Anträgen auf Schlichtung vor der Kommission entscheidet, anderseits über Förderung der Provenienzforschung (vgl. www.welt.de/kultur/kunst/article173179961/Raubkunst-Ronald-S-Lauders-Appell-an-Deutschland.html; Matthias Weller, Gedanken zur Reform der Limbach-Kommission, KUR 5/6 (2017); www.zeit.de/kultur/kunst/2017-11/gurlitt-sammlung-ns-raubkunst-ausstellungen-ronald-lauder). Während der Anhörung mahnte die Sachverständige der Commission for Art Recovery (CAR) an, dass Voraussetzungen geschaffen werden müssen, die Kommission transparent und effektiv zu gestalten, damit sich die Opfer von NS-Raubkunst und ihre Erben an sie wenden können.

Während der Anhörung wurde von Regierungsseite die Einschätzung zurückgewiesen, dass immer noch Tausende Werke im Besitz von öffentlichen Einrichtungen unter dem Verdacht stehen, eine NS-verfolgungsbedingt entzogene Herkunft zu haben. Dafür wurden jedoch keine Quellen genannt. Eine umfassende Digitalisierung von Inventarlisten von Museen und Depots sowie Informationen zu Beständen und Beschaffungsvorgängen ist nach Ansicht der Fragestellerinnen und Fragesteller nur unzureichend umgesetzt, obwohl erst dies die Provenienz und Rückerstattung im Sinne der Washingtoner Prinzipien gewährleisten würde.

Wir fragen die Bundesregierung:

Verfahrensordnung

1. Stellt nach Auffassung der Bundesregierung die Beratende Kommission eine Mediationsstelle oder ein Schiedsgericht dar?

2. Welche Auffassung vertritt die Bundesregierung hinsichtlich der Bindungswirkung und der Werte-Hierarchie der Maßstäbe und Kriterien aus § 1 Absatz 2 der Verfahrensordnung (Empfehlungen können auch moralisch‐ethisch begründet werden) sowie § 6 Absatz 3 (Maßstab der Erörterungen und Empfehlungen der Kommission sind international anerkannte Grundsätze wie die Washingtoner Erklärung von 1998 und die Theresienstädter Erklärung von 2009 sowie die deutsche Gemeinsame Erklärung von 1999 und die „Handreichung“ von 2001 zu deren Umsetzung in ihrer jeweils geltenden Fassung) für Erörterungen und Empfehlungen in der Verfahrensordnung der Beratenden Kommission (vgl. auch VG Magdeburg, Urteil vom 31. März 2015 – 6 A 81/15 –, Rn. 6, juris)?

3. Welche Rechtsqualität besitzen nach Auffassung der Bundesregierung die Empfehlungen und Beschlüsse der Beratenden Kommission angesichts der Bestimmung aus § 3 Absatz 1 der Verfahrensordnung, nach welcher die bindende Unterwerfung beider Seiten unter die zukünftige Beschlussfassung bereits als Voraussetzung für das Tätigwerden der Kommission gilt?

4. Auf wessen Empfehlung wurde § 3 Absatz 1 der Verfahrensordnung eingeführt bzw. initiiert, und welche Stellen waren im Vorfeld an der Einführung wann beteiligt (bitte ausführlich nach Datum, beteiligten Stellen oder Personen, der Art bzw. Form der Behandlung dieses Themas sowie deren Inhalt erläutern und falls zutreffend die eingeholten Rechtsgutachten oder Stellungnahmen unter Nennung der zuständigen Stellen oder Personen sowie Inhalten nach Datum auflisten)?

5. Auf Grundlage welcher rechtlicher Bestimmungen der Verfahrensordnung der Beratenden Kommission vertritt die Bundesregierung die Auffassung (www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2019/kw08-pa-kultur-medien-591372, Stellungnahme Kulturstaatsministerin Grütters, Min. 01:21:00), dass eine einseitige Anrufbarkeit der Mediationsstelle von anspruchsberechtigter Seite, angesichts der Definition ihres Mandates in § 1 Absatz 2 der Verfahrensordnung, gegen Artikel 92 des Grundgesetzes (GG) verstoßen könnte (bitte ausführlich rechtlich begründen und falls zutreffend unter Heranziehung der Inhalte von Stellungnahmen bzw. Prüfungen, die hierfür eingeholt wurden, nach Datum, Urheber und auftraggebender Stelle erläutern)?

6. Vertritt die Bundesregierung die Auffassung, dass es nicht mit Grundsätzen der allgemeinen Logik vereinbar ist, die Verbindlichkeit der Beschlüsse der Beratenden Kommission als Grund gegen eine einseitige Anrufbarkeit der Kommission von anspruchsberechtigter Seite anzugeben, weil dadurch das Verfahren vor der Beratenden Kommission einem Gerichtsverfahren gleichkäme und gegen das Rechtsprechungsmonopol der Richter und Gerichte (Artikel 92 GG) verstoßen könnte (vgl. die Antwort der Bundesregierung zu Frage 27 der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/6921) und gleichzeitig die Tätigkeit der Beratenden Kommission, im Sinne von § 1 Absatz 2 (Mandat) lediglich als „Mediatorin zwischen den Parteien [die] zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens auf eine gütliche Einigung hin[wirkt]“ zu definieren, welche gerade keine rechtsverbindlichen Entscheidungen treffen kann (bitte ausführlich begründen)?

7. Widerspricht es nach Auffassung der Bundesregierung nicht dem Charakter der Kommission als Mediationsgremium, wenn sich beide Seiten der sogenannten Empfehlung unterwerfen müssen, während es nach einer gescheiterten Mediation in der Regel möglich ist, dass sich beide Parteien an die Gerichte wenden können (vgl. auch die Aussage von Kulturstaatsministerin Prof. Monika Grütters während der Anhörung, „es könne niemand daran gehindert werden, zu Gericht zu gehen“)?

8. Vertritt die Bundesregierung die Auffassung, dass die Kommission durch das im Jahre 2016 neu eingefügte Unterwerfungserfordernis den Charakter eines Schiedsgerichts erhalten habe, weil die „Empfehlung“ durch die Unterwerfung als verbindlich konstruiert wird und dem Antragsteller in einem späteren Gerichtsverfahren entgegengehalten werden könnte?

9. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, die von Prof. Dr. Wolf Tegethoff während der Anhörung geäußert wurde, nach der die Unterwerfungserklärung keine rechtlichen Auswirkungen habe („und darum das Papier nicht wert sei, auf den sie erklärt werde“), obwohl die Verfahrensordnung die Beschlüsse zugleich in § 3 Absatz 1 der Verfahrensordnung als „bindend“ definiert?

10. Teilt die Bundesregierung die Auffassung von Prof. Dr. Wolf Tegethoff, dass das Unterwerfungserfordernis durch die Beratende Kommission aus der Verfahrensordnung gestrichen werden kann und sollte (bitte ausführlich begründen)?

11. Welche Kenntnisse bzw. Hinweise hat die Bundesregierung in Zusammenhang mit der in Frage 10 gennannten Aussage im Hinblick auf die Einschätzungen der anderen Mitglieder der Kommission betreffend einer Streichung des Unterwerfungserfordernisses und welchen Handlungsbedarf schließt sie daraus, um faire und gerechte Lösungen im Sinne der Washingtoner Prinzipien zu gewährleisten?

12. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass das Rechtsprechungsmonopol der Gerichte aus Artikel 92 GG, im Falle einer einseitigen Anrufbarkeit der Beratenden Kommission von anspruchsberechtigter Seite jedenfalls dann nicht verletzt werden kann, wenn das Unterwerfungserfordernis aus der Verfahrensordnung gestrichen würde (vgl. Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Februar 2001, Az.:2 BvF 1/00 , abrufbar unter: www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2001/02/fs20010208_2bvf000100.html, Rn. 112; bitte ausführlich rechtlich begründen)?

13. Trifft es zu, dass die Möglichkeit einer einseitigen Anrufbarkeit der Beratenden Kommission von anspruchsberechtigter Seite nur durch eine Änderung der Vereinbarung zwischen der Bundesregierung, den Ländern (Kultusministerkonferenz) und den kommunalen Spitzenverbänden, auf der die Einrichtung der Kommission beruht, geändert werden kann, und was steht einer solchen Änderung entgegen (bitte ausführlich begründen)?

14. Welche Kenntnisse oder Hinweise sind der Bundesregierung bekannt, betreffend der Positionierung der Länder im Hinblick auf eine einseitige Anrufbarkeit der Beratenden Kommission von anspruchsberechtigter Seite, bzw. ist der Bundesregierung bekannt, welche Länder sich im Rahmen der Beratungen zur Reform im Jahre 2016 dafür bzw. dagegen ausgesprochen haben (bitte ausführlich erläutern)?

Arbeitsweise

15. Welche Auffassung vertritt die Bundesregierung angesichts der Äußerung des Präsidenten des World Jewish Congress, Roland S. Lauder, dass es anstatt einer Reform der Beratenden Kommission einen kompletten Neuanfang dieser braucht, da die Kommission intransparent ist und die Unabhängigkeit nicht gewährleistet ist (vgl. Bild vom 19. Februar 2019)?

16. Was ist nach Ansicht der Bundesregierung konkret für eine umfassende Reform der Beratenden Kommission notwendig, die darauf abzielt, den ehemaligen Besitzerinnen und Besitzer NS-verfolgungsbedingt entzogen Kulturobjekten bei der Suche nach ihrem rechtmäßigen Eigentum zu helfen?

17. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass im Falle des Scheiterns einer Mediation vor der Beratenden Kommission deren Parteien frei entscheiden können, ob sie danach zu Gericht gehen (bitte ausführlich begründen)?

18. Vertritt die Bundesregierung die Auffassung, dass sich die Bestimmungen der Verfahrensordnung auch angesichts der dort feststellbaren Widersprüche zwischen materiellen und prozessualen Maßstäben der Empfehlungen, wie dies im Fall des Plakatsammlers H. S. gegen das Deutsche Historische Museum (DHM) im Jahr 2006 sichtbar wurde, nicht bewährt haben, da die Sonderrechtsnachfolgerinnen und Sonderrechtsnachfolger in diesem Fall nach einer unverbindlichen Empfehlung der Kommission später beim Bundesgerichtshof (BGH) Recht bekommen haben (vgl. BGH, Urteil vom 16. März 2012 – V ZR 279/10, juris; NJW 2012, 131 – 134)?

19. Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus dem Fall H. S. bezüglich der Notwendigkeit der Verankerung einer klaren Abgrenzung zwischen dem Charakter einer Mediation und gerichtlichen Verfahren (Rechtsprechungsmonopol der Gerichte) im Hinblick auf das Unterwerfungskriterium aus § 3 Absatz 1 der Verfahrensordnung?

20. Wie müsste die Verfahrensordnung der Beratenden Kommission nach Auffassung der Bundesregierung geändert werden, damit grundsätzlich der Problematik unklarer Maßstäbe bei Entscheidungen begegnet werden könnte, namentlich mangelnder Kriterien bei dem Vorverfahren (nach § 4 der Verfahrensordnung), der Anhörung selbst und den Maßstäben bei der Beschlussfassung, und insbesondere neben öffentlichen Einrichtungen auch private Besitzerinnen und Besitzer von NS-verfolgungsbedingt entzogenem Kulturraubgut im Prozess der Rückgabe zur Verantwortung gezogen werden?

21. Kann die Verfahrensordnung einer unabhängigen Beratenden Kommission nach Ansicht der Bundesregierung nur durch Zustimmung der Kulturstaatsministerin bzw. der Länder geändert werden?

22. Plant die Bundesregierung, die Beratende Kommission dazu aufzurufen, eine Änderung der Verfahrensordnung vorzunehmen, angesichts der Erklärung der Kulturstaatsministerin in der Anhörung am 20. Februar 2019, dass nach einem Scheitern einer Mediation und dem Erlass einer für eine Seite nachteiligen Empfehlung niemand daran gehindert werden kann, Ansprüche bei den Gerichten geltend zu machen sowie der Bekundung von Prof. Dr. Wolf Tegethoff, er habe kein Problem, das Unterwerfungserfordernis aus der Verfahrensordnung zu streichen (was der erfolgreichen Anrufung von Gerichten in einem solchen Fall entgegenstehen könnte)?

23. In wie vielen Fällen, bei denen die Beratende Kommission angerufen wurde, ist nach Kenntnis der Bundesregierung bislang ein Einverständnis des über das Kulturgut Verfügenden verweigert worden (bitte ausführlich die Hintergründe unter Nennung der über das Kulturgut Verfügenden und Datum erläutern)?

24. Welche Kenntnisse bzw. Hinweise hat die Bundesregierung betreffend der konkreten Zeitspanne, die von der Anrufung bis zur Erklärung des Einverständnisses des über das Kulturgut Verfügenden in allen bislang vor der Kommission behandelten Fällen notwendig war (bitte einzeln unter Nennung der betroffenen Einrichtung sowie ausführlicher Erläuterung der Gründe und des Datums, seit dem das Einverständnis angefordert wurde, bis zur Erklärung des Einverständnisses durch die Einrichtung auflisten)?

25. Welche konkreten Überlegungen gab es von der Bundesregierung im Vorfeld der Ankündigung der Kulturstaatsministerin Prof. Monika Grütters, die sie während der Internationalen Fachkonferenz des DZK „20 Jahre Washingtoner Prinzipien: Wege in die Zukunft“ Ende November 2018 in Berlin geäußert hatte, dass die einseitige Anrufbarkeit der Beratenden Kommission von anspruchsberechtigter Seite ermöglicht werden soll, und welche Stellen oder Personen waren im Vorfeld dieser Ankündigung beteiligt, bzw. welche Stellungnahmen wurden hierfür wann eingeholt, und welchen Inhalt hatten diese?

26. Vor dem Hintergrund welcher rechtlichen oder politischen Einschätzungen vertrat die Bundesregierung in diesem Zusammenhang die Auffassung, dass eine einseitige Anrufbarkeit der Beratenden Kommission von anspruchsberechtigter Seite bis dahin nicht möglich ist, und durch welche neuen Erkenntnisse wurde die Auffassung modifiziert?

27. Teilt die Bundesregierung die Auffassung des Vorsitzenden der Beratenden Kommission Prof. Dr. Dres. h. c. Hans-Jürgen Papier, dass die fortgesetzte Kritik an der Kommission eine Folge davon ist, dass „[d]ie Arbeit der Kommission nicht die legitimierende und befreiende Wirkung [hat] die man sich erhoffte.“ (vgl. www.sueddeutsche.de/kultur/limbach-kommission-raubkunst-1.4336496?reduced=true)? 28. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass die Ursache des Umstands, dass bislang lediglich nur 15 Fälle in insgesamt 15 Jahren vor der Kommission verhandelt wurden, darin liegen könnte, dass die derzeitige Verfahrensordnung der Kommission „[…] die Gründe, die in der Öffentlichkeit zu ihrer Delegitimierung immer wieder angeführt werden, nicht ausräumen [wird]“ (vgl. https://www.sueddeutsche.de/kultur/limbach-kommission-raubkunst-1.4336496?reduced=true)?

29. Welche Überlegungen hat die Bundesregierung bislang angestrengt oder welche plant diese zu unternehmen, um die aktuelle Zusammensetzung der Mitglieder der Beratenden Kommission zu erweitern?

30. Welche Überlegungen hat die Bundesregierung bislang angestrengt oder welche plant diese zu unternehmen, um die Entscheidungsabläufe der Beratenden Kommission effektiver zu gestalten?

31. Welche Überlegungen hat die Bundesregierung bislang angestrengt oder welche plant diese zu unternehmen, um die Transparenz durch ausführliche Dokumentation, öffentliche Verfügbarmachung der Entscheidungen und Begründungen der Beschlüsse, aber auch der Hintergründe der Ablehnungen durch die Beratende Kommission öffentlich in deutscher und englischer Sprache online verfügbar zu machen?

32. Welche Überlegungen hat die Bundesregierung bislang angestrengt oder welche plant diese zu unternehmen, um die Unabhängigkeit der Beratenden Kommission von dem DZK zu gewährleisten? Durch welche Bestimmungen in der Satzung der Stiftung des Deutschen Zentrums für Kulturgutverluste sieht die Bundesregierung die volle Unabhängigkeit der Stiftung gewährleistet?

Rückerstattungsgesetzgebung

33. Welche Schritte sieht die Bundesregierung als notwendig an, um die von Kulturstaatsministerin Prof. Monika Grütters getätigte Äußerung, „dass Deutschland alles in seiner Macht stehende tun werde, um das NS-Raubkunst-Problem ein für alle Mal zu lösen“ und um damit der Verantwortung, die Deutschland in diesem Zusammenhang trägt, gerecht zu werden (vgl. Die Welt vom 18. November 2018)?

34. Sieht die Bundesregierung Hürden, die es ehemaligen Eigentümerinnen und Eigentümer und deren Erben verwehrt, Gerechtigkeit bei der Restitution von NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kulturobjekten und jenen, die diesbezüglich unter Verdacht stehen, zu erfahren? a) Wenn ja, welche, und wie könnten diese Hürden aus Sicht der Bundesregierung abgebaut werden? b) Wenn nein, wieso nicht?

35. Welche Kenntnisse oder Hinweise hat die Bundesregierung betreffend der Beratungen, des Austauschs sowie der Anfertigung von Stellungnahmen oder Prüfungen zum Thema Einrede der Verjährung (Dreißigjährige Verjährungsfrist nach § 197 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), insbesondere im Kontext eines Herausgabeanspruch ehemaliger Eigentümerinnen und Eigentümer bzw. deren Sonderrechtsnachfolger, die seit 9. Mai 1975 von oder für deutsche Stellen bzw. vom Bund geförderten öffentlichen Einrichtungen angefordert wurden, sowie aller Vorgänge, in denen öffentliche Stellen sich betreffend der Einrede der Verjährung unter Einbeziehung des Bundes ausgetauscht oder verständigt haben oder dies in den jeweiligen Behörden thematisiert wurde (bitte ausführlich nach Datum, Inhalten und beteiligten Stellen oder Einzelpersonen durch Nennung ihrer Funktion erläutern)?

36. Vertritt die Bundesregierung die Auffassung, dass ein gutgläubiger Erwerb bei NS-Kulturgutraub ausgeschlossen ist, sowohl im Falle eines Erwerbs durch öffentliche Einrichtungen als auch privaten Erwerb? Wenn nein, warum nicht (bitte ausführlich begründen)?

37. Welche Kenntnisse oder Hinweise hat die Bundesregierung darüber, ob NS-verfolgungsbedingt entzogene Kulturobjekte vermehrt in den 1970er Jahren in öffentlichen Auktionen angeboten wurden und ggf. auch von öffentlichen Einrichtungen erworben wurden, und ein Zusammenhang mit dem Ablauf von der Verjährungsfristen bestehen könnte, in dessen Folge die ehemaligen Eigentümerinnen und Eigentümer einen Herausgabeanspruch nicht umsetzen können?

38. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dem Umstand, dass nach Ansicht der Fragesteller für die Rückgabe von NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kulturraubgütern eine besondere Sorgfaltspflicht und ein Tätigwerden des Bundes an den Tag gelegt werden muss, damit es im Sinne der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Januar 2019 zu grenzübergreifenden Forderungen nach Rückgabe von Beutekunst aus bewaffneten Konflikten und Kriegen (2017/2023(INI)) zu keiner nachträglichen Legalisierung des staatlich planmäßig organisierten Massenraubmords kommt?

39. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Möglichkeit der Ersitzung von NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kulturraubgütern durch öffentliche Einrichtungen bzw. durch private Besitzerinnen und Besitzer (bitte ausführlich begründen)?

40. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung von Prof. Dr. Dres. h. c. Hans-Jürgen Papier, dass angesichts des Ablaufs der Fristen der alliierten Rückerstattungsgesetzgebung ein verfassungsrechtliches Rückwirkungsverbot gegenüber privaten Besitzerinnen und Besitzer oder über das Kulturgut verfügenden öffentlichen Einrichtungen jedenfalls dann nicht greift, wenn diese bösglaubig erworben wurden (vgl. www.sueddeutsche.de/kultur/limbachkommission-raubkunst-1.4336496?reduced=true)?

41. Welche Überlegungen bzw. Planungen hat die Bundesregierung seit der Verabschiedung der Washingtoner Erklärung angestellt, und welche Gespräche betreffend Planungen oder Vereinbarungen mit zuständigen Behörden, insbesondere unter Einbindung der Länder, wurden im Hinblick auf die Möglichkeit einer Entschädigung heutiger gutgläubiger Besitzerinnen und Besitzer von NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kulturraubgütern getroffen?

42. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung bezüglich der Planungen, Gespräche oder eines Austauschs entsprechender Stellen im Hinblick auf die Einrichtung eines Fonds, um Restitutionen zu erleichtern und heutige Besitzerinnen und Besitzer nach Rückgabe an rechtmäßige Eigentümerinnen und Eigentümer in solchen Fällen zu entschädigen, sofern diese Besitzerinnen und Besitzer diese Objekte gutgläubig erworben haben und eine NS-verfolgungsbedingte Herkunft nicht annehmen konnten?

Digitalisierung

43. Wie viele Forscherinnen und Forscher sind gegenwärtig ausschließlich mit der Untersuchung der Provenienz von Kulturobjekten beschäftigt, die sich im Besitz des Bundes oder öffentlicher Einrichtungen befinden und unter Verdacht stehen, NS-verfolgungsbedingt entzogen worden zu sein, und anhand welcher Kriterien wurde der Verdacht definiert, und für wie vielen Kulturobjekte werden aktuell Provenienznachforschungen durchgeführt?

44. Bei wie vielen Kulturobjekten, die sich im Besitz des Bundes oder öffentlicher Einrichtungen befinden, ist nach Ansicht der Bundesregierung die Provenienz ungeklärt, und wie steht diese Zahl in Relation zu allen anderen Kulturobjekten, insbesondere aus kolonialen Kontexten, und wie steht die Bundesregierung zu den in diesem Zusammenhang von dem Präsident des World Jewish Congress, Ronald S. Lauder geäußerten Anzahl von 2 500 Kulturobjekten (vgl. Bild vom 19. Februar 2019, bitte die Zahlen entsprechend nach Kontexten aufschlüsseln und in Relation setzen)?

45. Wie lange würde es nach Einschätzung der Bundesregierung mit dem derzeitigen zur Provenienz arbeitenden Personal der Bundesverwaltung dauern, bis die Provenienz aller 2 500 noch unter Verdacht stehenden NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kulturobjekte, die sich im Besitz des Bundes oder öffentlicher Einrichtungen befinden, geklärt ist (vgl. www.spiegel.de/kultur/gesellschaft/raubkunst-bundesregierung-besitzt-2500-in-verdacht-stehende-werke-a-1247338.html)?

46. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über den aktuellen Stand und die öffentliche Verfügbarkeit der Ergebnisse der Provenienzforschung bezüglich von Kulturobjekten, die sich in mehr als 5 000 öffentlichen Museen in Deutschland befinden? a) Wie, und mit welchen Mitteln fördert die Bundesregierung diese Forschung und deren öffentliche Verfügbarmachung? b) Sollte es darüber keine Kenntnisse geben, womit wird diese Wissenslücke begründet?

47. Was sind die Hintergründe für die nach Ansicht der Fragesteller bislang nur ungenügend umgesetzte Digitalisierung und öffentliche Verfügbarmachung aller Inventarlisten, der Beschaffungsvorgänge der Sammlungen und Depots aller öffentlichen Einrichtungen angesichts der Tatsache, dass u. a. Schutzfristen bereits abgelaufen sind?

48. Was hat die Bundesregierung seit Verabschiedung der Washingtoner Prinzipien unternommen, um alle öffentlichen Einrichtungen dazu zu verpflichten, ihre Inventarlisten sowie Informationen über Beschaffungsvorgänge online zugänglich zu machen, um einen Verdacht betreffend des möglichen Besitzes NS-verfolgungsbedingt entzogener Kulturgüter vollständig auszuräumen (bitte ausführlich erläutern und nach zuständigen Stellen, Datum und Finanzvolumen auflisten)?

49. Auf Grundlage welcher eignen Berechnungen oder Hinweise vertritt die Bundesregierung die Auffassung, die von der Kulturstaatsministerin während der Anhörung vom 20. Februar 2019 im Ausschuss für Kultur und Medien geäußert wurde, nach der eine Schätzung der Sachverständigen von der Commission for Art Recovery, dass sich noch immer mindestens 1 000 Werke in deutschen öffentlichen Einrichtungen befinden, die im Verdacht stehen, Raubkunst zu sein und nicht aufgearbeitet wurden, eine Unterstellung wäre?

50. Auf Grundlage welcher eignen Berechnungen oder Hinweise vertritt die Bundesregierung die Auffassung (www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2019/kw08-pa-kultur-medien-591372, Stellungnahme Kulturstaatsministerin Grütters, Min. 01:26:44), es gäbe neben den 15 Fällen, die vor der Beratenden Kommission verhandelt wurden, 1 000 Rückgabefälle, die ohne öffentliches Wissen stattgefunden haben, weil oft abseits der Öffentlichkeit einvernehmliche Regelungen gefunden werden (bitte nach betroffenen Bundesländern und wenn möglich betroffener Einrichtung, geschätztem Wert des Werks und Datum der Rückgabe auflisten seit Einrichtung der Beratenden Kommission)?

51. Welche konkreten Planungen hat die Bundesregierung im Hinblick darauf alle Kunstobjekte, die sich in Besitz des Bundes oder durch diesen geförderte öffentliche Einrichtungen befinden, insbesondere die, bei denen sich die Eigentums- und Besitzverhältnisse zwischen 1933 und 1945 geändert haben könnten, öffentlich und digital und mit Abbildungen zu katalogisieren? Fördert die Bundesregierung solche Projekte auf anderen Ebenen? Wenn ja, mit welchen Mitteln, und bis wann?

52. Ist die Bundesregierung bereit, den Prozess der Restitution im Sinne der Washingtoner Prinzipien dadurch zu beschleunigen, dass Maßnahmen zur Digitalisierung auch Projekte umfassen, die provisorischen Charakter haben, um vorhandene Informationen öffentlich zugänglich zu machen, oder sollen nach Auffassung der Bundesregierung nur solche gefördert werden, die hohe wissenschaftliche Standards erfüllen (vgl. in diesem Zusammenhang die als für die Provenienzforschung anerkannten Microfiches mit der Korrespondenz des Sonderauftrags Linz auf Fold3/NARA, www.fold3.com/document/284006732/)?

53. Ist die Bundesregierung bereit, den Prozess der Restitution im Sinne der Washingtoner Prinzipien dadurch zu beschleunigen, dass Maßnahmen zur Digitalisierung auch Projekte umfassen, namentlich die Erstellung von Foto-Datenbanken durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von über das Kulturgut Verfügenden, die nicht von professionellen Fotografinnen und Fotografen erstellt werden, sich jedoch in der Praxis angesichts ungenügender Digitalisierung bei Provenienzforscherinnen und Provenienzforschern bewährt haben oder könnten?

Fragen53

1

Stellt nach Auffassung der Bundesregierung die Beratende Kommission eine Mediationsstelle oder ein Schiedsgericht dar?

2

Welche Auffassung vertritt die Bundesregierung hinsichtlich der Bindungswirkung und der Werte-Hierarchie der Maßstäbe und Kriterien aus § 1 Absatz 2 der Verfahrensordnung (Empfehlungen können auch moralisch‐ethisch begründet werden) sowie § 6 Absatz 3 (Maßstab der Erörterungen und Empfehlungen der Kommission sind international anerkannte Grundsätze wie die Washingtoner Erklärung von 1998 und die Theresienstädter Erklärung von 2009 sowie die deutsche Gemeinsame Erklärung von 1999 und die „Handreichung“ von 2001 zu deren Umsetzung in ihrer jeweils geltenden Fassung) für Erörterungen und Empfehlungen in der Verfahrensordnung der Beratenden Kommission (vgl. auch VG Magdeburg, Urteil vom 31. März 2015 – 6 A 81/15 –, Rn. 6, juris)?

3

Welche Rechtsqualität besitzen nach Auffassung der Bundesregierung die Empfehlungen und Beschlüsse der Beratenden Kommission angesichts der Bestimmung aus § 3 Absatz 1 der Verfahrensordnung, nach welcher die bindende Unterwerfung beider Seiten unter die zukünftige Beschlussfassung bereits als Voraussetzung für das Tätigwerden der Kommission gilt?

4

Auf wessen Empfehlung wurde § 3 Absatz 1 der Verfahrensordnung eingeführt bzw. initiiert, und welche Stellen waren im Vorfeld an der Einführung wann beteiligt (bitte ausführlich nach Datum, beteiligten Stellen oder Personen, der Art bzw. Form der Behandlung dieses Themas sowie deren Inhalt erläutern und falls zutreffend die eingeholten Rechtsgutachten oder Stellungnahmen unter Nennung der zuständigen Stellen oder Personen sowie Inhalten nach Datum auflisten)?

5

Auf Grundlage welcher rechtlicher Bestimmungen der Verfahrensordnung der Beratenden Kommission vertritt die Bundesregierung die Auffassung (www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2019/kw08-pa-kultur-medien-591372, Stellungnahme Kulturstaatsministerin Grütters, Min. 01:21:00), dass eine einseitige Anrufbarkeit der Mediationsstelle von anspruchsberechtigter Seite, angesichts der Definition ihres Mandates in § 1 Absatz 2 der Verfahrensordnung, gegen Artikel 92 des Grundgesetzes (GG) verstoßen könnte (bitte ausführlich rechtlich begründen und falls zutreffend unter Heranziehung der Inhalte von Stellungnahmen bzw. Prüfungen, die hierfür eingeholt wurden, nach Datum, Urheber und auftraggebender Stelle erläutern)?

6

Vertritt die Bundesregierung die Auffassung, dass es nicht mit Grundsätzen der allgemeinen Logik vereinbar ist, die Verbindlichkeit der Beschlüsse der Beratenden Kommission als Grund gegen eine einseitige Anrufbarkeit der Kommission von anspruchsberechtigter Seite anzugeben, weil dadurch das Verfahren vor der Beratenden Kommission einem Gerichtsverfahren gleichkäme und gegen das Rechtsprechungsmonopol der Richter und Gerichte (Artikel 92 GG) verstoßen könnte (vgl. die Antwort der Bundesregierung zu Frage 27 der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/6921) und gleichzeitig die Tätigkeit der Beratenden Kommission, im Sinne von § 1 Absatz 2 (Mandat) lediglich als „Mediatorin zwischen den Parteien [die] zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens auf eine gütliche Einigung hin[wirkt]“ zu definieren, welche gerade keine rechtsverbindlichen Entscheidungen treffen kann (bitte ausführlich begründen)?

7

Widerspricht es nach Auffassung der Bundesregierung nicht dem Charakter der Kommission als Mediationsgremium, wenn sich beide Seiten der sogenannten Empfehlung unterwerfen müssen, während es nach einer gescheiterten Mediation in der Regel möglich ist, dass sich beide Parteien an die Gerichte wenden können (vgl. auch die Aussage von Kulturstaatsministerin Prof. Monika Grütters während der Anhörung, „es könne niemand daran gehindert werden, zu Gericht zu gehen“)?

8

Vertritt die Bundesregierung die Auffassung, dass die Kommission durch das im Jahre 2016 neu eingefügte Unterwerfungserfordernis den Charakter eines Schiedsgerichts erhalten habe, weil die „Empfehlung“ durch die Unterwerfung als verbindlich konstruiert wird und dem Antragsteller in einem späteren Gerichtsverfahren entgegengehalten werden könnte?

9

Teilt die Bundesregierung die Auffassung, die von Prof. Dr. Wolf Tegethoff während der Anhörung geäußert wurde, nach der die Unterwerfungserklärung keine rechtlichen Auswirkungen habe („und darum das Papier nicht wert sei, auf den sie erklärt werde“), obwohl die Verfahrensordnung die Beschlüsse zugleich in § 3 Absatz 1 der Verfahrensordnung als „bindend“ definiert?

10

Teilt die Bundesregierung die Auffassung von Prof. Dr. Wolf Tegethoff, dass das Unterwerfungserfordernis durch die Beratende Kommission aus der Verfahrensordnung gestrichen werden kann und sollte (bitte ausführlich begründen)?

11

Welche Kenntnisse bzw. Hinweise hat die Bundesregierung in Zusammenhang mit der in Frage 10 gennannten Aussage im Hinblick auf die Einschätzungen der anderen Mitglieder der Kommission betreffend einer Streichung des Unterwerfungserfordernisses und welchen Handlungsbedarf schließt sie daraus, um faire und gerechte Lösungen im Sinne der Washingtoner Prinzipien zu gewährleisten?

12

Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass das Rechtsprechungsmonopol der Gerichte aus Artikel 92 GG, im Falle einer einseitigen Anrufbarkeit der Beratenden Kommission von anspruchsberechtigter Seite jedenfalls dann nicht verletzt werden kann, wenn das Unterwerfungserfordernis aus der Verfahrensordnung gestrichen würde (vgl. Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Februar 2001, Az.:2 BvF 1/00 , abrufbar unter: www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2001/02/fs20010208_2bvf000100.html, Rn. 112; bitte ausführlich rechtlich begründen)?

13

Trifft es zu, dass die Möglichkeit einer einseitigen Anrufbarkeit der Beratenden Kommission von anspruchsberechtigter Seite nur durch eine Änderung der Vereinbarung zwischen der Bundesregierung, den Ländern (Kultusministerkonferenz) und den kommunalen Spitzenverbänden, auf der die Einrichtung der Kommission beruht, geändert werden kann, und was steht einer solchen Änderung entgegen (bitte ausführlich begründen)?

14

Welche Kenntnisse oder Hinweise sind der Bundesregierung bekannt, betreffend der Positionierung der Länder im Hinblick auf eine einseitige Anrufbarkeit der Beratenden Kommission von anspruchsberechtigter Seite, bzw. ist der Bundesregierung bekannt, welche Länder sich im Rahmen der Beratungen zur Reform im Jahre 2016 dafür bzw. dagegen ausgesprochen haben (bitte ausführlich erläutern)?

15

Welche Auffassung vertritt die Bundesregierung angesichts der Äußerung des Präsidenten des World Jewish Congress, Roland S. Lauder, dass es anstatt einer Reform der Beratenden Kommission einen kompletten Neuanfang dieser braucht, da die Kommission intransparent ist und die Unabhängigkeit nicht gewährleistet ist (vgl. Bild vom 19. Februar 2019)?

16

Was ist nach Ansicht der Bundesregierung konkret für eine umfassende Reform der Beratenden Kommission notwendig, die darauf abzielt, den ehemaligen Besitzerinnen und Besitzer NS-verfolgungsbedingt entzogen Kulturobjekten bei der Suche nach ihrem rechtmäßigen Eigentum zu helfen?

17

Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass im Falle des Scheiterns einer Mediation vor der Beratenden Kommission deren Parteien frei entscheiden können, ob sie danach zu Gericht gehen (bitte ausführlich begründen)?

18

Vertritt die Bundesregierung die Auffassung, dass sich die Bestimmungen der Verfahrensordnung auch angesichts der dort feststellbaren Widersprüche zwischen materiellen und prozessualen Maßstäben der Empfehlungen, wie dies im Fall des Plakatsammlers H. S. gegen das Deutsche Historische Museum (DHM) im Jahr 2006 sichtbar wurde, nicht bewährt haben, da die Sonderrechtsnachfolgerinnen und Sonderrechtsnachfolger in diesem Fall nach einer unverbindlichen Empfehlung der Kommission später beim Bundesgerichtshof (BGH) Recht bekommen haben (vgl. BGH, Urteil vom 16. März 2012 – V ZR 279/10, juris; NJW 2012, 131 – 134)?

19

Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus dem Fall H. S. bezüglich der Notwendigkeit der Verankerung einer klaren Abgrenzung zwischen dem Charakter einer Mediation und gerichtlichen Verfahren (Rechtsprechungsmonopol der Gerichte) im Hinblick auf das Unterwerfungskriterium aus § 3 Absatz 1 der Verfahrensordnung?

20

Wie müsste die Verfahrensordnung der Beratenden Kommission nach Auffassung der Bundesregierung geändert werden, damit grundsätzlich der Problematik unklarer Maßstäbe bei Entscheidungen begegnet werden könnte, namentlich mangelnder Kriterien bei dem Vorverfahren (nach § 4 der Verfahrensordnung), der Anhörung selbst und den Maßstäben bei der Beschlussfassung, und insbesondere neben öffentlichen Einrichtungen auch private Besitzerinnen und Besitzer von NS-verfolgungsbedingt entzogenem Kulturraubgut im Prozess der Rückgabe zur Verantwortung gezogen werden?

21

Kann die Verfahrensordnung einer unabhängigen Beratenden Kommission nach Ansicht der Bundesregierung nur durch Zustimmung der Kulturstaatsministerin bzw. der Länder geändert werden?

22

Plant die Bundesregierung, die Beratende Kommission dazu aufzurufen, eine Änderung der Verfahrensordnung vorzunehmen, angesichts der Erklärung der Kulturstaatsministerin in der Anhörung am 20. Februar 2019, dass nach einem Scheitern einer Mediation und dem Erlass einer für eine Seite nachteiligen Empfehlung niemand daran gehindert werden kann, Ansprüche bei den Gerichten geltend zu machen sowie der Bekundung von Prof. Dr. Wolf Tegethoff, er habe kein Problem, das Unterwerfungserfordernis aus der Verfahrensordnung zu streichen (was der erfolgreichen Anrufung von Gerichten in einem solchen Fall entgegenstehen könnte)?

23

In wie vielen Fällen, bei denen die Beratende Kommission angerufen wurde, ist nach Kenntnis der Bundesregierung bislang ein Einverständnis des über das Kulturgut Verfügenden verweigert worden (bitte ausführlich die Hintergründe unter Nennung der über das Kulturgut Verfügenden und Datum erläutern)?

24

Welche Kenntnisse bzw. Hinweise hat die Bundesregierung betreffend der konkreten Zeitspanne, die von der Anrufung bis zur Erklärung des Einverständnisses des über das Kulturgut Verfügenden in allen bislang vor der Kommission behandelten Fällen notwendig war (bitte einzeln unter Nennung der betroffenen Einrichtung sowie ausführlicher Erläuterung der Gründe und des Datums, seit dem das Einverständnis angefordert wurde, bis zur Erklärung des Einverständnisses durch die Einrichtung auflisten)?

25

Welche konkreten Überlegungen gab es von der Bundesregierung im Vorfeld der Ankündigung der Kulturstaatsministerin Prof. Monika Grütters, die sie während der Internationalen Fachkonferenz des DZK „20 Jahre Washingtoner Prinzipien: Wege in die Zukunft“ Ende November 2018 in Berlin geäußert hatte, dass die einseitige Anrufbarkeit der Beratenden Kommission von anspruchsberechtigter Seite ermöglicht werden soll, und welche Stellen oder Personen waren im Vorfeld dieser Ankündigung beteiligt, bzw. welche Stellungnahmen wurden hierfür wann eingeholt, und welchen Inhalt hatten diese?

26

Vor dem Hintergrund welcher rechtlichen oder politischen Einschätzungen vertrat die Bundesregierung in diesem Zusammenhang die Auffassung, dass eine einseitige Anrufbarkeit der Beratenden Kommission von anspruchsberechtigter Seite bis dahin nicht möglich ist, und durch welche neuen Erkenntnisse wurde die Auffassung modifiziert?

27

Teilt die Bundesregierung die Auffassung des Vorsitzenden der Beratenden Kommission Prof. Dr. Dres. h. c. Hans-Jürgen Papier, dass die fortgesetzte Kritik an der Kommission eine Folge davon ist, dass „[d]ie Arbeit der Kommission nicht die legitimierende und befreiende Wirkung [hat] die man sich erhoffte.“ (vgl. www.sueddeutsche.de/kultur/limbach-kommission-raubkunst-1.4336496?reduced=true)?

28

Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass die Ursache des Umstands, dass bislang lediglich nur 15 Fälle in insgesamt 15 Jahren vor der Kommission verhandelt wurden, darin liegen könnte, dass die derzeitige Verfahrensordnung der Kommission „[…] die Gründe, die in der Öffentlichkeit zu ihrer Delegitimierung immer wieder angeführt werden, nicht ausräumen [wird]“ (vgl. https://www.sueddeutsche.de/kultur/limbach-kommission-raubkunst-1.4336496?reduced=true)?

29

Welche Überlegungen hat die Bundesregierung bislang angestrengt oder welche plant diese zu unternehmen, um die aktuelle Zusammensetzung der Mitglieder der Beratenden Kommission zu erweitern?

30

Welche Überlegungen hat die Bundesregierung bislang angestrengt oder welche plant diese zu unternehmen, um die Entscheidungsabläufe der Beratenden Kommission effektiver zu gestalten?

31

Welche Überlegungen hat die Bundesregierung bislang angestrengt oder welche plant diese zu unternehmen, um die Transparenz durch ausführliche Dokumentation, öffentliche Verfügbarmachung der Entscheidungen und Begründungen der Beschlüsse, aber auch der Hintergründe der Ablehnungen durch die Beratende Kommission öffentlich in deutscher und englischer Sprache online verfügbar zu machen?

32

Welche Überlegungen hat die Bundesregierung bislang angestrengt oder welche plant diese zu unternehmen, um die Unabhängigkeit der Beratenden Kommission von dem DZK zu gewährleisten? Durch welche Bestimmungen in der Satzung der Stiftung des Deutschen Zentrums für Kulturgutverluste sieht die Bundesregierung die volle Unabhängigkeit der Stiftung gewährleistet?

33

Welche Schritte sieht die Bundesregierung als notwendig an, um die von Kulturstaatsministerin Prof. Monika Grütters getätigte Äußerung, „dass Deutschland alles in seiner Macht stehende tun werde, um das NS-Raubkunst-Problem ein für alle Mal zu lösen“ und um damit der Verantwortung, die Deutschland in diesem Zusammenhang trägt, gerecht zu werden (vgl. Die Welt vom 18. November 2018)?

34

Sieht die Bundesregierung Hürden, die es ehemaligen Eigentümerinnen und Eigentümer und deren Erben verwehrt, Gerechtigkeit bei der Restitution von NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kulturobjekten und jenen, die diesbezüglich unter Verdacht stehen, zu erfahren?

a) Wenn ja, welche, und wie könnten diese Hürden aus Sicht der Bundesregierung abgebaut werden?

b) Wenn nein, wieso nicht?

35

Welche Kenntnisse oder Hinweise hat die Bundesregierung betreffend der Beratungen, des Austauschs sowie der Anfertigung von Stellungnahmen oder Prüfungen zum Thema Einrede der Verjährung (Dreißigjährige Verjährungsfrist nach § 197 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), insbesondere im Kontext eines Herausgabeanspruch ehemaliger Eigentümerinnen und Eigentümer bzw. deren Sonderrechtsnachfolger, die seit 9. Mai 1975 von oder für deutsche Stellen bzw. vom Bund geförderten öffentlichen Einrichtungen angefordert wurden, sowie aller Vorgänge, in denen öffentliche Stellen sich betreffend der Einrede der Verjährung unter Einbeziehung des Bundes ausgetauscht oder verständigt haben oder dies in den jeweiligen Behörden thematisiert wurde (bitte ausführlich nach Datum, Inhalten und beteiligten Stellen oder Einzelpersonen durch Nennung ihrer Funktion erläutern)?

36

Vertritt die Bundesregierung die Auffassung, dass ein gutgläubiger Erwerb bei NS-Kulturgutraub ausgeschlossen ist, sowohl im Falle eines Erwerbs durch öffentliche Einrichtungen als auch privaten Erwerb?

Wenn nein, warum nicht (bitte ausführlich begründen)?

37

Welche Kenntnisse oder Hinweise hat die Bundesregierung darüber, ob NS-verfolgungsbedingt entzogene Kulturobjekte vermehrt in den 1970er Jahren in öffentlichen Auktionen angeboten wurden und ggf. auch von öffentlichen Einrichtungen erworben wurden, und ein Zusammenhang mit dem Ablauf von der Verjährungsfristen bestehen könnte, in dessen Folge die ehemaligen Eigentümerinnen und Eigentümer einen Herausgabeanspruch nicht umsetzen können?

38

Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dem Umstand, dass nach Ansicht der Fragesteller für die Rückgabe von NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kulturraubgütern eine besondere Sorgfaltspflicht und ein Tätigwerden des Bundes an den Tag gelegt werden muss, damit es im Sinne der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Januar 2019 zu grenzübergreifenden Forderungen nach Rückgabe von Beutekunst aus bewaffneten Konflikten und Kriegen (2017/2023(INI)) zu keiner nachträglichen Legalisierung des staatlich planmäßig organisierten Massenraubmords kommt?

39

Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Möglichkeit der Ersitzung von NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kulturraubgütern durch öffentliche Einrichtungen bzw. durch private Besitzerinnen und Besitzer (bitte ausführlich begründen)?

40

Teilt die Bundesregierung die Einschätzung von Prof. Dr. Dres. h. c. Hans-Jürgen Papier, dass angesichts des Ablaufs der Fristen der alliierten Rückerstattungsgesetzgebung ein verfassungsrechtliches Rückwirkungsverbot gegenüber privaten Besitzerinnen und Besitzer oder über das Kulturgut verfügenden öffentlichen Einrichtungen jedenfalls dann nicht greift, wenn diese bösglaubig erworben wurden (vgl. www.sueddeutsche.de/kultur/limbachkommission-raubkunst-1.4336496?reduced=true)?

41

Welche Überlegungen bzw. Planungen hat die Bundesregierung seit der Verabschiedung der Washingtoner Erklärung angestellt, und welche Gespräche betreffend Planungen oder Vereinbarungen mit zuständigen Behörden, insbesondere unter Einbindung der Länder, wurden im Hinblick auf die Möglichkeit einer Entschädigung heutiger gutgläubiger Besitzerinnen und Besitzer von NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kulturraubgütern getroffen?

42

Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung bezüglich der Planungen, Gespräche oder eines Austauschs entsprechender Stellen im Hinblick auf die Einrichtung eines Fonds, um Restitutionen zu erleichtern und heutige Besitzerinnen und Besitzer nach Rückgabe an rechtmäßige Eigentümerinnen und Eigentümer in solchen Fällen zu entschädigen, sofern diese Besitzerinnen und Besitzer diese Objekte gutgläubig erworben haben und eine NS-verfolgungsbedingte Herkunft nicht annehmen konnten?

43

Wie viele Forscherinnen und Forscher sind gegenwärtig ausschließlich mit der Untersuchung der Provenienz von Kulturobjekten beschäftigt, die sich im Besitz des Bundes oder öffentlicher Einrichtungen befinden und unter Verdacht stehen, NS-verfolgungsbedingt entzogen worden zu sein, und anhand welcher Kriterien wurde der Verdacht definiert, und für wie vielen Kulturobjekte werden aktuell Provenienznachforschungen durchgeführt?

44

Bei wie vielen Kulturobjekten, die sich im Besitz des Bundes oder öffentlicher Einrichtungen befinden, ist nach Ansicht der Bundesregierung die Provenienz ungeklärt, und wie steht diese Zahl in Relation zu allen anderen Kulturobjekten, insbesondere aus kolonialen Kontexten, und wie steht die Bundesregierung zu den in diesem Zusammenhang von dem Präsident des World Jewish Congress, Ronald S. Lauder geäußerten Anzahl von 2 500 Kulturobjekten (vgl. Bild vom 19. Februar 2019, bitte die Zahlen entsprechend nach Kontexten aufschlüsseln und in Relation setzen)?

45

Wie lange würde es nach Einschätzung der Bundesregierung mit dem derzeitigen zur Provenienz arbeitenden Personal der Bundesverwaltung dauern, bis die Provenienz aller 2 500 noch unter Verdacht stehenden NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kulturobjekte, die sich im Besitz des Bundes oder öffentlicher Einrichtungen befinden, geklärt ist (vgl. www.spiegel.de/kultur/gesellschaft/raubkunst-bundesregierung-besitzt-2500-in-verdacht-stehende-werke-a-1247338.html)?

46

Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über den aktuellen Stand und die öffentliche Verfügbarkeit der Ergebnisse der Provenienzforschung bezüglich von Kulturobjekten, die sich in mehr als 5 000 öffentlichen Museen in Deutschland befinden?

a) Wie, und mit welchen Mitteln fördert die Bundesregierung diese Forschung und deren öffentliche Verfügbarmachung?

b) Sollte es darüber keine Kenntnisse geben, womit wird diese Wissenslücke begründet?

47

Was sind die Hintergründe für die nach Ansicht der Fragesteller bislang nur ungenügend umgesetzte Digitalisierung und öffentliche Verfügbarmachung aller Inventarlisten, der Beschaffungsvorgänge der Sammlungen und Depots aller öffentlichen Einrichtungen angesichts der Tatsache, dass u. a. Schutzfristen bereits abgelaufen sind?

48

Was hat die Bundesregierung seit Verabschiedung der Washingtoner Prinzipien unternommen, um alle öffentlichen Einrichtungen dazu zu verpflichten, ihre Inventarlisten sowie Informationen über Beschaffungsvorgänge online zugänglich zu machen, um einen Verdacht betreffend des möglichen Besitzes NS-verfolgungsbedingt entzogener Kulturgüter vollständig auszuräumen (bitte ausführlich erläutern und nach zuständigen Stellen, Datum und Finanzvolumen auflisten)?

49

Auf Grundlage welcher eignen Berechnungen oder Hinweise vertritt die Bundesregierung die Auffassung, die von der Kulturstaatsministerin während der Anhörung vom 20. Februar 2019 im Ausschuss für Kultur und Medien geäußert wurde, nach der eine Schätzung der Sachverständigen von der Commission for Art Recovery, dass sich noch immer mindestens 1 000 Werke in deutschen öffentlichen Einrichtungen befinden, die im Verdacht stehen, Raubkunst zu sein und nicht aufgearbeitet wurden, eine Unterstellung wäre?

50

Auf Grundlage welcher eignen Berechnungen oder Hinweise vertritt die Bundesregierung die Auffassung (www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2019/kw08-pa-kultur-medien-591372, Stellungnahme Kulturstaatsministerin Grütters, Min. 01:26:44), es gäbe neben den 15 Fällen, die vor der Beratenden Kommission verhandelt wurden, 1 000 Rückgabefälle, die ohne öffentliches Wissen stattgefunden haben, weil oft abseits der Öffentlichkeit einvernehmliche Regelungen gefunden werden (bitte nach betroffenen Bundesländern und wenn möglich betroffener Einrichtung, geschätztem Wert des Werks und Datum der Rückgabe auflisten seit Einrichtung der Beratenden Kommission)?

51

Welche konkreten Planungen hat die Bundesregierung im Hinblick darauf alle Kunstobjekte, die sich in Besitz des Bundes oder durch diesen geförderte öffentliche Einrichtungen befinden, insbesondere die, bei denen sich die Eigentums- und Besitzverhältnisse zwischen 1933 und 1945 geändert haben könnten, öffentlich und digital und mit Abbildungen zu katalogisieren? Fördert die Bundesregierung solche Projekte auf anderen Ebenen? Wenn ja, mit welchen Mitteln, und bis wann?

52

Ist die Bundesregierung bereit, den Prozess der Restitution im Sinne der Washingtoner Prinzipien dadurch zu beschleunigen, dass Maßnahmen zur Digitalisierung auch Projekte umfassen, die provisorischen Charakter haben, um vorhandene Informationen öffentlich zugänglich zu machen, oder sollen nach Auffassung der Bundesregierung nur solche gefördert werden, die hohe wissenschaftliche Standards erfüllen (vgl. in diesem Zusammenhang die als für die Provenienzforschung anerkannten Microfiches mit der Korrespondenz des Sonderauftrags Linz auf Fold3/NARA, www.fold3.com/document/284006732/)?

53

Ist die Bundesregierung bereit, den Prozess der Restitution im Sinne der Washingtoner Prinzipien dadurch zu beschleunigen, dass Maßnahmen zur Digitalisierung auch Projekte umfassen, namentlich die Erstellung von Foto-Datenbanken durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von über das Kulturgut Verfügenden, die nicht von professionellen Fotografinnen und Fotografen erstellt werden, sich jedoch in der Praxis angesichts ungenügender Digitalisierung bei Provenienzforscherinnen und Provenienzforschern bewährt haben oder könnten?

Berlin, den 11. März 2019

Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

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