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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Einschränkung der Innovationsfähigkeit Deutschlands durch staatliche Regularien für IT-Freelancer

Fraktion

FDP

Ressort

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Datum

07.05.2019

Aktualisiert

26.07.2022

BT19/909305.04.2019

Einschränkung der Innovationsfähigkeit Deutschlands durch staatliche Regularien für IT-Freelancer

Kleine Anfrage

Volltext (unformatiert)

[Deutscher Bundestag Drucksache 19/9093 19. Wahlperiode 05.04.2019 Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. h. c. Thomas Sattelberger, Johannes Vogel (Olpe), Michael Theurer, Jens Beeck, Carl-Julius Cronenberg, Pascal Kober, Till Mansmann, Grigorios Aggelidis, Renata Alt, Christine Aschenberg-Dugnus, Nicole Bauer, Nicola Beer, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Mario Brandenburg (Südpfalz), Dr. Marco Buschmann, Britta Katharina Dassler, Bijan Djir-Sarai, Hartmut Ebbing, Dr. Marcus Faber, Otto Fricke, Thomas Hacker, Katrin Helling-Plahr, Markus Herbrand, Torsten Herbst, Katja Hessel, Manuel Höferlin, Dr. Christoph Hoffmann, Reinhard Houben, Ulla Ihnen, Olaf in der Beek, Gyde Jensen, Dr. Christian Jung, Thomas L. Kemmerich, Daniela Kluckert, Dr. Lukas Köhler, Carina Konrad, Konstantin Kuhle, Ulrich Lechte, Michael Georg Link, Oliver Luksic, Roman Müller-Böhm, Dr. Martin Neumann, Bernd Reuther, Christian Sauter, Dr. Wieland Schinnenburg, Judith Skudelny, Benjamin Strasser, Stephan Thomae, Dr. Florian Toncar, Gerald Ullrich, Nicole Westig und der Fraktion der FDP Einschränkung der Innovationsfähigkeit Deutschlands durch staatliche Regularien für IT-Freelancer Die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft hängt nach Auffassung der Fragesteller heute und insbesondere in Zukunft maßgeblich von ihrer Innovationsfähigkeit ab. Entscheidend sind dabei Unternehmen, die hierzulande – also am Standort Deutschland – neue Ideen zu marktreifen Produkten und Services entwickeln und dann erfolgreich auf den Märkten etablieren und monetarisieren. Dies kann in etablierten Unternehmen stattfinden, oft durch sog. Open Innovation, aber auch durch temporäre Nutzung externer Innovationsexperten bzw. Freelancer sowie in Form von Neugründungen. Doch neue Unternehmen müssen erst gegründet, Innovationsexperten ausgebildet und Gründungswillige gefunden werden. Der Weg ins Unternehmertum beginnt hierzulande sehr häufig mit einer Solo-Selbstständigkeit, zum Beispiel als späte Unternehmensgründung eines bisherigen Angestellten oder als relativ risikoarme, weil nicht kapitalintensive, Gründung direkt nach dem Studium. Gerade im Bereich der Wissensarbeit, also in hochqualifizierten Bereichen wie etwa Engineering, Finance, Life Science oder IT, ist dies ein weitverbreiteter Weg ins Unternehmertum. Besonders diskussionswürdig ist im Zusammenhang mit Solo-Selbstständigkeit bzw. ihrer Statusfeststellung die Frage nach der Vergütung. Dazu werden unterschiedliche Lösungsstränge diskutiert. Der Forschungsbericht 508 des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) aus dem Mai 2018 beschäftigt sich mit der Lösungsoption einer gesetzlichen Festlegung von Mindestvergütungen für Selbstständige und kommt zu dem Schluss, dass dieser Eingriff in die Berufs- Bundestagsdrucksache 19/9093 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode und Vertragsfreiheit wohl gerechtfertigt wäre. Der Bericht verweist ferner auf mehrere Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), die den oben genannten Eingriff mit Blick auf eine angemessene Entlohnung von selbstständigen Leistungserbringern decken würden. Im HSI-Working Paper Nr. 12 des Hugo Sinzheimer Instituts für Arbeitsrecht wird dazu ein Gesetzesvorschlag in Anlehnung an das Mindestlohngesetz (MiLoG) vorgestellt. Als zweiter Lösungsstrang existieren Praxisvorschläge wie z. B. ein Rechtsanspruch der Selbstständigen auf eine angemessene Vergütung nach Vorbild der §§ 32 ff. des Urhebergesetzes (UrhG) und 90a des Handelsgesetzbuchs (HGB) oder der Rückgriff auf Vergütungsregelungen bzw. Mindestvergütungstabellen von Verbänden als probate Mittel. In diesem Zusammenhang hat die „WELT AM SONNTAG“ in ihrem Artikel „Zwischen Prekariat und Reichtum“ vom 20. Januar 2019 über die Studie (www. bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Publikationen/Forschungsberichte/ fb514-selbststaendige-erwerbstaetigkeit-in-deutschland.pdf?__blob=publication File&v=1) des Zentrums für Europäische Wirtschaftsforschung (ZEW) im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales berichtet. Zentrales Ergebnis der ZEW-Studie ist unter anderem, dass die Gruppe der mehr als zwei Millionen sogenannten Solo-Selbstständigen zwei wirtschaftliche Extreme aufweist. Auf der einen Seite gefragte Experten, die hohe Rechnungen schreiben und beispielsweise mit eigenen Immobilien für den Ruhestand vorsorgen können, auf der anderen Seite Solo-Selbstständige, die so wenig verdienen, dass sie nicht obligatorisch für das Alter abgesichert sind. Zudem kommt die Studie zum Schluss, dass die Datenlage zu den Finanzen der Selbstständigen im Alter schwach ist. Die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung (i. F.: DRV) führt sog. Statusfeststellungsverfahren gemäß §§ 7a ff. des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) durch, um zu entscheiden, ob sich ein IT-Freelancer in einer selbstständigen oder einer angestellten Tätigkeit befindet. Die rechtliche Grundlage für die Abgrenzung der selbstständigen von der angestellten Tätigkeit im Rahmen des Statusfeststellungsverfahrens sind Stand heute im Wesentlichen die gesetzlich geregelten Kriterien „Weisungsfreiheit“ und „Nichteingliederung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers“ (siehe insbesondere in § 611a des Bürgerlichen Gesetzbuchs – BGB – und § 7 Absatz 1 SGB IV), daneben ist die Übernahme des unternehmerischen Risikos durch den Selbstständigen ein wichtiges Kriterium. Diese Kriterien werden von der sozial- und arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung ständig fortentwickelt. Naturgemäß gibt es in den unteren Instanzen vereinzelt Urteile, die eine sehr restriktive oder auch eine sehr extensive Auslegung der Abgrenzungskriterien zugrunde legen. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung findet sich dagegen eine große Bandbreite an Leitsätzen, die zunehmend einen veränderten Begriff der Selbstständigkeit erkennen lassen. Zudem wird die Abgrenzung um neue, bei der Gesamtschau zu berücksichtigende Aspekte erweitert, wie etwa die Vergütungshöhe (Bundessozialgericht – BSG – vom 31. März 2017, B 12 R 7/15) oder die Maßgeblichkeit des Parteiwillens (BSG vom 14. März 2018, B 12 R 3/17 R und Bundesarbeitsgericht – BAG – vom 11. August 2015, 9 AZR 98/14). Häufig werden weder die Leitsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch die neu entwickelten Abgrenzungsindizien im Rahmen der Einzelfallprüfung der Clearingstelle zum Statusfeststellungsverfahren berücksichtigt. Vielmehr werden oftmals beispielsweise die praxisrelevanten Aspekte der Vor-Ort-Tätigkeit und der Kommunikation mit dem Auftraggeber pauschal dahingehend ausgelegt, dass trotz projektspezifischer Erforderlichkeit jede Projekttätigkeit am Sitz des Auftraggebers und jede Abstimmung mit dem Auftraggeber den Ausschlag für die Feststellung einer Angestelltentätigkeit geben. Nicht nur für IT-Freelancer, sondern insbesondere für deren Auftraggeber, aber auch weit über diese Interessengruppe hinaus, ist das Statusfeststellungsverfahren deshalb in den letzten Jahren zu einem hohen, unkalkulierbaren Risiko geworden, da die DRV bei unveränderter Sachlage deutlich zunehmend auf abhängige Beschäftigung entscheidet. Unternehmen müssen oben angesprochene Vorgaben aus Gesetzen und Rechtsprechung in die Praxis umsetzen, was bedeutet, dass, um externe Fachkräfte beauftragen und einsetzen zu können, ein funktionierender Compliance-Prozess aufgesetzt und durchgeführt werden muss. Dieser muss so risikominimal aufgesetzt werden, dass jedwede Beauftragungen und Einsätze von vornherein unterbleiben, die später von einer Prüfinstanz möglicherweise als abhängige Beschäftigung bzw. unrechtmäßige Arbeitnehmerüberlassung beurteilt werden könnten. Beim Aufsetzen des Compliance-Prozesses müssen Unternehmen ausgehend von den in der Rechtsprechung entwickelten Abgrenzungskriterien eigene, auf möglichst alle Fallkonstellationen passende und damit allgemeine Kriterien entwickeln. Soweit hierbei Unsicherheiten bestehen, müssen aus Unternehmenssicht angesichts der mit einer Fehlbewertung verbundenen erheblichen Rechtsfolgen die jeweils strengeren Ansätze Eingang in die dann für alle Beauftragungen im Unternehmen geltenden Regelungen finden. Es findet eine komplizierte, bürokratische und aufwändige Einzelfallprüfung statt, die verbindliche, einheitliche, nachvollziehbare und rechtssichere Abgrenzungskriterien vermissen lässt und so einen erheblichen Unsicherheitsfaktor für kleine und große Unternehmen darstellt. In ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage „Staatliche Regularien für IT-Freelancer“ (Bundestagsdrucksache 19/6936) bezeichnet die Bundesregierung IT- Kompetenzen als „ein zentrales Element in der digitalen Transformation von Wirtschaft und Arbeitsmarkt“: Die Bedeutung der temporären Zusammenarbeit von Unternehmen mit firmenexternen Innovations- bzw. Digitalisierungsexperten ist der Bunderegierung ebenfalls bekannt. Auch hat die Bundesregierung in ihrer Antwort die Heterogenität der Gruppe der Solo-Selbstständigen nach eigener Aussage erkannt, hält aber keine Zahlen und damit (Detail-)Erkenntnisse nach Berufsgruppen, Ausbildungstand, Branchen und z. B. Vergütungs- bzw. Honorarhöhe bzw. -tabellen vor. Vor diesem Hintergrund fragen wir die Bundesregierung zur Präzisierung obiger Bundestagsdrucksache 19/6936. Wir fragen die Bundesregierung: 1. Wie viele Unternehmen, aufgeteilt nach Personen- und Kapitalgesellschaften sind im Zeitraum 2007 bis 2017 von zuvor solo-selbstständigen Personen, welche zunächst bzw. zu Beginn der Selbstständigkeit keine Personen- oder Kapitalgesellschaft gegründet haben, in Deutschland gegründet worden? Falls es hierzu keine Zahlen gibt, warum werden diese nicht erfasst? Hält es die Bundesregierung für nötig, diese in Zukunft zu erfassen? Falls nein, warum nicht? 2. Wie viel Prozent der Gesamtgründungen machen diese Gründungen aus einer vorherigen Solo-Selbstständigkeit, welche zunächst bzw. zu Beginn der Selbstständigkeit keine Personen- oder Kapitalgesellschaft gegründet haben, aus? Wie ist der Anteil im Vergleich zu anderen EU-Ländern zu bewerten? Falls es hierzu keine Zahlen gibt, warum werden diese nicht erfasst? Hält es die Bundesregierung für nötig, diese in Zukunft erfassen? Falls nein, warum nicht? Bundestagsdrucksache 19/9093 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 3. Welche Zahlen hinsichtlich der Zuwanderung von ausländischen IT- Fachkräften nach Deutschland für den Zeitraum von 2007 bis 2017 insgesamt und nach Sparten bzw. Branchen liegen der Bundesregierung vor (bitte auch nach Jahren aufschlüsseln)? Falls es hierzu keine Zahlen gibt, warum werden diese Zahlen nicht erfasst? Hält es die Bundesregierung für nötig, diese in Zukunft zu erfassen? Falls nein, warum nicht? 4. Wie viele in Deutschland lebende ausländische IT-Fachkräfte (nicht deutsche Staatsbürger) haben selbst Unternehmensgründungen in Deutschland vorgenommen? Falls es hierzu keine Zahlen gibt, warum werden diese nicht erfasst? Hält es die Bundesregierung für nötig, diese in Zukunft zu erfassen? Falls nein, warum nicht? 5. Hält es die Bundesregierung für sachgerecht, dass die Deutsche Rentenversicherung keine aussagefähigen statistischen Daten hinsichtlich Berufsgruppen, Ausbildungsstand, Branchen und Vergütungs- bzw. Honorartabellen der Solo-Selbstständigen vorhält? a) Inwiefern plant die Bundesregierung, die o. g. Daten zukünftig zu erheben bzw. erheben zu lassen? Falls nicht, warum nicht? b) Welche Differenzierungen dieser Gruppe scheinen künftig aus Sicht der Bundesregierung sinnvoll, um der Unterschiedlichkeit sowohl im Regelungsbereich als auch im Statusfeststellungsverfahren Rechnung zu tragen? Falls keine, warum nicht? c) Welche Kriterien (z. B. Tätigkeit, Branche, Einkommen, Abschluss, Vollzeit, Teilzeit, Haupterwerb, Nebenerwerb, Haushaltseinkommen, Vergütungshöhe, Vergütungsgruppe, Vorsorgemaßnahmen etc.) werden dabei warum und wie in Zukunft im Verfahren erhoben, ausgewertet und berücksichtigt? Falls eines, mehrere oder alle Kriterien nicht berücksichtigt werden, warum nicht? d) Falls die Bundesregierung nicht plant, die o. g. Daten zu erheben, wie gedenkt die Bundesregierung differenzierte Zahlen bzw. Informationen zum besseren Verständnis dieser Gruppe und zur besseren Beurteilung des Einzelfalls zu erlangen? e) Welche Daten benötigt die Bundesregierung, um notwendige Schritte zur Reform des Statusfeststellungsverfahrens zu beurteilen? 6. Ist der Bundesregierung die aktuelle Studie des Instituts für Demoskopie Allensbach im Auftrag des Bundesverbands selbständige Wissensarbeit e. V. bekannt, die belegt, dass bereits 56 Prozent der in Deutschland tätigen soloselbstständigen IT-Spezialisten wirtschaftliche Schäden (z. B. wegen Nichtbeauftragung durch Kunden aus Angst vor Scheinselbstständigkeit) wegen des Themas „Scheinselbstständigkeit“ erlitten haben, und dass nur 1 Prozent dieser Gruppe für sich eine klare Rechtslage und eine hohe Rechtssicherheit sieht? a) Wenn ja, welche Schlüsse zieht die Bundesregierung daraus? Wenn nein, warum befasst sich die Bundesregierung nicht mit den Auswirkungen ihrer Regelungen auf diesem Felde? b) Wie beurteilt die Bundesregierung den Brief von 15 Großunternehmen vom 11. Juli 2018 an das BMAS, dass die aktuelle gesetzliche Situation nicht zeitgemäß sei und geändert werden müsse, damit sie ohne Risiken mit IT-Freelancern zusammenarbeiten können? c) Wie hat die Bundesregierung auf diesen Brief reagiert? Wurden die Verfasser zum Gespräch eingeladen? Wenn ja, wer waren die Gesprächspartner aufseiten der Bundesregierung, und mit welchem Ergebnis? Wenn nein, warum wurden sie nicht eingeladen? d) Sind der Bundesregierung Hinweise bekannt, dass unter den 15 Unterzeichnern Firmen enthalten sind, die die Zusammenarbeit mit IT- Freelancern eingestellt haben? Wenn nein, wird sie Informationen dazu einholen? e) Warum reagiert die Bundesregierung bei dieser für die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft – Stichwort Digitalisierung – so wichtigen Gruppe der IT-Freelancer nicht mit geeigneten Sofortmaßnahmen? 7. Was bedeuten nach Ansicht der Bundesregierung die Begrifflichkeiten „Förderung der Gründungskultur“ und „Entbürokratisierung“, auf die sie sich im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD geeinigt hat, im Zusammenhang mit aus einer Solo-Selbstständigkeit hervorgegangenen Expansion im Wege der Unternehmensgründung konkret? a) In welchen Bereichen genau plant die Bundesregierung bürokratische Entlastungen für Gründerinnen und Gründer? b) Wird es hierzu von der Bundesregierung einen Gesetzesvorschlag zur Entbürokratisierung für Gründerinnen und Gründern geben? c) Falls ja, wann ist mit einem solchem Gesetzentwurf zu rechnen? d) Falls ja, welches Bundesministerium wird den Gesetzentwurf federführend verantworten? e) Falls ja, gibt es bereits einen Referentenentwurf? f) Falls nein, welche anderweitigen Maßnahmen zur Entbürokratisierung für Gründerinnen und Gründer plant die Bundesregierung? g) Warum lässt die Bundesregierung es zu, dass insbesondere die „Zwischenstation Solo-Selbstständigkeit“ weiterhin in einer von nahezu allen Fachleuten erkannten rechtlichen Grauzone (z. B. auch wegen des praxisfremden, intransparenten und ex-post ausgerichteten Statusfeststellungsverfahrens) mit hoher Rechts- und Planungsunsicherheit für Solo- Selbstständige und auftraggebende Unternehmen verbleibt? Was tut sie bzw. plant sie, um die Rechts- und Planungsunsicherheit zu beseitigen? Bundestagsdrucksache 19/9093 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 8. Wie bewertet die Bundesregierung die Tatsache, dass das BMAS 17 selbstständige IT-Experten aus einer Gruppe von 30 000 von Mikrozensus oder dem SOEP (Sozio-oekonomisches Panel) Befragten als Datengrundlage für Studien, Arbeitspapiere und Kommentierungen verwendet (www.bmas.de/ SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Publikationen/Forschungsberichte/fb514- selbststaendige-erwerbstaetigkeit-in-deutschland.pdf?__blob=publicationFile &v=1)? Hält die Bundesregierung die Tatsache, dass das SOEP gerade einmal über n =17 Fälle verfügt, die höchstwahrscheinlich der Gruppe der selbstständigen IT-Experten angehören, für eine aussagekräftige Zahlengrundlage? a) Wie begründet die Bundesregierung die Nutzung einer derartig geringen Datengrundlage? b) Ist vor dem Hintergrund der außerordentlich hohen Heterogenität der Gruppe der Solo-Selbstständigen aus Sicht der Bundesregierung eine Differenzierung bzw. Segmentierung der Analysen und Berichterstattung nicht überfällig? Wie begründet die Bundesregierung vor diesem Hintergrund ihre heutige nicht differenzierende Vorgehensweise? c) Plant die Bundesregierung, regelmäßig Erhebungen (eigene oder in Auftrag gegebene) zu der Gruppe der sogenannten Solo-Selbstständigen, insbesondere der IT-Freelancer, durchzuführen, um zeitreihenbasierte Aussagen treffen zu können? d) Falls ja, mit welchen Forschungsschwerpunkten werden sich diese Studien bzw. Erhebungen befassen? e) Wie viele Erhebungen bzw. Studien zu Solo-Selbstständigkeit hat die Bundesregierung in der aktuellen Legislatur in Auftrag gegeben oder selbst durchgeführt? Wie viele in der letzten Legislaturperiode? f) Welche Forschungsschwerpunkte haben diese Studien? Wie unterscheiden sich die Schwerpunkte? g) Plant die Bundesregierung, das SOEP dahingehend zu überarbeiten, dass es repräsentative Aussagen über verschieden Gruppen von Solo- Selbstständigen ermöglicht? h) Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass Erhebungen, zumindest für die Gruppe der IT-Selbstständigen, nur langsam an seit längerem bekannte gesellschaftliche Veränderungen (Stichwort: neue Erwerbsbiografien und Geschäftsmodelle) angepasst werden? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, was tut sie, um zu aktualisieren? i) Gibt es aus Sicht der Bundesregierung eine Sorgfaltspflicht für die sachgemäße Umsetzung von Gesetzen und Verordnungen, die auf fundierten Daten beruht? Liegt diese Sorgfaltspflicht hier vor? Wenn ja, warum? Wenn nein, was gedenkt die Bundesregierung zu tun? 9. Wie rechtfertigt die Bundesregierung ihre Haltung, dass sie keine Notwendigkeit zur Differenzierung zwischen Berufsgruppen oder Branchen bei arbeits- und sozialrechtlichen Maßnahmen sieht? Was bedeutet die in der Vorbemerkung der Bundesregierung in der Antwort auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/6936 fallende Begrifflichkeit „Notwendigkeit einer bedachten Politikgestaltung“ vor dem Hintergrund der Heterogenität für die Bundesregierung genau? 10. Wie genau begründet die Bundesregierung ihre Haltung, die in der Antwort zu Frage 18 auf Bundestagsdrucksache 19/6936 im Satz „Es wäre verfehlt, bei der Frage einer arbeits- und sozialrechtlichen Schutzbedürftigkeit maßgeblich auf den Verdienst abzustellen“ zum Ausdruck kommt? a) Wieso wird in diesem Zusammenhang bei der Krankenversicherung mit Bemessungsgrenzen gearbeitet, bei der Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung hingegen nicht? b) Erachtet es die Bundesregierung als sinnvoll, bei dem maßgeblichen Verdienst auf einen Durchschnittsverdienst abzustellen, der sich über einen gewissen, festzulegenden, längeren Zeitraum berechnet? Wenn nein, warum nicht? c) Wie bewertet die Bundesregierung jede der beiden in der Einleitung skizzierten Lösungsoptionen zur Vergütungsfrage? d) Welche der Lösungsoptionen präferiert die Bundesregierung aktuell, und warum? e) Wenn eine oder beide abgelehnt werden, warum ist das so, und welche alternativen Lösungsvorschläge bzw. Optionen hat die Bundesregierung? 11. Wie kann die Bundesregierung angesichts der in der Vorbemerkung der Fragesteller erwähnten ZEW-Studie weiterhin die Linie verfolgen, nicht auf den Verdienst abzustellen, sondern zusätzlich nicht präzise definierte Vorsorgethemen einzubeziehen? a) Wie beabsichtigt die Bundesregierung künftig eine aus Sicht der Fragesteller notwendige und in der Praxis effektive Unterscheidung nach Schutzbedürftigkeit sicherzustellen? b) Wie kann das aus Sicht der Bundesregierung gelingen, ohne auf Berufsgruppen, Tätigkeitsfelder und auch insbesondere den Verdienst abzustellen? c) Inwiefern erkennt die Bundesregierung die Existenz der zwei Gruppen „schutzbedürftig“ und „nicht schutzbedürftig“ an, und wie soll künftig sichergestellt werden, dass prekär Selbstständige tatsächlich eine soziale Absicherung erhalten und sehr gut verdienende Wissensarbeiter ihre grundgesetzlich geschützte Berufsfreiheit rechtssicher ausüben können? 12. Wie passt die Antwort der Bundesregierung zu Frage 19 auf Bundestagsdrucksache 19/6936 hinsichtlich der Feststellung, dass „im Einzelfall“ auch Aspekte der Gesamthöhe oder des Qualifikationsniveaus ggf. eine Rolle spielen können, zu dem BSG-Urteil vom 31. März 2017 (B 12 R 7/15 R), wonach dem Honorar „im Rahmen der Gesamtwürdigung der Einzelumstände eine besondere Bedeutung zukommt“ und „ein gewichtiges Indiz für eine selbstständige Tätigkeit“ sei, wenn das vereinbarte Honorar Eigenvorsorge zulasse? Lehnt die Bundesregierung die Anwendung des Urteils ab? Wenn ja, warum? Wenn nein, wie stellt sie dies sicher? Bundestagsdrucksache 19/9093 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 13. Ist es der Bundesregierung bewusst, dass Unternehmen verpflichtet sind, im Sinne von oben erläuterten Compliance-Prozessen allgemein gültige Regelungen aufzustellen, die geeignet sind, die Beauftragung und den Einsatz von externen Fachkräfte, die von Prüfinstanzen als abhängige Beschäftigung bzw. Arbeitnehmerüberlassung beurteilt werden könnten, von vornherein zu vermeiden? Wenn ja, wie schätzt sie die Komplexität dieser Prozesse ein? Wie bewertet sie den finanziellen Aufwand insbesondere für kleine Unternehmen? 14. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass sich für Unternehmen derzeit klare, allgemein gültige Regelungen ableiten lassen, die das Risiko weitestgehend ausschließen, dass im Unternehmen geplante Beauftragungen und Einsätze von externen Fachkräften von Prüfinstanzen als abhängige Beschäftigung bzw. Arbeitnehmerüberlassung beurteilt werden? Wenn ja, wie können diese Regelungen aussehen? 15. Geht die Bundesregierung davon aus, dass Unternehmen bei allen Beauftragungen von Leistungen, die von externen Fachkräften erbracht werden, für jeden Einzelfall die wesentlichen Indizien feststellen, diese in ihrer Tragweite gewichten und widerspruchsfrei in einer Gesamtbeurteilung gegeneinander abwägen müssen? Wenn ja, wie hoch schätzt sie den Aufwand und die Kosten ein? Hält sie diese für große Unternehmen mengenmäßig und für kleine Unternehmen finanziell für zumutbar? Wenn nein, in welchen konkreten oder geclusterten Fallkonstellationen, kann eine Gesamtabwägung unterbleiben, weil unzweifelhaft kein Risiko einer abhängigen Beschäftigung bzw. einer unrechtmäßigen Arbeitnehmerüberlassung besteht? 16. Wie bewertet die Bundesregierung die Verfahrensökonomie des von der Clearingstelle der DRV Bund durchgeführten Statusfeststellungsverfahrens vor dem Hintergrund, dass z. B. allein im Jahr 2014 insgesamt 59 Prozent der Negativbescheide in ein Widerspruchsverfahren gingen und dann letztlich knapp 34 Prozent gerichtlich geklärt werden mussten (Quellen: www. vgsd.de/wp-content/uploads/2016/02/18-5253-gruendungen-in-deutschland. pdf; Bundestagsdrucksache 18/6304)? a) Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung ergriffen, um die bereits überlasteten Gerichte vor dieser großen Zahl an aus der Sicht der Fragesteller unnötigen Klagen (2014: 1 921, Quelle: ebd.) zu schützen? b) Wie beurteilt die Bundesregierung die Qualität und Praxistauglichkeit des von der Clearingstelle durchgeführten Statusfeststellungsverfahrens anhand solch hoher Anteile angezweifelter bzw. gerichtlich revidierter Entscheidungen? c) Wie beurteilt die Bundesregierung die Tatsache, dass der Klageweg, der normalerweise in einem amtlichen Verfahren eher die Ausnahme darstellen sollte, hier zur Regel zu werden droht? d) Welche Zahlen liegen der Bundesregierung mit Blick auf die entstandenen Kosten durch die hohe Zahl an Widerspruchsverfahren bzw. durch gerichtliche Klärung vor? Wenn keine Kosten bekannt sind, warum nicht? 17. Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass mit den Kriterien der Clearingstelle eine faire, reproduzierbare und rechtssichere Prüfung durchgeführt werden kann? Wenn ja, woher nimmt sie ihre Einschätzung? a) Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass bei dem Kriterium „Sie haben die uneingeschränkte Verpflichtung, allen Weisungen des Auftraggebers Folge zu leisten“ zwischen Weisungsgebundenheit und Kundenwunsch interpretationsfrei und rechtssicher entschieden werden kann? Wenn ja, wie kommt sie zu dieser Einschätzung? b) Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass bei dem Kriterium „Sie müssen bestimmte Arbeitszeiten einhalten“ zwischen bestimmten Arbeitszeiten und vertraglichen Abnahmemengen von Dienstleistungen interpretationsfrei und rechtssicher unterschieden werden? Wenn ja, wie kommt sie zu dieser Einschätzung? c) Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass bei dem Kriterium „Sie haben die Verpflichtung, bestimmte Hard- und Software zu benutzen, sofern damit insbesondere Kontrollmöglichkeiten des Auftraggebers verbunden sind“ zwischen Pflichten und IT-Sicherheitsgründen bzw. Datenschutzgründen (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO, Auflagen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht –BaFin) interpretationsfrei und rechtssicher entschieden werden kann? Wenn ja, wie kommt sie zu dieser Einschätzung? d) Sofern die Entscheidung im Ermessen des Prüfers liegt, wie kann die Bundesregierung eine faire, reproduzierbare und rechtssichere Prüfung sicherstellen, wenn die Kriterien nicht interpretationsfrei sind? e) Wie kommt die Bundesregierung zu der Einschätzung, dass trotz der Fülle an gerichtlichen Urteilen die Kriterien nicht überarbeitet werden müssen? 18. Beabsichtigt die Bundesregierung wie an mehreren Stellen in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage „Staatliche Regularien für IT-Freelancer“ auf Bundestagsdrucksache 19/6936 erwähnt, das Statusfeststellungsverfahren zu vereinfachen und zwischen den unterschiedlichen Zweigen der Sozialversicherung widerspruchsfrei auszugestalten? Wenn ja, welche konkreten Maßnahmen sind geplant oder angedacht? Wenn nein, warum nicht? a) Plant die Bundesregierung hierbei, dass passende Kriterien für die heutige Arbeitswelt und unter Berücksichtigung branchenspezifischer Besonderheiten (Fragen zur Qualifikation etc.) entwickelt und bei der Prüfung einheitlich angewendet werden? Wenn nein, warum nicht? b) Hält es die Bundesregierung für denkbar, dass über ein Statusfeststellungsverfahren typische Einsatzformen als Musterbeispiele geklärt werden können, indem Szenarien beschrieben und beurteilt werden? Wenn nein, warum nicht? Bundestagsdrucksache 19/9093 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode c) Wie könnte nach Ansicht der Bundesregierung Planungssicherheit für die Beteiligten im Rahmen von Statusfeststellungsverfahren hergestellt werden? Hält sie eine solche überhaupt für notwendig? Wenn nein, warum nicht? Was hält sie von Verfahren, die so ausgestattet sind, dass sie mindestens ein- bis zweijährige Planungssicherheit geben, z. B. durch die „Zertifizierung“ des betrieblichen Prüfprozesses? d) Wie werden die im Rahmen des Statusfeststellungsverfahrens verwendeten Fragenkataloge entwickelt? Wie ist sichergestellt, dass bei der Bewertung der Antworten ein weitestgehend einheitlicher Maßstab angelegt wird? Wer legt diesen Maßstab fest? e) Wie plant die Bundesregierung dato teilweise bestehende Widersprüche zwischen den unterschiedlichen Zweigen der Sozialversicherung zu vermeiden? Wie plant die Bundesregierung auch z. B. die Finanzbehörden zu involvieren, welche die Frage abhängige oder selbstständige Tätigkeit im Hinblick auf gezahlte Umsatz- und Lohnsteuer ebenfalls prüfen? 19. Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, die Gründungsentscheidung und damit auch die Entscheidung der Aufnahme einer Solo- Selbstständigkeit zu fördern, indem vor Annahme eines Auftrags der Status für einen gewissen Zeitraum in die Zukunft hinein rechtssicher geklärt werden kann (im Sinne eines Forward-Bescheids für die selbstständige Person und den Auftraggeber)? 20. Warum werden im Rahmen des derzeitigen Statusfeststellungsverfahrens keinerlei Metainformationen erhoben, also die Abfrage von sachverhaltsrelevanten Zusatzinformationen wie z. B. Branche, Nebenerwerb bzw. Haupterwerb, Vollzeit bzw. Teilzeit, Träger des Haushaltseinkommens, Qualifikationsniveau etc., mit denen es leicht möglich wäre, Problemfelder (z. B. vermehrte negative Feststellungen im Bereich der niedrigqualifizierten Teilzeitleistung z. B. im Schlachtgewerbe) zu identifizieren, um darauf basierend Handlungsfelder zu identifizieren sowie (Fehl-)Entwicklungen zu erkennen und quantifizieren zu können? 21. Wie bewertet die Bundesregierung die Tatsache, dass die maßgeblichen Fragen im offiziellen Formular C0031 sowie regelmäßig gestellte Nachfragen (meist ohne Erläuterungen oder Ausfüllhinweise) im Rahmen des Statusfeststellungsverfahrens nahezu alle offen gestellt werden, obwohl die rechtliche Materie für einen Laien sehr komplex ist und schon eine umgangssprachlich übliche aber rechtlich falsche Wortwahl eine Entscheidung bzw. Beurteilung beeinflussen könnte? 22. Gibt es innerhalb der Clearingstelle der DRV verbindliche Vorgaben, Verfahrensanweisungen oder Bewertungsrichtlinien, wie die Antworten des Antragstellers (z. B. des Freelancers) auf die Fragen im Formular C0031 bewertet werden, um ein objektives und sachlich richtiges Ergebnis, auch im Sinne des Gleichbehandlungsgrundsatzes, sicherzustellen? Wie sehen diese aus? Wie sieht das Training der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dazu aus? Beabsichtigt die Bundesregierung, Vorgaben, Verfahren oder Bewertungsrichtlinien zu veröffentlichen? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, bis wann? 23. Ist es nach Kenntnis der Bundesregierung zutreffend, dass es je nach Entscheidungsrichtung ein unterschiedliches internes Vorgehen innerhalb der Clearingstelle gibt, wie es nach Informationen der Fragesteller in Hintergrundgesprächen des BMAS mit DRV-Vertretern gegenüber diesen glaubhaft geäußert wurde? a) Ist es nach Kenntnis der Bundesregierung zutreffend, dass für den Fall, dass Sachbearbeiter der Clearingstelle in einem Statusfeststellungsverfahren auf „abhängige Beschäftigung“ entscheiden wollen, sie keine weitere Freigabe benötigen? b) Ist es nach Kenntnis der Bundesregierung zutreffend, dass für den Fall, dass Sachbearbeiter auf „Selbstständigkeit“ entscheiden wollen, sie vor Bescheiderstellung die Freigabe ihres Vorgesetzten benötigen? c) Wenn ja (Frage 17b), wie ist das damit in Einklang zu bringen, dass die Bundesregierung in ihrer Antwort zu den Fragen 33 und 34 der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/6936 explizit keinen Interessenkonflikt in der Ansiedlung der Clearingstelle bei der DRV Bund sieht? d) Schätzt die Bundesregierung dieses Verfahren als neutral und ergebnisoffen ein? Wenn ja, warum? Wenn nein, warum nicht? e) Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass beim Statusfeststellungsverfahren ein Interessenkonflikt der DRV, nämlich das Interesse, Beitragszahler zu gewinnen, und der Objektivität bei der Beurteilung der Selbstständigkeit ausgeschlossen sind? f) Wie werden die Objektivität und das Einhalten der Ermessensgrenzen bei der Praxis der DRV beim Statusfeststellungsverfahren von unabhängiger Seite regelmäßig und systematisch überprüft? g) Welche Möglichkeiten gibt es für betroffene Unternehmen und Verbände, z. B. eine Aufsichtsbeschwerde oder Klage gegen die generelle Praxis der DRV über den Einzelfall hinaus einzulegen und ihnen bekannte, den Einzelfall übergreifende Fälle, unabhängig und systematisch im Hinblick auf Ermessensfehlgebrauch überprüfen zu lassen? Bundestagsdrucksache 19/9093 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 24. Ist der Bundesregierung bekannt, dass die in der Einleitung erläuterte Prüfpraxis der Clearingstelle wegen der bekannten Rechtsunsicherheit bei Freelancern und Auftraggebern dazu führt, dass wichtige Innovationsprojekte beendet werden? Falls nein, was unternimmt sie, um sich Klarheit zu verschaffen? a) Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass das Vertrauen in das Statusfeststellungsverfahren entscheidend gestärkt werden könnte, wenn die Antragsteller verlässlich davon ausgehen könnten, dass die Prüfung ihres sozialversicherungsrechtlichen Status – auch im Rahmen einer erforderlichen Einzelfallprüfung – weitestgehend objektiviert und einheitlich auf Basis eines transparenten Positivkriterienkatalogs vorgenommen wird? b) Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, damit die Prüfung der Abgrenzungskriterien seitens der Clearingstelle – auch im Rahmen einer Einzelfallprüfung – objektiviert und einheitlich anhand der prägenden Leitsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung vorgenommen wird und auch neue, von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelte Leitsätze bzw. Indizien in die Prüfung miteinbezogen werden? c) Wie bewertet die Bundesregierung die Tatsache, dass im agilen Umfeld (z. B. Softwareentwicklung) sich der Zuschnitt der Tätigkeit in kurzen Abständen ändert und dem in Statusfeststellungsverfahren allein aufgrund der Entscheidungszeit nicht gerecht zu werden ist? Was gedenkt die Bundesregierung gegen diesen zeitlichen Faktor zu tun? Enthält der Fragebogen dazu Fragenblöcke? Wenn nein, warum nicht? d) Wie beurteilt die Bundesregierung den Sachverhalt, dass in vielen Verfahren bei offensichtlich als Freelancer im Feld der Wissensarbeit tätigen Personen der Aspekt „fehlender Kapitaleinsatz“ als Indiz für ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis gewertet wird, wo doch das BSG bereits mehrfach bestätigt hat, dass in betriebsmittelarmen Tätigkeiten (wie dies z. B. in vielen Beratungsaufgaben oder in Technologieprojekten der Fall ist) der fehlende Einsatz eigenen Kapitals eben nicht als Kriterium gegen eine Selbstständigkeit herangezogen werden kann? 25. Wie viele Personen in der Clearingstelle bei der DRV Bund treffen im Rahmen des Statusfeststellungsverfahrens als Prüfer oder Sachbearbeiter Entscheidungen über den zunächst nach Papierlage zu überprüfenden Status einer Tätigkeit? a) Welche Ausbildung (aufgeteilt nach Abschlüssen) haben diese Personen, und welche Fortbildungen (aufgeteilt nach Themen) müssen diese Personen durchlaufen? Welche Fortbildungen haben sie konkret im Zeitraum von 2007 bis 2017 absolviert (bitte nach Anzahl der Fortbildungen, Themen und Jahren aufschlüsseln)? b) Bearbeiten die Prüfer bzw. Sachbearbeiter der Clearingstelle z. B. schwerpunktmäßig eine Branche, oder muss jeder Prüfer potenziell ein „Fachexperte“ in allen bzw. verschiedenen Branchen sein? c) Falls jede Person alle bzw. mehrere Branchen zu bearbeiten bzw. zu prüfen hat, wie wird die in der Vorbemerkung der Bundesregierung zur Antwort auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/6936 selbst geäußerte Notwendigkeit, dass „Besonderheiten von bestimmten Branchen“ berücksichtigt werden, die nach aktueller Rechtslage auch zwingend im Zuge der Gesamtbetrachtung vorzunehmen sind, tatsächlich Eingang in die Beurteilung finden? d) Wie gewährleistet die Bundesregierung, dass ein Prüfer bzw. Sachbearbeiter der Clearingstelle die Komplexität der heterogenen IT-Welt, des Ingenieurwesens oder z. B. der Abläufe eines selbstständigen Notarztes tatsächlich korrekt beurteilen kann? e) Kontrolliert die Bundesregierung dies bei der Clearingstelle, oder überlässt sie ihr dies ungeprüft? 26. Wie hoch ist der prozentuale Anteil der zuletzt selbstständig tätigen Personen, die heute im Ruhestand sind und die nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) Grundsicherung im Alter beziehen (bitte nach den Jahren von 2007 bis 2017 einzeln aufschlüsseln)? Wie groß ist daran der Anteil der Personen, die in ihrer letzten beruflichen Station vor dem Ruhestand Tätigkeiten im Bereich der IT zuzuordnen sind? Wenn dazu keine Zahlen vorliegen, warum nicht? Hält die Bundesregierung das Vorliegen dieser Zahlen für notwendig? Wenn nein, warum nicht? 27. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung bzw. dem verantwortlichen Bundesministerium mit Blick auf die Erwerbsbiografien dieser im Alter auf Grundsicherung angewiesenen Personen vor? Wie viele Jahre waren diese Personen im Durchschnitt in Selbstständigkeit, wie viele Jahre in einem Angestelltenverhältnis, wie viele Jahre erwerbslos? Wie hoch war der Anteil an zuletzt Selbstständigen, die im Rahmen der Ich- AG (bis zum 1. Juli 2006) oder dem Gründungszuschuss (ab da bis heute) zu Selbstständigen wurden? Wie hoch ist der prozentuale Anteil der Grundsicherungsbezieher, die in ihrem Erwerbsleben mehr als 50 Prozent bzw. mehr als 75 Prozent der Zeit selbstständig waren (bitte jeweils getrennt ausweisen)? 28. Wieso hält es die Bundesregierung ausweislich ihrer Antwort zu Frage 11 der Kleinen Anfrage „Staatliche Regularien für IT-Freelancer“ auf Bundestagsdrucksache 19/6936 nicht für notwendig, Statistiken und Zahlen zur Höhe der bei Unternehmen eingeforderten Nachzahlungen vorzuhalten? Wie hoch ist die Summe von aufgrund von Betriebsprüfungen der DRV nachträglich entrichteten Beträge? Wie hoch sind die Säumniszuschläge? 29. Plant die Bundesregierung die Einführung einer gesamthaften Pflichtversicherung (Rente, Pflege, Unfall, Arbeitslosigkeit) für selbstständig Tätige vor dem Hintergrund der o. g. im Alter auf Grundsicherung angewiesenen Personen? Falls ja, wird sie eine Beitragsbemessungsgrenze enthalten? Bundestagsdrucksache 19/9093 – 14 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 30. Wie hoch ist von 2007 bis 2017 der Anteil der Anträge, die entsprechend dem Ziel bzw. gegen das Ziel der Antragsteller – abhängig beschäftigt oder selbstständig zu sein –, welches die Beteiligten im Antragsverfahren angeben müssen, entschieden wurden (bitte nach Jahr und Ziel aufschlüsseln)? Berlin, den 20. März 2019 Christian Lindner und Fraktion Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333]

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