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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet
Einschränkung der Innovationsfähigkeit Deutschlands durch staatliche Regularien für IT-Freelancer
Fraktion
FDP
Ressort
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Datum
07.05.2019
Aktualisiert
26.07.2022
BT19/909305.04.2019
Einschränkung der Innovationsfähigkeit Deutschlands durch staatliche Regularien für IT-Freelancer
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag Drucksache 19/9093
19. Wahlperiode 05.04.2019
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Dr. h. c. Thomas Sattelberger, Johannes Vogel (Olpe),
Michael Theurer, Jens Beeck, Carl-Julius Cronenberg, Pascal Kober,
Till Mansmann, Grigorios Aggelidis, Renata Alt, Christine Aschenberg-Dugnus,
Nicole Bauer, Nicola Beer, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar),
Mario Brandenburg (Südpfalz), Dr. Marco Buschmann, Britta Katharina Dassler,
Bijan Djir-Sarai, Hartmut Ebbing, Dr. Marcus Faber, Otto Fricke, Thomas Hacker,
Katrin Helling-Plahr, Markus Herbrand, Torsten Herbst, Katja Hessel,
Manuel Höferlin, Dr. Christoph Hoffmann, Reinhard Houben, Ulla Ihnen,
Olaf in der Beek, Gyde Jensen, Dr. Christian Jung, Thomas L. Kemmerich,
Daniela Kluckert, Dr. Lukas Köhler, Carina Konrad, Konstantin Kuhle,
Ulrich Lechte, Michael Georg Link, Oliver Luksic, Roman Müller-Böhm,
Dr. Martin Neumann, Bernd Reuther, Christian Sauter,
Dr. Wieland Schinnenburg, Judith Skudelny, Benjamin Strasser,
Stephan Thomae, Dr. Florian Toncar, Gerald Ullrich, Nicole Westig und der
Fraktion der FDP
Einschränkung der Innovationsfähigkeit Deutschlands durch staatliche Regularien
für IT-Freelancer
Die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft hängt nach Auffassung der
Fragesteller heute und insbesondere in Zukunft maßgeblich von ihrer
Innovationsfähigkeit ab. Entscheidend sind dabei Unternehmen, die hierzulande – also am
Standort Deutschland – neue Ideen zu marktreifen Produkten und Services
entwickeln und dann erfolgreich auf den Märkten etablieren und monetarisieren.
Dies kann in etablierten Unternehmen stattfinden, oft durch sog. Open
Innovation, aber auch durch temporäre Nutzung externer Innovationsexperten bzw.
Freelancer sowie in Form von Neugründungen. Doch neue Unternehmen müssen
erst gegründet, Innovationsexperten ausgebildet und Gründungswillige gefunden
werden. Der Weg ins Unternehmertum beginnt hierzulande sehr häufig mit einer
Solo-Selbstständigkeit, zum Beispiel als späte Unternehmensgründung eines
bisherigen Angestellten oder als relativ risikoarme, weil nicht kapitalintensive,
Gründung direkt nach dem Studium. Gerade im Bereich der Wissensarbeit, also
in hochqualifizierten Bereichen wie etwa Engineering, Finance, Life Science oder
IT, ist dies ein weitverbreiteter Weg ins Unternehmertum.
Besonders diskussionswürdig ist im Zusammenhang mit Solo-Selbstständigkeit
bzw. ihrer Statusfeststellung die Frage nach der Vergütung. Dazu werden
unterschiedliche Lösungsstränge diskutiert. Der Forschungsbericht 508 des
Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) aus dem Mai 2018 beschäftigt sich
mit der Lösungsoption einer gesetzlichen Festlegung von Mindestvergütungen
für Selbstständige und kommt zu dem Schluss, dass dieser Eingriff in die Berufs-
Bundestagsdrucksache 19/9093 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
und Vertragsfreiheit wohl gerechtfertigt wäre. Der Bericht verweist ferner auf
mehrere Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), die den oben
genannten Eingriff mit Blick auf eine angemessene Entlohnung von
selbstständigen Leistungserbringern decken würden. Im HSI-Working Paper Nr. 12 des Hugo
Sinzheimer Instituts für Arbeitsrecht wird dazu ein Gesetzesvorschlag in
Anlehnung an das Mindestlohngesetz (MiLoG) vorgestellt. Als zweiter Lösungsstrang
existieren Praxisvorschläge wie z. B. ein Rechtsanspruch der Selbstständigen auf
eine angemessene Vergütung nach Vorbild der §§ 32 ff. des Urhebergesetzes
(UrhG) und 90a des Handelsgesetzbuchs (HGB) oder der Rückgriff auf
Vergütungsregelungen bzw. Mindestvergütungstabellen von Verbänden als probate
Mittel.
In diesem Zusammenhang hat die „WELT AM SONNTAG“ in ihrem Artikel
„Zwischen Prekariat und Reichtum“ vom 20. Januar 2019 über die Studie (www.
bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Publikationen/Forschungsberichte/
fb514-selbststaendige-erwerbstaetigkeit-in-deutschland.pdf?__blob=publication
File&v=1) des Zentrums für Europäische Wirtschaftsforschung (ZEW) im
Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales berichtet. Zentrales
Ergebnis der ZEW-Studie ist unter anderem, dass die Gruppe der mehr als zwei
Millionen sogenannten Solo-Selbstständigen zwei wirtschaftliche Extreme aufweist.
Auf der einen Seite gefragte Experten, die hohe Rechnungen schreiben und
beispielsweise mit eigenen Immobilien für den Ruhestand vorsorgen können, auf der
anderen Seite Solo-Selbstständige, die so wenig verdienen, dass sie nicht
obligatorisch für das Alter abgesichert sind. Zudem kommt die Studie zum Schluss, dass
die Datenlage zu den Finanzen der Selbstständigen im Alter schwach ist.
Die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung (i. F.: DRV) führt sog.
Statusfeststellungsverfahren gemäß §§ 7a ff. des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
(SGB IV) durch, um zu entscheiden, ob sich ein IT-Freelancer in einer
selbstständigen oder einer angestellten Tätigkeit befindet. Die rechtliche Grundlage für die
Abgrenzung der selbstständigen von der angestellten Tätigkeit im Rahmen des
Statusfeststellungsverfahrens sind Stand heute im Wesentlichen die gesetzlich
geregelten Kriterien „Weisungsfreiheit“ und „Nichteingliederung in die
Arbeitsorganisation des Auftraggebers“ (siehe insbesondere in § 611a des Bürgerlichen
Gesetzbuchs – BGB – und § 7 Absatz 1 SGB IV), daneben ist die Übernahme des
unternehmerischen Risikos durch den Selbstständigen ein wichtiges Kriterium.
Diese Kriterien werden von der sozial- und arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung
ständig fortentwickelt. Naturgemäß gibt es in den unteren Instanzen vereinzelt
Urteile, die eine sehr restriktive oder auch eine sehr extensive Auslegung der
Abgrenzungskriterien zugrunde legen. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung
findet sich dagegen eine große Bandbreite an Leitsätzen, die zunehmend einen
veränderten Begriff der Selbstständigkeit erkennen lassen. Zudem wird die
Abgrenzung um neue, bei der Gesamtschau zu berücksichtigende Aspekte erweitert,
wie etwa die Vergütungshöhe (Bundessozialgericht – BSG – vom 31. März 2017,
B 12 R 7/15) oder die Maßgeblichkeit des Parteiwillens (BSG vom 14. März
2018, B 12 R 3/17 R und Bundesarbeitsgericht – BAG – vom 11. August 2015,
9 AZR 98/14). Häufig werden weder die Leitsätze der höchstrichterlichen
Rechtsprechung noch die neu entwickelten Abgrenzungsindizien im Rahmen der
Einzelfallprüfung der Clearingstelle zum Statusfeststellungsverfahren
berücksichtigt. Vielmehr werden oftmals beispielsweise die praxisrelevanten Aspekte der
Vor-Ort-Tätigkeit und der Kommunikation mit dem Auftraggeber pauschal
dahingehend ausgelegt, dass trotz projektspezifischer Erforderlichkeit jede
Projekttätigkeit am Sitz des Auftraggebers und jede Abstimmung mit dem Auftraggeber
den Ausschlag für die Feststellung einer Angestelltentätigkeit geben.
Nicht nur für IT-Freelancer, sondern insbesondere für deren Auftraggeber, aber
auch weit über diese Interessengruppe hinaus, ist das Statusfeststellungsverfahren
deshalb in den letzten Jahren zu einem hohen, unkalkulierbaren Risiko geworden,
da die DRV bei unveränderter Sachlage deutlich zunehmend auf abhängige
Beschäftigung entscheidet.
Unternehmen müssen oben angesprochene Vorgaben aus Gesetzen und
Rechtsprechung in die Praxis umsetzen, was bedeutet, dass, um externe Fachkräfte
beauftragen und einsetzen zu können, ein funktionierender Compliance-Prozess
aufgesetzt und durchgeführt werden muss. Dieser muss so risikominimal
aufgesetzt werden, dass jedwede Beauftragungen und Einsätze von vornherein
unterbleiben, die später von einer Prüfinstanz möglicherweise als abhängige
Beschäftigung bzw. unrechtmäßige Arbeitnehmerüberlassung beurteilt werden könnten.
Beim Aufsetzen des Compliance-Prozesses müssen Unternehmen ausgehend von
den in der Rechtsprechung entwickelten Abgrenzungskriterien eigene, auf
möglichst alle Fallkonstellationen passende und damit allgemeine Kriterien
entwickeln. Soweit hierbei Unsicherheiten bestehen, müssen aus Unternehmenssicht
angesichts der mit einer Fehlbewertung verbundenen erheblichen Rechtsfolgen
die jeweils strengeren Ansätze Eingang in die dann für alle Beauftragungen im
Unternehmen geltenden Regelungen finden. Es findet eine komplizierte,
bürokratische und aufwändige Einzelfallprüfung statt, die verbindliche, einheitliche,
nachvollziehbare und rechtssichere Abgrenzungskriterien vermissen lässt und so
einen erheblichen Unsicherheitsfaktor für kleine und große Unternehmen
darstellt.
In ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage „Staatliche Regularien für IT-Freelancer“
(Bundestagsdrucksache 19/6936) bezeichnet die Bundesregierung IT-
Kompetenzen als „ein zentrales Element in der digitalen Transformation von Wirtschaft und
Arbeitsmarkt“: Die Bedeutung der temporären Zusammenarbeit von
Unternehmen mit firmenexternen Innovations- bzw. Digitalisierungsexperten ist der
Bunderegierung ebenfalls bekannt. Auch hat die Bundesregierung in ihrer Antwort
die Heterogenität der Gruppe der Solo-Selbstständigen nach eigener Aussage
erkannt, hält aber keine Zahlen und damit (Detail-)Erkenntnisse nach
Berufsgruppen, Ausbildungstand, Branchen und z. B. Vergütungs- bzw. Honorarhöhe bzw.
-tabellen vor. Vor diesem Hintergrund fragen wir die Bundesregierung zur
Präzisierung obiger Bundestagsdrucksache 19/6936.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie viele Unternehmen, aufgeteilt nach Personen- und Kapitalgesellschaften
sind im Zeitraum 2007 bis 2017 von zuvor solo-selbstständigen Personen,
welche zunächst bzw. zu Beginn der Selbstständigkeit keine Personen- oder
Kapitalgesellschaft gegründet haben, in Deutschland gegründet worden?
Falls es hierzu keine Zahlen gibt, warum werden diese nicht erfasst?
Hält es die Bundesregierung für nötig, diese in Zukunft zu erfassen?
Falls nein, warum nicht?
2. Wie viel Prozent der Gesamtgründungen machen diese Gründungen aus
einer vorherigen Solo-Selbstständigkeit, welche zunächst bzw. zu Beginn der
Selbstständigkeit keine Personen- oder Kapitalgesellschaft gegründet haben,
aus?
Wie ist der Anteil im Vergleich zu anderen EU-Ländern zu bewerten?
Falls es hierzu keine Zahlen gibt, warum werden diese nicht erfasst?
Hält es die Bundesregierung für nötig, diese in Zukunft erfassen?
Falls nein, warum nicht?
Bundestagsdrucksache 19/9093 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
3. Welche Zahlen hinsichtlich der Zuwanderung von ausländischen IT-
Fachkräften nach Deutschland für den Zeitraum von 2007 bis 2017 insgesamt und
nach Sparten bzw. Branchen liegen der Bundesregierung vor (bitte auch nach
Jahren aufschlüsseln)?
Falls es hierzu keine Zahlen gibt, warum werden diese Zahlen nicht erfasst?
Hält es die Bundesregierung für nötig, diese in Zukunft zu erfassen?
Falls nein, warum nicht?
4. Wie viele in Deutschland lebende ausländische IT-Fachkräfte (nicht
deutsche Staatsbürger) haben selbst Unternehmensgründungen in Deutschland
vorgenommen?
Falls es hierzu keine Zahlen gibt, warum werden diese nicht erfasst?
Hält es die Bundesregierung für nötig, diese in Zukunft zu erfassen?
Falls nein, warum nicht?
5. Hält es die Bundesregierung für sachgerecht, dass die Deutsche
Rentenversicherung keine aussagefähigen statistischen Daten hinsichtlich
Berufsgruppen, Ausbildungsstand, Branchen und Vergütungs- bzw. Honorartabellen der
Solo-Selbstständigen vorhält?
a) Inwiefern plant die Bundesregierung, die o. g. Daten zukünftig zu erheben
bzw. erheben zu lassen?
Falls nicht, warum nicht?
b) Welche Differenzierungen dieser Gruppe scheinen künftig aus Sicht der
Bundesregierung sinnvoll, um der Unterschiedlichkeit sowohl im
Regelungsbereich als auch im Statusfeststellungsverfahren Rechnung zu
tragen?
Falls keine, warum nicht?
c) Welche Kriterien (z. B. Tätigkeit, Branche, Einkommen, Abschluss,
Vollzeit, Teilzeit, Haupterwerb, Nebenerwerb, Haushaltseinkommen,
Vergütungshöhe, Vergütungsgruppe, Vorsorgemaßnahmen etc.) werden dabei
warum und wie in Zukunft im Verfahren erhoben, ausgewertet und
berücksichtigt?
Falls eines, mehrere oder alle Kriterien nicht berücksichtigt werden,
warum nicht?
d) Falls die Bundesregierung nicht plant, die o. g. Daten zu erheben, wie
gedenkt die Bundesregierung differenzierte Zahlen bzw. Informationen zum
besseren Verständnis dieser Gruppe und zur besseren Beurteilung des
Einzelfalls zu erlangen?
e) Welche Daten benötigt die Bundesregierung, um notwendige Schritte zur
Reform des Statusfeststellungsverfahrens zu beurteilen?
6. Ist der Bundesregierung die aktuelle Studie des Instituts für Demoskopie
Allensbach im Auftrag des Bundesverbands selbständige Wissensarbeit e. V.
bekannt, die belegt, dass bereits 56 Prozent der in Deutschland tätigen
soloselbstständigen IT-Spezialisten wirtschaftliche Schäden (z. B. wegen
Nichtbeauftragung durch Kunden aus Angst vor Scheinselbstständigkeit) wegen
des Themas „Scheinselbstständigkeit“ erlitten haben, und dass nur 1 Prozent
dieser Gruppe für sich eine klare Rechtslage und eine hohe Rechtssicherheit
sieht?
a) Wenn ja, welche Schlüsse zieht die Bundesregierung daraus?
Wenn nein, warum befasst sich die Bundesregierung nicht mit den
Auswirkungen ihrer Regelungen auf diesem Felde?
b) Wie beurteilt die Bundesregierung den Brief von 15 Großunternehmen
vom 11. Juli 2018 an das BMAS, dass die aktuelle gesetzliche Situation
nicht zeitgemäß sei und geändert werden müsse, damit sie ohne Risiken
mit IT-Freelancern zusammenarbeiten können?
c) Wie hat die Bundesregierung auf diesen Brief reagiert?
Wurden die Verfasser zum Gespräch eingeladen?
Wenn ja, wer waren die Gesprächspartner aufseiten der Bundesregierung,
und mit welchem Ergebnis?
Wenn nein, warum wurden sie nicht eingeladen?
d) Sind der Bundesregierung Hinweise bekannt, dass unter den 15
Unterzeichnern Firmen enthalten sind, die die Zusammenarbeit mit IT-
Freelancern eingestellt haben?
Wenn nein, wird sie Informationen dazu einholen?
e) Warum reagiert die Bundesregierung bei dieser für die
Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft – Stichwort Digitalisierung – so
wichtigen Gruppe der IT-Freelancer nicht mit geeigneten Sofortmaßnahmen?
7. Was bedeuten nach Ansicht der Bundesregierung die Begrifflichkeiten
„Förderung der Gründungskultur“ und „Entbürokratisierung“, auf die sie sich im
Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD geeinigt hat, im
Zusammenhang mit aus einer Solo-Selbstständigkeit hervorgegangenen Expansion
im Wege der Unternehmensgründung konkret?
a) In welchen Bereichen genau plant die Bundesregierung bürokratische
Entlastungen für Gründerinnen und Gründer?
b) Wird es hierzu von der Bundesregierung einen Gesetzesvorschlag zur
Entbürokratisierung für Gründerinnen und Gründern geben?
c) Falls ja, wann ist mit einem solchem Gesetzentwurf zu rechnen?
d) Falls ja, welches Bundesministerium wird den Gesetzentwurf
federführend verantworten?
e) Falls ja, gibt es bereits einen Referentenentwurf?
f) Falls nein, welche anderweitigen Maßnahmen zur Entbürokratisierung für
Gründerinnen und Gründer plant die Bundesregierung?
g) Warum lässt die Bundesregierung es zu, dass insbesondere die
„Zwischenstation Solo-Selbstständigkeit“ weiterhin in einer von nahezu allen
Fachleuten erkannten rechtlichen Grauzone (z. B. auch wegen des
praxisfremden, intransparenten und ex-post ausgerichteten
Statusfeststellungsverfahrens) mit hoher Rechts- und Planungsunsicherheit für Solo-
Selbstständige und auftraggebende Unternehmen verbleibt?
Was tut sie bzw. plant sie, um die Rechts- und Planungsunsicherheit zu
beseitigen?
Bundestagsdrucksache 19/9093 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
8. Wie bewertet die Bundesregierung die Tatsache, dass das BMAS 17
selbstständige IT-Experten aus einer Gruppe von 30 000 von Mikrozensus oder
dem SOEP (Sozio-oekonomisches Panel) Befragten als Datengrundlage für
Studien, Arbeitspapiere und Kommentierungen verwendet (www.bmas.de/
SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Publikationen/Forschungsberichte/fb514-
selbststaendige-erwerbstaetigkeit-in-deutschland.pdf?__blob=publicationFile
&v=1)?
Hält die Bundesregierung die Tatsache, dass das SOEP gerade einmal über
n =17 Fälle verfügt, die höchstwahrscheinlich der Gruppe der
selbstständigen IT-Experten angehören, für eine aussagekräftige Zahlengrundlage?
a) Wie begründet die Bundesregierung die Nutzung einer derartig geringen
Datengrundlage?
b) Ist vor dem Hintergrund der außerordentlich hohen Heterogenität der
Gruppe der Solo-Selbstständigen aus Sicht der Bundesregierung eine
Differenzierung bzw. Segmentierung der Analysen und Berichterstattung
nicht überfällig?
Wie begründet die Bundesregierung vor diesem Hintergrund ihre heutige
nicht differenzierende Vorgehensweise?
c) Plant die Bundesregierung, regelmäßig Erhebungen (eigene oder in
Auftrag gegebene) zu der Gruppe der sogenannten Solo-Selbstständigen,
insbesondere der IT-Freelancer, durchzuführen, um zeitreihenbasierte
Aussagen treffen zu können?
d) Falls ja, mit welchen Forschungsschwerpunkten werden sich diese
Studien bzw. Erhebungen befassen?
e) Wie viele Erhebungen bzw. Studien zu Solo-Selbstständigkeit hat die
Bundesregierung in der aktuellen Legislatur in Auftrag gegeben oder
selbst durchgeführt?
Wie viele in der letzten Legislaturperiode?
f) Welche Forschungsschwerpunkte haben diese Studien?
Wie unterscheiden sich die Schwerpunkte?
g) Plant die Bundesregierung, das SOEP dahingehend zu überarbeiten, dass
es repräsentative Aussagen über verschieden Gruppen von Solo-
Selbstständigen ermöglicht?
h) Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass Erhebungen, zumindest
für die Gruppe der IT-Selbstständigen, nur langsam an seit längerem
bekannte gesellschaftliche Veränderungen (Stichwort: neue
Erwerbsbiografien und Geschäftsmodelle) angepasst werden?
Wenn nein, warum nicht?
Wenn ja, was tut sie, um zu aktualisieren?
i) Gibt es aus Sicht der Bundesregierung eine Sorgfaltspflicht für die
sachgemäße Umsetzung von Gesetzen und Verordnungen, die auf fundierten
Daten beruht?
Liegt diese Sorgfaltspflicht hier vor?
Wenn ja, warum?
Wenn nein, was gedenkt die Bundesregierung zu tun?
9. Wie rechtfertigt die Bundesregierung ihre Haltung, dass sie keine
Notwendigkeit zur Differenzierung zwischen Berufsgruppen oder Branchen bei
arbeits- und sozialrechtlichen Maßnahmen sieht?
Was bedeutet die in der Vorbemerkung der Bundesregierung in der Antwort
auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/6936 fallende
Begrifflichkeit „Notwendigkeit einer bedachten Politikgestaltung“ vor dem
Hintergrund der Heterogenität für die Bundesregierung genau?
10. Wie genau begründet die Bundesregierung ihre Haltung, die in der Antwort
zu Frage 18 auf Bundestagsdrucksache 19/6936 im Satz „Es wäre verfehlt,
bei der Frage einer arbeits- und sozialrechtlichen Schutzbedürftigkeit
maßgeblich auf den Verdienst abzustellen“ zum Ausdruck kommt?
a) Wieso wird in diesem Zusammenhang bei der Krankenversicherung mit
Bemessungsgrenzen gearbeitet, bei der Pflege-, Renten- und
Arbeitslosenversicherung hingegen nicht?
b) Erachtet es die Bundesregierung als sinnvoll, bei dem maßgeblichen
Verdienst auf einen Durchschnittsverdienst abzustellen, der sich über einen
gewissen, festzulegenden, längeren Zeitraum berechnet?
Wenn nein, warum nicht?
c) Wie bewertet die Bundesregierung jede der beiden in der Einleitung
skizzierten Lösungsoptionen zur Vergütungsfrage?
d) Welche der Lösungsoptionen präferiert die Bundesregierung aktuell, und
warum?
e) Wenn eine oder beide abgelehnt werden, warum ist das so, und welche
alternativen Lösungsvorschläge bzw. Optionen hat die Bundesregierung?
11. Wie kann die Bundesregierung angesichts der in der Vorbemerkung der
Fragesteller erwähnten ZEW-Studie weiterhin die Linie verfolgen, nicht auf den
Verdienst abzustellen, sondern zusätzlich nicht präzise definierte
Vorsorgethemen einzubeziehen?
a) Wie beabsichtigt die Bundesregierung künftig eine aus Sicht der
Fragesteller notwendige und in der Praxis effektive Unterscheidung nach
Schutzbedürftigkeit sicherzustellen?
b) Wie kann das aus Sicht der Bundesregierung gelingen, ohne auf
Berufsgruppen, Tätigkeitsfelder und auch insbesondere den Verdienst
abzustellen?
c) Inwiefern erkennt die Bundesregierung die Existenz der zwei Gruppen
„schutzbedürftig“ und „nicht schutzbedürftig“ an, und wie soll künftig
sichergestellt werden, dass prekär Selbstständige tatsächlich eine soziale
Absicherung erhalten und sehr gut verdienende Wissensarbeiter ihre
grundgesetzlich geschützte Berufsfreiheit rechtssicher ausüben können?
12. Wie passt die Antwort der Bundesregierung zu Frage 19 auf
Bundestagsdrucksache 19/6936 hinsichtlich der Feststellung, dass „im Einzelfall“ auch
Aspekte der Gesamthöhe oder des Qualifikationsniveaus ggf. eine Rolle
spielen können, zu dem BSG-Urteil vom 31. März 2017 (B 12 R 7/15 R),
wonach dem Honorar „im Rahmen der Gesamtwürdigung der
Einzelumstände eine besondere Bedeutung zukommt“ und „ein gewichtiges Indiz für
eine selbstständige Tätigkeit“ sei, wenn das vereinbarte Honorar
Eigenvorsorge zulasse?
Lehnt die Bundesregierung die Anwendung des Urteils ab?
Wenn ja, warum?
Wenn nein, wie stellt sie dies sicher?
Bundestagsdrucksache 19/9093 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
13. Ist es der Bundesregierung bewusst, dass Unternehmen verpflichtet sind, im
Sinne von oben erläuterten Compliance-Prozessen allgemein gültige
Regelungen aufzustellen, die geeignet sind, die Beauftragung und den Einsatz von
externen Fachkräfte, die von Prüfinstanzen als abhängige Beschäftigung
bzw. Arbeitnehmerüberlassung beurteilt werden könnten, von vornherein zu
vermeiden?
Wenn ja, wie schätzt sie die Komplexität dieser Prozesse ein?
Wie bewertet sie den finanziellen Aufwand insbesondere für kleine
Unternehmen?
14. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass sich für Unternehmen derzeit
klare, allgemein gültige Regelungen ableiten lassen, die das Risiko
weitestgehend ausschließen, dass im Unternehmen geplante Beauftragungen und
Einsätze von externen Fachkräften von Prüfinstanzen als abhängige
Beschäftigung bzw. Arbeitnehmerüberlassung beurteilt werden?
Wenn ja, wie können diese Regelungen aussehen?
15. Geht die Bundesregierung davon aus, dass Unternehmen bei allen
Beauftragungen von Leistungen, die von externen Fachkräften erbracht werden, für
jeden Einzelfall die wesentlichen Indizien feststellen, diese in ihrer
Tragweite gewichten und widerspruchsfrei in einer Gesamtbeurteilung
gegeneinander abwägen müssen?
Wenn ja, wie hoch schätzt sie den Aufwand und die Kosten ein?
Hält sie diese für große Unternehmen mengenmäßig und für kleine
Unternehmen finanziell für zumutbar?
Wenn nein, in welchen konkreten oder geclusterten Fallkonstellationen, kann
eine Gesamtabwägung unterbleiben, weil unzweifelhaft kein Risiko einer
abhängigen Beschäftigung bzw. einer unrechtmäßigen
Arbeitnehmerüberlassung besteht?
16. Wie bewertet die Bundesregierung die Verfahrensökonomie des von der
Clearingstelle der DRV Bund durchgeführten Statusfeststellungsverfahrens
vor dem Hintergrund, dass z. B. allein im Jahr 2014 insgesamt 59 Prozent
der Negativbescheide in ein Widerspruchsverfahren gingen und dann
letztlich knapp 34 Prozent gerichtlich geklärt werden mussten (Quellen: www.
vgsd.de/wp-content/uploads/2016/02/18-5253-gruendungen-in-deutschland.
pdf; Bundestagsdrucksache 18/6304)?
a) Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung ergriffen, um die bereits
überlasteten Gerichte vor dieser großen Zahl an aus der Sicht der
Fragesteller unnötigen Klagen (2014: 1 921, Quelle: ebd.) zu schützen?
b) Wie beurteilt die Bundesregierung die Qualität und Praxistauglichkeit des
von der Clearingstelle durchgeführten Statusfeststellungsverfahrens
anhand solch hoher Anteile angezweifelter bzw. gerichtlich revidierter
Entscheidungen?
c) Wie beurteilt die Bundesregierung die Tatsache, dass der Klageweg, der
normalerweise in einem amtlichen Verfahren eher die Ausnahme
darstellen sollte, hier zur Regel zu werden droht?
d) Welche Zahlen liegen der Bundesregierung mit Blick auf die
entstandenen Kosten durch die hohe Zahl an Widerspruchsverfahren bzw. durch
gerichtliche Klärung vor?
Wenn keine Kosten bekannt sind, warum nicht?
17. Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass mit den Kriterien der
Clearingstelle eine faire, reproduzierbare und rechtssichere Prüfung durchgeführt
werden kann?
Wenn ja, woher nimmt sie ihre Einschätzung?
a) Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass bei dem Kriterium „Sie haben
die uneingeschränkte Verpflichtung, allen Weisungen des Auftraggebers
Folge zu leisten“ zwischen Weisungsgebundenheit und Kundenwunsch
interpretationsfrei und rechtssicher entschieden werden kann?
Wenn ja, wie kommt sie zu dieser Einschätzung?
b) Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass bei dem Kriterium „Sie müssen
bestimmte Arbeitszeiten einhalten“ zwischen bestimmten Arbeitszeiten
und vertraglichen Abnahmemengen von Dienstleistungen
interpretationsfrei und rechtssicher unterschieden werden?
Wenn ja, wie kommt sie zu dieser Einschätzung?
c) Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass bei dem Kriterium „Sie haben
die Verpflichtung, bestimmte Hard- und Software zu benutzen, sofern
damit insbesondere Kontrollmöglichkeiten des Auftraggebers verbunden
sind“ zwischen Pflichten und IT-Sicherheitsgründen bzw.
Datenschutzgründen (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO, Auflagen der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht –BaFin) interpretationsfrei
und rechtssicher entschieden werden kann?
Wenn ja, wie kommt sie zu dieser Einschätzung?
d) Sofern die Entscheidung im Ermessen des Prüfers liegt, wie kann die
Bundesregierung eine faire, reproduzierbare und rechtssichere Prüfung
sicherstellen, wenn die Kriterien nicht interpretationsfrei sind?
e) Wie kommt die Bundesregierung zu der Einschätzung, dass trotz der Fülle
an gerichtlichen Urteilen die Kriterien nicht überarbeitet werden müssen?
18. Beabsichtigt die Bundesregierung wie an mehreren Stellen in ihrer
Antwort auf die Kleine Anfrage „Staatliche Regularien für IT-Freelancer“ auf
Bundestagsdrucksache 19/6936 erwähnt, das Statusfeststellungsverfahren zu
vereinfachen und zwischen den unterschiedlichen Zweigen der
Sozialversicherung widerspruchsfrei auszugestalten?
Wenn ja, welche konkreten Maßnahmen sind geplant oder angedacht?
Wenn nein, warum nicht?
a) Plant die Bundesregierung hierbei, dass passende Kriterien für die heutige
Arbeitswelt und unter Berücksichtigung branchenspezifischer
Besonderheiten (Fragen zur Qualifikation etc.) entwickelt und bei der Prüfung
einheitlich angewendet werden?
Wenn nein, warum nicht?
b) Hält es die Bundesregierung für denkbar, dass über ein
Statusfeststellungsverfahren typische Einsatzformen als Musterbeispiele geklärt
werden können, indem Szenarien beschrieben und beurteilt werden?
Wenn nein, warum nicht?
Bundestagsdrucksache 19/9093 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
c) Wie könnte nach Ansicht der Bundesregierung Planungssicherheit für die
Beteiligten im Rahmen von Statusfeststellungsverfahren hergestellt
werden?
Hält sie eine solche überhaupt für notwendig?
Wenn nein, warum nicht?
Was hält sie von Verfahren, die so ausgestattet sind, dass sie mindestens
ein- bis zweijährige Planungssicherheit geben, z. B. durch die
„Zertifizierung“ des betrieblichen Prüfprozesses?
d) Wie werden die im Rahmen des Statusfeststellungsverfahrens
verwendeten Fragenkataloge entwickelt?
Wie ist sichergestellt, dass bei der Bewertung der Antworten ein
weitestgehend einheitlicher Maßstab angelegt wird?
Wer legt diesen Maßstab fest?
e) Wie plant die Bundesregierung dato teilweise bestehende Widersprüche
zwischen den unterschiedlichen Zweigen der Sozialversicherung zu
vermeiden?
Wie plant die Bundesregierung auch z. B. die Finanzbehörden zu
involvieren, welche die Frage abhängige oder selbstständige Tätigkeit im
Hinblick auf gezahlte Umsatz- und Lohnsteuer ebenfalls prüfen?
19. Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, die
Gründungsentscheidung und damit auch die Entscheidung der Aufnahme einer Solo-
Selbstständigkeit zu fördern, indem vor Annahme eines Auftrags der Status für einen
gewissen Zeitraum in die Zukunft hinein rechtssicher geklärt werden kann
(im Sinne eines Forward-Bescheids für die selbstständige Person und den
Auftraggeber)?
20. Warum werden im Rahmen des derzeitigen Statusfeststellungsverfahrens
keinerlei Metainformationen erhoben, also die Abfrage von
sachverhaltsrelevanten Zusatzinformationen wie z. B. Branche, Nebenerwerb bzw.
Haupterwerb, Vollzeit bzw. Teilzeit, Träger des Haushaltseinkommens,
Qualifikationsniveau etc., mit denen es leicht möglich wäre, Problemfelder (z. B.
vermehrte negative Feststellungen im Bereich der niedrigqualifizierten
Teilzeitleistung z. B. im Schlachtgewerbe) zu identifizieren, um darauf basierend
Handlungsfelder zu identifizieren sowie (Fehl-)Entwicklungen zu erkennen
und quantifizieren zu können?
21. Wie bewertet die Bundesregierung die Tatsache, dass die maßgeblichen
Fragen im offiziellen Formular C0031 sowie regelmäßig gestellte Nachfragen
(meist ohne Erläuterungen oder Ausfüllhinweise) im Rahmen des
Statusfeststellungsverfahrens nahezu alle offen gestellt werden, obwohl die rechtliche
Materie für einen Laien sehr komplex ist und schon eine umgangssprachlich
übliche aber rechtlich falsche Wortwahl eine Entscheidung bzw. Beurteilung
beeinflussen könnte?
22. Gibt es innerhalb der Clearingstelle der DRV verbindliche Vorgaben,
Verfahrensanweisungen oder Bewertungsrichtlinien, wie die Antworten des
Antragstellers (z. B. des Freelancers) auf die Fragen im Formular C0031
bewertet werden, um ein objektives und sachlich richtiges Ergebnis, auch im Sinne
des Gleichbehandlungsgrundsatzes, sicherzustellen?
Wie sehen diese aus?
Wie sieht das Training der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dazu aus?
Beabsichtigt die Bundesregierung, Vorgaben, Verfahren oder
Bewertungsrichtlinien zu veröffentlichen?
Wenn nein, warum nicht?
Wenn ja, bis wann?
23. Ist es nach Kenntnis der Bundesregierung zutreffend, dass es je nach
Entscheidungsrichtung ein unterschiedliches internes Vorgehen innerhalb der
Clearingstelle gibt, wie es nach Informationen der Fragesteller in
Hintergrundgesprächen des BMAS mit DRV-Vertretern gegenüber diesen
glaubhaft geäußert wurde?
a) Ist es nach Kenntnis der Bundesregierung zutreffend, dass für den Fall,
dass Sachbearbeiter der Clearingstelle in einem
Statusfeststellungsverfahren auf „abhängige Beschäftigung“ entscheiden wollen, sie keine weitere
Freigabe benötigen?
b) Ist es nach Kenntnis der Bundesregierung zutreffend, dass für den Fall,
dass Sachbearbeiter auf „Selbstständigkeit“ entscheiden wollen, sie vor
Bescheiderstellung die Freigabe ihres Vorgesetzten benötigen?
c) Wenn ja (Frage 17b), wie ist das damit in Einklang zu bringen, dass die
Bundesregierung in ihrer Antwort zu den Fragen 33 und 34 der Kleinen
Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/6936 explizit keinen
Interessenkonflikt in der Ansiedlung der Clearingstelle bei der DRV Bund sieht?
d) Schätzt die Bundesregierung dieses Verfahren als neutral und
ergebnisoffen ein?
Wenn ja, warum?
Wenn nein, warum nicht?
e) Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass beim
Statusfeststellungsverfahren ein Interessenkonflikt der DRV, nämlich das Interesse,
Beitragszahler zu gewinnen, und der Objektivität bei der Beurteilung der
Selbstständigkeit ausgeschlossen sind?
f) Wie werden die Objektivität und das Einhalten der Ermessensgrenzen bei
der Praxis der DRV beim Statusfeststellungsverfahren von unabhängiger
Seite regelmäßig und systematisch überprüft?
g) Welche Möglichkeiten gibt es für betroffene Unternehmen und Verbände,
z. B. eine Aufsichtsbeschwerde oder Klage gegen die generelle Praxis der
DRV über den Einzelfall hinaus einzulegen und ihnen bekannte, den
Einzelfall übergreifende Fälle, unabhängig und systematisch im Hinblick auf
Ermessensfehlgebrauch überprüfen zu lassen?
Bundestagsdrucksache 19/9093 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
24. Ist der Bundesregierung bekannt, dass die in der Einleitung erläuterte
Prüfpraxis der Clearingstelle wegen der bekannten Rechtsunsicherheit bei
Freelancern und Auftraggebern dazu führt, dass wichtige Innovationsprojekte
beendet werden?
Falls nein, was unternimmt sie, um sich Klarheit zu verschaffen?
a) Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass das Vertrauen in das
Statusfeststellungsverfahren entscheidend gestärkt werden könnte, wenn die
Antragsteller verlässlich davon ausgehen könnten, dass die Prüfung ihres
sozialversicherungsrechtlichen Status – auch im Rahmen einer
erforderlichen Einzelfallprüfung – weitestgehend objektiviert und einheitlich auf
Basis eines transparenten Positivkriterienkatalogs vorgenommen wird?
b) Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, damit die Prüfung der
Abgrenzungskriterien seitens der Clearingstelle – auch im Rahmen einer
Einzelfallprüfung – objektiviert und einheitlich anhand der prägenden
Leitsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung vorgenommen wird und
auch neue, von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelte
Leitsätze bzw. Indizien in die Prüfung miteinbezogen werden?
c) Wie bewertet die Bundesregierung die Tatsache, dass im agilen Umfeld
(z. B. Softwareentwicklung) sich der Zuschnitt der Tätigkeit in kurzen
Abständen ändert und dem in Statusfeststellungsverfahren allein aufgrund
der Entscheidungszeit nicht gerecht zu werden ist?
Was gedenkt die Bundesregierung gegen diesen zeitlichen Faktor zu tun?
Enthält der Fragebogen dazu Fragenblöcke?
Wenn nein, warum nicht?
d) Wie beurteilt die Bundesregierung den Sachverhalt, dass in vielen
Verfahren bei offensichtlich als Freelancer im Feld der Wissensarbeit tätigen
Personen der Aspekt „fehlender Kapitaleinsatz“ als Indiz für ein
sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis gewertet wird, wo
doch das BSG bereits mehrfach bestätigt hat, dass in betriebsmittelarmen
Tätigkeiten (wie dies z. B. in vielen Beratungsaufgaben oder in
Technologieprojekten der Fall ist) der fehlende Einsatz eigenen Kapitals eben
nicht als Kriterium gegen eine Selbstständigkeit herangezogen werden
kann?
25. Wie viele Personen in der Clearingstelle bei der DRV Bund treffen im
Rahmen des Statusfeststellungsverfahrens als Prüfer oder Sachbearbeiter
Entscheidungen über den zunächst nach Papierlage zu überprüfenden Status
einer Tätigkeit?
a) Welche Ausbildung (aufgeteilt nach Abschlüssen) haben diese Personen,
und welche Fortbildungen (aufgeteilt nach Themen) müssen diese
Personen durchlaufen?
Welche Fortbildungen haben sie konkret im Zeitraum von 2007 bis 2017
absolviert (bitte nach Anzahl der Fortbildungen, Themen und Jahren
aufschlüsseln)?
b) Bearbeiten die Prüfer bzw. Sachbearbeiter der Clearingstelle z. B.
schwerpunktmäßig eine Branche, oder muss jeder Prüfer potenziell ein
„Fachexperte“ in allen bzw. verschiedenen Branchen sein?
c) Falls jede Person alle bzw. mehrere Branchen zu bearbeiten bzw. zu
prüfen hat, wie wird die in der Vorbemerkung der Bundesregierung zur
Antwort auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/6936 selbst
geäußerte Notwendigkeit, dass „Besonderheiten von bestimmten
Branchen“ berücksichtigt werden, die nach aktueller Rechtslage auch
zwingend im Zuge der Gesamtbetrachtung vorzunehmen sind, tatsächlich
Eingang in die Beurteilung finden?
d) Wie gewährleistet die Bundesregierung, dass ein Prüfer bzw.
Sachbearbeiter der Clearingstelle die Komplexität der heterogenen IT-Welt, des
Ingenieurwesens oder z. B. der Abläufe eines selbstständigen Notarztes
tatsächlich korrekt beurteilen kann?
e) Kontrolliert die Bundesregierung dies bei der Clearingstelle, oder
überlässt sie ihr dies ungeprüft?
26. Wie hoch ist der prozentuale Anteil der zuletzt selbstständig tätigen
Personen, die heute im Ruhestand sind und die nach dem Vierten Kapitel des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) Grundsicherung im Alter
beziehen (bitte nach den Jahren von 2007 bis 2017 einzeln aufschlüsseln)?
Wie groß ist daran der Anteil der Personen, die in ihrer letzten beruflichen
Station vor dem Ruhestand Tätigkeiten im Bereich der IT zuzuordnen sind?
Wenn dazu keine Zahlen vorliegen, warum nicht?
Hält die Bundesregierung das Vorliegen dieser Zahlen für notwendig?
Wenn nein, warum nicht?
27. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung bzw. dem
verantwortlichen Bundesministerium mit Blick auf die Erwerbsbiografien dieser im Alter
auf Grundsicherung angewiesenen Personen vor?
Wie viele Jahre waren diese Personen im Durchschnitt in Selbstständigkeit,
wie viele Jahre in einem Angestelltenverhältnis, wie viele Jahre erwerbslos?
Wie hoch war der Anteil an zuletzt Selbstständigen, die im Rahmen der Ich-
AG (bis zum 1. Juli 2006) oder dem Gründungszuschuss (ab da bis heute) zu
Selbstständigen wurden?
Wie hoch ist der prozentuale Anteil der Grundsicherungsbezieher, die in
ihrem Erwerbsleben mehr als 50 Prozent bzw. mehr als 75 Prozent der Zeit
selbstständig waren (bitte jeweils getrennt ausweisen)?
28. Wieso hält es die Bundesregierung ausweislich ihrer Antwort zu Frage 11
der Kleinen Anfrage „Staatliche Regularien für IT-Freelancer“ auf
Bundestagsdrucksache 19/6936 nicht für notwendig, Statistiken und Zahlen zur
Höhe der bei Unternehmen eingeforderten Nachzahlungen vorzuhalten?
Wie hoch ist die Summe von aufgrund von Betriebsprüfungen der DRV
nachträglich entrichteten Beträge?
Wie hoch sind die Säumniszuschläge?
29. Plant die Bundesregierung die Einführung einer gesamthaften
Pflichtversicherung (Rente, Pflege, Unfall, Arbeitslosigkeit) für selbstständig Tätige vor
dem Hintergrund der o. g. im Alter auf Grundsicherung angewiesenen
Personen?
Falls ja, wird sie eine Beitragsbemessungsgrenze enthalten?
Bundestagsdrucksache 19/9093 – 14 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
30. Wie hoch ist von 2007 bis 2017 der Anteil der Anträge, die entsprechend
dem Ziel bzw. gegen das Ziel der Antragsteller – abhängig beschäftigt oder
selbstständig zu sein –, welches die Beteiligten im Antragsverfahren angeben
müssen, entschieden wurden (bitte nach Jahr und Ziel aufschlüsseln)?
Berlin, den 20. März 2019
Christian Lindner und Fraktion
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]
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