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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Finanzströme im SGB IX und XII vor und nach dem Bundesteilhabegesetz

Fraktion

FDP

Ressort

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Datum

26.04.2019

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/924210.04.2019

Finanzströme im SGB IX und XII vor und nach dem Bundesteilhabegesetz

der Abgeordneten Jens Beeck, Pascal Kober, Michael Theurer, Carl-Julius Cronenberg, Till Mansmann, Johannes Vogel (Olpe), Grigorios Aggelidis, Renata Alt, Christine Aschenberg-Dugnus, Nicola Beer, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Dr. Marco Buschmann, Hartmut Ebbing, Dr. Marcus Faber, Daniel Föst, Otto Fricke, Thomas Hacker, Katrin Helling-Plahr, Markus Herbrand, Katja Hessel, Dr. Christoph Hoffmann, Reinhard Houben, Ulla Ihnen, Olaf in der Beek, Gyde Jensen, Dr. Christian Jung, Thomas L. Kemmerich, Dr. Marcel Klinge, Konstantin Kuhle, Ulrich Lechte, Alexander Müller, Hagen Reinhold, Matthias Seestern-Pauly, Judith Skudelny, Bettina Stark-Watzinger, Katja Suding, Stephan Thomae, Manfred Todtenhausen, Dr. Andrew Ullmann, Gerald Ullrich, Nicole Westig und der Fraktion der FDP

Vorbemerkung

Schrittweise wird nach Verabschiedung des Bundesteilhabegesetzes die Eingliederungshilfe vom Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) in das Neunte Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) verlagert.

Beide Gesetzbücher haben die Aufgabe, Menschen mit Behinderung zu helfen, die Folgen ihrer Behinderung zu mildern.

Im Rahmen des Bundesteilhabegesetzes sind mehrere Reformstufen zeitlich gestaffelt. Zum 1. Januar 2017 sind Änderungen zum Schwerbehindertenrecht, die erste Stufe bei der Einkommens- und Vermögensheranziehung und die Verbesserungen beim Arbeitsförderungsgeld in Kraft getreten. Seit dem 1. April 2017 gilt die neue Höhe des Schonvermögens für Bezieher von SGB-XII-Leistungen.

Zum 1. Januar 2018 sind die Teile 1 und 2 des SGB IX mit dem neuen Verfahrensrecht und Schwerbehindertenrecht und die Verbesserungen im Bereich der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben im SGB XII in Kraft getreten.

Zum 1. Januar 2020 werden die Fachleistungen von den existenzsichernden Leistungen getrennt und die zweite Stufe bei der Einkommens- und Vermögensheranziehung tritt in Kraft.

Zum 1. Januar 2023 muss der leistungsberechtigte Personenkreis klar definiert sein.

Neben vielen ungeklärten Fragen der tatsächlichen Auswirkungen der Vertragsfreiheit für die einzelnen Betroffenen und deren Familien und Betreuer, der Aufhebung zwischen stationär, teilstationär und ambulant sowie der Auswirkungen auf die Kosten der Unterkunft sind auch die Wirkungsweise der Teilhabeplan- und Gesamtplanverfahren nach Ansicht der Fragesteller noch relativ unbekannt.

Unabhängig davon können Wirkungsweisen der neuen Maßnahmen und Instrumente nur dann vollständig erfasst und analysiert werden, wenn die Zuständigkeiten und Finanzierungswege bekannt sind.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen9

1

Welche staatlichen Ebenen waren vor der Verabschiedung des Bundesteilhabegesetzes gemäß der im SGB XII für Menschen mit Behinderungen vorgesehenen Leistungen der Eingliederungshilfe zuständig?

2

Welche Refinanzierungsströme waren für das SGB XII bis zum Inkrafttreten des Bundesteilhabegesetzes für die Leistungen für Menschen mit Behinderungen zwischen den zuständigen staatlichen Verwaltungsebenen vereinbart, und welchen Umfang hatten die einzelnen Refinanzierungsvereinbarungen und tatsächlichen Erstattungen im Rahmen der Eingliederungshilfe in den Jahren 2013 bis 2017?

3

Für welche Leistungen war vor Verabschiedung des Bundesteilhabegesetzes allein der Bund zuständig, und in welcher Höhe wurden diese Leistungen in den Jahren 2013 bis 2017 finanziert?

4

Für welche Leistungen waren vor Verabschiedung des Bundesteilhabegesetzes allein die Länder zuständig, und ist der Bundesregierung bekannt, in welcher Höhe die Länder die Finanzierung dieser Leistungen in den Jahren 2013 bis 2017 zu tragen hatten?

5

Ist der Bundesregierung bekannt, in welchem Umfang die Länder den Kommunen oder anderen Verwaltungsebenen Leistungen der Eingliederungshilfe in diesem Zeitraum erstattet haben?

6

Für welche Leistungen und deren Finanzierung ist ab dem 1. Januar 2020 allein der Bund zuständig?

7

Für welche Leistungen und deren Finanzierung sind ab dem 1.Januar 2020 allein die Länder zuständig?

8

Für welche Leistungen und deren Finanzierung sind ab dem 1. Januar 2020 der Bund und die Länder gemeinsam zuständig, und wie ist die Aufteilung in diesen Fällen?

9

Ist der Bundesregierung bekannt, welche Zuständigkeiten die Länder mit den Kommunen oder anderen Verwaltungsebenen vereinbart haben, und falls ja, wie sehen diese aus?

Berlin, den 3. April 2019

Christian Lindner und Fraktion

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