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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Sozialer Arbeitsmarkt - Ausgestaltung der ganzheitlichen beschäftigungsbegleitenden Betreuung

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Datum

03.05.2019

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/946016.04.2019

Sozialer Arbeitsmarkt – Ausgestaltung der ganzheitlichen beschäftigungsbegleitenden Betreuung

der Abgeordneten Beate Müller-Gemmeke, Dr. Wolfgang Strengmann-Kuhn, Markus Kurth, Sven Lehmann, Corinna Rüffer, Kerstin Andreae, Ekin Deligöz, Katharina Dröge, Sven-Christian Kindler, Stefan Schmidt und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Mit dem neuen Instrument „Teilhabe am Arbeitsmarkt (§ 16i des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II)) soll Menschen, die schon sehr lange arbeitslos sind, wieder eine Perspektive zur Teilhabe am Arbeitsmarkt eröffnet werden. Zentral dabei ist, dass dieses neue Regelinstrument neben der Förderung von Beschäftigungsverhältnissen grundsätzlich eine ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Begleitung vorsieht. Mit diesem ganzheitlichen Ansatz soll die Beschäftigungsfähigkeit durch intensive Betreuung, individuelle Beratung und wirksame Förderung verbessert und arbeitsmarktfernen Langzeitarbeitslosen zugleich vermehrt Beschäftigungsoptionen auf dem allgemeinen oder sozialen Arbeitsmarkt ermöglicht werden.

In der Begründung des Gesetzes steht: „Die ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Betreuung hat die Aufgabe, die Aufnahme des Arbeitsverhältnisses zu begleiten, das Arbeitsverhältnis zu stabilisieren und vorzeitige Abbrüche zu verhindern“ (S. 19). Dort wird zudem ausgeführt, dass die Begleitung in der Regel in einzelfallbezogenen Kontaktgesprächen erfolgen soll. In der öffentlichen Anhörung zum Teilhabechancengesetz hat der Vorsitzende des Vorstandes der Bundesagentur für Arbeit, Detlef Scheele, die geplante ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Betreuung begrüßt, aber ausgeführt: „eine generelle Ausgestaltung so eines Instruments gibt es nicht“ (Protokoll, öffentliche Anhörung des Ausschusses des Deutschen Bundestages für Arbeit und Soziales, 5. November 2018, Seite 421).

Diese Aussage wurde in der öffentlichen Anhörung von der Sachverständigen Tina Hofmann vom Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband verstärkt: „Das Coaching muss, damit es funktionieren kann, hoch individualisiert auf den einzelnen Fall heruntergebrochen werden und ausgestaltet werden. Und es muss passfähig sein für verschiedene Arbeitgeber“ (Protokoll, öffentliche Anhörung, 5. November 2018, Seite 430). Die zentrale Bedeutung der Betreuung wurde bei der öffentlichen Anhörung auch von dem Sachverständigen Jan Dannenbring aus Sicht des Zentralverbands des Deutschen Handwerks für kleine Betriebe hervorgehoben: „Diese brauchen bei der Beschäftigung von Langzeitarbeitslosen ein sehr betriebsnahes Coaching, denn oft fühlen sie sich auch ein Stück weit überfordert mit dieser Personengruppe. Insofern ist es sehr wichtig, dass ihnen jemand zur Seite steht, um sie wirklich bei den praktischen Anfordernissen, die mit der Beschäftigung dieser Personengruppe einhergehen, auch wirklich zu unterstützen“ (Protokoll, öffentliche Anhörung, 5. November 2018, Seite 428).

Jetzt, im Jahr 2019, arbeiten die Jobcenter mit Hochdruck daran, den Sozialen Arbeitsmarkt umzusetzen. Vor diesem Hintergrund liegt der fragestellenden Fraktion eine „Zuweisung in eine ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Betreuung nach § 16i Zweites Sozialgesetzbuch“ inklusive einer Rechtsfolgenbelehrung vor, die einer langzeitarbeitslosen Person, die einen Arbeitsvertrag für einen geförderten Arbeitsplatz abgeschlossen hat, von einer gemeinsamen Einrichtung ausgehändigt wurde. In dieser Zuweisung werden folgende Ziele der ganzheitlichen Betreuung definiert: Stabilisierung und Vermeidung eines frühzeitigen Abbruchs des Arbeitsverhältnisses, Steigerung der Beschäftigungsfähigkeit sowie die Förderung des Übergangs in ungeförderte Beschäftigung. Dabei sollen folgende Inhalte berücksichtigt werden: betriebliche und soziale Anforderungen, soziale Aktivierung, Vermittlung des betrieblichen Umfelds und der Anforderungen im Arbeitsalltag, Verhaltenstraining, Konfliktbewältigung. Der Betreuungsumfang wurde von der gemeinsamen Einrichtung auf zwei Stunden monatlich festgelegt. Die Laufzeit beträgt 24 Monate.

Aufgrund der vorliegenden Zuweisung stellen sich Fragen, inwiefern dieses Vorgehen einer ganzheitlichen Betreuung gerecht wird.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen21

1

Werden langzeitarbeitslose Personen im Rahmen des § 16i SGB II nach Kenntnis der Bundesregierung einem geförderten Arbeitsverhältnis mit einer Rechtsfolgenbelehrung nach § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB II und mit einer weiteren Rechtsfolgenbelehrung nach § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 einer ganzheitlichen beschäftigungsbegleitenden Betreuung zugewiesen, und gibt es für diese Zuweisungen ein bundesweit einheitliches Verfahren mit Standardformularen?

Wenn ja, ist dieses Verfahren für alle Jobcenter verbindlich?

2

Aus welchen Gründen werden nach Kenntnis der Bundesregierung Beschäftigte, die langzeitarbeitslos waren, einem geförderten Arbeitsplatz im Rahmen des § 16i SGB II mit Rechtsfolgenbelehrung zugewiesen, obwohl beide Vertragsparteien freiwillig einen Arbeitsvertrag abschließen?

a) Welche Vorteile, Nachteile bzw. welcher Nutzen entstehen durch die Zuweisung mit Rechtsfolgenbelehrung für die Beschäftigten, Arbeitgeber bzw. Jobcenter, wenn es um einen geförderten Arbeitsplatz nach § 16i SGB II geht?

b) Wie gehen die zugelassenen kommunalen Träger (zkT) bezüglich der geförderten Arbeitsplätze vor?

3

Aus welchen Gründen ist nach Kenntnis der Bundesregierung eine weitere Zuweisung mit Rechtsfolgenbelehrung für eine erfolgreiche ganzheitliche Betreuung nach § 16i SGB II zwingend notwendig?

a) Welche Vorteile, Nachteile bzw. welcher Nutzen entstehen durch die Zuweisung mit Rechtsfolgenbelehrung zur ganzheitlichen Betreuung nach § 16i SGB II für die Beschäftigten, Arbeitgeber bzw. Jobcenter?

b) Wie gehen die zugelassenen kommunalen Träger (zkT) bei der Organisation bzw. Vergabe der ganzheitlichen Betreuung vor?

4

Hält die Bundesregierung eine nach Ansicht der Fragesteller doppelte Sanktionsandrohung bei Aufnahme eines geförderten Beschäftigungsverhältnisses mit beschäftigungsbegleitendem Coaching nach § 16i SGB II für zielführend, um die Zielsetzung zu erreichen, dass langzeitarbeitslose Menschen wieder als gleichwertige Beschäftigte am Arbeitsmarkt teilhaben können?

Wenn ja, warum?

Wenn nein, was ist geplant, um dies zu verändern?

5

Werden nach Kenntnis der Bundesregierung alle Arbeitsverträge nach § 16i SGB II von Zuweisungen in beschäftigungsbegleitende Betreuung flankiert, und sind diese Zuweisungen bundesweit inhaltlich identisch (insbesondere Ziele, Inhalte, Umfang)?

a) Wenn ja, wie werden inhaltlich identische Zuweisungen nach Ansicht der Bundesregierung dem Anspruch einer individuellen und ganzheitlichen Betreuung gerecht?

b) Wenn nein, in welchen Punkten unterscheiden sich die Zuweisungen nach Kenntnis der Bundesregierung, und wie begründen sich die Unterschiede?

6

Wie bewertet es die Bundesregierung, wenn sich die Inhalte des ganzheitlichen Coachings ausschließlich auf betriebliche Anforderungen beziehen und die persönliche oder familiäre Situation der Beschäftigten damit außer Acht lassen (wie in der Vorbemerkung der Fragesteller anhand des Beispiels beschrieben)?

7

Welchen Stellenwert in einem ganzheitlichen Coaching haben nach Ansicht der Bundesregierung

a) der familiäre Kontext (v. a. Bedarfsgemeinschaften), bspw. weil hier zumeist Frauen strukturell notwendige Care-Tätigkeiten übernehmen, die sie vom Arbeitsmarkt fernhalten (z. B. Berghahn, S. (2008): Die „Bedarfsgemeinschaft“ gemäß SGB II: Überwindung oder Verfestigung des männlichen Ernährermodells? in: Klute et al. (Hg.): Sozial- und Arbeitsmarktpolitik nach Hartz. Göttingen, 143 – 168);

b) gesundheitliche Probleme, von denen Menschen in Langzeitarbeitslosigkeit deutlich häufiger betroffen sind als Erwerbstätige (z. B. Kroll, L./ Müters, S./Lampert, T. (2016): Arbeitslosigkeit und ihre Auswirkungen auf die Gesundheit. Bundesgesundheitsbl. 59: 228);

c) Behinderungen und psychische Erkrankungen sowie die zusätzlichen Hürden, die sich daraus für den (Wieder-)Einstieg ins Arbeitsleben ergeben;

d) die Stärkung der Persönlichkeit, u. a. durch die Förderung von Selbstvertrauen und Unterstützung im Lebensalltag;

e) die Unterstützung im Umgang mit Behörden und bei der Beantragung von Leistungen, die stabilisierend wirken und sich damit auch positiv auf das Arbeitsverhältnis auswirken können, und

f) in welcher Form wird die Bundesregierung dafür sorgen, dass das Coaching in diesem Sinne ganzheitlich umgesetzt wird?

8

Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass die ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Betreuung auch eine Unterstützung der Betriebe garantieren sollte?

a) Wenn ja, soll diese Unterstützung lediglich indirekt über das Coaching der Beschäftigten oder durch einen direkten Austausch mit den Verantwortlichen in den Betrieben erfolgen?

b) Wenn ja, aus welchen Gründen können Jobcenter auf eine Begleitung der Betriebe verzichten wie im Beispiel in der Vorbemerkung der Fragesteller?

c) Wenn nein, wie wird ein positiver Verlauf der geförderten Arbeitsverhältnisse bei Betrieben garantiert, die bisher noch keine bis wenig Erfahrung in der Arbeit mit langzeitarbeitslosen Menschen haben?

9

Stimmt die Bundesregierung der Auffassung zu, dass eine defizitorientierte Beschreibung der Betreuungsinhalte in der Zuweisung („Verhaltenstraining (…) im Umgang mit dem Arbeitgeber“ oder zum „pünktliche(n) Arbeitsbeginn“) von den Beschäftigten als stigmatisierend und paternalistisch empfunden werden kann?

a) Wenn nein, warum nicht?

b) Wenn ja, welchen Handlungsbedarf sieht die Bundesregierung angesichts solcher Formulierungen in der Zuweisung?

10

Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass eine offene und tragfähige Vertrauensbeziehung auf Augenhöhe zwischen Beschäftigtem und Coach die zentrale Voraussetzung für ein erfolgreiches ganzheitliches Coaching ist?

a) Wenn ja, wie kann nach Ansicht der Bundesregierung diese Vertrauensbeziehung auf der Grundlage von Zwang und Sanktionsandrohungen gelingen?

b) Wenn nein, welche anderen Aspekte sind nach Meinung der Bundesregierung zentral für ein erfolgreiches ganzheitliches Coaching?

11

Wie viele Jobcenter (gemeinsame Einrichtungen) erbringen nach Kenntnis der Bundesregierung das beschäftigungsbegleitende Coaching durch eigenes Personal?

a) Übernehmen in diesen Fällen die persönlichen Ansprechpartner (Fallmanager bzw. Vermittler) gleichzeitig die Funktion eines Coachs für die Beschäftigten?

b) Inwiefern ist in dieser Konstellation ein vertrauensvolles Coaching auf Augenhöhe gewährleistet, wenn dieselbe Person die Beschäftigten mit Rechtsfolgenbelehrung der Betreuung zuweist?

12

Können die Jobcenter (gemeinsame Einrichtungen) nach Kenntnis der Bundesregierung die notwendige Flexibilität und Individualität des Coachings über den Weg standardisierter Ausschreibungsverfahren gewährleisten?

a) Wenn ja, in welcher Form wird diese Flexibilität und Individualität gewährleistet?

b) Wenn nein, welchen Handlungsbedarf sieht die Bundesregierung an dieser Stelle?

13

Wie wird in den Jobcentern (gemeinsamen Einrichtungen) nach Kenntnis der Bundesregierung der individuelle Betreuungsumfang bzw. die monatliche Anzahl der Stunden im Rahmen des standardisierten Ausschreibungsverfahrens berechnet, und inwiefern können diese Berechnungen nach Ansicht der Bundesregierung den individuellen Bedarfen gerecht werden, wenn sie noch vor einem ersten Treffen von Coach und Beschäftigten, ohne die besondere betriebliche Situation zu kennen, festgelegt werden?

14

Wie bewertet die Bundesregierung eine Festsetzung der Betreuung auf zwei Stunden monatlich (siehe Beispiel in der Vorbemerkung der Fragesteller) – insbesondere vor dem Hintergrund der Aussage Dieter Scheeles in der öffentlichen Anhörung: „eine generelle Ausgestaltung so eines Instruments gibt es nicht. […] Das hängt wirklich vom Einzelfall ab, wieviel Coaching, wie viel Fortbildung. […] zwei Stunden in der Woche über die ganze Zeit, das ist sicherlich etwas Vernünftiges“ (Protokoll, öffentliche Anhörung, 5. November 2018, Seite 421)?

15

Wie sollten nach Ansicht der Bundesregierung Behinderungen und psychische Erkrankungen bei der inhaltlichen Gestaltung des Coachings, der Bemessung des zeitlichen Umfangs und der Qualifikation der Coaches berücksichtigt werden, und in welcher Form werden diese Vorstellungen aktuell beim Coaching bzw. beim standardisierten Ausschreibungsverfahren berücksichtigt?

16

Wie kann nach Meinung der Bundesregierung ein individuelles ganzheitliches Coaching gelingen, wenn dessen Inhalte bereits vorab in der Zuweisung festgelegt werden statt in persönlichem Austausch zwischen Beschäftigtem und Coach erarbeitet werden?

17

Wenn das Gesetz keine festgelegten formalen Qualifikationen für das Betreuungspersonal vorsieht (S. 16 Gesetzentwurf Teilhabechancengesetz), wie kann dann nach Kenntnis der Bundesregierung im Rahmen des standardisierten Ausschreibungsverfahrens die Eignung dieser Personen, insbesondere im Hinblick auf die Erfahrung in der Arbeit mit der Zielgruppe, garantiert werden?

18

Warum wird nach Kenntnis der Bundesregierung die Betreuung zunächst nur für einen begrenzten Zeitraum (im vorliegenden Fall von zwei Jahren) zugewiesen, und in welcher Form wird nach Kenntnis der Bundesregierung die weitere Betreuung im Verlauf der fünfjährigen Förderung garantiert?

19

Ist der Abbruch des Coachings aufgrund persönlicher Probleme zwischen den Coaches und Beschäftigten nach Kenntnis der Bundesregierung eine Pflichtverletzung nach § 31 SGB II und wird entsprechend sanktioniert?

Wenn ja, wie wird das begründet?

20

Welche Konsequenzen können Sanktionen und/oder der Abbruch des Coachings nach Kenntnis der Bundesregierung auf die Förderung des Arbeitsverhältnisses haben, und wie werden diese Konsequenzen begründet?

21

In welcher Höhe und für welche Dauer greifen Sanktionen, wenn geförderte Beschäftigte das Arbeitsverhältnis und das damit zusammenhängende Coaching abbrechen, und wirken die Sanktionen parallel?

Berlin, den 9. April 2019

Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion

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