Vorwürfe gegen Ausländerbehörden wegen Gentests bei binationalen Eltern
der Abgeordneten Sevim Dağdelen, Ulla Jelpke, Wolfgang Neskovic, Jens Petermann, Frank Tempel, Halina Wawzyniak und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
In der „tageszeitung“ (taz) vom 6. Februar 2010 wird unter dem Titel „Gentests für binationale Eltern“ von schweren Vorwürfen mehrerer Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte gegen die Berliner Ausländerbehörde berichtet. Sie würde unverheiratete Eltern „binationaler“ Kinder unter Generalverdacht stellen und dem nichtdeutschen Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis verweigern, wenn diese nicht „freiwillig“ einen Gentest machten. Behörden würden sich anmaßen, Mandanten zum Vaterschaftstest zu schicken, obwohl hierfür – wenn dies überhaup der Rechtslage entspreche – lediglich die Gerichte zuständig seien. Der Gentest mit Kosten in Höhe von ca. 500 Euro müsse durch die jungen Familien in der Regel auch selbst bezahlt werden. Die Rechtsanwältin Katarina Fröbel berichtet, dass die Betroffenen für den Gentest nicht einmal frei zwischen den Instituten wählen könnten. Bis ein Ergebnis vorliege, bekäme der nichtdeutsche Elternteil nur eine Duldung. Damit bestünden weder ein Anspruch auf Integrationskursteilnahme noch ein Zugang zum Arbeitsmarkt.
Hintergrund dieses Generalverdachts gegen „binationale“ Eltern ist die seit 2008 geltende Regelung in § 1600 Absatz 1 Nummer 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) (eingefügt durch Gesetz vom 13. März 2008, BGBl. I S. 313, in Kraft getreten am 1. Juni 2008), die es Behörden ermöglicht, Vaterschaften bei „binationalen“ Kindern anzufechten.
Nach Angaben im genannten Artikel werde der Vorwurf des Generalverdachts von der Sprecherin des Berliner Innensenators Dr. Ehrhart Körting (SPD) mit der Begründung zurückgewiesen, das Anfechtungsverfahren werde nur in Einzelfällen bei Vorliegen eines Anfangsverdachts eingeleitet. Solche Einzelfälle habe es aber allein in Berlin schon 245 Mal gegeben. Bisher seien lediglich 29 Anfechtungen vor Gericht anhängig. Eine rechtskräftige Entscheidung gebe es in keinem Fall. Die betroffenen Mütter lebten in einem rechtsfreien Raum. Nach Angaben des Rechtsanwalts Rolf Stahmann erteile die Ausländerbehörde keine Aufenthaltserlaubnis, sondern rege jeweils bei dem Bezirksamt an, ein Anfechtungsverfahren vor Gericht zu betreiben. Dort würde die Akte dann zunächst zwischen einem und zwei Jahren liegen bleiben. Den Mandantinnen sei diese lange Wartezeit auf Aufenthaltserlaubnis und Kindergeld nicht zumutbar. Gingen die Eltern dann „freiwillig“ zum Gentest, blieben sie auf den Kosten sitzen.
Die Oppositionsfraktionen im Deutschen Bundestag haben das „Gesetz zur Ergänzung des Rechts zur Anfechtung der Vaterschaft “ in der 16. Wahlperiode ebenso abgelehnt wie die Mehrheit der vom Rechtsausschuss angehörten Sachverständigen, weil es eine spezielle Personengruppe unter den Generalverdacht des Missbrauchs von Rechten stellt und die Tatsachen, die zu einer Anfechtung führen können, nicht eindeutig festgelegt sind. Der tiefe Eingriff in den Schutz der Familie und des Kindeswohls ist angesichts der unbekannten, in jedem Fall jedoch verhältnismäßig kleinen Zahl möglicher Missbrauchsfälle (maximal knapp 1 700 pro Jahr, es können aber z. B. auch nur wenige Dutzend sein; vgl. Bundestagsdrucksache 16/2433, Frage 1) auch unverhältnismäßig.
Soweit der Bundesregierung eine Beantwortung aufgrund erforderlicher Rückfragen bei den Bundesländern nicht innerhalb der Beantwortungsfrist nach § 104 Absatz 2 Halbsatz 1 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages möglich ist, erklären die Fragestellerinnen und Fragesteller hiermit vorsorglich ihr Einverständnis für eine Verlängerung dieser Frist.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen20
Inwieweit ist der Bundesregierung die oben genannte Praxis der Behörden in Berlin bekannt, und inwieweit ist es nach Ansicht der Bundesregierung insbesondere rechtens und zulässig, dass Ausländerbehörden ein Verfahren zur Anfechtung der Vaterschaft von sich aus anregen und/oder die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis selbst dann verweigern, wenn (noch) kein Anfechtungsverfahren im Sinne des § 79 Absatz 2 Nummer 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) anhängig ist (bitte ausführen und insbesondere in Hinblick auf den Wortlaut des § 79 Absatz 2 Nummer 2 AufenthG begründen)?
Inwieweit ist der Bundesregierung insbesondere die geschilderte Praxis der Berliner Ausländerbehörde bekannt, die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis von der Vorlage eines Gentests abhängig zu machen – und nicht etwa von dem Umstand, ob ein Anfechtungsverfahren anhängig ist –, und inwieweit ist dies nach Auffassung der Bundesregierung rechtens und zulässig (bitte begründen)?
Ist ein Gentest nach Auffassung der Bundesregierung überhaupt dazu geeignet, Zweifel an der Vaterschaft im Sinne des § 1600 Absatz 3 BGB auszuräumen, da hier auf die „sozial-familiäre Beziehung“ abgestellt wird (bitte begründen)?
Welche Schlussfolgerungen sind nach Auffassung der Bundesregierung aus dem Umstand zu ziehen, dass in Berlin zwar offenkundig bereits 245 Mal eine Aufenthaltserlaubnis wegen des Verdachts einer „Scheinvaterschaft“ verweigert wurde, jedoch lediglich 29 Anfechtungsklagen anhängig sind?
Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnisse über interne Anweisungen/Regelungen/Vorgaben für Ausländerbehörden, wie in Fällen, in denen ein Aufenthaltsrecht infolge der Geburt eines deutschen Kindes entsteht und beantragt wird, verfahren werden soll bzw. wie ist die entsprechende übliche Praxis der Ausländerbehörden (bitte nach Bundesländern aufgegliedert beantworten und insbesondere darauf eingehen, welche konkreten Verdachtsmomente vorliegen müssen bzw. unter welchen Bedingungen welche Ermittlungen in welchem Umfang durch die Ausländerbehörden eingeleitet bzw. ergriffen werden)?
Welche Behörden sind nach Kenntnis der Bundesregierung für die Anfechtung in den verschiedenen Bundesländern zuständig (bitte nach Bundesländern einzeln auflisten)?
Verfahren die zuständigen Behörden nach Kenntnis der Bundesregierung in den Bundesländern in der Praxis der Anfechtung unterschiedlich, und wie laufen die Verfahren jeweils im Regelfall und im Zusammenspiel der verschiedenen beteiligten Behörden ab (bitte nach Bundesländern einzeln auflisten)?
In wie vielen Fällen seit Inkrafttreten der Neuregelung wurde nach Kenntnis der Bundesregierung ein Anfechtungsverfahren eingeleitet, und in wie vielen Fällen davon wurde die Anfechtung dann bei Gericht anhängig (bitte aufschlüsseln nach Bundesländern)?
Wie viele Gerichtsurteile seit Inkrafttreten der Neuregelung liegen bereits vor, und was lässt sich über den Inhalt der Entscheidungen und die Rechtskraft dieser Urteile sagen?
In wie vielen Fällen seit Inkrafttreten der Neuregelung wird nach Kenntnis der Bundesregierung bundesweit (bitte aufschlüsseln nach Bundesländern) aufgrund der Anzweiflung der Vaterschaft bei Kindern „binationaler“, unverheirateter Eltern dem nichtdeutschen Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis – vorläufig bis zur Klärung der Vaterschaft oder durch ablehnenden Bescheid (bitte differenzieren) – verweigert?
In wie vielen Fällen davon kam es nach Kenntnis der Bundesregierung zur Ausweisung und/oder Abschiebung des Kindes und/oder der Mutter (bitte aufschlüsseln nach Bundesländern)?
In wie vielen Fällen wurde nach Kenntnis der Bundesregierung vom Standesbeamten die Beurkundung nach § 44 Absatz 1 des Personenstandsgesetzes abgelehnt, weil eine Anfechtbarkeit offenkundig war (bitte aufschlüsseln nach Bundesländern)?
Woran knüpft sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Beurteilung der Standesbeamten nach § 44 Absatz 1 des Personenstandsgesetzes in der Praxis, dass die Anerkennung der Vaterschaft nach § 1600 Absatz 1 Nummer 5 BGB anfechtbar wäre (bitte aufschlüsseln nach Bundesländern)?
Wie lange dauern nach Kenntnis der Bundesregierung die Anfechtungsverfahren insgesamt (bitte aufschlüsseln nach unter sechs Monaten, sechs Monate bis ein Jahr, ein bis eineinhalb Jahre, eineinhalb bis zwei Jahre, absehbar länger als zwei Jahre; jeweils nach Bundesland)?
Auf welche Kriterien wird im Einzelfall der Anfangsverdacht für eine Vaterschaftsanfechtung nach § 1600 Absatz 1 Nummer 5 BGB gestützt, welche Behörde ermittelt in welcher Form und in welchem Umfang entsprechende Verdachtsmomente, und welche Mitwirkungs- und Nachweispflichten werden dabei den betroffenen Eltern auferlegt (bitte nach Bundesländern getrennt beantworten)?
Welche Kriterien werden in der Praxis zugrunde gelegt, um festzustellen, ob eine sozial-familiäre Beziehung zwischen Kind und Vater besteht?
Hält die Bundesregierung es für notwendig, die gesetzlichen Regelungen zu ändern, um den Vorwürfen eines vermeintlichen Generalverdachts gegenüber unverheirateten „binationalen“ Eltern zukünftig zu begegnen, wenn nein, warum nicht, wenn ja, wie genau?
Falls die Bundesregierung der Auffassung ist, es sollte bei der Vaterschaftsanfechtung durch eine Behörde im Sinne des § 1600 Absatz 1 Nummer 5 BGB bleiben: Sieht die Bundesregierung eine Rechtsgrundlage für Regressansprüche gegenüber der zuständigen Behörde für die von ihr verursachten Kosten von Betroffenen, die sich außerhalb eines anhängigen Gerichtsverfahrens gezwungen sehen, „freiwillig“ einen Gentest zum Nachweis der Vaterschaft durchzuführen oder denen es aufgrund der fehlenden Arbeitserlaubnis nicht möglich ist, für die Dauer des Anfechtungsverfahrens zu arbeiten? Falls nein, sieht sie die Notwendigkeit, eine solche Rechtsgrundlage zu schaffen, und wie will sie diese gegebenenfalls ausgestalten?
Falls die Bundesregierung der Auffassung ist, es sollte bei der Vaterschaftsanfechtung durch eine Behörde im Sinne des § 1600 Absatz 1 Nummer 5 BGB bleiben: Ist nach Auffassung der Bundesregierung die Praxis der Ausländerbehörden regulierungs- und verbesserungswürdig, wenn nein, warum nicht, wenn ja, wie?
Welche Möglichkeiten für die Betroffenen gibt es für den Fall, dass die Anfechtung der Vaterschaft rechtswirksam zurückgewiesen wird, entstandene Kosten (etwa den Verlust von Kindergeld und von steuerrechtlichen Vorteilen für die Dauer des Verfahrens) geltend zu machen?