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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Start der neuen Regelinstrumente zum sozialen Arbeitsmarkt und zu Lohnkostenzuschüssen im zweiten Buch Sozialgesetzbuch

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Datum

17.05.2019

Aktualisiert

22.02.2023

Deutscher BundestagDrucksache 19/963024.04.2019

Start der neuen Regelinstrumente zum sozialen Arbeitsmarkt und zu Lohnkostenzuschüssen im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch

der Abgeordneten Jessica Tatti, Susanne Ferschl, Matthias W. Birkwald, Sylvia Gabelmann, Dr. Achim Kessler, Katja Kipping, Jan Korte, Jutta Krellmann, Pascal Meiser, Cornelia Möhring, Sören Pellmann, Harald Weinberg, Pia Zimmermann, Sabine Zimmermann (Zwickau) und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Am 1. Januar 2019 traten die im Zehnten Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Schaffung neuer Teilhabechancen für Langzeitarbeitslose auf dem allgemeinen und sozialen Arbeitsmarkt (Teilhabechancengesetz) beschlossenen veränderten Lohnkostenzuschüsse nach § 16e des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB II) („Eingliederungszuschuss“) sowie die neuen Lohnkostenzuschüsse nach § 16i SGB II („Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt“) in Kraft.

Die Fragestellerinnen und Fragesteller wollen erfahren, wie der Übergang von den auslaufenden Förderinstrumenten, dem Bundesprogramm „Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt“, dem ESF-Bundesprogramm für Langzeitarbeitslose (ESF = Europäischer Sozialfonds) und der Förderung von Arbeitsverhältnissen nach § 16e SGB II alter Fassung, zu den neuen Förderinstrumenten bewältigt wurde.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen17

1

Wie viele Personen waren nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils am 31. Dezember 2017, 31. März 2018, 30. Juni 2018, 30. September 2018 bzw. 31. Dezember 2018 in den folgenden Maßnahmen als Teilnehmende erfasst

a) Bundesprogramm „Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt“,

b) ESF-Bundesprogramm für Langzeitarbeitslose und

c) Förderung von Arbeitsverhältnissen nach § 16e alter Fassung SGB II (bitte soweit als möglich getrennt darstellen, jeweils gesamt, getrennt nach Bundesländern und nach Jobcentern)?

2

Welche Kenntnis hat die Bundesregierung über den Verbleib der zwischen dem 30. Juni 2018 und 31. März 2019 ausgeschiedenen Teilnehmenden der in Frage 1 genannten Maßnahmen?

Wie viele der ehemaligen Teilnehmenden sind

a) in sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung,

b) in einer anderen Maßnahme nach SGB II,

c) weiter in Bezug von Leistungen nach dem SGB II, krank, erwerbsunfähig oder verrentet?

3

Wie vielen der Teilnehmenden, die zwischen dem 30. Juni 2018 und dem 31. Dezember 2018 aus dem Bundesprogramm „Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt“ ausschieden, ohne in Beschäftigung zu kommen, wurde nach Kenntnis der Bundesregierung das Angebot unterbreitet, nun an einer Maßnahme nach § 16i SGB II teilzunehmen?

Wie viele der Teilnehmenden, die zwischen dem 30. Juni 2018 und dem 31. Dezember 2018 aus dem Bundesprogramm „Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt“ ausschieden, ohne in Beschäftigung zu kommen, nehmen nun nach Kenntnis der Bundesregierung an einer Maßnahme nach § 16i SGB II teil („Überleitung“)?

4

Wie viele Personen schieden zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 30. Juni 2019 aus den folgenden Maßnahmen aus bzw. werden nach Kenntnis der Bundesregierung voraussichtlich ausscheiden:

a) Bundesprogramm „Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt“,

b) ESF-Bundesprogramm für Langzeitarbeitslose und

c) Förderung von Arbeitsverhältnissen nach § 16e alter Fassung SGB II (bitte soweit als möglich getrennt darstellen, jeweils gesamt und getrennt nach Bundesländern sowie nach Jobcentern)?

5

Soll nach Kenntnis der Bundesregierung allen Personen, die nach dem 1 Januar 2019 aus der in Frage 4 erfragten Maßnahme „Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt“ ausgeschieden sind oder ausscheiden werden, eine sofortige Anschlussmaßnahme nach § 16i Absatz 10 SGB II angeboten werden („Überleitung“)?

Falls nein, nach welchen Kriterien wird darüber entschieden, welchen Personen ein Angebot gemacht wird und welchen nicht?

6

Hält die Bundesregierung es für sinnvoll, den Teilnehmenden der in Frage 4 genannten Maßnahmen eine reibungslose Überleitung in eine Maßnahme nach § 16i SGB II zu ermöglichen, sofern diese Personen nicht direkt in ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis übergehen?

Falls ja, wie stellt sie sicher, dass die Bundesagentur für Arbeit bzw. die Jobcenter diese Überleitung ermöglichen?

7

Wie viele Personen haben nach Kenntnis der Bundesregierung zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 28. Februar 2019 eine Maßnahme nach

a) § 16e SGB II bzw.

b) § 16i SGB II angetreten (bitte jeweils bundesweit, nach Bundesländern sowie nach Jobcentern differenziert angeben)?

Wie viele dieser Personen waren nach Kenntnis der Bundesregierung zuvor in einer der folgenden Maßnahmen

a) Bundesprogramm „Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt“,

b) ESF-Bundesprogramm für Langzeitarbeitslose und

c) Förderung von Arbeitsverhältnissen nach § 16e alter Fassung SGB II (bitte soweit als möglich getrennt darstellen, jeweils gesamt und getrennt nach Bundesländern sowie nach Jobcentern)?

8

Wie viele der Teilnehmenden an Maßnahmen nach § 16i SGB II sind nach Kenntnis der Bundesregierung

a) bei öffentlichen Arbeitgebern,

b) in der gemeinnützigen Sozialwirtschaft und

c) bei gewinnorientierten Unternehmen der Privatwirtschaft angestellt worden (bitte gesamt sowie getrennt nach Geschlechtern sowie nach Bundesländern und Jobcentern auflisten)?

9

Werden Maßnahmen nach § 16e SGB II und § 16i SGB II nach Kenntnis der Bundesregierung auf Basis der Freiwilligkeit angeboten, oder erhalten Betroffene bei Ablehnung einer Maßnahmenteilnahme grundsätzlich eine Sanktion gemäß § 31 SGB II?

10

Ist aus Sicht der Bundesregierung die Teilnahme an der ganzheitlichen beschäftigungsbegleitenden Betreuung („Coaching“) nach

a) § 16e Absatz 4 SGB II bzw.

b) § 16i Absatz 4 SGB II für die geförderten Personen freiwillig, oder besteht die Absicht, die Menschen von ihren Arbeitsplätzen abzuberufen oder zu sanktionieren, falls sie nicht bereit sind, am Coaching teilzunehmen („Zwangscoaching“)?

11

Wie viele durch die Jobcenter geförderte Teilnehmende an beschäftigungsschaffenden Maßnahmen (ohne Arbeitsgelegenheiten) gab es nach Kenntnis der Bundesregierung im Oktober 2018, wie viele im Januar 2019 (bitte bundesweit, nach Bundesländern sowie nach Jobcentern differenziert angeben)?

12

Wie viele zusätzliche Mittel stellte bzw. stellt die Bundesregierung der Bundesagentur für Arbeit bzw. den Jobcentern in den Jahren 2018 bis 2022 für die Förderinstrumente nach §§ 16i bzw. 16e SGB II zur Verfügung (bitte insgesamt als auch für die einzelnen Jahre getrennt aufschlüsseln)?

Wie definiert die Bundesregierung dabei „zusätzliche Mittel“?

Wie viele Mittel waren in den Bundeshaushalten 2017 bzw. 2018 für die Maßnahmen Bundesprogramm „Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt“, ESF-Bundesprogramm für Langzeitarbeitslose und Förderung von Arbeitsverhältnissen nach § 16e alter Fassung SGB II vorgesehen?

Sind diese seit 2019 wegfallenden Mittel in den „zusätzlichen“ Mitteln enthalten?

13

Falls die Bundesregierung für 2018 bereits Mittel für die Förderinstrumente nach §§ 16i bzw. 16e SGB II zur Verfügung stellte, wofür wurden die Mittel von der Bundesagentur für Arbeit bzw. den Jobcentern ausgegeben, gerade vor dem Hintergrund, dass beide Instrumente erst zum 1. Januar 2019 in Kraft traten (bitte nach Bundesländern und Jobcentern differenzieren)?

14

Hat die Bundesregierung darüber Kenntnis, welche Jobcenter die Möglichkeit des „Passiv-Aktiv-Transfers“ von

a) Bundesmitteln und/oder

b) bei den Kosten der Unterkunft und Heizung eingesparten kommunalen Mitteln nutzen und welche Jobcenter dies nicht vorhaben (bitte jeweilige Jobcenter benennen)?

15

Hat die Bundesregierung darüber Kenntnis, welche Kofinanzierungsmittel (z. B. aus dem Europäischen Sozialfonds) die Bundesländer und Kommunen für die Umsetzung des Bundesprogramms „Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt“ bis 31. Dezember 2018 zur Verfügung gestellt haben (bitte gegebenenfalls gesamt sowie differenziert nach Bundesländern und Jobcenter darstellen)?

16

Hat die Bundesregierung darüber Kenntnis, welche

a) Kommunen bzw.

b) Bundesländer in welcher Höhe zusätzliche Mittel, zum Beispiel aus der eingesparten Summe der kommunalen Anteile der Kosten der Unterkunft und Heizung im Jahr 2019 oder zusätzliche Mittel aus dem Europäischen Sozialfonds, zur Verfügung stellen, um mehr Langzeitarbeitslosen eine geförderte Beschäftigung zu ermöglichen (bitte jeweils Kommune bzw. Bundesland benennen und wenn möglich die geplante Verwendung der zusätzlichen Mittel skizzieren)?

17

Plant die Bundesagentur für Arbeit nach Kenntnis der Bundesregierung oder plant die Bundesregierung selbst eine Evaluation der zum 1. Januar 2019 neu eingeführten bzw. veränderten Instrumente nach §§ 16e, 16i SGB II, die über eine reine Wirkungsevaluation hinausgeht, also z. B. auch die Sanktionspraxis der Jobcenter bezüglich des Instruments, eine Veränderung der sozialen Teilhabe, eine stabilisierende Wirkung in benachteiligten Regionen durch zusätzliche gemeinnützige Angebote und/oder eine Veränderung der Lebensqualität der Teilnehmer erfassen will?

Berlin, den 9. April 2019

Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

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