Leerstellen in der betrieblichen Mitbestimmung
der Abgeordneten Jutta Krellmann, Susanne Ferschl, Birke Bull-Bischoff, Klaus Ernst, Matthias W. Birkwald, Sylvia Gabelmann, Dr. Achim Kessler, Katja Kipping, Pascal Meiser, Cornelia Möhring, Jessica Tatti, Harald Weinberg, Pia Zimmermann, Sabine Zimmermann (Zwickau) und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Betriebsräte sorgen aus Sicht der Fragestellenden dafür, dass Demokratie und Mitbestimmung nicht am Werkstor enden. Sie setzen kurzfristiger Profitlogik der Arbeitgeber eine langfristige Betriebs- und Personalpolitik im Sinne der Beschäftigten entgegen.
Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) sieht im fünften Abschnitt besondere Vorschriften für einzelne Betriebsarten vor. Diese können dazu führen, dass das BetrVG in deutschen Betrieben der Seeschiff- und Luftfahrt, in Tendenzbetrieben und Religionsgemeinschaften nicht zwangsläufig Anwendung findet. So ist es Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern von Flugbetrieben noch bis April 2019 nur durch einen Tarifvertrag möglich, eine Vertretung zu errichten (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales, Bundestagsdrucksache 19/6146, S. 30 f.). Die Seeschifffahrt hat nicht nur eigene Vorschriften im BetrVG, deutschen Reedern wird auch durch eine Ausflaggung ihrer Schiffe ermöglicht, die betriebsverfassungsrechtliche Vertretung der Seeleute von Schifffahrtsunternehmen zu verhindern. In Tendenzbetrieben werden die Mitbestimmungsrechte durch den Tendenzschutz eingeschränkt. Im Zweifel muss durch ein gerichtliches Beschluss- oder ggf. Urteilsverfahren geprüft werden, ob das einzelne Mitbestimmungsrecht der Eigenart des Betriebes entgegensteht (Arbeitsrecht Aktuell 2011, 201). Aber auch gerichtliche Feststellungsverfahren, um bei karitativen und erzieherischen Betrieben die Tendenzeigenschaft zu ermitteln, dauern Jahre (Urteil des Bundesarbeitsgerichts – BAG –, NZA-RR 2013). Solche Verfahren können die Umsetzung von betriebsverfassungsrechtlichen Mitbestimmungsrechten auf lange Zeit verzögern. Auf Religionsgemeinschaften und ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen findet das BetrVG keinen Einsatz.
Aber auch Betriebe, für die keine besonderen Vorschriften gelten, nutzen Vertragsverhältnisse, die gravierende Folgen für die Mitbestimmung im Betrieb haben können. Sie lagern Prozesse des Kerngeschäfts per Werkvertrag aus und hebeln somit die Mitbestimmung aus (vgl. Hans Böckler Stiftung 2015, Studie: Werkverträge im Betrieb). So verlieren Betriebsräte des Auftraggebers bei der Auslagerung von Aufgaben an Fremdfirmen Beteiligungsrechte für den Arbeitsschutz (vgl. BAG v. 12. März 2019 – 1 ABR 48/17). Die mobile Arbeitswelt bringt neue Formen der Selbstständigkeit hervor. Click- bzw. Crowdworker auf Online-Plattformen werden häufig als Solo-Selbstständige beschäftigt. Durch fehlende betriebliche Integration finden sich diese meist in mitbestimmungsfreien Zonen wieder. Dass betriebliche Interessensvertretung für betriebsnahe Solo-Selbstständige ermöglicht werden kann, zeigen hingegen einige Landespersonalvertretungsgesetze (z. B. Hessen, Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen17
Wie viele Beschäftigte sind nach Kenntnis der Bundesregierung in den letzten 20 Jahren in Deutschland in Luftfahrtunternehmen tätig gewesen (bitte differenziert nach Flugbetrieb und Bodenbetrieb sowie in Summe darstellen und Anzahl der Luftfahrtunternehmen angeben; bitte nach Geschlecht und Bundesländern differenzieren; bitte sowohl die aktuellsten verfügbaren Daten als auch die der vorausgegangenen 20 Jahre angeben)?
Wie viele Beschäftigte sind nach Kenntnis der Bundesregierung in den letzten 20 Jahren in Deutschland in Tendenzbetrieben tätig gewesen, in denen das Betriebsverfassungsgesetz gemäß § 118 BetrVG Absatz 1 Satz 1 keine vollständige Anwendung findet (bitte nach politischen, konfessionellen, karitativen, erzieherischen, wissenschaftlichen, künstlerischen Bestimmungen und Zweck der Berichterstattung oder Meinungsäußerung, auf die Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes Anwendung findet, sowie in Summe darstellen; bitte nach Geschlecht und Bundesländern differenzieren; bitte sowohl die aktuellsten verfügbaren Daten als auch die der vorausgegangenen 20 Jahre angeben)?
Wie viele Beschäftigte sind nach Kenntnis der Bundesregierung in den letzten 20 Jahren in Deutschland in Religionsgemeinschaften und ihren karitativen und erzieherischen Einrichtungen tätig gewesen (bitte nach erzieherischen und karitativen Tätigkeiten und die verfasste Kirche sowie in Summe darstellen; bitte nach Geschlecht und Bundesländern differenzieren; bitte sowohl die aktuellsten verfügbaren Daten als auch die der vorausgegangenen 20 Jahre angeben)?
Wie viele Beschäftigte sind nach Kenntnis der Bundesregierung in den letzten 20 Jahren in Deutschland in Seeschifffahrtsunternehmen tätig gewesen (bitte differenziert nach Seebetrieb und Landbetrieb sowie in Summe angeben, bitte sowohl die aktuellsten verfügbaren Daten als auch die der vorausgegangenen 20 Jahre angeben)?
Wie viele Beschäftigte sind nach Kenntnis der Bundesregierung in den letzten 20 Jahren in Deutschland in Seebetrieben unter deutscher Flagge tätig gewesen (bitte sowohl die aktuellsten verfügbaren Daten als auch die der vorausgegangenen 20 Jahre angeben)?
Wie vielen Beschäftigten ist nach Kenntnis der Bundesregierung in den letzten 20 Jahren in Deutschland durch Ausflaggung der Reeder ihre betriebsverfassungsrechtliche Möglichkeit auf Vertretung durch eine Bordvertretung oder Seebetriebsrat verloren gegangen (bitte sowohl die aktuellsten verfügbaren als auch die der vorausgegangenen 20 Jahre angeben)?
Wie viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind nach Kenntnis der Bundesregierung in den letzten 20 Jahren in Deutschland über Werkverträge beschäftigt gewesen (bitte sowohl die aktuellsten verfügbaren Daten als auch die der vorausgegangenen 20 Jahre angeben)?
Wie viele Betriebe haben nach Kenntnis der Bundesregierung in den letzten 20 Jahren in Deutschland Arbeiten durch Werkverträge ausgegliedert, die zu ihrem Kerngeschäft gehören (bitte sowohl die aktuellsten verfügbaren Daten als auch die der vorausgegangenen 20 Jahre angeben, bitte nach Bundesländern differenzieren)?
Wie viele Solo-Selbstständige sind nach Kenntnis der Bundesregierung in den letzten 20 Jahren in Deutschland tätig gewesen (bitte sowohl die aktuellsten verfügbaren Daten als auch die der vorausgegangenen 20 Jahre angeben, bitte nach Geschlecht und Bundesländern differenzieren)?
Wie viele Feststellungsanträge sind nach Kenntnis der Bundesregierung in den letzten 20 Jahren in Deutschland bei den Arbeitsgerichten eingereicht worden, um die Tendenzeigenschaften von Betrieben zu prüfen (bitte jedes Jahr einzeln ausweisen und nach Bundesländern differenzieren)?
Wie viele Beschluss- oder ggf. Urteilsverfahren sind nach Kenntnis der Bundesregierung in den letzten 20 Jahren eingeleitet worden, um zu prüfen, inwieweit der Tendenzschutz das entsprechende Mitbestimmungsrecht einschränkt (bitte sowohl die aktuellsten verfügbaren Daten als auch die der vorausgegangenen 20 Jahre angeben und nach Branchen bzw. Einrichtungen aufschlüsseln und nach Bundesländern differenzieren)?
Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die zeitliche Aussetzung der betrieblichen Mitbestimmung durch zum Teil langjährige Einzelfallprüfungen vor Gerichten, inwieweit der Tendenzschutz das entsprechend bestehende Mitbestimmungsrecht einschränkt, zu einer Schwächung der betrieblichen Mitbestimmung führt (bitte begründen)?
Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dem BAG-Urteil Az. 2 AZR 764/14, das die Diskriminierung beim Kündigungsschutz von Beschäftigten in kirchlichen Einrichtungen aufgehoben hat, und welche Maßnahmen leitet sie für die betriebliche Mitbestimmung der Beschäftigen in kirchlichen karitativen und erzieherischen Einrichtungen ab?
Wie bewertet die Bundesregierung die nach Ansicht der Fragesteller existierende Aushöhlung der betriebsverfassungsrechtlichen Mitbestimmung der Seeleute durch die Ausflaggungspraxis, und wie will die Bundesregierung die betriebliche Mitbestimmung der Seeleute stärken?
Welche Haltung hat die Bundesregierung zu Mitbestimmungsmöglichkeiten auf Crowdwork-Plattformen, und sieht die Bundesregierung weiteren Handlungsbedarf auf Bundesebene (bitte begründen)?
Hat die Bundesregierung eine Haltung zu den Landespersonalvertretungsgesetzen (Hessen, Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz), die eine betriebliche Interessensvertretung für betriebsnahe Solo-Selbstständige ermöglichen, und sieht die Bundesregierung weiteren Handlungsbedarf auf der Bundesebene (bitte begründen)?
Sieht die Bundesregierung Probleme der betrieblichen Mitbestimmung bei der Verlagerung von Aufgaben auf Fremdfirmen, deren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als Fremdfirmenbeschäftigte über einen Werkvertrag auf dem Betriebsgelände von Auftraggebern beschäftigt sind, auf die der Betriebsrat des Auftraggebers keine Beteiligungsrechte hat, etwa für den Arbeitsschutz, und sieht die Bundesregierung weiteren Handlungsbedarf (bitte begründen)?