Neue Kompetenzen von Frontex und Beitritt zur Europäischen Menschenrechtskonvention
der Abgeordneten Andrej Hunko, Heike Hänsel, Michel Brandt, Christine Buchholz, Ulla Jelpke, Niema Movassat, Thomas Nord, Petra Pau, Tobias Pflüger, Helin Evrim Sommer, Alexander Ulrich und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
In der neuen Verordnung einer Europäischen Grenz- und Küstenwache ist der Aufbau einer „ständigen Reserve“ („standing corps“) mit 10 000 Einsatzkräften festgeschrieben (vgl. Ratsdokumente 6673/19 und 7929/19). Nach gegenwärtigem Stand soll die Truppe bis 2021 aus 5 000 Beamtinnen und Beamten bestehen und bis 2024 auf 7 000 anwachsen. Die volle Einsatzbereitschaft ist für 2027 anvisiert. Frontex beschafft außerdem eigenes Material, Ausrüstung und Fahrzeuge (Luft, Land, Wasser; vgl. http://gleft.de/2Pb).
Frontex-Einsätze sind auch unter Leitung der Agentur möglich und stellen damit eine Abkehr vom Prinzip dar, dass jeweils ein Mitgliedstaat federführend und verantwortlich ist. Mit diesen neuen Kompetenzen stellt sich nach Ansicht der Fragesteller die Frage nach der Rechtsbindung der EU und ihrer Einrichtungen gegenüber der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK). Klagen gegen Frontex als Einrichtung der EU sind vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) nicht zulässig, da nur Vertragsstaaten Beschwerdegegner sein können. Die Europäische Union hat sich in Artikel 6 Absatz 2 des Lissabon-Vertrags zwar dazu verpflichtet, ist der EMRK aber immer noch nicht beigetreten.
Die „ständige Reserve“ könnte nach einem Ratsbeschluss auch ohne Zustimmung eines EU-Mitgliedstaats auf dessen Territorium eingesetzt werden (vgl. Ratsdokument 6673/19). Außerdem soll die Truppe auch außerhalb der EU mit Bewaffnung operieren dürfen. Die Verordnung enthält ein langes Kapitel zur „Drittstaatenkooperation“. Dort heißt es, dass Frontex nicht nur wie bisher mit Nachbarländern der Europäischen Union eng kooperieren darf, sondern auch mit nicht benachbarten Staaten. Dies betrifft insbesondere Libyen, Tunesien und Marokko.
Die libysche Küstenwache soll außerdem Informationen aus dem EU-Grenzüberwachungssystem EUROSUR erhalten (Ratsdokument 14549/18). Die Grenzagentur will auch „vertrauliche Sicherheitsinformationen“ an Länder wie Libyen übermitteln. Die Formulierung geht damit weit über die bisherige Zusammenarbeit hinaus. Auch hier stellt sich aus Sicht der Fragesteller die Frage im Zusammenhang mit der EMRK, wenn etwa Libyen die Migrationsabwehr für die Europäische Union erledigt und von deren Agenturen oder Behörden dafür mit überlegenem Wissen ausgestattet wird (etwa Bilder von Drohnen oder Satelliten, die im Rahmen von EUROSUR erhoben wurden).
Die gleiche Problematik betrifft nach Auffassung der Fragesteller das Verbot der Zurückweisung, wenn also die libysche Küstenwache nach einer Benachrichtigung oder Anweisung durch Frontex oder einer EU-GSVP-Mission (GSVP = Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik) Flüchtlinge nach Libyen zurückbringt. Dies gilt auch für das Frontex-Konzept des „Grenzvorbereichs“, mit dem Küstenabschnitte Nordafrikas gemeint sind, die von Frontex mit Flugzeugen und Drohnen beobachtet werden (Antwort des EU-Kommissars Dimitris Avramopoulos im Namen der Europäischen Kommission auf die Anfrage der Abgeordneten des Europaparlaments Sabine Lösing zur schriftlichen Beantwortung, E-003212/2018). Auch wenn diese Gebiete sich nicht in der Europäischen Union befinden, müssen staatliche Maßnahmen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten, die dem Überschreiten dieser Grenzen vorgelagert sind, die Menschenrechte achten und aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller dem Schutz und der Jurisdiktion durch die EMRK und des EGMR unterliegen.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen25
Wie viele Einsatzkräfte wollen nach Kenntnis der Bundesregierung die Behörden des Bundes und der Länder nach gegenwärtiger Schätzung bis 2027 in die neue „ständige Reserve“ von 10 000 Grenzschutzbeamtinnen und Grenzschutzbeamten der Europäischen Grenz- und Küstenwache entsenden (Ratsdokument 7929/19, bitte nach Kategorie 1: Personal der Agentur, Kategorie 2: Personal der Mitgliedstaaten mit langfristiger Abordnung, Kategorie 3: Personal der Mitgliedstaaten mit kurzfristiger Abordnung, Kategorie 4: Personal des Soforteinsatzpools aufschlüsseln)?
Sofern die genaue Anzahl der zukünftigen Beteiligung deutscher Beamtinnen und Beamter weiterhin „Gegenstand der laufenden Verhandlungen“ ist (Bundestagsdrucksache 19/7555, Antwort zu Frage 7), welche Verhandlungsposition verfolgt die Bundesregierung, und wann sollen die Verhandlungen abgeschlossen sein?
Wie will die Bundesregierung sicherstellen, dass entsprechendes deutsches Personal rechtzeitig zum Erreichen der jeweiligen Zwischenziele ausgebildet und verfügbar ist (bitte darstellen für die Zwischenziele bis 2021, 2024 und 2027)?
Ist der in im Jahr 2016 beschlossene Zeitrahmen, wonach das Personal im Frontex-Hauptquartier in Warschau (nach der neuen Verordnung Personal in Kategorie 1) bis Ende 2020 von derzeit 700 auf 1 000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anwachsen soll („Zehntausend Beamte erst bis 2027“, www.n-tv.de vom 20. Februar 2019), aus Sicht der Bundesregierung realistisch?
Inwiefern sind diese Pläne nach Verabschiedung der neuen Verordnung obsolet?
Welches Material, welche Ausrüstung und welche Fahrzeuge (Luft, Land, Wasser) will Frontex nach Kenntnis der Bundesregierung beschaffen, und inwiefern existieren hierfür bereits konkretere Angaben?
Wo werden die Fahrzeuge nach derzeitigem Stand zugelassen?
Welche Aufgabenteilung ist nach Kenntnis der Bundesregierung für die nach der neuen Verordnung nunmehr drei statt bislang einem stellvertretende(n) Exekutivdirektor(en) von Frontex geplant (Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 39 des Abgeordneten Alexander Ulrich auf Bundestagsdrucksache 19/9360)?
Welche weiteren Kommando- und Kontrollstrukturen von Frontex werden nach Kenntnis der Bundesregierung geändert?
Nach welcher Maßgabe sind Frontex-Einsätze aus Sicht der Bundesregierung auch unter Leitung der Agentur in Warschau möglich, und in welchen Missionen ist dies bereits erfolgt?
Genießen die Frontex-Einsatzkräfte nach Kenntnis der Bundesregierung bei ihren Einsätzen inner- und außerhalb der Europäischen Union diplomatische Privilegien und Immunitäten?
Inwiefern überwacht Frontex nach Kenntnis der Bundesregierung auch Seegebiete, die außerhalb der italienischen Seenotrettungszone liegen (Bundestagsdrucksache 19/5307, Antwort zu Frage 16)?
a) Wo genau im zentralen Mittelmeer erfolgen nach Kenntnis der Bundesregierung die Flüge der „Multipurpose Aerial Surveillance“ (MAS) von Frontex (Bundestagsdrucksache 19/7802, Antwort zu Frage 7), und inwiefern fliegt Frontex auch über der libyschen SAR-Zone?
b) Welche Überwachungssensorik haben die Flugzeuge vom Typ Diamond DA42 MPP hierfür an Bord (Bundestagsdrucksache 19/8411, Antwort zu Frage 22)?
Sollte Frontex aus Sicht der Bundesregierung ein Statusabkommen mit Libyen abschließen?
Wie interpretiert die Bundesregierung die neue Verordnung über die Europäische Grenz- und Küstenwache hinsichtlich der Möglichkeit, dass Frontex Informationen an die libysche „Küstenwache“ übermittelt, etwa wenn dies für die Ziele des Überwachungsnetzwerks EUROSUR notwendig scheint (hier ist nicht die Seenotrettung gemeint)?
a) Welche Informationen sind hiervon (mit oder ohne Statusabkommen) umfasst, und welche sind davon ausgeschlossen?
b) Welche Zusammenarbeitsformen oder Abkommen zwischen Frontex und Libyen hält die Bundesregierung zukünftig für erforderlich oder wünschenswert?
Ist aus Sicht der Bundesregierung für Frontex ein individuelles wirksames Beschwerdeverfahren gegen mögliche Rechtsverletzungen gesichert, das den Anforderungen von Artikel 13 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) genügt und dem Artikel 47 der EU-Grundrechtecharta entspricht?
Inwiefern entscheidet der Frontex-Direktor nach Kenntnis der Bundesregierung über Beschwerden gegen Maßnahmen der Agentur?
Wie bewertet die Bundesregierung die im Frontex-Jahresbericht 2017 erwähnte „Ongoing revision of the monitoring system“, und welche neuen Entwicklungen dieses Monitoring-Mechanismus hat es seitdem gegeben?
Wie viele Beschwerden gegen Frontex gab es nach Kenntnis der Bundesregierung, und in wie vielen dieser Beschwerden wurden Rechtsverletzungen festgestellt, Disziplinarmaßnahmen gegen Bedienstete von Frontex verhängt, Entschädigungen geleistet oder als Konsequenz grundlegende Änderungen der Frontex-Maßnahmen umgesetzt?
a) Hat die Bundesregierung Kenntnis von Vorwürfen der Verletzung des Non-Refoulement-Verbotes und der Artikel 18 und 19 der EU-Grundrechtecharta gegenüber Frontex, und welche individuellen Rechtsmittel wurden in diesem Zusammenhang bislang eingelegt?
b) Haben Frontex-Mitarbeiter Verstöße gegen Artikel 18 und 19 der EU-Grundrechtecharta durch Mitgliedstaaten, Frontex oder Drittstaaten angezeigt oder verhindert?
Wie bewertet die Bundesregierung die internen Mechanismen von Frontex um den Schutz der Menschenrechte, das Non-Refoulement-Verbot und die Einhaltung von Artikel 18 und 19 Eder EU-Grundrechtecharta zu wahren, und wie bewertet sie die Arbeit des „Fundamental Rights Officer“ von Frontex für die Kontrolle der garantierten Menschenrechte im praktischen Einsatz?
Wie viele bei Frontex angesiedelte „Forced-Return Monitors“ wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2016 in wie vielen Einsätzen eingesetzt, und inwiefern haben sie auf mögliche Rechtsverletzungen durch Mitgliedstaaten, Drittstaaten und Frontex hingewiesen?
Inwiefern ist Frontex (und nicht nur die teilnehmenden Mitgliedstaaten) aus Sicht der Bundesregierung an die EMRK gebunden, wenn die Agentur eigene Ausrüstung beschafft und über ein eigenes „Standing Corps“ mit 10 000 Einsatzkräften verfügt, außerdem Einsätze selbst durchführen oder leiten kann?
a) Wie beurteilt die Bundesregierung das nach Ansicht der Fragesteller bestehende Problem, dass deutsche Einheiten an die Einhaltung der EMRK gebunden sind, jedoch in Frontex-geführten Einsätzen einer Einrichtung unterstehen, die selbst nicht der Jurisdiktion der EMRK unterliegt?
b) Sieht es die Bundesregierung als problematisch an, dass Deutschland vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) für Handlungen verklagt werden könnte, über die von einer EU-Einrichtung (Frontex) bestimmt wurde?
Inwiefern könnte aus Sicht der Bundesregierung auch ohne Beitritt der EU zur EMRK der EGMR angerufen werden, nachdem bei den von Frontex geleiteten Einsätzen Verstöße gegen die Menschenrechte und Grundfreiheiten bekannt werden?
a) Gegen wen sollte sich aus Sicht der Bundesregierung eine etwaige Klage von Betroffenen eines von Frontex geleiteten Einsatzes vor dem EGMR richten, und welche Bestimmungen ergeben sich aus dem Sitzabkommen Polens mit Frontex bzw. dem Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union?
b) Wie sollen – sofern die Bundesregierung der Auffassung ist, dass Klagen gegen die Verletzung der EMRK durch Frontex auch vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) eingereicht werden können und hierzu die Charta der Grundrechte der EU maßgeblich ist – die Betroffenen über ihre Rechte informiert werden, und wie soll eine solche Klage durch persönlich Betroffene umgesetzt werden?
Wie viele Individualklagen von Betroffenen gegen mögliche Rechtsverstöße durch Frontex sind nach Kenntnis der Bundesregierung vor dem EuGH erhoben worden, wie viele wurden entschieden und wie viele sind noch anhängig?
Wie bewertet die Bundesregierung im Hinblick auf die Anzahl von zugelassenen Beschwerden und die Anzahl von Klagen die Zugänglichkeit und das Vertrauen in mögliche Rechtsmittel gegen Frontex im Rahmen der EU zur Durchsetzung der Rechte von Betroffenen?
Wie bewertet die Bundesregierung den Mehrwert der EGMR-Rechtsprechung für den Schutz des Rechts vor unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art 3 EMRK) als Ergänzung zu den Strukturen der Mitgliedstaaten und der EU im Falle der gestoppten Abschiebungen nach Griechenland?
a) Wie viele erfolgreiche und abgewiesene Beschwerden und Klagen von Betroffenen gab es nach Kenntnis der Bundesregierung in Deutschland und den anderen EU-Mitgliedstaaten gegen Abschiebungen nach Griechenland vor dem vom EGMR verhängten Abschiebestopp?
b) Wie viele Verdachtsmeldungen durch Frontex-Mitarbeiterinnen und Frontex-Mitarbeiter gab es nach Kenntnis der Bundesregierung gegen Abschiebungen nach Griechenland vor dem vom EGMR verhängten Abschiebestopp?
Hat sich die Europäische Union aus Sicht der Bundesregierung verpflichtet, der EMRK beizutreten?
a) Welche Maßnahmen haben die EU-Organe seit dem Gutachten des Europäischen Gerichtshofs 2/13 (2014) zum revidierten Beitrittsabkommen ergriffen, um der Verpflichtung der Europäischen Union zum Beitritt zur EMRK nachzukommen?
b) Wann haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung welche EU-Organe seit dem Gutachten 2/13 (2014) mit welchen Organen des Europarates über das weitere Vorgehen im Beitrittsprozess ausgetauscht?
Ist es für die Bundesregierung bezogen auf die neuen Kompetenzen der Europäischen Grenz- und Küstenwache wünschenswert, dass die Europäische Union den Beitritt zur EMRK vollzieht, um ihrer Jurisdiktion zu unterliegen?