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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Verantwortung der Bundesregierung für die Einhaltung des Völkerrechts im US-amerikanischen Drohnenkrieg im Jemen

(insgesamt 11 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Auswärtiges Amt

Datum

27.05.2019

Aktualisiert

27.10.2023

Deutscher BundestagDrucksache 19/1007110.05.2019

Verantwortung der Bundesregierung für die Einhaltung des Völkerrechts im US-amerikanischen Drohnenkrieg im Jemen

der Abgeordneten Kathrin Vogler, Christine Buchholz, Heike Hänsel, Andrej Hunko, Ulla Jelpke, Zaklin Nastic, Dr. Alexander S. Neu, Petra Pau, Sören Pellmann, Tobias Pflüger, Eva-Maria Schreiber, Helin Evrim Sommer, Alexander Ulrich und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

In einem Urteil vom 19. März 2019 hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster die Bundesrepublik Deutschland dazu verurteilt, sich „durch geeignete Maßnahmen zu vergewissern“, ob eine Nutzung der Air Base Ramstein durch die US-amerikanischen Streitkräfte für Einsätze von bewaffneten Drohnen im Jemen im Einklang mit dem Völkerrecht stattfindet. Sollte es erforderlich sein, müsse die Bundesrepublik Deutschland gegenüber den Vereinigten Staaten auf die Einhaltung des Völkerrechts hinwirken (Urteil vom 19. März 2019, Az.: 4 A 1361/15). Die Bundesrepublik Deutschland habe eine Schutzpflicht bezogen auf das Leben der Kläger, die sie bisher nicht ausreichend erfülle. Eine Schutzpflicht der Bundesrepublik Deutschland bestehe, weil die Kläger berechtigterweise Leib- und Lebensgefahren durch völkerrechtswidrige US-Drohneneinsätze unter Nutzung von Einrichtungen auf der Air Base Ramstein befürchten, so das OVG.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen11

1

Ist die Bundesregierung nach dem Urteil des OVG Münster, das besagt, sie müsse den Einsatz von Kampfdrohnen, die über eine Satelliten-Relaisstation in Ramstein in Ziele im Jemen gesteuert werden, auf seine Völkerrechtskonformität überprüfen, bereits tätig geworden?

a) Wenn ja, in welcher Form?

b) Wenn nicht, warum nicht?

2

Was sind aus Sicht der Bundesregierung „geeignete Maßnahmen“, um sich zu vergewissern, ob eine Nutzung der Air Base Ramstein durch die US-amerikanischen Streitkräfte für Einsätze von bewaffneten Drohnen im Jemen im Einklang mit dem Völkerrecht stattfindet?

3

Ist die Bundesregierung wegen dieser vom OVG Münster als „rechtlich notwendig“ festgestellten Konformitätsprüfung bereits mit der US-amerikanischen Regierung im Gespräch, wie diese die Überprüfung der Völkerrechtskonformität von Drohneneinsätzen via Ramstein in der Praxis gewährleisten kann?

4

Welche Unterstützung bei der Konformitätsprüfung erwartet die Bundesregierung von der US-amerikanischen Regierung bzw. von den US-amerikanischen Streitkräften in Ramstein?

5

Welchen Zusammenhang sieht die Bundesregierung zwischen dem genannten Urteil und der Entscheidung von US-Präsident Donald Trump, Drohneneinsätze künftig nicht mehr zu veröffentlichen (6. März 2019, www.whitehouse.gov/presidential-actions/executive-order-revocation-reportingrequirement/)?

6

Geht die Bundesregierung davon aus, dass sie aufgrund der o. g. „Executive Order on Revocation of Reporting Requirement“ ihre bisherige Position, es bestehe kein „Grund zur Annahme, dass ihr Informationen zu allen wesentlichen Fragen zur Rolle des US-Luftwaffenstützpunktes Ramstein beim Einsatz von Unmanned Aerial Vehicles (UAV) vorenthalten werden“ (Bundestagsdrucksache 19/2318 vom 24. Mai 2018), revidieren muss, und inwieweit hat diese Executive Order Auswirkungen auf den „regelmäßigen, vertrauensvollen Austausch mit ihren US-Partnern“ (ebd.)?

7

Welche Maßnahmen beabsichtigt die Bundesregierung zu ergreifen, um der im OVG-Urteil vom 19. März 2019 (Az.: 4 A 1361/15) bestätigten Schutzpflicht der Bundesrepublik Deutschland nachkommen und die Völkerrechtskonformität von US-amerikanischen Drohneneinsätzen via Ramstein überprüfen zu können, falls von Seiten der US-Streitkräfte künftig keine Informationen mehr über diese Einsätze weitergegeben werden?

8

Welche alternativen Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, sich trotz der o. g. „Executive Order“ die notwendigen Informationen über US-Drohneneinsätze via Ramstein zu beschaffen, die nötig sind, um deren völkerrechtliche Implikationen zu prüfen?

9

Welche völkerrechtlichen Normen, die einen engen Bezug zu den Schutzgütern des Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes aufweisen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. März 2019, Az.: 4 A 1361/15, S. 56f.), wie z. B. das Verbot willkürlicher Tötungen, das Verbot des gezielten oder unterschiedslosen Angriffs auf Zivilpersonen (vgl. ebd.) sowie zu den weiteren Schutzgütern des Grundgesetzes, müssen bei der Überprüfung der Völkerrechtskonformität von US-amerikanischen Drohneneinsätzen via Ramstein aus Sicht der Bundesregierung besonders berücksichtigt werden?

10

Mit welchen Konsequenzen rechnet die Bundesregierung, sollte sie dem Urteil des OVG Münster nicht nachkommen, zu überprüfen, ob eine Nutzung der Air Base Ramstein durch die US-amerikanischen Streitkräfte für Einsätze von bewaffneten Drohnen im Jemen im Einklang mit dem Völkerrecht steht?

11

Wie bereitet sich die Bundesregierung, angesichts dessen, dass das OVG Münster festgestellt hat, die Bundesrepublik Deutschland habe eine Schutzpflicht bei Gefahren für das Grundrecht auf Leben auch bei Auslandssachverhalten, auf mögliche weitere Klagen von Betroffenen vor, die geltend machen, im Jemen, in Syrien oder anderen Staaten via Ramstein mit bewaffneten US-amerikanischen Drohnen angegriffen und mit dem Tode bedroht zu werden?

Berlin, den 3. Mai 2019

Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

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