Situation von LSBTI-Geflüchteten
der Abgeordneten Ulla Jelpke, Doris Achelwilm, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, Simone Barrientos, Nicole Gohlke, Cornelia Möhring, Amira Mohamed Ali, Niema Movassat, Norbert Müller (Potsdam), Petra Pau, Martina Renner, Dr. Petra Sitte, Kersten Steinke, Friedrich Straetmanns, Dr. Kirsten Tackmann und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
In vielen Ländern werden Schwule, Lesben, Bisexuelle, Trans- und Interpersonen (LSBTI) diskriminiert, angegriffen und verfolgt. In 76 Staaten stehen homosexuelle Handlungen unter Strafe, in sieben Staaten droht sogar die Todesstrafe. In einigen ehemaligen britischen und französischen Kolonien wurden die homophoben Strafvorschriften im Zuge der Kolonisierung eingeführt und bestehen zum Teil bis heute fort (www.hirschfeld-eddy-stiftung.de/stiftung/stiftungsarbeit/laender-und-regionen/). In den letzten Jahren haben NGOs wie der Lesben- und Schwulenverband in Deutschland (LSVD) und die Rainbow Refugees sowie Forschungsprojekte wie beispielsweise SOGICA (www.sogica.org) auf die besonderen Belange von lesbischen, schwulen, bisexuellen, trans, inter und queeren (LSBTI) Geflüchteten aufmerksam gemacht.
Verfolgung wegen der sexuellen Orientierung oder der geschlechtlichen Identität (SOGI) stellt gemäß der EU-Qualifikationsrichtlinie (2011/95/EU) und dem deutschen Asylgesetz einen Asylgrund dar. Allerdings fällt es LSBTI-Geflüchteten häufig schwer, in der Anhörung über persönliche Diskriminierungs- und Verfolgungserfahrungen zu sprechen, da viele von ihnen über Jahre gezwungen waren, ihre sexuelle Orientierung bzw. ihre geschlechtliche Identität geheim zu halten, auch vor engsten Familienangehörigen (www.asyl.net/fileadmin/user_upload/publikationen/Arbeitshilfen/broschuere-lsbtti-fluechtlinge-interaktiv.pdf).
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Rechte von LSBTI-Geflüchteten gestärkt. Beispielsweise hat er 2013 die bis dahin in vielen Mitgliedstaaten verbreitete Praxis verworfen, Asylanträge mit der Begründung abzulehnen, dass die Betroffenen Verfolgung vermeiden könnten, indem sie ihre sexuelle Orientierung geheim halten (Rechtssachen C-199/12 bis C-201/12). Darüber hinaus hat er 2014 detaillierte Befragungen zu sexuellen Praktiken, psychologische Gutachten und medizinische Tests sowie das Einbeziehen von intimen Fotos für unzulässig erklärt (Rechtssachen C-148/13 bis C-150/13). Ziel der Anfrage ist es zu erfragen, inwieweit europäisches Recht wie die EU-Aufnahmerichtlinie (2013/33/EU), die EU-Verfahrensrichtlinie (2013/32/EU), die EU-Qualifikationsrichtlinie (2011/ 95/EU) sowie die Rechtsprechung des EuGH in Bezug auf das Asylverfahren, die Aufnahmebedingungen und die Auslegung des Flüchtlingsbegriffs im deutschen Recht verankert ist und in die Praxis umgesetzt wird.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen30
Wie macht das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) Geflüchteten seine Offenheit gegenüber nicht-heteronormativen Identitäten deutlich, und wann geschieht dies – vor dem Hintergrund, dass das Thema in den meisten Herkunftsländern von LSBTI-Geflüchteten tabuisiert ist?
a) Inwieweit informiert das BAMF Asylsuchende darüber, dass Verfolgung wegen der sexuellen Orientierung und/oder der Geschlechtsidentität ein Asylgrund sein kann?
b) Gibt es zu diesem Thema spezifisches Aufklärungsmaterial oder werden SOGI-Gründe im allgemeinen Aufklärungsmaterial behandelt (z. B. in Videos auf der BAMF-Homepage)? Was beinhaltet das Aufklärungsmaterial, und wo kann es eingesehen werden?
Inwieweit wird eine flächendeckende unabhängige Asylverfahrensberatung von LSBTI-Geflüchteten gewährleistet?
Welche Beratung wird nach Kenntnis der Bundesregierung in den sogenannten AnkER-Zentren angeboten?
Inwieweit wird sichergestellt, dass Geflüchtete in AnkeER-Zentren Zugang zu einer Beratung durch unabhängige Träger haben?
In welchen Bundesländern wird die EU-Aufnahmerichtlinie nach Kenntnis der Bundesregierung umgesetzt und so ausgelegt, dass sie LSBTI als schutzbedürftige Gruppe miteinschließt?
a) Wann, und wie wird eine Identifikation des Schutzbedarfs durchgeführt, und wer ist dafür verantwortlich?
b) Inwiefern wird hierfür ein zeitlicher Rahmen vorgesehen?
Wie gewährleistet das BAMF besondere Verfahrensgarantien im Asylverfahren, insbesondere in Bezug auf Personen, die nicht in der Lage sind, ihre Asylgründe angemessen vorzubringen, einschließlich LSBTI-Geflüchtete (siehe EU-Verfahrensrichtlinie vom 26. Juni 2013 [2013/32/EU], insbesondere Artikel 2d [Begriffserklärung] und Artikel 24)?
a) Trifft es zu, dass im BAMF kein Konzept dazu existiert, wie die Prüfung der besonderen Verfahrensgarantien ablaufen soll?
b) Wenn ja, inwieweit führt dies dazu, dass Personen, denen besondere Verfahrensgarantien gewährt werden müssten, häufig nicht als solche erkannt werden? Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung ggf. daraus?
Wird bei der Zuweisung nach EASY-Verfahren (EASY = Erstverteilung der Asylbegehrenden) Rücksicht auf die sexuelle Orientierung und/oder Geschlechtsidentität der Asylsuchenden genommen?
Welche Richtlinien und Kriterien bestehen hier ggf.?
Wird eine Anbindung an die LSBTI-Community und -Strukturen berücksichtigt?
Gibt es spezifische Unterkünfte für LSBTI-Geflüchtete?
Wenn ja, wie viele, und in welchen Bundesländern bzw. Städten befinden sich diese?
Haben Asylsuchende, die in einer Erstaufnahmeeinrichtung oder einer Gemeinschaftsunterkunft untergebracht werden, ein Recht auf eine für ihre sexuelle Orientierung und/oder Geschlechtsidentität spezifische Unterkunft?
Welche Kriterien oder Richtlinien bestehen ggf. zur Bewertung und Entscheidung eines Antrags von LSBTI-Geflüchteten auf Gewährung einer solchen Unterkunft?
Inwieweit werden die sexuelle Orientierung und/oder die Geschlechtsidentität bei Entscheidungen über Umverteilungsanträge berücksichtigt?
Inwieweit wird dabei das Vorhandensein von Gewaltschutzkonzepten in Unterkünften berücksichtigt?
Welche Schulungen, Richtlinien und vertraglichen Anforderungen gelten nach Kenntnis der Bundesregierung für Betreiber und Personal von Unterkünften, damit sichergestellt wird, dass LSBTI-Geflüchtete keinen homobzw. transphob motivierten, physischen und/oder psychischen Gewalthandlungen ausgesetzt sind?
Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung unabhängige Beschwerdestellen, an die sich LSBTI-Geflüchtete wenden können, wenn es Probleme mit bzw. in ihrer Unterkunft gibt?
Falls nein, beabsichtigt die Bundesregierung, die Einrichtung solcher unabhängigen Beschwerdestellen zu fördern?
Falls nein, warum nicht?
Gibt es Richtlinien für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAMF, wie mit Asylanträgen aufgrund von Verfolgung wegen SOGI umgegangen werden soll?
Falls ja, was beinhalten diese Richtlinien?
Wird der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller spezifische Unterstützung angeboten, wenn er oder sie bei der Registrierung bzw. der persönlichen Antragstellung Verfolgung wegen SOGI als Fluchtgrund angibt?
Wird die Information, dass ein SOGI-Fluchtgrund vorliegt, an die Anhörerin bzw. den Anhörer weitergeleitet, sodass diese bzw. dieser sich darauf vorbereiten und ggf. eine Sonderbeauftragte bzw. einen Sonderbeauftragten hinzuziehen kann?
Haben Asylsuchende das Recht, eine Sonderbeauftragte bzw. einen Sonderbeauftragten für die Anhörung zu beantragen?
Wenn ja, gilt dies für alle BAMF-Außenstellen?
Wann und wie werden Asylsuchende ggf. darüber informiert, dass sie einen entsprechenden Antrag stellen können?
Wie viele Sonderbeauftragte gibt es momentan im BAMF (bitte nach den einzelnen vulnerablen Personengruppen und den Außenstellen aufschlüsseln)?
Gibt es Sonderbeauftragte, die ausschließlich für SOGI-Anträge zuständig sind?
Führt das Bundesamt Statistiken darüber, wie viele Antragsteller eine Sonderbeauftragte bzw. einen Sonderbeauftragten beantragen, in wie vielen Fällen dies Asylanträge aufgrund von sexueller Orientierung und/oder Geschlechtsidentität betrifft, und in wie vielen Fällen den Anträgen entsprochen wird?
Zu welchem Anteil werden SOGI-Anträge von Sonderbeauftragten angehört und/oder entschieden?
Wie sieht eine Beteiligung von Sonderbeauftragten in der Regel aus?
Gibt es hierzu interne Vorgaben bzw. Richtlinien, und falls ja, was beinhalten diese?
Inwieweit und ggf. seit wann führt das BAMF eine Statistik darüber, wie viele Asylantragstellerinnen bzw. Asylantragsteller beantragen, von einem Mann bzw. einer Frau angehört zu werden?
In wie vielen Fällen betrifft dies Asylanträge aufgrund von sexueller Orientierung und/oder Geschlechtsidentität, und in wie vielen Fällen wurde diesen Anträgen entsprochen?
Gibt es konkrete Vorgaben dazu, welche Fragen Anhörerinnen bzw. Anhörer bei SOGI-Anträgen stellen sollen, und welche Fragen nicht gestellt werden dürfen?
Gibt es einen bestimmten SOGI-Fragenkatalog oder -Leitfaden, und falls ja, was beinhaltet dieser?
a) Wie wird sichergestellt, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAMF keine zudringlichen Fragen zu den sexuellen Praktiken des Asylsuchenden stellen, was nach der Rechtsprechung des EuGH unzulässig wäre (vgl. Urteil des EuGH vom 2. Dezember 2014, Rechtssachen C-148/ 13 bis C-150/13)?
b) Wie wird sichergestellt, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAMF die vorgetragene sexuelle Orientierung eines Asylsuchenden nicht anhand von Befragungen beurteilen, die auf stereotypen Vorstellungen von Homosexualität beruhen, was nach der Rechtsprechung des EuGH unzulässig wäre (vgl. ebd.)?
c) Gab es in Reaktion auf das EuGH-Urteil vom 2. Dezember 2014 (Rechtssachen C-148/13 bis C-150/13) Änderungen der internen Leitlinien bzw. Weisungen im BAMF zum Umgang mit SOGI-Asylverfahren, und was beinhalten diese ggf.?
Inwieweit gibt es Textbausteine zu Verfolgung wegen der sexuellen Orientierung und/oder der Geschlechtsidentität, auf die BAMF-Mitarbeiterinnen und BAMF-Mitarbeiter beim Verfassen der Bescheide zurückgreifen?
Wird darin zwischen Herkunftsländern bzw. zwischen lesbischen, schwulen, bisexuellen, trans oder intersex Anträgen differenziert?
Wie stellt das BAMF sicher, dass LSBTI-Antragstellerinnen bzw. -Antragsteller aus „sicheren Herkunftsstaaten“, die eine vergleichsweise geringe Anerkennungsquote haben, aber nichtsdestotrotz homosexuelle Handlungen unter Männern unter Strafe stellen (wie z. B. Ghana), eine faire Chance auf Prüfung ihres Asylgesuchs bekommen?
Wie wird in beschleunigten Verfahren sichergestellt, dass auf die Bedürfnisse von LSBTI-Geflüchteten als besonders schutzbedürftige Gruppe eingegangen wird?
Gibt es Länder, die das BAMF derzeit als sicher für LSBTI-Geflüchtete einstuft?
Bei welchen Ländern sieht das BAMF derzeit die Möglichkeit einer inländischen Fluchtalternative (bitte die als sicher eingestuften Landesteile je Land auflisten)?
Nach welchen Kriterien wird eine solche Einstufung vorgenommen, und welche Quellen werden dabei herangezogen?
Wie bewertet das BAMF die momentane Situation von LSBTI in Syrien, Irak, Iran, Afghanistan, Eritrea, Türkei, Nigeria, Somalia, Marokko, Tunesien und Algerien (bitte ausführen und auf etwaig bestehende Strafvorschriften, das Ausmaß von Strafverfolgung, An- und Übergriffe, Ächtung und Stigmatisierung durch nichtstaatliche Akteure, sonstige Formen von Diskriminierung und Ausgrenzung durch staatliche und nichtstaatliche Akteure eingehen)?
Inwieweit ist die Aussage des BAMF weiterhin zutreffend, es sei einer Antragstellerin bzw. einem Antragsteller grundsätzlich nicht zumutbar, gefahrenträchtige Verhaltensweisen zu vermeiden, um einer Verfolgung auszuweichen, die ihm andernfalls, z. B. wegen seiner sexuellen Ausrichtung, drohen würde (vgl. Schreiben vom 27. Dezember 2012 des BAMF an Volker Beck), und wie genau definiert das BAMF diese „gefahrenträchtigen Verhaltensweisen“?
a) Wieso wird im Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Einstufung von Algerien, Marokko und Tunesien als sichere Herkunftsstaaten (Bundestagsdrucksache 19/5314) darauf hingewiesen, dass Homosexualität für die algerischen Behörden dann strafrechtlich relevant wird, wenn sie „öffentlich sichtbar gelebt wird“?
b) Inwieweit soll damit hervorgehoben werden, dass Lesben, Schwulen und Bisexuellen in Algerien womöglich keine Strafverfolgung droht, solange sie ihre sexuelle Orientierung geheim halten, und inwieweit ist diese Information überhaupt von Bedeutung, vor dem Hintergrund, dass Schutzsuchenden laut Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 7. November 2013, Rechtssachen C-199/12 bis C-201/12) nicht zugemutet werden darf, gefahrenträchtige Verhaltensweisen zu vermeiden, um einer Verfolgung auszuweichen?
Gibt es eine unabhängige Beschwerdestelle, an die sich LSBTI-Geflüchtete wenden können, wenn es Probleme während ihres Asylverfahrens gab bzw. sie der Meinung sind, dass sie ungerecht behandelt wurden, oder dass ihnen entgegen der Rechtsprechung des EuGH zudringliche Fragen gestellt wurden?
Plant das BAMF, künftig eine Statistik zu Asylanträgen aufgrund von sexueller Orientierung und/oder Geschlechtsidentität zu führen?
Falls nein, wieso nicht (bitte begründen)?
Welche Einschätzungen gibt es im BAMF dazu, in welchem Umfang Asylsuchende eine Verfolgung wegen ihrer sexuellen Orientierung und/oder ihrer geschlechtlichen Identität als Asylgrund geltend machen?
Inwiefern wirkt sich der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Oktober 2017 (1 BvR 2019/16) zu der Regelung eines dritten Geschlechts auf die Praxis des BAMF aus?
Welche Schulungen erhalten Anhörerinnen bzw. Anhörer und Entscheiderinnen bzw. Entscheider im BAMF derzeit?
Beinhalten diese den Umgang mit Asylanträgen aufgrund von sexueller Orientierung und/oder Geschlechtsidentität?
Wer führt diese Schulungen durch?
Wie häufig werden Auffrischungsschulungen angeboten?
a) Ist eine Schulung zu sexueller Orientierung und/oder Geschlechtsidentität für alle Anhörerinnen bzw. Anhörer und Entscheiderinnen bzw. Entscheider obligatorisch?
b) Inwieweit sind der Bundesregierung Studien zur Repräsentation von LSBTI unter den Mitarbeitenden des BAMF und anderer Bundesbehörden bekannt?
Werden für die im BAMF tätigen Sprachmittlerinnen bzw. Sprachmittler Schulungen angeboten, und beinhalten diese ggf. eine spezifische Schulung zu Anträgen aufgrund von sexueller Orientierung und/oder Geschlechtsidentität?
Ist das ggf. verwendete Schulungsmaterial öffentlich einsehbar?
Wenn ja, wo, und in welcher Form?
a) Gibt es eine Liste darüber, welche Sprachmittlerinnen bzw. Sprachmittler welche Fortbildungen absolviert haben, sodass themenspezifisch Sprachmittlerinnen bzw. Sprachmittler ausgewählt werden können?
b) Führt das Bundesamt Statistiken darüber, wie viele Antragstellerinnen bzw. Antragsteller einen männlichen Sprachmittler bzw. eine weibliche Sprachmittlerin beantragen, in wie vielen Fällen dies Asylanträge aufgrund von sexueller Orientierung und/oder Geschlechtsidentität betrifft, und in welchem Umfang diesen Anträgen entsprochen wird?
Gibt es Statistiken zu Klagen gegen Entscheidungen des BAMF im Zusammenhang mit Verfolgung aufgrund von sexueller Orientierung und/oder Geschlechtsidentität, und wie sehen diese ggf. aus (bitte nach Möglichkeit Angaben machen zur Zahl anhängiger Gerichtsverfahren sowie zur Zahl ergangener Entscheidungen seit 2015, und dabei zwischen Asylberechtigung, GFK-Schutz (GFK = Genfer Flüchtlingskonvention), subsidiärer Schutz, Abschiebungsverbot, Ablehnung, Ablehnung als unzulässig differenzieren)?
Falls es bislang keine Erfassung nach Asylgründen gibt, ist eine solche Erfassung für die Zukunft geplant?
Falls eine solche Erfassung nicht geplant ist, warum nicht (bitte begründen)?
Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung für Richterinnen und Richter Fortbildungen zum Umgang mit Asylanträgen aufgrund von sexueller Orientierung und/oder Geschlechtsidentität?
Falls ja, wer bietet sie nach Kenntnis der Bundesregierung an, wie oft geschieht dies, und in welchem Umfang nehmen Richterinnen und Richter die Angebote wahr?
Inwieweit sind der Bundesregierung Studien zur Repräsentation von LSBTI* unter Richterinnen und Richtern bekannt?