Verbot kurdischer Medienhäuser in Deutschland
der Abgeordneten Simone Barrientos, Dr. Petra Sitte, Doris Achelwilm, Gökay Akbulut, Birke Bull-Bischoff, Nicole Gohlke, Andrej Hunko, Ulla Jelpke, Niema Movassat, Norbert Müller (Potsdam), Tobias Pflüger, Helin Evrim Sommer und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat Horst Seehofer hat am 12. Februar 2019 die beiden Medienhäuser Mezopotamien Verlag und Vertrieb GmbH und MiR Multimedia GmbH verboten. Das Verbot der Medienhäuser ging mit Durchsuchungs- und Beschlagnahmemaßnahmen einher, bei denen es um große Mengen an Büchern, Filmen und Musik-CDs ging. Der Verbotsverfügung ist eine mehrtägige Hausdurchsuchung Anfang März 2018 vorangegangen. Bei dieser wurden ebenfalls bereits zahlreiche Bücher und CDs beschlagnahmt (vgl.: www.bmi.bund.de/SharedDocs/pressemitteilungen/DE/2019/02/verbot-pkk-verlag.html).
Aus Sicht der Fragestellenden gehen der Buchbranche in Deutschland durch das Verbot zwei wichtige Medienhäuser verloren, die kurdische Kultur weitergetragen und mitgestaltet haben. Aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller erschwert die Bundesregierung durch die Beschlagnahme und das Verbot den Zugang zu Publikationen über kurdische Kultur und Geschichte massiv. Der Sprecher der IG Meinungsfreiheit im Börsenverein des Deutschen Buchhandels, Christoph Links, bezeichnete das Verbot der Medienhäuser Mezopotamien Verlag und MiR Multimedia als einen „gravierenden Eingriff in die Meinungs- und Publikationsfreiheit in Deutschland“ (vgl.: Stellungnahme Medienschaffende auf der Leipziger Buchmesse 2019, https://anfdeutsch.com/pressefreiheit/mezopotamien-verlag-medienschaffende-fordern-verbotsaufhebung-10955).
Nach Kenntnis der Fragestellenden ist keines der im März 2018 und Februar 2019 beschlagnahmten Bücher in der Vergangenheit straf- oder zivilrechtlich beanstandet oder gar verboten worden. Auch das Verbot der Medienhäuser von 2019 richtete sich nicht gegen die beschlagnahmten Medien. Die Verbotsverfügung vom 12. Februar 2019 begründet Bundesinnenminister Horst Seehofer damit, dass die beiden Medienhäuser Teilorganisationen der in Deutschland verbotenen Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) seien und ihre Existenz lediglich der Förderung des Zusammenhalts der PKK diene.
Nach Kenntnis der Fragestellenden fanden sowohl die erste Durchsuchung und Beschlagnahmung sowie das Verbot in zeitlicher Nähe zu Präsidentschafts- bzw. Kommunalwahlen in der Türkei statt. Auch die deutsche Schriftstellervereinigung, das PEN-Zentrum Deutschland, macht in einer Stellungnahme auf diese terminliche Auffälligkeit aufmerksam. Die beiden Termine für Durchsuchung und Beschlagnahmung würden den Verdacht nahelegen, dass „das Verfahren im Interesse der türkischen Regierung angestoßen wurde“ (https://anfdeutsch.com/pressefreiheit/mezopotamien-verlag-medienschaffende-fordern-verbotsaufhebung-10955).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen16
Was war der Anlass, am 1. Februar 2018 ein vereinsrechtliches Ermittlungsverfahren gegen die Gesellschaften einzuleiten?
Gab es dafür einen konkreten, aktuellen Anlass?
Zu welchem Zeitpunkt lagen dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) die notwendigen Hinweise vor, um das vereinsrechtliche Ermittlungsverfahren gegen die Gesellschaften am 1. Februar 2018 einzuleiten?
Ist der Bundesregierung bekannt, dass von den Maßnahmen am 8. März 2018 auch das wohl europaweit größte Archiv an kurdischer Musik betroffen war und sämtliche Tonträger, die zu diesem Archiv gehören, von der Sicherstellung mitumfasst wurden?
Wie gedenkt die Bundesregierung, mit diesem Archiv umzugehen?
Auf welcher Beweisgrundlage kommt das BMI zu der Einschätzung, dass der Verlagsbetrieb als Deckmantel zur Förderung der PKK dient bzw. „unter dem Tarnmantel als Verlagsbetriebe […] sämtliche betriebswirtschaftlichen Aktivitäten ausschließlich der PKK zugute[kommen]“ (www.bmi.bund.de/SharedDocs/pressemitteilungen/DE/2019/02/verbot-pkk-verlag.html)?
a) Welche Organisationen, Aktivitäten oder Strukturen bezeichnet das BMI hier als PKK, der die betriebswirtschaftlichen Einnahmen der verbotenen Einrichtungen zugutekämen?
b) Wie hoch waren die Gewinne der verbotenen Einrichtungen, die nach Erklärung des BMI der PKK zugutegekommen seien?
Wurden die türkischen Behörden vorab von der Bundesregierung über das Verbot der Medienhäuser informiert?
Wenn ja, wann, und in welcher Form?
Stand die Bundesregierung im Vorfeld mit den türkischen Behörden in Kontakt bzgl. des geplanten Verbots der Medienhäuser Mezopotamien Verlag und MiR Multimedia?
Wenn ja, wann, und in welcher Form?
Gingen die Maßnahmen gegen den Mezopotamien Verlag und MiR Multimedia auf Hinweise seitens der türkischen Regierung oder anderer türkischer Einrichtungen bezüglich der betreffenden Medienhäuser zurück?
Welchen Umfang haben die beschlagnahmten Titel im Rahmen der Durchsuchungen im März 2018 (bitte getrennt nach Büchern, Musik-CDs, Hörbücher und Filmen auflisten)?
Welchen Umfang haben die beschlagnahmten Titel im Rahmen der Durchsuchungen und der Verbote der Medienhäuser im Februar 2019 (bitte getrennt nach Büchern, Musik-CDs, Hörbücher und Filmen auflisten)?
Gab es während der Ermittlungen in Bezug auf den Mezopotamien Verlag und MiR Multimedia Kontakte mit türkischen Behörden, wie sahen diese aus, wurden Ermittlungsergebnisse übermittelt, und wenn ja, und welche?
Inwieweit wurden bei den Durchsuchungen in den Jahren 2018 und 2019 Listen mit den Daten privater und gewerblicher Kundinnen und Kunden der nun verbotenen Vereinigungen sichergestellt, was passiert mit diesen Daten, und inwieweit werden diese an andere Stellen oder Dateien weitergeleitet?
Wie sind die beschlagnahmten Kulturgüter derzeit gelagert?
Ist nach Einschätzung der Bundesregierung damit eine sachgerechte Lagerung der beschlagnahmten Kulturgüter gewährleistet?
Sind einzelne der beschlagnahmten Bücher straf- oder zivilrechtlich zu beanstanden oder gar verboten, bzw. bestehen Bestrebungen dies zu tun?
a) Wenn ja, bitte Titel und Autoren bzw. Autorinnen nennen?
b) Wenn ja, aus welchen Gründen?
c) Wenn ja, zu welchem Zeitpunkt wurde der jeweilige Titel verboten?
Inwieweit wurde nach Kenntnis der Bundesregierung durch die Verlagsverbote und die Beschlagnahmung der Kinderbücher, Literatur, Sach- und Geschichtsbücher, Ton- und Filmaufnahmen der Zugang zu kurdischer Kultur in Deutschland erschwert?
Werden die beschlagnahmten Kulturgüter der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden, um darüber weiterhin Zugang zu kurdischer Kultur in Deutschland zu ermöglichen?
Inwiefern waren die Verbote des Mezopotamien Verlags und von MIR Multimedia dazu dienlich, „die PKK in ihre Schranken zu weisen und die Einhaltung der Rechtsordnung sicherzustellen“ (www.bmi.bund.de/SharedDocs/pressemitteilungen/DE/2019/02/verbot-pkk-verlag.html)?