Wirksamkeit des Gesetzes zur Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften
der Abgeordneten Jan Ralf Nolte, Lars Herrmann, Dr. Gottfried Curio, Martin Hess, Dr. Bernd Baumann, Dr. Christian Wirth, Jochen Haug und der Fraktion der AfD
Vorbemerkung
Der Deutsche Bundestag beschloss am 27. April 2017 das „Gesetz zur Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften“ (www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2017/kw17-de-schutz-rettungskraefte-503660).
Demgemäß trat am 30. Mai 2017 das Zweiundfünfzigste Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches in Kraft (https://bit.ly/2RoK6zB).
Anlass sowie Intention des Gesetzgebers war es, die zunehmende Gewalt gegen Vollzugsbeamte und Rettungskräfte einzudämmen, indem durch die Novellierungen neue Straftatbestände geschaffen wurden (§§ 114, 323c Absatz 2 des Strafgesetzbuches – StGB neu) und dem Wortlaut des Gesetzes Rechnung zu tragen.
Darüber hinaus ist seither, neben dem Angriff während einer Vollstreckungshandlung, auch ein Angriff bei jeder anderen Diensthandlung strafbar (§ 114 Absatz 1 StGB neu; www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2017/kw17-de-schutzrettungskraefte-503660).
Vor dem Hintergrund der 10,5 Mio. Euro teuren und erst jüngst (am 7. Mai 2019) medienwirksam präsentierten Kampagne „Für ein sicheres Deutschland“ (Antwort auf die Schriftlichen Frage 32 des Abgeordneten Lars Herrmann auf Bundestagsdrucksache 19/10441) sowie der zuletzt um fast 40 Prozent gestiegenen Fälle des Widerstands gegen und der tätlichen Angriffe auf die Staatsgewalt (https://bit.ly/2MQRYLp , Seite 10 und 19) kommen bei den Fragestellern erhebliche Zweifel über die Wirksamkeit des hier thematisierten Gesetzes auf.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen7
Wie beurteilt die Bundesregierung die Wirksamkeit des oben erwähnten Gesetzes?
Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, ob ein Rückgang der Übergriffe auf Vollstreckungsbeamte und Rettungskräfte nach dem 30. Mai 2017 zu beobachten ist?
Wie viele Übergriffe auf Vollstreckungsbeamte und Rettungskräfte zwischen dem 30. Mai 2015 und dem 29. Mai 2017 sowie zwischen dem 30. Mai 2017 und dem 29. Mai 2019 zählten die Ermittlungsbehörden nach Kenntnis der Bundesregierung?
a) Wie viele Vollstreckungsbeamte und Rettungskräfte wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den jeweiligen Zeiträumen Opfer von Übergriffen?
b) Welche konkreten Straftatbestände wurden in den beiden Zeiträumen nach Kenntnis der Bundesregierung erfüllt (bitte nach Straftatbeständen aufschlüsseln)?
c) Wie viele Verfahren wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den beiden Zeiträumen eingestellt, mündlich verhandelt oder mit einem Strafbefehl geschlossen?
d) Wie viele Täter wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den beiden Zeiträumen verurteilt?
e) Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung das in letzter Instanz durchschnittlich verhängte Strafmaß der beiden Zeiträume, bei Anwendung der alten bzw. der neuen Rechtsnormen?
f) Wie viele Täter traten nach Kenntnis der Bundesregierung in den beiden Zeiträumen, verurteilt nach altem bzw. neuem Gesetz, eine Haftstrafe an?
Wie viele Straftaten gegen Vollstreckungsbeamte und Rettungskräfte wurden nach Kenntnis der Bundesregierung nach dem 30. Mai 2017 während einer Vollzugshandlung und wie viele während einer allgemeinen Dienstausübung begangen?
Welches war nach Kenntnis der Bundesregierung das nach dem 30. Mai 2017 in diesem Kontext höchste verhängte Strafmaß?
Wie viele Täter der Angriffe auf Vollstreckungsbeamte und Rettungskräfte zwischen 2010 und 2019 besaßen nach Kenntnis der Bundesregierung keinen deutschen Pass (bitte nach Nationalitäten und nach Jahren aufschlüsseln)?
Wie viele von den ausländischen Tätern in Frage 6 wurden nach dem Verbüßen ihrer Strafe nach Kenntnis der Bundesregierung abgeschoben (bitte ebenfalls nach Nationalitäten – und ggf. Zielländern, falls abweichend von der Staatsangehörigkeit – sowie nach Jahren aufschlüsseln)?