Wochenruhezeit von Lkw-Fahrern – Einschränkung der Kontrollbefugnisse durch die EU-Kommission
der Abgeordneten Dr. Dirk Spaniel, Matthias Büttner, Leif-Erik Holm, Frank Magnitz, Andreas Mrosek, Wolfgang Wiehle und der Fraktion der AfD
Vorbemerkung
Der logistik-watchblog.de berichtet: „Verbringen Lkw-Fahrer ihre wöchentlichen Ruhezeiten in den Fahrzeugen, drohen heftige Strafen. Die EU-Kommission hat nun aber die Befugnisse der nationalen Kontrollbehörden, diesen Umstand zu untersuchen, deutlich eingeschränkt. Lkw-Fahrer sind oft wochenlang unterwegs und verbringen die meiste Zeit davon in ihren Fahrzeugen. In einem Urteil aus dem Jahr 2017 hat der Europäische Gerichtshof allerdings eindeutig klargestellt, dass die wöchentlichen Ruhezeiten (45 Stunden und mehr) nicht in den Fahrzeugen verbracht werden dürfen. Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass die Fahrer diese Zeit entweder am eigenen Wohnort oder an einer festen Unterkunft mit Sanitäreinrichtungen und Versorgungsmöglichkeiten verbringen. Bei Verstößen kann sowohl den Spediteuren als auch den Fahrern ein hohes Bußgeld auferlegt werden.
Ob die Fahrer dieser Regelung tatsächlich nachkommen, kann von nationalen Kontrollbehörden untersucht werden.
Die Befugnis dieser wurde von der EU-Kommission nun aber deutlich eingeschränkt. So müssen die Lkw-Fahrer in der EU keine Belege darüber vorlegen, wo genau sie ihre Wochenruhezeit verbracht haben. Dies hat die EU-Kommission nun in einem Schreiben der International Road Union (IRU) mitgeteilt, wie die Verkehrsrundschau schreibt“ (www.logistik-watchblog.de/recht/1980-wochenruhezeit-lkw-fahrern-eu-schraenkt-kontrollbefugnisse-ein.html).
Im persönlichen Gespräch der Fragesteller mit Lkw-Fahrern wurde deutlich, dass die Fahrer lieber die Zeit im eigenen Fahrerhaus verbringen als in Unterkünften. Die Fahrerhäuser sind durch EU-Richtlinien in der Größe und hier besonders in der Länge begrenzt, üblich sind knapp 2 280 mm Länge.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen7
Welchen Einfluss hat die Bundesregierung bezüglich dieses Sachverhaltes im Vorfeld auf die EU-Kommission genommen, und welche Position hat die Bundesregierung zu diesem Sachverhalt gegenüber der EU-Kommission vertreten?
Wie viele Kontrollen der Wochenruhezeit wurden nach Kenntnis der Bundesregierung im Jahr 2018 durchgeführt, und wie viele Verstöße wurden bekannt?
Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Strafen bei Verstößen gegen die Wochenruhezeit?
Bestehen seitens der Bundesregierung Kenntnisse bezüglich dieser Strafen in EU-Nachbarländern, beispielsweise in Frankreich oder Benelux, und wenn ja, welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung für ihr eigenes Handeln aus den Regelungen dort?
Wie viele Plätze für Lkw-Fahrer in festen Unterkünften, Hotels oder Motels gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung in der Bundesrepublik Deutschland an Lkw-Raststätten, und reicht diese Kapazität aus?
Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Anzahl der Wochenendübernachtungen auf Lkw-Raststätten in den Jahren 1998, 2008 und 2018 entwickelt, und wie war nach Kenntnis der Bundesregierung der jeweilige Anteil einheimischer und ausländischer Fahrer in Abhängigkeit vom Land, in dem das Fahrzeug zugelassen war?
Wurde im Rahmen der Vorgespräche und Beratungen der Bundesregierung mit der EU zur EU-Richtlinie 2015/719, welche längere Lkw-Fahrerhäuser zur Verbesserung der Aerodynamik erlaubt, von der Bundesregierung auch das Thema einer großzügigeren Innenraumbemaßung, sprich längeren Innenmaßen der Fahrerhäuser, thematisiert?
a) Wenn ja, wie war die Position der Bundesregierung dazu?
b) Wenn nein, warum nicht?