Fortgesetzte Rücküberstellungen nach Griechenland im Rahmen der Dublin-II-Verordnung
der Abgeordneten Ulla Jelpke, Jan Korte, Jan van Aken, Sevim Dağdelen, Andrej Hunko, Harald Koch, Wolfgang Neskovic, Halina Wawzyniak und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Das Bundesverfassungsgericht hat in mehreren einstweiligen Anordnungen entschieden (und so auch viele Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichte in mehr als 150 Fällen; vgl. Bundestagsdrucksache 17/203, Anlage 1), dass Dublin-Überstellungen nach Griechenland wegen Zweifeln am dortigen Asylsystem derzeit auszusetzen sind. Das Verfassungsgericht entschied ausdrücklich unabhängig von der Frage, ob eine „besondere Schutzbedürftigkeit“ im Einzelfall vorlag oder nicht – worauf jedoch das Bundesministerium des Innern abstellt. Für den Sommer 2010 wurde eine Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts angekündigt, das dabei auch seine Einschätzung aus dem Jahr 1996 zur Drittstaatenregelung des „Asylkompromisses“ überprüfen will (vgl. Pressemitteilung des Gerichts Nr. 137/2009 vom 9. Dezember 2009).
Obwohl das Bundesverfassungsgericht noch keine Entscheidung in der Hauptsache gefällt hat, lässt seine mehrfach gleichlautende Abwägung, wonach die zu befürchtenden Nachteile einer Abschiebung schwerer wögen als das Interesse an einer Durchsetzung der Dublin-II-Verordnung, erkennen, dass es die derzeitigen Aufnahmebedingungen und Qualitätsmängel im Asylverfahren in Griechenland als unzureichend ansehen wird. Angekündigt ist eine Prüfung, in welchen Fallkonstellationen vorläufiger Rechtsschutz gegen Überstellungen innerhalb der EU gewährt werden muss und „welche Auswirkungen der europarechtliche Grundsatz der Solidarität […] bei einer erheblichen Überlastung des Asylsystems eines Mitgliedstaates“ hat.
Das Bundesverfassungsgericht wird somit vermutlich Verbesserungen des EU-Asylsystems anmahnen, wie sie auch von der EU-Kommission zum Teil bereits vorgeschlagen wurden. Besonders heikel ist deshalb die Positionierung der Bundesregierung in den EU-Gremien, die darauf hinausläuft, eine Fortentwicklung des europäischen Asylsystems davon abhängig machen zu wollen, dass die EU-Mitgliedstaaten (gemeint ist insbesondere Griechenland) zunächst ihren rechtlichen Verpflichtungen nachkommen. Denn die von irregulärer Migration und Asylsuche derzeit besonders betroffenen Länder mit EU-Außengrenzen fordern ihrerseits seit längerem eine gerechtere Verantwortungsteilung und mehr „Solidarität“ innerhalb der EU, damit sie ihren Verpflichtungen nachkommen können. Somit drohen die dringend erforderlichen Änderungen des EU-Asylsystems auf die lange Bank geschoben zu werden. Deutschland profitiert als Kernland der EU ohne Landesaußengrenzen vom derzeitigen EU-Asylsystem.
Die Bundesregierung will Griechenland nun vor allem dabei helfen, seine Grenzen effektiver abzuschotten, sowie für eine Durchsetzung des griechisch-türkischen Rückübernahmeabkommens eintreten, wie der Bundesminister des Innern, Dr. Thomas de Maizière, im Innenausschuss des Deutschen Bundestages am 9. Februar 2010 erklärte.
In der Praxis hält die Bundesregierung trotz der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an Rücküberstellungen nach Griechenland grundsätzlich fest. Den Betroffenen wird dabei häufig die Gelegenheit genommen, vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz zu erlangen, indem ihnen ein Überstellungsbescheid erst im Rahmen der Rücküberstellung ausgehändigt wird, so dass ein Zugang zu den Gerichten faktisch versperrt ist. Die Bundesregierung erklärte hierzu lapidar (Bundestagsdrucksache 17/203, Frage 5): „Die Frage, ob und in welcher Form Asylbewerber, die eine Überstellung nach Griechenland verhindern wollen, gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen sollen oder müssen, muss von jedem Betroffenen für sich beantwortet werden“. Die Neue Richtervereinigung zeigte sich in einer Presseerklärung vom 23. November 2009 „entsetzt“ über die Antwort der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 16/14169. Der Umgang der Bundesregierung mit den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts und der Fachgerichte zeuge „von einer unglaublichen Respektlosigkeit“ und gefährde „die Menschenwürde der Asylsuchenden sehenden Auges“.
Das Justizministerium in Schleswig-Holstein hat in einem Erlass vom 1. Februar 2010 verfügt, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen mindestens sieben Tage vor einer Überstellung anzukündigen sind, damit die Betroffenen rechtzeitig Rechtsschutz suchen können. Die schwarz-gelb regierten Bundesländer Bayern und Baden-Württemberg verzichten bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in der Hauptsache grundsätzlich auf Rücküberstellungen nach Griechenland. Das Verwaltungsgericht Frankfurt/Oder ordnete mit Beschluss vom 3. Februar 2010 (VG 5 L 314/09.A) sogar die Rückholung eines bereits nach Griechenland Überstellten an, nachdem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eine gerichtliche Entscheidung im Eilverfahren nicht abgewartet hatte.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen29
Geht die Bundesregierung davon aus, dass das Bundesverfassungsgericht bis zur angekündigten Grundsatzentscheidung im Sommer 2010 bei Abwägungen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren anders als in den bisherigen Fällen zu dem Ergebnis kommen könnte, dass Überstellungen nach Griechenland (wieder) zumutbar seien?
Wenn ja, worauf stützt die Bundesregierung ihre diesbezügliche Auffassung konkret, insbesondere angesichts des Umstands, dass das Bundesverfassungsgericht seine Bewertung bislang einheitlich, mehrfach und nahezu wortgleich begründet hat (bitte ausführen)?
Wenn nein, wieso hält sie grundsätzlich an Rücküberstellungen nach Griechenland fest, wenn klar ist, dass alle Betroffenen, die den Rechtsweg – notfalls bis zum Bundesverfassungsgericht – beschreiten, eine Überstellung nach Griechenland auf gerichtlichem Wege verhindern können?
Teilt die Bundesregierung die Einschätzung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (13 MC 166/09, B. v. 19. November 2009), das „in Anbetracht der Aktualität der verfassungsgerichtlichen Entscheidungen keinen Anlass“ sieht, „weitere Erwägungen zu der Frage der dem Antragsteller individuell drohenden Nachteile infolge einer Rücküberstellung anzustellen“, da es „keinerlei Anhaltspunkte dafür [gibt], dass sich die Situation des Antragstellers in Griechenland besser darstellen würde, als die Situation der Asylbewerber in den vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fällen“ (bitte begründen)?
Wenn ja, wieso hält sie an ihrer Praxis fest, nur bei „besonders schutzbedürftigen“ Personen vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen?
Wenn nein, oder wenn sie sich zu dem genannten Beschluss nicht äußern will, wieso hält sie an ihrer Praxis fest, nur bei „besonders schutzbedürftigen“ Personen vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen, obwohl das Bundesverfassungsgericht in seinen Entscheidungen feststellt, dass es auf eine solche Unterscheidung angesichts der Mängel im griechischen Asylsystem gerade nicht ankommt?
Was genau sind die Inhalte der Änderungen des griechischen Asylsystems vom Sommer 2009, wie ist seitdem die Struktur und der genaue Ablauf des griechischen Asylverfahrens (welche Stellen entscheiden in welchen Fallkonstellationen bzw. in welchen Verfahrensschritten, wie sind diese Stellen besetzt usw.), und welche Erkenntnisse liegen über die Auswirkungen dieser Änderungen in der Praxis vor?
Wie viele Asylverfahren waren Ende 2009 in Griechenland anhängig und noch nicht entschieden, und wie hoch war die Anerkennungsquote im Jahr 2009 in Griechenland (bitte jeweils auch nach den verschiedenen Entscheidungsinstanzen unterscheiden und gegebenenfalls Angaben zu anderen Zeiträumen machen, soweit diese vorliegen)?
Wie begründet die Bundesregierung ihre Hoffnung auf Verbesserungen im griechischen Asylsystem (vgl. Bundestagsdrucksache 16/14149, Frage 29), z. B. infolge der Änderungen des griechischen Asylsystems vom Sommer 2009 (u. a. Dezentralisierung) angesichts des Umstands, dass der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) in einer Pressemitteilung vom 15. Mai 2009 erklärte, dass gerade diese Änderungen die Unabhängigkeit und Objektivität der zweiten Instanz gefährden und damit unter anderem die einheitliche Anwendung der Genfer Konvention und internationalen und europäischen Rechts und ein faires Verfahren „aufs Spiel“ gesetzt würden?
Wie begründet die Bundesregierung ihre Hoffnung auf Verbesserungen im griechischen Asylsystem angesichts des Umstands, dass alle eine Überstellung nach Griechenland untersagenden Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts nach den und in Kenntnis der Änderungen vom Sommer 2009 ergangen sind?
Wie begründet die Bundesregierung ihre Hoffnung auf Verbesserungen im griechischen Asylsystem angesichts der derzeitigen massiven allgemeinen wirtschaftlichen und sozialen Probleme in Griechenland, die eine Verbesserung des Asylsystems aus Sicht der griechischen Regierung womöglich nicht als vordringlich erscheinen lassen?
Wie begründet die Bundesregierung ihre Hoffnung auf Verbesserungen im griechischen Asylsystem angesichts des Umstands, dass sich bereits ihre Hoffnung auf positive Veränderungen infolge der Umsetzung von EU-Richtlinien im Juli 2008 nicht realisiert hat?
Ist es zutreffend, dass der UNHCR seit April 2008 einen generellen Stopp von Überstellungen nach Griechenland fordert, und wie weit geht diese Forderung in die Überlegungen der Bundesregierung ein (bitte begründen)?
Ist es zutreffend, dass der UNHCR sich seit Juni 2009 nicht mehr am griechischen Asylsystem beteiligt, und geht die Bundesregierung damit ebenfalls nicht mehr davon aus, dass der Zugang zum Asylverfahren „grundsätzlich“ gegeben sei, wie der UNHCR in früheren Stellungnahmen geschrieben hatte?
Welche bundesdeutsche Behörde genau bestimmt in welchen Fallkonstellationen (z. B. Einreise mit oder ohne Asylantragstellung, Praxis in den Flughäfen, bei Aufgriffen innerhalb der 30-km-Zone usw.) in welcher Form und zu welchem Zeitpunkt darüber, dass eine Rücküberstellung nach Griechenland im Rahmen der Dublin-II-Verordnung erfolgen soll?
Welche Behörden vollziehen Dublin-Überstellungen in welchen Fallkonstellationen, und inwieweit handeln sie dabei in eigener Zuständigkeit bzw. in Amtshilfe für eine andere Behörde?
Bei welcher Behörde liegt grundsätzlich die Verantwortung dafür, den Rechtsschutz der Betroffenen sicherzustellen, etwa indem Überstellungsbescheide mit einer mehrtätigen Frist übergeben werden?
Wie viele der 200 Überstellungen nach Griechenland im Jahr 2009 wurden in Zuständigkeit einer Bundesbehörde (welcher?) bzw. durch eine Bundesbehörde vollzogen?
Wäre es für das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge möglich, Amtshilfeersuchen zur Durchsetzung einer beabsichtigten Rücküberstellung nach Griechenland erst dann zu stellen, wenn den Betroffenen mindestens eine Woche zuvor schriftlich die beabsichtigte Überstellung angekündigt wurde?
Wenn ja, warum ordnet das Bundesinnenministerium eine solche Praxis nicht an, damit die Betroffenen rechtliches Gehör finden können, und wenn nein, warum nicht?
Welche anderen Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, für eine angemessene Frist zwischen Zustellung des Überstellungsbescheids und dem Vollzug der Überstellung zu sorgen, in der die Betroffenen die Frage nach einem Rechtsschutzantrag für sich beantworten und gegebenenfalls alles dafür Notwendige in die Wege leiten können?
Welche aktuellen, neuen Kenntnisse hat die Bundesregierung zur Überstellungspraxis anderer Dublin-Staaten betreffend den Vollzug von Überstellungen nach Griechenland?
Welche aktuellen, neuen Kenntnisse hat die Bundesregierung zur Überstellungspraxis der Bundesländer betreffend den Vollzug von Überstellungen nach Griechenland?
Wie hoch war die Quote der Asylgesuche, gemessen an der Bevölkerungsgröße, im Jahr 2009 in den Ländern der Europäischen Union (bitte im Durchschnitt und einzeln ausweisen, Angaben zumindest für die Länder Griechenland und Deutschland machen)?
Wie begründet die Bundesregierung ihre Haltung, Griechenland müsse erst einmal seinen europarechtlichen Verpflichtungen nachkommen, bevor die EU-Richtlinien geändert werden, angesichts des Umstands, dass sich die Situation in Griechenland vermutlich nicht bessern wird, solange die geltenden EU-Verteilungsregelungen Griechenland und andere EU-Randstaaten übermäßig und einseitig belasten?
Auf welcher Rechtsgrundlage und aus welchen Gründen wird auf eine Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge verzichtet, wenn ein „EURODAC-Treffer“ (EURODAC – europäische Datenbank zur Speicherung von Fingerabdrücken) vorliegt, wie ist dies mit der Regelung nach § 24 Absatz 1 Satz 3 bis 5 des Asylverfahrensgesetzes vereinbar, die einen Verzicht auf eine Anhörung infolge eines EURODAC-Treffers nicht vorsieht, und hat dies zur Konsequenz, dass das Bundesamt von seiner Möglichkeit eines Selbsteintritts keinen Gebrauch mehr machen kann (wenn ja, wie bewertet die Bundesregierung dies)?
Wie lautet die monatliche Statistik zu Dublin-Überstellungen/ Selbsteintritten/gescheiterten Überstellungen (aus unterschiedlichen Gründen) in Bezug auf Griechenland für die Jahre 2009 und 2010 (soweit vorliegend, bitte in der Form wie zu Frage 13 auf Bundestagsdrucksache 17/203 angeben)?
Welche Entscheidungen in der Rechtsprechung zur Frage der Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Griechenland sind der Bundesregierung inzwischen aus den Jahren 2009 und 2010 bekannt (bitte wie in Anlage 1 zu Frage 15 auf Bundestagsdrucksache 17/203 antworten, jedoch die Entscheidungen des Jahres 2010 noch einmal gesondert ausweisen), und welche Schlussfolgerungen zieht sie aus dieser Rechtsprechung?
Wie bewertet die Bundesregierung zu den Plänen der Europäischen Kommission, durch Änderung der Dublin-II-Verordnung einen effektiven Rechtsschutz mit aufschiebender Wirkung im Dublin-Verfahren verpflichtend vorzusehen, und wie hat sie sich diesbezüglich bislang in den europäischen Gremien verhalten bzw. wie wird sie sich künftig zu dieser Frage verhalten?