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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet
Die Vereinbarkeit der elektronischen Patientenakte mit dem Datenschutz
(insgesamt 12 Einzelfragen)
Fraktion
AfD
Ressort
Bundesministerium für Gesundheit
Datum
05.08.2019
Aktualisiert
26.07.2022
BT19/1175618.07.2019
Die Vereinbarkeit der elektronischen Patientenakte mit dem Datenschutz
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag Drucksache 19/11756
19. Wahlperiode 18.07.2019
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Uwe Schulz, Joana Cotar, Dr. Michael Espendiller und
der Fraktion der AfD
Die Vereinbarkeit der elektronischen Patientenakte mit dem Datenschutz
Die elektronische Patientenakte wurde von der Bundesregierung vor knapp
15 Jahren geplant (§ 67 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – SGB V –,
www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__67.html). Als zentrales Element einer
vernetzten Gesundheitsvorsorge und der Telematikinfrastruktur können darin
Patienteninformationen gespeichert werden. Zu diesen Patienteninformationen
zählen beispielsweise Befunde, Diagnosen, Behandlungsberichte oder Impfungen.
Eine dementsprechende Umsetzung wird bereits mit 1. Januar 2021 begonnen.
Ab diesem Zeitpunkt müssen in Deutschland für jeden Versicherten die
elektronischen Patientenakten zur Verfügung stehen (www.bundestag.de/presse/hib/
643992-643992).
Dabei hat der Patient allerdings nicht die Möglichkeit, von Beginn an
auszuwählen, welche persönlichen Daten von Ärzten, Therapeuten oder Apothekern
eingesehen werden dürfen. Dies kommt nach Ansicht der Fragesteller einem Verlust
der Datenhoheit der Versicherten gleich. Diese unfreiwillige Datentransparenz
kann nur durch ein Verbot des Patienten, dass der behandelnde Arzt keine Daten
und Befunde in die elektronische Patientenakte stellt, vermieden werden (www.
heise.de/newsticker/meldung/Elektronische-Patientenakte-Datenhoheit-kommt-
spaeter-4427379.html).
Laut Medienberichten sollen Vertreter der Gesellschaft für
Telematikanwendungen der Gesundheitskarte mbH (gematik), die für die Entwicklung der
elektronischen Gesundheitsakte verantwortlich zeichnet, gegenüber mehreren
Abgeordneten bekundet haben, dass aufgrund der kurzen Umsetzungsfrist und des
Zeitdrucks durch den Bundesminister für Gesundheit Jens Spahn die Patientenakte
Anfang 2021 eingeführt wird und erst dann die Rechte für Patienten eingeführt
werden (www.sueddeutsche.de/politik/patientenakte-gesundheitspolitik-spahn-
1.4454860).
Nach Ansicht der Fragesteller erscheint die Einführung der elektronischen
Patientenakte nach 15 Jahren der Planung wesentlich wichtiger für den
Bundesgesundheitsminister als der Schutz der Patienten und deren Datenhoheit. Aufgrund
der Eile der Umsetzung, die der Bundesgesundheitsminister geboten hat, wird die
Implementierung der elektronischen Patientenakte nach Auffassung der
Fragesteller auf gläsernen datenschutzrechtlichen Grundpfeilern zu Lasten der
Patienten errichtet.
Die hohen Sicherheitsstandards, wie sie derzeit bei vergleichbaren analogen
Patientenakten in Geltung sind, müssen nach Auffassung der Fragesteller auch bei
einer digitalen Umsetzung der elektronischen Gesundheitsakte gelten.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Kann die Bundesregierung bestätigen, dass sich die Implementierung einer
individuellen Einstellung durch den Patienten in der elektronischen
Patientenakte durch die zu kurze Umsetzungsfrist und den Zeitdruck durch das
Bundesgesundheitsministerium erklären lässt?
Wenn ja, warum wurde eine zu kurze Frist bei der Umsetzung der
elektronischen Patientenakte durch das Bundesministerium gesetzt?
2. Teilt die Bundesregierung die Ansicht der Fragesteller, dass eine nicht
individuelle Einstellung der abrufbaren Daten durch den Patienten die
Datensicherheit und Datenhoheit der Patienten gefährdet?
3. Wie kommentiert und bewertet die Bundesregierung die in der
Vorbemerkung der Fragesteller erwähnte Aussage von Vertretern der Gesellschaft für
Telematikanwendungen der Gesundheitskarte mbH (gematik), dass die
Patientenakte Anfang 2021 eingeführt werden soll und danach die Rechte für
Patienten nachzuliefern sind?
4. Kann die Bundesregierung darüber Auskunft erteilen, welche konkreten
Patientenrechte zu welchem Zeitpunkt von der gematik nachgeliefert werden?
5. Handelt es sich bei diesen Patientenrechten um Datenschutzrechte der
Patienten?
a) Wenn ja, wie bewertet die Bundesregierung einen nach Ansicht der
Fragesteller etwaigen rechtswidrigen Zustand im Sinne der Datenschutz-
Grundverordnung?
b) Wenn nein, warum nicht?
6. Hat die Bundesregierung Kenntnis, ob die derzeitigen hohen analogen
Sicherheitsstandards durch die digitale Umsetzung der elektronischen
Patientenakte gefährdet sind?
7. Wann ist nach Kenntnis der Bundesregierung mit einer Umsetzung und der
Implementierung einer individuellen Einstellung durch Patienten in der
elektronischen Patientenakte zu rechnen?
8. Welche Leistungserbringer im Gesundheitswesen werden nach Kenntnis der
Bundesregierung zukünftig Einsicht in die elektronische Patientenakte
nehmen können, und welche alternativen Authentifizierungsverfahren zum
Zugriff auf die elektronische Patientenakte werden die Patienten zukünftig
nutzen können?
9. Wurde nach Kenntnis der Bundesregierung das elektronische Rezept als
Anwendung der Telematikinfrastruktur schon spezifiziert und umgesetzt?
10. Welche konkreten digitalen Sicherheitsvorkehrungen wurden nach Kenntnis
der Bundesregierung getroffen, um datenschutzrechtlich relevante Inhalte
der Patienten zu schützen?
11. Wie und wo werden nach Kenntnis der Bundesregierung die Daten der
Patienten gesichert, gespeichert und verwahrt?
12. Kann die Bundesregierung ausschließen, dass die gespeicherten Inhalte der
Patienten gehackt werden?
Berlin, den 2. Juli 2019
Dr. Alice Weidel, Dr. Alexander Gauland und Fraktion
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]
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