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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Cum-Ex - Stand der steuer- und strafrechtlichen Aufarbeitung

(insgesamt 17 Einzelfragen)

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Bundesministerium der Finanzen

Datum

23.08.2019

Aktualisiert

26.07.2022

BT19/1191225.07.2019

Cum-Ex - Stand der steuer- und strafrechtlichen Aufarbeitung

Kleine Anfrage

Volltext (unformatiert)

[Deutscher Bundestag Drucksache 19/11912 19. Wahlperiode 25.07.2019 Kleine Anfrage der Abgeordneten Lisa Paus, Stefan Schmidt, Katharina Dröge, Beate Müller-Gemmeke, Sven Lehmann und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Cum-Ex – Stand der steuer- und strafrechtlichen Aufarbeitung Mit Hilfe von Cum-Ex-Geschäften wurde nach Meinung von Experten der „größte Steuerraub in der Geschichte Europas“ verübt. Bei Cum-Ex-Geschäften erwirkten Anlegerinnen und Anleger die mehrfache Erstattung von Kapitalertragsteuer durch Leerverkäufe von Aktien, obwohl nur einmal Kapitalertragsteuer abgeführt wurde. Bisher ist unklar, wie hoch der Steuerschaden aus den Cum-Ex-Geschäften in Deutschland tatsächlich ist. Nach Informationen des Recherchenetzwerks CORRECTIV und Berechnungen des Steuerprofessors Christoph Spengel von der Universität Mannheim beläuft sich der Steuerschaden für Deutschland auf ca. 12 Milliarden Euro. Seit 2012 hat der Gesetzgeber diese Geschäfte erschwert und eine gesetzliche Regelung erlassen, die Cum-Ex-Geschäfte verhindern soll. Parallel läuft seit 2012 auch die juristische Aufarbeitung des Cum-Ex-Skandals. Dennoch weisen Medienberichte darauf hin, dass mit ähnlich gelagerten Fallkonstruktionen weiter Geschäfte gemacht werden (www.sueddeutsche.de/wirtschaft/cum-ex-steuern- 1.4490827). Wir fragen die Bundesregierung: 1. Wie viele Anträge auf Erstattung von Kapitalertragsteuer hat das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) in Zusammenhang mit Cum-Ex-Gestaltungen seit dem Jahr 2006 abgelehnt bzw. nicht entsprochen (bitte nach Jahren und Antragsvolumen differenzieren)? 2. Wie entwickelte sich das jährliche Kapitalertragsteuer-Erstattungsvolumen des BZSt von 2006 bis 2018? 3. Wie viel Kapitalertragsteuer ist durch das BZSt seit 2006 an institutionelle Anleger (beispielsweise Banken, Sparkassen, Investmentfonds, etc.) rückerstattet worden, und wie viel davon entfällt auf Kapitalertragsteuer von börsennotierten Aktiengesellschaften mit Sitz in Deutschland (bitte nach Jahren differenzieren)? 4. Wie hoch war das jährliche bundesweite Kapitalertragsteuer-Aufkommen seit 2006? 5. Welchen Kenntnisstand zur Höhe der Erstattungsvolumina bei der Kapitalertragsteuer hatte das BZSt jeweils am Ende der Jahre 2011 bis 2017? 6. Wie interpretierten die Verantwortlichen im BZSt in den Jahren 2011 bis 2017 diese Erstattungsvolumina in Bezug auf die Wirksamkeit der gesetzlichen Regelung zu Cum-Ex im OGAW-4-Umsetzungsgesetz, und welche Schlüsse wurden hieraus gezogen? 7. Welche Informationen erhielt das Bundesministerium der Finanzen zu welchem Zeitpunkt zwischen 2011 und 2017 über die Höhe der Erstattungsvolumina sowie die Interpretation durch die Verantwortlichen im BZSt? Welche dieser Informationen hierzu erreichten wann die Leitungsebene? 8. Welche Verfahren existieren beim BZSt, um den Anspruch auf Erstattung der Kapitalertragsteuer hinsichtlich des Bestehens und der Höhe des Anspruchs auf Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen, und welche Zuständigkeiten existieren hierfür? 9. Mit welchen Maßnahmen und in welchen Zeitabständen evaluiert die Bundesregierung, ob die gesetzlich ergriffenen Maßnahmen, um Cum-Ex- Geschäfte zu verhindern, wirklich greifen, und welche Erkenntnisse bzw. Handlungserfordernisse haben sich bisher daraus ergeben? 10. Haben sich, sofern Verfahren zur Prüfung der Rechtmäßigkeit des Bestehens und der Höhe des Anspruchs für die Erstattung von Kapitalertragsteuern existieren, diese infolge des Cum-Ex-Skandals verändert, und falls ja, worin bestanden die Änderungen? 11. In wie vielen Fällen von Cum-Ex-Geschäften wurden seit 2006 unter Beteiligung des BZSt zur Klärung des Sachverhaltes tatsächliche Verständigungen oder anderweitige Absprachen getroffen (bitte die Anzahl der Fälle getrennt nach Jahr und Höhe der betroffenen Kapitalertragsteuer sowie endgültig festgesetzter Kapitalertragsteuer angeben)? 12. In wie vielen Fällen seit 2006 hat das BZSt Anzeigen nach § 116 der Abgabenordnung (AO) in Bezug auf Cum-Ex-Geschäfte erhalten, und wie viele dieser Anzeigen führten zu weiteren straf- bzw. steuerrechtlichen Ermittlungshandlungen (bitte die Anzahl getrennt nach Jahr und Absender der Anzeigen aufgliedern)? 13. In wie vielen Fällen seit 2006 hat das BZSt ihm gegenüber nach § 116 AO erstattete Anzeigen an die zuständigen Finanzbehörden weitergeleitet (bitte getrennt nach Jahren und Bundesländern aufgliedern)? 14. Wie stellt die Bundesregierung organisatorisch und fachlich sicher, dass Gerichte und andere Bundesbehörden oder Behörden der Länder und kommunaler Träger der öffentlichen Verwaltung, die nicht Finanzbehörden sind, ihre Verpflichtung nach § 116 AO erfüllen, und fachlich dazu in der Lage sind, zu erkennen, ob dienstlich bekannt gewordene Tatsachen auf eine Steuerhinterziehung schließen lassen? 15. Inwiefern beteiligt sich der Bund an Sach- und/oder Personalkosten des Landes Nordrhein-Westfalen, die in Zusammenhang mit steuer- und strafrechtlichen Ermittlungen gegen Antragsteller stehen, deren Anträge auf Kapitalertragsteuererstattung das BZSt nicht entsprochen hat? 16. Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung der Personaleinsatz der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Deloitte für die im Auftrag der BaFin durchgeführte Sonderprüfung bei der Warburg-Bank? 17. Wie stehen die derzeitigen Erkenntnisse über Cum-Ex-Fälle im Verhältnis zu den Ergebnissen der BaFin-Abfrage (BaFin = Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) vom Frühjahr 2016? a) Stimmen die dortigen Angaben der Banken mit dem jetzigen Stand der Ermittlungen überein, oder gibt es relevante Diskrepanzen? b) Falls ja, wie erklärt sich die BaFin die Diskrepanzen? Berlin, den 16. Juli 2019 Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333]

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