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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Berichte über mögliches Behördenversagen im Zusammenhang mit Verpflichtungserklärungen nach § 68 Aufenthaltsgesetzes

(insgesamt 33 Einzelfragen)

Fraktion

AfD

Ressort

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Datum

20.08.2019

Aktualisiert

26.07.2022

BT19/1191425.07.2019

Berichte über mögliches Behördenversagen im Zusammenhang mit Verpflichtungserklärungen nach § 68 des Aufenthaltgesetzes

Kleine Anfrage

Volltext (unformatiert)

[Deutscher Bundestag Drucksache 19/11914 19. Wahlperiode 25.07.2019 Kleine Anfrage der Abgeordneten René Springer, Kay Gottschalk, Martin Sichert, Dr. Christian Wirth, Stefan Keuter, Jürgen Pohl, Dr. Gottfried Curio, Jörg Schneider, Lars Herrmann, Dr. Bruno Hollnagel, Martin Hess, Albrecht Glaser und der Fraktion der AfD Berichte über mögliches Behördenversagen im Zusammenhang mit Verpflichtungserklärungen nach § 68 des Aufenthaltgesetzes Der Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg hat in seinem Jahresbericht 2019 vom 17. Januar 2019 über die Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung der Freien Hansestadt Hamburg einschließlich der Haushalts- und Konzernrechnung u. a. Prüfungsergebnisse zum Thema Flüchtlinge und Migranten veröffentlicht. Beim Teilaspekt Verpflichtungserklärungen zugunsten eingereister Ausländer kommt er u. a. zu folgenden Feststellungen (vgl. www.hamburg.de/ contentblob/12140360/32f79f5f759878c664720d503976985b/data/jahresbericht- 2019.pdf):  Die Erteilung eines Visums an aus einem Nicht-EU-Staat stammenden Ausländer ist u. a. an die Bedingung geknüpft, dass der Lebensunterhalt und die Rückreisekosten aus eigenem Vermögen bestritten werden. Kann dies von ihnen nicht sichergestellt werden, ist die Sicherung der Finanzierung auch durch Abgabe einer schriftlichen Verpflichtungserklärung einer anderen Person möglich (§§ 66 ff. des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG).  Die für Sozialleistungen zuständigen Dienststellen haben vor einer Bewilligung von Leistungen bei Ausländern zu prüfen, ob eine Verpflichtungserklärung abgegeben worden ist, um den Verpflichtungsgeber wenn möglich in Anspruch zu nehmen. Die Vorprüfungsstelle/Fachlicher Prüfdienst (Vorprüfungsstelle) der Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration (BASFI) hat im Auftrag des Rechnungshofs das Verfahren zur Entgegennahme und Aufbewahrung von Verpflichtungserklärungen für Visa mit längerfristigem Aufenthalt (nationales Visum) sowie deren Berücksichtigung im Fall eines Antrags auf Sozialleistungen überprüft. Die Vorprüfungsstelle hat dabei bezogen auf eine Stichprobe aus dem 1. Quartal 2017 eine Fehlerquote von 90 Prozent festgestellt. Auch eine vom Jobcenter team.arbeit.hamburg (JC t.a.h.) auf Veranlassung des Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) vorgenommene Überprüfung des Leistungsbereichs Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB III; Grundsicherung für Arbeitssuchende) hat eine über 90 Prozent liegende Fehlerquote für Fälle mit Verpflichtungserklärung im Zeitraum Juni 2013 bis August 2018 ergeben.  Im Rahmen der Entgegennahme einer Verpflichtungserklärung für ein nationales Visum ist vom Verpflichtungsgeber insbesondere seine Leistungsfähigkeit nachzuweisen, um sicherzustellen, dass die Kosten der Lebenshaltung sowie einer Rückreise der eingereisten Person auch tatsächlich aufgebracht werden können. Den bearbeitenden Dienststellen war häufig nicht bekannt, dass Verpflichtungsgeber bereits in anderen Fällen Verpflichtungserklärungen abgegeben hatten. Ferner hatten sie oft keine Kenntnis von in der Vergangenheit fehlgeschlagenen Inanspruchnahmen, und in der Praxis wurde die Bonität auf dem Original der Verpflichtungserklärung bestätigt, ohne diese Umstände bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit des Verpflichtungsgebers einbezogen zu haben. Der Rechnungshof hat die Behörde für Inneres und Sport (BIS) und den bezirklichen Dienststellen beanstandet, dass die Werthaltigkeit abgegebener Verpflichtungserklärungen in der Vergangenheit nicht sichergestellt war, und gefordert, die notwendigen Sachverhaltsermittlungen künftig vorzunehmen.  Die Vorprüfungsstelle hat grundlegende Mängel in der Bearbeitung von Anträgen auf Sozialleistungen von mit Visum eingereisten Ausländern festgestellt. Oft wurde keine Prüfung eingeleitet, ob eine Verpflichtungserklärung vorlag. In anderen Fällen wurde von den um Auskunft ersuchten Ausländerdienststellen unzutreffend eine Fehlanzeige gemeldet. Bei Hinweisen in den Akten auf abgegebene Verpflichtungserklärungen unterblieb ohne erkennbaren Grund der Versuch der Inanspruchnahme des Verpflichtungsgebers.  Mangels einheitlicher Datenerfassung und ungenügender Aktenhaltung war der Verbleib von Zweitschriften der Verpflichtungserklärungen (das Original wird dem einreisenden Ausländer ausgehändigt) in vielen Fällen nicht feststellbar. Die Visa-Datei des Ausländerzentralregisters soll zwar abgegebene Verpflichtungserklärungen zentral speichern, die Vollständigkeit der Daten in der Visa-Datei ist bisher aber nicht sichergestellt, denn nicht alle entgegennehmenden Dienststellen haben Verpflichtungserklärungen ordnungsgemäß erfasst. Die Prüfung des Rechnungshofs war beschränkt auf die Entgegennahme von Verpflichtungserklärungen für Visa mit längerfristigem Aufenthalt (nationales Visum). Der Senat teilt in seiner Stellungnahme zum Prüfbericht (Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg, Drucksache 21/17098 vom 7. Mai 2019, zu Textzahlen 118 bis 135 des Prüfberichts) mit, dass die Feststellungen des Rechnungshofs zutreffend sind. Grundsätzlich ist auch bei einem Kurzzeitvisum (Schengenvisum bis 90 Tage) der Nachweis einer ausreichenden Finanzierung für den Aufenthalt in Deutschland bzw. im Schengenraum zu erbringen (vgl. z. B. https://bit.ly/2ImE6Ep). Im Jahr 2016 wurden weltweit von deutschen Auslandsvertretungen 278 252 nationale Visa und 1 883 867 Schengenvisa erteilt (vgl. Bundestagsdrucksache 18/11588, Seite 29, Anlage zur Antwort zu Frage 1). Allein in Berlin wurden in den Jahren 2015 bis zum 15. Januar 2019 insgesamt 113 105 Verpflichtungserklärungen für Kurzaufenthalte ausgestellt (vgl. Abgeordnetenhaus Berlin, Drucksache 18/17916, Antwort auf die Schriftliche Frage 1). Den Kosten für eine Abschiebung bzw. Zurückführung kann man sich unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls rechnerisch annähern. So berichtet „DIE WELT“ (vgl. https://bit.ly/2kw6oRC) von Kosten im sechsstelligen Bereich bei der Abschiebung von 27 Albanern allein für die Flugkosten ohne Berücksichtigung der Personalkosten. Dass Kosten in dieser Größenordnung realistisch erscheinen, bestätigt die Bundesregierung mit der Antwort auf eine Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/8021 (vgl. hier für das Jahr 2018 die Antworten zu den Fragen 11c und 20). Nach Angaben der Bundesregierung waren zum Stichtag 31. Dezember 2018 im Ausländerzentralregister (AZR) 235 957 Personen als ausreisepflichtig erfasst; 180 124 Personen mit einer Duldung und 55 833 Personen ohne Duldung (vgl. Antwort zu Frage 8 auf Bundestagsdrucksache 19/8021). Der Bund trägt nach § 46 SGB II grundsätzlich die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Verwaltungskosten. Soweit kommunale Träger als Träger der Leistung zugelassen werden (sog. Optionskommunen) und anstelle der Bundesagentur für Arbeit Aufgaben übernehmen, obliegt die Rechtsaufsicht hierüber der Bundesregierung (§ 48 Absatz 2 SGB II). Wir fragen die Bundesregierung: 1. Wie viele der entsprechend der Vorbemerkung zum Stichtag 31. Dezember 2018 insgesamt 235 957 ausreisepflichtigen Personen erhalten bzw. erhielten nach Kenntnis der Bundesregierung Leistungen a) nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, b) Analogleistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), c) Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) bzw. d) reguläre Leistungen nach dem SGB XII? 2. Wie viele der entsprechend der Vorbemerkung der Fragesteller zum Stichtag 31. Dezember 2018 insgesamt 235 957 ausreisepflichtigen Personen sind zuvor a) mit einem durch deutsche Auslandsvertretungen ausgestellten Schengenvisum, b) mit einem durch deutsche Auslandsvertretungen ausgestellten nationalen Visum, c) mit einem durch einen anderen Mitgliedstaat der EU ausgestellten Schengenvisum bzw. d) mit einem von einem anderen Mitgliedstaat der EU ausgestellten nationalem Visum nach Deutschland bzw. den Schengenraum eingereist? 3. An wie vielen der durch deutsche Auslandsvertretungen in den Jahren 2013 bis einschließlich 2018 erteilten Schengenvisa bzw. nationalen Visa waren Ausländerbehörden der Freien und Hansestadt Hamburg (Pflichtangabe nach § 29 Absatz 1 Nummer 9 des Gesetzes über das Ausländerzentralregister – AZRG) beteiligt? 4. Wie viele Fälle des JC t.a.h wurden im Auftrag des Rechnungshof Hamburg durch die Vorprüfungsstelle/Fachlicher Prüfdienst der BASFI im Hinblick auf die Berücksichtigung einer Verpflichtungserklärung im Fall eines Antrags auf Sozialleistungen insgesamt überprüft? 5. In wie vielen Fällen entsprechend Frage 4 hätte demnach eine Verpflichtungserklärung bekannt werden müssen, und in wie vielen Fällen wurde eine bekannt? 6. Wurde über die Stichprobenüberprüfung hinaus durch das für die Fach- und Rechtsaufsicht über das JC t.a.h. zuständige BMAS eine Überprüfung sämtlicher Anträge auf Sozialleistungen der letzten Jahre begonnen bzw. durchgeführt, und wenn ja, was war das Ergebnis bzw. wie ist der Stand des Verfahrens? 7. Wie hoch waren in den Jahren 2013 bis einschließlich 2018 die den Bundeshaushalt betreffenden Kosten für die Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eines Ausländers insgesamt jährlich, und in wie vielen Fällen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in welchen Höhen Erstattungsforderungen gegenüber dem Ausländer selbst bzw. einem Verpflichtungsgeber entsprechend § 66 Absatz 2 AufenthG geltend gemacht? 8. In wie vielen Fällen und in welcher Höhe wurden in den Jahren 2013 bis einschließlich 2018 bezogen auf verauslagte Haushaltsmittel des Bundes Erstattungsforderungen entsprechend § 66 Absatz 3 AufenthG gegenüber Beförderungsunternehmern geltend gemacht? 9. Welche Stelle bzw. Stellen übernehmen nach Kenntnis der Bundesregierung das Forderungsmanagement für Erstattungsforderungen entsprechend den Fragen 7 und 8 (bitte, soweit für Festsetzung, Mahnverfahren und Vollstreckung unterschiedliche Stellen zuständig sind, diese benennen)? 10. Wie viele der festgesetzten Erstattungsforderungen entsprechend Frage 7 wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in welcher Höhe beglichen (bitte nach Jahren getrennt angeben)? 11. Wie viele Visa wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2013 bis einschließlich 2018 nach § 14 Absatz 1 Nummer 2a AufenthG zurückgenommen oder annulliert, weil unrichtige oder unvollständige Angaben im Zusammenhang mit einer Verpflichtungserklärung gemacht wurden (bitte getrennt nach Jahren angeben)? 12. Wie viele Erstattungsbescheide wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2015 bis einschließlich 2018 von dem für die bundesweite Bearbeitung von Inkasso-Fällen zuständigen Inkasso-Service der Bundesagentur für Arbeit im Zusammenhang mit der Abgabe von Verpflichtungserklärungen nach § 68 AufenthG insgesamt erlassen, auf welche Gesamthöhe belaufen sich die Erstattungsbescheide, und in welcher Höhe wurden Erstattungen geleistet (bitte getrennt nach Kalenderjahren angeben)? 13. Wie viele Erstattungsbescheide wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2013 bis einschließlich 2018 im Zusammenhang mit der Abgabe von Verpflichtungserklärungen nach § 68 AufenthG von der gemeinsamen Einrichtung (gE) in Hamburg, Träger-Nummer 12302, bzw. vom Inkasso-Service der Bundesagentur für Arbeit für auf diese gE beziehbare Forderungen insgesamt erlassen, auf welche Gesamthöhe belaufen sich die Erstattungsbescheide, und in welcher Höhe wurden Erstattungen geleistet (bitte getrennt nach Kalenderjahren angeben)? 14. Wie viele Erstattungsbescheide wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2010 bis einschließlich 2018 im Zusammenhang mit der Abgabe von Verpflichtungserklärungen nach § 68 AufenthG von den nachfolgend genannten gE in Berlin bzw. vom Inkasso-Service der Bundesagentur für Arbeit für auf diese gE beziehbare Forderungen insgesamt erlassen, auf welche Gesamthöhe belaufen sich die Erstattungsbescheide, und in welcher Höhe wurden Erstattungen geleistet (bitte für die Kalenderjahre und die einzelnen Jobcenter jeweils getrennt ausweisen): a) Jobcenter Charlottenburg-Wilmersdorf, Träger-Nummer 95502 b) Jobcenter Friedrichshain-Kreuzberg, Träger-Nummer 96202 c) Jobcenter Lichtenberg, Träger-Nummer 96208 d) Jobcenter Marzahn-Hellersdorf, Träger-Nummer 96206 e) Jobcenter Mitte, Träger-Nummer 96204 f) Jobcenter Neukölln, Träger-Nummer 92202 g) Jobcenter Pankow, Träger-Nummer 95504 h) Jobcenter Reinickendorf, Träger-Nummer 95506 i) Jobcenter Spandau, Träger-Nummer 95508 j) Jobcenter Steglitz-Zehlendorf, Träger-Nummer 92208 k) Jobcenter Tempelhof-Schöneberg, Träger-Nummer 92210 l) Jobcenter Treptow-Köpenick, Träger-Nummer 92204? 15. Von wie vielen auf ausgezahlte Bundesmittel beziehbaren Erstattungsbescheiden im Zusammenhang mit der Abgabe von Verpflichtungserklärungen nach § 68 AufenthG hat die Bundesregierung im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über die zugelassenen kommunalen Träger in den Jahren 2013 bis einschließlich 2018 Kenntnis erlangt, und wie hoch war das Erstattungsvolumen jeweils (bitte getrennt nach Bundesländern und Jahren angeben)? 16. Wie lautet zum Stichtag 30. Juni 2019 das bundesweit bei den gE festgestellte Erstattungsvolumen betreffend Verpflichtungserklärungen, die im Zusammenhang mit den Landesaufnahmeprogrammen vor dem Inkraftreten des Integrationsgesetzes zum 6. August 2016 abgegeben wurden, und mit welchem weiteren möglichen Erstattungsvolumen wird zum vorgenannten Stichtag gerechnet (auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 107 des Abgeordneten René Springer auf Bundestagsdrucksache 19/8434 wird hingewiesen)? 17. Wie lautet zum Stichtag 30. Juni 2019 das bei der gE in Hamburg, Träger- Nummer 12302, bzw. vom Inkasso-Service der Bundesagentur für Arbeit für auf diese gE beziehbare Forderungen festgestellte Erstattungsvolumen betreffend Verpflichtungserklärungen, die im Zusammenhang mit den Landesaufnahmeprogrammen vor dem Inkraftreten des Integrationsgesetzes zum 6. August 2016 abgegeben wurden, insgesamt, auf wie viele Fälle bezieht sich die Gesamtsumme, und mit welchem weiteren möglichen Erstattungsvolumen wird zum vorgenannten Stichtag gerechnet (auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 107 des Abgeordneten René Springer auf Bundestagsdrucksache 19/8434 wird hingewiesen)? 18. Wie lautet zum Stichtag 30. Juni 2019 das bei gE in Berlin entsprechend Frage 14 bzw. vom Inkasso-Service der Bundesagentur für Arbeit für auf diese gE beziehbaren Forderungen festgestellte Erstattungsvolumen betreffend Verpflichtungserklärungen, die im Zusammenhang mit den Landesaufnahmeprogrammen vor dem Inkraftreten des Integrationsgesetzes zum 6. August 2016 abgegeben wurden, insgesamt, auf wie viele Fälle bezieht sich die Gesamtsumme, und mit welchem weiteren möglichen Erstattungsvolumen wird zum vorgenannten Stichtag gerechnet (auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 107 des Abgeordneten René Springer auf Bundestagsdrucksache 19/8434 wird hingewiesen)? 19. Wurde von der Bundesregierung im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über die zugelassenen kommunalen Träger mit der Ermittlung von Erstattungsforderungen im Sinne von Frage 16 begonnen, und wenn ja, auf welche Gesamtsumme beläuft sich das bundesweit festgestellte Erstattungsvolumen (bitte getrennt nach Bundesländern angeben)? 20. Wie lautet zum Stichtag 30. Juni 2019 das bundesweit bei den gE festgestellte Erstattungsvolumen betreffend Verpflichtungserklärungen, die im Zusammenhang mit den Landesaufnahmeprogrammen nach dem Inkraftreten des Integrationsgesetzes zum 6. August 2016 abgegeben wurden, und mit welchem weiteren möglichen Erstattungsvolumen wird zum vorgenannten Stichtag gerechnet? 21. Wie lautet zum Stichtag 30. Juni 2019 das bei der gE in Hamburg, Träger- Nummer 12302, bzw. vom Inkasso-Service der Bundesagentur für Arbeit für auf diese gE beziehbare Forderungen festgestellte Erstattungsvolumen betreffend Verpflichtungserklärungen, die im Zusammenhang mit den Landesaufnahmeprogrammen nach dem Inkraftreten des Integrationsgesetzes zum 6. August 2016 abgegeben wurden, und mit welchem weiteren möglichen Erstattungsvolumen wird zum vorgenannten Stichtag gerechnet? 22. Wie lautet zum Stichtag 30. Juni 2019 das bei den gE in Berlin entsprechend Frage 14 bzw. vom Inkasso-Service der Bundesagentur für Arbeit für auf diese gE beziehbaren Forderungen festgestellte Erstattungsvolumen betreffend Verpflichtungserklärungen, die im Zusammenhang mit den Landesaufnahmeprogrammen nach dem Inkraftreten des Integrationsgesetzes zum 6. August 2016 abgegeben wurden, und mit welchem weiteren möglichen Erstattungsvolumen wird zum vorgenannten Stichtag gerechnet? 23. Wurde von der Bundesregierung im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über die zugelassenen kommunalen Träger mit der Ermittlung von Erstattungsforderungen im Sinne von Frage 20 begonnen, und wenn ja, auf welche Gesamtsumme beläuft sich das bundesweit festgestellte Erstattungsvolumen (bitte getrennt nach Bundesländern angeben)? 24. Wie viele Ausländerbehörden wurden bis zum Stichtag 15. Juni 2019 von den gE entsprechend Weisung 201903003 der Bundesagentur für Arbeit vom 1. März 2019 (Geschäftszeichen GR 1-AZ: II-1101/CF 2-Az: 3450), 3. Einzelaufträge, röm. IV., 1., a, um Vorlage der noch nicht bekannten Verpflichtungserklärungen ersucht, und wie viele Verpflichtungserklärungen gingen daraufhin ein? 25. In wie vielen Fällen wurden bis zum Stichtag 15. Juni 2019 von den gE entsprechend Weisung 201903003 der Bundesagentur für Arbeit vom 1. März 2019 (Geschäftszeichen GR 1-AZ: II-1101/CF 2-Az: 3450), 3. Einzelaufträge, röm. IV., 2., Erstattungsbescheide in welcher Gesamthöhe durch Verwaltungsakt aufgehoben? 26. Wie viele Fälle wurden bis zum Stichtag 15. Juni 2019 von den gE entsprechend Weisung 201903003 der Bundesagentur für Arbeit vom 1. März 2019 (Geschäftszeichen GR 1-AZ: II-1101/CF 2-Az: 3450), 3. Einzelaufträge, röm. IV. Verfahren, 4., erneut überprüft, und in wie vielen Fällen wurden Erstattungsbescheide durch Überprüfungsbescheid in welcher Gesamthöhe aufgehoben, und welche Summen wurden ggf. zurückerstattet? 27. In wie vielen Fällen wurde bis zum Stichtag 15. Juni 2019 von den gE entsprechend Weisung 201903003 der Bundesagentur für Arbeit vom 1. März 2019 (Geschäftszeichen GR 1-AZ: II-1101/CF 2-Az: 3450), 3. Einzelaufträge, röm. II., 1., von einer Heranziehung abgesehen, weil die zuständige oberste Landesbehörde oder eine andere Behörde anderweitig verlautbart hat, dass die Haftung aus Verpflichtungserklärungen auf die Dauer des Asylverfahrens begrenzt sein soll, und wie hoch ist die Gesamtsumme der Erstattungsforderungen, auf die unter dieser Begründung verzichtet wurde (bitte nach Bundesland getrennt aufführen)? 28. In wie vielen Fällen wurde bis zum Stichtag 15. Juni 2019 von den gE entsprechend Weisung 201903003 der Bundesagentur für Arbeit vom 1. März 2019 (Geschäftszeichen GR 1-AZ: II-1101/CF 2-Az: 3450), 3. Einzelaufträge, röm. II., 3., von einer Heranziehung abgesehen, weil der Verpflichtungsgeber zum Zeitpunkt der Abgabe der Verpflichtungserklärung nicht ausreichend leistungsfähig war, weil er oder sie a) selbst Leistungen nach dem SGB II, SGB XII oder Asylbewerberleistungsgesetz oder Kinderzuschlag bezogen hat, b) im Jahr der Abgabe der Verpflichtungserklärung kein zu versteuerndes Einkommen erzielt hat bzw. c) eine oder mehrere Verpflichtungserklärungen abgegeben hat, und auf welche Gesamtsumme hat man damit hinsichtlich einer Beitreibung verzichtet (bitte nach a bis c und Bundesländern getrennt angeben)? 29. Aus welchem Grund bzw. vor dem Hintergrund welcher rechtlichen Grundlage soll nach Ansicht der Bundesregierung auf eine Heranziehung im Sinne von Frage 28 verzichtet werden, soweit es sich um einen Verpflichtungsgeber mit Leistungsbezug nach SGB II handelt, da dieser Personenkreis möglicherweise nur vorübergehend Leistungen nach SGB II erhält? 30. Wie konnte es nach Ansicht der Bundesregierung dazu kommen, dass nicht leistungsfähige Personen entsprechend Frage 28 Verpflichtungserklärungen abgeben konnten? 31. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung ergriffen, dass zukünftig nicht leistungsfähige Personen keine Verpflichtungserklärungen nach § 68 AufenthG abgeben können? 32. Wer ist nach Ansicht der Bundesregierung für die Bonitätsprüfung bei der Entgegennahme einer Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG zuständig bzw. verantwortlich, und unterliegt die Entgegennahme einer solchen Verpflichtungserklärung der Vermögensbetreuungspflicht? 33. Erfolgt zwischen den von den deutschen Auslandsvertretungen zu führenden Visadateien ein Abgleich der nach § 69 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe g der Aufenthaltsverordnung zu speichernden Angaben? Berlin, den 10. Juli 2019 Dr. Alice Weidel, Dr. Alexander Gauland und Fraktion Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333]

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