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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Ausweisungen 2018 und im ersten Halbjahr 2019

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat

Datum

19.08.2019

Aktualisiert

26.07.2022

BT19/1210201.08.2019

Ausweisungen 2018 und im ersten Halbjahr 2019

Kleine Anfrage

Volltext (unformatiert)

[Deutscher Bundestag Drucksache 19/12102 19. Wahlperiode 01.08.2019 Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, Amira Mohamed Ali, Niema Movassat, Martina Renner, Kersten Steinke, Friedrich Straetmanns, Dr. Kirsten Tackmann und der Fraktion DIE LINKE. Ausweisungen 2018 und im ersten Halbjahr 2019 Bei einer Ausweisung handelt es sich um einen Verwaltungsvorgang, durch den einem Menschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit ein bestehendes Aufenthaltsrecht entzogen wird. Typischerweise geschieht dies, weil die Betreffenden bestimmte Straftaten begangen haben und daher als Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung angesehen werden. Die Zahl der Ausweisungen hat sich zwischen 2015 und 2017 von 3 604 auf 7 374 mehr als verdoppelt (Bundestagsdrucksache 19/3735). Für Betroffene hat eine Ausweisung schwerwiegende Folgen: Sie verlieren ihr Aufenthaltsrecht und werden im schlimmsten Fall zwangsweise in das Land ihrer Staatsbürgerschaft abgeschoben, zudem tritt eine Wiedereinreisesperre in Kraft. Sie werden somit aus allen sozialen Zusammenhängen gerissen, ihre „inländische Existenz“ wird nach Ansicht der Fragesteller vollständig vernichtet. Besonders gravierend wirkt sich dies für Menschen aus, die zwar eine ausländische Staatsbürgerschaft besitzen, aber seit Jahrzehnten in Deutschland leben bzw. sogar hier geboren wurden, die also nach Ansicht der Fragesteller als „faktische Inländerinnen und Inländer“ angesehen werden müssen. Menschen, die wegen rechtlicher oder tatsächlicher Abschiebungshindernisse nicht abgeschoben werden können, wird eine Duldung erteilt. Auch bei ihnen bewirkt die Ausweisung nach Ansicht der Fragesteller eine weitgehende soziale Exklusion, da ihre gesellschaftlichen Teilhabemöglichkeiten auf Dauer in hohem Maße eingeschränkt werden (www. cilip.de/2016/11/07/ausweisung-reloaded-gesetzgebung-unter-dem-vorwand- vonkoeln/). In einigen Ländern gibt es seit Jahren Proteste und Kampagnen gegen das Instrument der Ausweisung. Kritisiert wird, dass Ausländerinnen und Ausländer, die Straftaten begehen, dadurch eine ungerechte Doppelbestrafung erfahren. Neben der Strafverfolgung im Land ihres Aufenthalts droht ihnen die Abschiebung in ihr Herkunftsland bzw. in das Herkunftsland ihrer Eltern. In Deutschland gibt es eine solche Diskussion bislang nicht. So regt sich kaum zivilgesellschaftlicher Protest dagegen, dass die Ausländerbehörden Jahr für Jahr tausenden Menschen das Aufenthaltsrecht entziehen (www.rav.de/publikationen/infobriefe/infobrief- 104-2010/den-ausschluss-festschreiben/). Nachdem das Ausweisungsrecht in den vergangenen Jahren bereits mehrfach verschärft wurde, wurden mit dem sogenannten Geordnete-Rückkehr-Gesetz weitere Verschärfungen beschlossen (Bundestagsdrucksache 19/10047). Die Fragestellerinnen und Fragesteller sehen diese Entwicklungen mit großer Sorge. Sie halten Ausweisungen für eine unzulässige Disziplinierungs- und Ausschlusstechnik, die darauf abzielt, Ausländerinnen und Ausländer einer besonderen Kontrolle zu unterwerfen, und setzen sich für deren Abschaffung ein. Wir fragen die Bundesregierung: 1. Wie viele Ausländerinnen und Ausländer sind (mit Stand vom 30. Juni 2019) im Ausländerzentralregister gespeichert, gegen die eine Ausweisungsverfügung ergangen ist (bitte Ausweisungen des Jahres 2018 und des ersten Halbjahres 2019 gesondert angeben)? 2. Wie viele Ausländerinnen und Ausländer waren mit Stand vom 30. Juni 2019 im Ausländerzentralregister gespeichert, gegen die eine Ausweisungsverfügung ergangen ist, differenziert nach Geschlecht? 3. Wie viele Ausländerinnen und Ausländer waren mit Stand vom 30. Juni 2019 im Ausländerzentralregister gespeichert, gegen die eine Ausweisungsverfügung ergangen ist, differenziert nach Alter (bitte in den Schritten 0 bis 13 Jahre, 14 bis 17 Jahre, 18 bis 21 Jahre, 22 bis 26 Jahre, 27 bis 35 Jahre, 36 bis 60 Jahre, 60 Jahre und älter angeben)? 4. Wie viele Ausländerinnen und Ausländer waren mit Stand vom 30. Juni 2019 im Ausländerzentralregister gespeichert, gegen die eine Ausweisungsverfügung ergangen ist, differenziert nach Bundesländern (bitte für Ausweisungen des Jahres 2018 und des ersten Halbjahres 2019 eine gesonderte Auflistung nach Bundesländern machen)? 5. Wie viele Ausländerinnen und Ausländer waren mit Stand vom 30. Juni 2019 im Ausländerzentralregister gespeichert, gegen die eine Ausweisungsverfügung ergangen ist, differenziert nach den 30 wichtigsten Herkunftsstaaten (bitte für Ausweisungen des Jahres 2018 und des ersten Halbjahres 2019 eine gesonderte Auflistung machen)? 6. Über welchen Aufenthaltsstatus verfügten Ausländerinnen und Ausländer laut Ausländerzentralregister zum Stand vom 30. Juni 2019, gegen die eine noch nicht wirksame Ausweisungsverfügung ergangen ist (bei Duldungen bitte soweit möglich nach Grund der Duldung differenzieren)? 7. Welche Angaben kann die Bundesregierung dazu machen, über welchen Aufenthaltsstatus die Ausländerinnen und Ausländer, gegen die eine Ausweisungsverfügung ergangen ist, vor der Ausweisung verfügten (bitte soweit möglich für Ausweisungen der Jahre 2015, 2016, 2017, 2018 und das erste Halbjahr 2019 eine gesonderte Auflistung machen)? 8. Wie viele Ausländerinnen und Ausländer, gegen die eine Ausweisungsverfügung ergangen ist, waren anerkannte Flüchtlinge, Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte (bitte für die Ausweisungen der Jahre 2016, 2017, 2018 und das erste Halbjahr 2019 eine gesonderte Auflistung machen)? 9. Wie viele Ausländerinnen und Ausländer, gegen die eine Ausweisungsverfügung ergangen ist, waren mit Stand vom 30. Juni 2019 im Ausländerzentralregister gespeichert, differenziert nach befristet und unbefristet, und wie viele dieser Ausweisungen erfolgten 2018 und im ersten Halbjahr 2019 (bitte differenzieren)? 10. Wie viele Ausländerinnen und Ausländer, gegen die eine Ausweisungsverfügung ergangen ist, waren mit Stand vom 30. Juni 2019 im Ausländerzentralregister als „aufhältig“ bzw. „nicht aufhältig“ gespeichert (bitte bei den noch aufhältigen Personen nach Bundesländern, den 15 häufigsten Herkunftsstaaten, dem aktuellen Aufenthaltsstatus und dem Jahr der Ausweisung differenzieren)? 11. Wie viele Ausländerinnen und Ausländer waren mit Stand vom 30. Juni 2019 im Ausländerzentralregister gespeichert, gegen die eine Ausweisungsverfügung ergangen ist, differenziert nach „noch nicht vollziehbar“, „sofort vollziehbar“ und „unanfechtbar“, und wie viele dieser Ausweisungen erfolgten 2018 und im ersten Halbjahr 2019 (bitte differenzieren)? 12. Wie viele der Ausländerinnen und Ausländer, gegen die eine Ausweisungsverfügung erging (bitte zum Stand vom 30. Juni 2019 sowie für Ausweisungen im Jahr 2018 sowie im ersten Halbjahr 2019 angeben), a) reisten nach Kenntnis der Bundesregierung freiwillig aus, b) wurden nach Kenntnis der Bundesregierung abgeschoben bzw. c) konnten nach Kenntnis der Bundesregierung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abgeschoben werden (bitte Gründe so differenziert wie möglich benennen)? 13. In wie vielen Fällen wurden durch die Arbeitsgruppe „Statusrechtliche Begleitmaßnahmen“ (AG Status) im Gemeinsamen Terrorismusabwehrzentrum (GTAZ) 2018 und im ersten Halbjahr 2019 Überwachungsmaßnahmen nach § 56 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) begleitet bzw. koordiniert (bitte nach Jahren und Herkunftsstaaten der Betroffenen aufschlüsseln)? 14. In wie vielen Fällen hat die AG Status 2018 und im ersten Halbjahr 2019 eine Abschiebungsanordnung ohne vorherige Ausweisung nach § 58a AufenthG empfohlen, in wie vielen Fällen wurde dieser Empfehlung nach Kenntnis der Bundesregierung Folge geleistet, und wie viele Abschiebungsanordnungen gab es insgesamt (bitte nach Jahren und Herkunftsstaat der Betroffenen aufschlüsseln)? 15. Kann die Bundesregierung Angaben dazu machen, in wie vielen Fällen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) in den Jahren 2017, 2018 und im ersten Halbjahr 2019 Asylbewerbern die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft versagt hat, obwohl alle Voraussetzungen erfüllt waren, a) weil sie wegen einer mit Gewalt, unter Androhung von Gefahr für Leib und Leben oder mit List begangenen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wurden (bitte nach den zehn wichtigsten Staatsangehörigkeiten auflisten) bzw. b) weil sie wegen einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung zu einer Strafe von mindestens einem Jahr verurteilt wurden (bitte nach den zehn wichtigsten Staatsangehörigkeiten auflisten)? c) Falls die Bundesregierung hierzu keine Angaben machen kann, warum nicht, und ist eine entsprechende Erfassung für die Zukunft geplant? 16. Hat nach Kenntnis der Bundesregierung eine Evaluation der Anwendung der 2016 neu geschaffenen Ausweisungstatbestände stattgefunden, und wie lautet ggf. deren Ergebnis? Falls bisher noch keine Evaluation stattfand, warum nicht? 17. Inwieweit haben sich die 2016 in Kraft getretenen Verschärfungen des Ausweisungsrechts bewährt (bitte genau begründen)? Falls es hierzu keine bundesweite Evaluation gibt, existieren entsprechende Auswertungen in den Ländern, und was beinhalten sie ggf.? Waren diese Auswertungen Gegenstand von Gesprächen zwischen Bund und Ländern, und was wurde dabei im Einzelnen besprochen und ggf. vereinbart? 18. Inwieweit bestand vor diesem Hintergrund die Notwendigkeit, das Ausweisungsrecht im Rahmen des sogenannten Geordnete-Rückkehr-Gesetzes erneut zu verschärfen? 19. Was entgegnet die Bundesregierung auf die Kritik, dass die mit dem sogenannten Geordnete-Rückkehr-Gesetz beschlossene Herabsetzung der Voraussetzungen für die Ausweisung von anerkannten Flüchtlingen, Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten negative Konsequenzen sowohl für die Betroffenen als auch für die Gesellschaft haben wird, da bei dieser Gruppe die Ausweisung nicht die Abschiebung zur Folge hat, sondern die Erteilung einer Duldung und damit die dauerhafte Entrechtung, „mit den bekannten daran anknüpfenden Schwierigkeiten im Hinblick auf eine erfolgreiche Integration“ (vgl. Ausschussdrucksache 19(4)286 D, Stellungnahme des Paritätischen Gesamtverbands zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht)? 20. Wie erklärt die Bundesregierung, dass die Zahl der Ausweisungen zwischen 2015 und 2017 stark angestiegen ist (siehe Vorbemerkung der Fragesteller)? Inwieweit besteht nach Auffassung der Bundesregierung ein Zusammenhang mit den 2016 in Kraft getretenen Verschärfungen des Ausweisungsrechts? Berlin, den 17. Juli 2019 Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333]

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