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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Situation von Dublin-Überstellten in Italien

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat

Datum

27.08.2019

Aktualisiert

26.07.2022

BT19/1215605.08.2019

Situation von Dublin-Überstellten in Italien

Kleine Anfrage

Volltext (unformatiert)

[Deutscher Bundestag Drucksache 19/12156 19. Wahlperiode 05.08.2019 Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, Christine Buchholz, Andrej Hunko, Cornelia Möhring, Amira Mohamed Ali, Niema Movassat, Petra Pau, Martina Renner, Kersten Steinke, Friedrich Straetmanns, Dr. Kirsten Tackmann, Kathrin Vogler und der Fraktion DIE LINKE. Situation von Dublin-Überstellten in Italien Das System der Dublin-III-Verordnung regelt die nationale Zuständigkeit für Asylverfahren von Schutzsuchenden, die in der EU ankommen. In der Regel ist der Ersteinreisestaat bzw. der Staat der ersten Registrierung für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Daher sind die südlichen und südöstlichen Peripheriestaaten der EU besonders häufig für die Asylverfahren dort anlandender Schutzsuchender verantwortlich. Gleichzeitig sind die Lebensbedingungen für Schutzsuchende insbesondere in Ländern wie Bulgarien, Ungarn, Griechenland und Italien nach Kenntnis und Ansicht der Fragestellerinnen und Fragesteller unerträglich. Während Griechenland nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller vor allem aufgrund der massiven ökonomischen Probleme kaum in der Lage ist, Schutzsuchende zu versorgen, kommt bei der Rechtsregierung in Italien zur ökonomischen Problematik eine immer wieder geäußerte flüchtlingsfeindliche Haltung hinzu. Ungarn (www.welt.de/politik/ausland/video172257749/ Ungarischer-Ministerpraesident-Orban-bezeichnet-Fluechtlinge-als-muslimische- Invasoren.html) und Bulgarien (www.rosalux.de/publikation/id/40498/ bulgarienfluechtlinge-zwischen-haft-und-obdachlosigkeit/) praktizieren nach Ansicht der Fragesteller ebenfalls eine dezidiert flüchtlingsfeindliche Politik. Seit Mai 2017 werden daher keine Schutzsuchenden mehr nach Ungarn überstellt und auch die Überstellungen nach Griechenland wurden zwischen 2011 und 2017 nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) ausgesetzt (www.lto.de/recht/nachrichten/n/egmr-keine-abschiebung-nach-griechenland/, www.asyl.net/view/detail/News/keine-dublin-ueberstellungen-nach- ungarnrueckfuehrungen-nach-italien-und-griechenland-vermehrt-beab/). Im Jahr 2014 hatten sowohl das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 17. September 2014 -2BvR1795/14-Rn. (1-16), www.bverfg.de/e/rk20140917_2bvr179514.html) als auch der EGMR (Rs. Tarakhel, 4. November 2014, https://hudoc.echr.coe.int/eng#{%22itemid%22: [%22001-148070%22]}) Dublin‑Überstellungen von Familien mit Kindern nach Italien wegen der dortigen Unterbringungssituation gestoppt. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) war vom Bundesverfassungsgericht verpflichtet worden, vor der Überstellung im Einzelfall sicherzustellen, dass Kinder bis zum Alter von drei Jahren in Italien eine gesicherte Unterkunft erhalten. In der Praxis führte das dazu, dass Familien mit Kleinkindern in den letzten Jahren nicht mehr nach Italien überstellt wurden (www.asyl.net/view/ detail/News/bamf-fuehrt-ueberstellungen-nach-italien-wieder- uneingeschraenktdurch/). Hintergrund der zwischenzeitlichen Änderung dieser Praxis ist u. a. ein Schreiben der italienischen Regierung vom 8. Januar 2019, in dem die „allgemeine Zusicherung der adäquaten Unterbringung für alle Personen, die im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Italien überstellt werden“, getroffen wird (Bundestagsdrucksache 19/8340, S. 34). Auch Familien mit Kindern unter drei Jahren sind nach Angaben der Bundesregierung von dieser Zusicherung Italiens umfasst. Eine Recherche des Magazins „Monitor“ vom 23. Mai 2019 kam allerdings zu dem Schluss, Flüchtlingen werde in Italien „systematisch das Recht auf Unterbringung verweigert“ (http://mediathek.daserste.de/Monitor/Hilflos-obdachlos- chancenlos-Das-Elen/Video?bcastId=438224&documentId=63176882). Immer wieder werden Bewohnerinnen und Bewohner bereits bei einem Tag Abwesenheit aus den Unterkünften geworfen. Wer aber seine Unterkunft verliert, verliert sie für ganz Italien. Der „Verlust“ des Unterkunftsanspruchs tritt bei Dublin- Rückkehrern in der Regel dann ein, wenn sie durch ihre Ausreise in einen anderen EU-Staat ihre Unterkunft verlassen haben und anschließend nach Italien zurückkehren. Die italienische Zeitschrift „Altreconomia“ recherchierte, dass in jenen Präfekturen, die Auskunft gaben – das war etwa die Hälfte – zwischen 2016 und 2017 rund 40 000 Schutzsuchenden die Unterkunft entzogen wurde (www1.wdr. de/daserste/monitor/extras/pressemeldung-fluechtlinge-italien-100.html). Der italienische Menschenrechtsanwalt Cosimo Alvaro spricht sogar davon, dass die Mehrheit der nach Italien Überstellten obdachlos sei und die italienischen Behörden ihnen medizinische Versorgung weitgehend verweigerten (www.youtube. com/watch?v=R1BCdvTPx04). In einer Studie legt das Dublin Returnee Monitoring Project (DRMP) dar, es sei eine Frage des Zufalls, ob nach Italien überstellte vulnerable Schutzsuchende überhaupt bei Ankunft in Italien die Möglichkeit erhalten, Unterkunft und Verpflegung zu bekommen (https://reliefweb.int/ sites/reliefweb.int/files/resources/mutual-trust.pdf). Der Europäische Gerichtshof (EuGH) stellt in seiner Entscheidung vom 19. März 2019 fest, dass eine Überstellung in einen Mitgliedstaat nicht erfolgen darf, wenn „die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre“ (http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid= 211803&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1). Die Fragestellerinnen und Fragesteller betrachten die im EuGH-Urteil definierte Schwelle in Bezug auf die Zustände in Italien als erreicht und lehnen Überstellungen nach Italien ab. Wir fragen die Bundesregierung: 1. Welche Kenntnisse, auch von dritter Seite, hat die Bundesregierung über die allgemeine Situation von Schutzsuchenden in Italien? a) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Zahl obdachloser Schutzsuchender in Italien, und was sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Ursachen dafür? b) Hat die Bundesregierung Kenntnis von Fällen von Schutzsuchenden, die nach ihrer Dublin-Überstellung nach Italien obdachlos wurden oder sind, und welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus, insbesondere im Hinblick auf die Überstellung von Familien mit Kindern, die jünger als drei Jahre sind? c) Hält die Bundesregierung eine zeitweilige Obdachlosigkeit von aufgrund der Dublin-III-Verordnung nach Italien überstellten Schutzsuchenden für zumutbar, falls ja, für welche Zeitdauer, und auf welcher Rechtsgrundlage? 2. Hat die Bundesregierung Kenntnisse über Fälle von aus Deutschland überstellten Schutzsuchenden, die nach italienischem Recht aufgrund des Verlassens ihrer Unterkunft zur Ausreise nach Deutschland ihr Recht auf Unterbringung in Italien verwirkt haben und daher obdachlos sind, und welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus diesen Fällen? 3. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der Tatsache, dass nach Ansicht der Fragesteller viele der nach Italien Überstellten auf der Straße leben müssen, von medizinischer Versorgung ausgeschlossen sind und ihre Ernährung nicht sicher stellen können, insbesondere vor dem Hintergrund der in der vom EuGH definierten „Erheblichkeitsschwelle“ (http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=211803 &pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1, https:// reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/mutual-trust.pdf)? 4. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über den Umgang der italienischen Behörden mit aus Deutschland überstellten, besonders vulnerablen Schutzsuchenden, und welche Bemühungen hat die Bundesregierung unternommen, um Kenntnis über deren Situation, insbesondere auch vor dem Hintergrund von Artikel 31 der Dublin-III-Verordnung, zu erlangen? 5. Wie wird im Vorfeld einer Dublin-Überstellung nach Italien geprüft, ob die in Artikel 31 und Artikel 32 der Dublin-III-Verordnung beschriebenen Aufnahmebedingungen in Italien garantiert sind? 6. Welche Informationen über die zu überstellenden Flüchtlinge, insbesondere zu ihrer ggfs. bestehenden besonderen Vulnerabilität, werden im Vorfeld einer Überstellung den italienischen Behörden mitgeteilt, welche Garantien werden in diesem Zusammenhang eingeholt, und wurden diese dann auch nach Kenntnis der Bundesregierung erfüllt? 7. Besteht nach Kenntnis der Bundesregierung ein realistisches Risiko, dass nach Italien überstellte, besonders vulnerable Dublin-Fälle ihr Recht auf Unterkunft verlieren, ohne dass die italienischen Behörden ihre besondere Vulnerabilität in ihre Entscheidung einbeziehen, und welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus (https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/ files/resources/mutual-trust.pdf)? 8. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über den Zugang von nach Italien überstellten Schutzsuchenden zum italienischen Gesundheitssystem? 9. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung darüber, ob die Einheit von nach Italien überstellten Familien mit minderjährigen Kindern gewährleistet wird, und welche Bemühungen hat die Bundesregierung unternommen, um zu evaluieren, ob eine Trennung solcher Familien stattfindet? 10. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der Tatsache, dass in allen 13 durch das Dublin Returnee Monitoring Project (DRMP) untersuchten Fällen von nach Italien überstellten Familien mit kleinen Kindern und vulnerablen Einzelpersonen nicht eine einzige dieser Familien und vulnerablen Einzelpersonen bei ihrer Ankunft in Italien adäquat untergebracht wurden, und die meisten von ihnen nach ihrer Überstellung obdachlos waren oder sind (https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/mutual-trust. pdf)? 11. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Unterbringungsbedingungen von überstellten Schutzsuchenden in Italien, und welche Konsequenzen zieht sie daraus, dass diese nach Angaben des DRMP oft insbesondere für vulnerable Gruppen „inadäquat“ seien (https://reliefweb.int/sites/relief web.int/files/resources/mutual-trust.pdf)? 12. Worauf ist nach Kenntnis der Bundesregierung die sinkende Schutzquote für Schutzsuchende in Italien im Jahr 2019 zurückzuführen, inwiefern sieht die Bundesregierung hier einen Zusammenhang mit politischen Vorgaben der italienischen Regierung, und welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus für die Beurteilung der Qualität der italienischen Asylverfahren (www.theguardian.com/world/2019/feb/14/italy-rejects-record-number- ofasylum-applications)? 13. Inwiefern sieht die Bundesregierung die Bedingungen für ein faires Asylverfahren nach dem „Salvini-Dekret“ in Italien noch als gegeben an, insbesondere vor dem Hintergrund, dass das Dekret verfügt, das Asylverfahren einzustellen, wenn Asylsuchende eine „soziale Gefahr darstellen oder in erster Instanz für eine Straftat verurteilt“ wurden (www.borderline-europe.de/sites/ default/files/projekte_files/2018_09_25_Italien-Salvinis%20Dekret%20der% 20Asylrechtsversch%C3%A4rfungen_JIAN_0.pdf)? 14. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung darüber, dass die im „Salvini- Dekret“ festgelegte Einstellung des Asylverfahrens nach Aussagen von Richterinnen und Richtern auch auf Verurteilungen im Herkunftsland fußen kann, und welche Konsequenzen zieht sie daraus (www.areadg.it/articolo/ solocorpi)? 15. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über den Abbruch von Asylverfahren durch die zuständigen italienischen Behörden bei aus Deutschland nach Italien überstellten Schutzsuchenden? 16. Inwiefern verfolgt die Bundesregierung Verlauf und Ergebnis der Asylverfahren von aus Deutschland nach Italien überstellten Schutzsuchenden, und welche Konsequenzen zieht sie daraus? 17. Trifft es weiterhin zu, dass keine Dublin-Charter-Maßnahmen nach Italien stattfinden (vgl. Antwortschreiben des Parlamentarischen Staatssekretärs Stephan Mayer vom 17. Mai 2019 auf die Beschwerde des 1. Parlamentarischen Geschäftsführers der Fraktion DIE LINKE., Jan Korte, S. 4)? Falls nein, welche Dublin-Charter-Überstellungen von Deutschland nach Italien gab es seit dem 22. November 2018 (bitte einzeln mit Datum, Abflugflughafen, Zahl und Staatsangehörigkeit der Betroffenen auflisten)? 18. Gibt es mittlerweile eine abschließende Einigung zwischen der deutschen und italienischen Regierung zum weiteren Vorgehen in Bezug auf Dublin- Charter-Überstellungen (vgl. ebd., S. 5), und was beinhaltet diese ggf.? 19. Ist der Bundesregierung bekannt, inwieweit die italienische Regierung Dublin-Charter-Überstellungen aus anderen EU-Staaten akzeptiert (bitte ausführlich darstellen)? Berlin, den 17. Juli 2019 Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333]

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