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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet
Versorgungsausgleich und Altersvorsorge
Fraktion
AfD
Ressort
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
Datum
22.08.2019
Aktualisiert
26.07.2022
BT19/1221707.08.2019
Versorgungsausgleich und Altersvorsorge
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag Drucksache 19/12217
19. Wahlperiode 07.08.2019
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Ulrike Schielke-Ziesing, Martin Sichert, René Springer,
Sebastian Münzenmaier und der Fraktion der AfD
Versorgungsausgleich und Altersvorsorge
Der familienrechtliche Versorgungsausgleich sieht grundsätzlich die hälftige
Teilung der von den Eheleuten während der Ehezeit erworbenen Anrechte vor. Der
Grundgedanke des Versorgungsausgleichs besteht darin, dass jeder Ehepartner zu
gleichen Teilen von den während der Ehezeit erworbenen Anrechten profitieren
soll, siehe der sog. Halbteilungsgrundsatz (vgl. auch § 1 Absatz 1 des
Versorgungsausgleichsgesetzes – VersAusglG –; www.gesetze-im-internet.de/versausglg/).
Die Versorgung erfasst neben den Anrechten aus der gesetzlichen
Rentenversicherung u. a. auch die Anrechte aus der Beamtenversorgung und
betrieblichen Altersversorgung, vgl. dazu § 2 Absatz 1 VersAusglG und § 10 Absatz 1
VersAusglG i. V. m. Bundesversorgungsteilungsgesetz.
Der Versorgungsausgleich dient dem Zweck, die unterschiedlich hohen
Versorgungsanwartschaften, die die Ehegatten während der Ehe erworben haben,
auszugleichen. Er ist geprägt vom Grundsatz des sofortigen und endgültigen
Vollzugs (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Dezember 2014, 1 BVR 1485/12, RN 2).
Die Teilung der Anwartschaften im Zeitpunkt der Scheidung mit den sich daraus
ergebenden versicherungsrechtlichen Folgen dient dazu, die
vermögensrechtliche Auseinandersetzung der geschiedenen Ehegatten mit der Scheidung
abschließend zu regeln. Die endgültige versorgungsrechtliche Auseinandersetzung
der geschiedenen Ehegatten soll auch Klarheit darüber verschaffen, auf welcher
Grundlage bereits vorhandener Versorgungsanwartschaften eine weitere
Alterssicherung aufgebaut werden kann (vgl. VG Aachen, Urteil vom 13. März 2014,
5 K 1024/13, RN 41).
Das Versorgungsausgleichsgesetz erlaubt zur Vermeidung von besonderen
Härtefällen unter ganz bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen von diesen
Grundsätzen (vgl. auch § 32 ff. VersAusglG).
Mit dem Gesetz zur Steigerung der Attraktivität des Dienstes in der Bundeswehr
(BwAttrStG) wurde § 55 c des Soldatenversorgungsgesetzes (www.gesetze-im-
internet.de/svg/__55c.html) reformiert, so dass die durch einen
Versorgungsausgleich aufgrund Ehescheidung bedingte Kürzung des Ruhegehalts erst mit
Erreichen der für Polizeivollzugsbeamte des Bundes bestehenden besonderen
Altersgrenze einsetzt (vgl. § 55 c Absatz 1 Satz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes).
Dies hat für Berufssoldaten zu einer Verbesserung bei der Durchführung des
Versorgungsausgleichs geführt, denn die aufgrund der besonderen Altersgrenzen
für den Ruhestand bisher bestehenden soldatenspezifischen Nachteile werden
nun ausgeglichen (vgl. Wehrbeauftragten Jahresbericht 2016, S. 17,
Bundestagsdrucksache 18/10900). Von der Neuregelung werden jedoch nicht die Soldaten
erfasst, die nach dem Reformbegleitgesetz bzw. dem Streitkräftepersonalstruktur-
Anpassungsgesetz vorzeitig ausgeschieden sind.
Im aktuellen Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD kündigen die
Regierungsparteien die Einführung einer säulenübergreifenden
Vorsorgeinformation an, damit die Bürger über ihre individuelle Absicherung im Alter
Informationen aus allen drei Säulen erhalten und möglichen Handlungsbedarf erkennen
können. Die säulenübergreifende Renteninformation soll unter Aufsicht des
Bundes stehen (vgl. Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, RN 4282 ff.,
www.bundesregierung.de/resource/blob/656734/847984/5b8bc23590d4cb2892b31
c987ad672b7/2018-03-14-koalitionsvertrag-data.pdf?download=1). In diesem
Zusammenhang ist der geplante Aufbau einer digitalen „Trägerübergreifenden
Vorsorgeinformation“ einzuordnen (vgl. auch Bericht der GVG-Facharbeitsgruppe
Trägerübergreifende Vorsorgeinformation (2019) der Gesellschaft für
Versicherungswissenschaft und -gestaltung e. V.). Das Projekt ist gegenwärtig immer
noch in der Planungsphase.
Es gibt nach Ansicht der Fragesteller keine hinreichenden Daten zum
Versorgungsausgleich. Aus Sicht der Fragesteller besteht insofern ein Interesse an einer
weiteren Aufklärung. Soweit nicht anders angeführt, beziehen sich die erfragten
Daten auf das Jahr 2018. Sollten diese Daten noch nicht vorliegen, so wird darum
gebeten, die entsprechenden Daten für 2017 anzugeben und kenntlich zu machen.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie viele Versorgungsausgleichsverfahren wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) in den
Jahren von 1992 bis 2018 durchgeführt?
2. Wie viele der zu Frage 1 angeführten Versorgungsausgleichsverfahren im
Bereich der GRV erfolgten nach Kenntnis der Bundesregierung bei
wechselseitig bestehenden Ausgleichsansprüchen der Betroffenen bezüglich ihrer
Anrechte gegenüber der GRV?
3. Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung bei den zu Frage 1
angeführten Versorgungsausgleichsverfahren im Bereich der GRV der
durchschnittliche Ausgleichswert in Entgeltpunkten (soweit möglich bitte nach
den Geschlechtern m/w aufgliedern)?
4. Wie viele Versorgungsausgleichsverfahren wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung im Bereich der Beamtenversorgung (Bund) in den Jahren von
1992 bis 2018 durchgeführt?
5. Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung bei den zu Frage 4
angeführten Versorgungsausgleichsverfahren im Bereich der Beamtenversorgung
(Bund) der durchschnittliche Ausgleichswert (soweit möglich bitte nach den
Geschlechtern m/w aufgliedern)?
6. Wie viele Versorgungsausgleichsverfahren wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung im Bereich der Soldatenversorgung
(Soldatenversorgungsgesetz – SVG) in den Jahren von 1992 bis 2018 durchgeführt?
7. Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung bei den zu Frage 6
angeführten Versorgungsausgleichsverfahren im Bereich der Soldatenversorgung
der durchschnittliche Ausgleichswert (soweit möglich bitte nach den
Geschlechtern m/w aufgliedern)?
8. Wie groß ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Gruppe von Soldaten,
die nach dem Reformbegleitgesetz oder dem Streitkräftepersonalstruktur-
Anpassungsgesetz vorzeitig ausgeschieden sind und für die ein
Versorgungsausgleich durchgeführt wurde und die ggf. durch eine nachträgliche
Einbeziehung in § 55c Absatz 1 Satz 3 SVG begünstigt würden (Kürzung des
Ruhegehalts erst mit Erreichen der für Polizeivollzugsbeamte des Bundes
bestehenden besonderen Altersgrenze; ggf. bitte schätzweise Angaben
machen)?
9. Wie viele Anträge auf eine nachträgliche Anpassung bzw. Abänderung
wurden nach Kenntnis der Bundesregierung bei den Familiengerichten und
Versorgungsträgern jeweils in den Jahren 2010 bis 2018 gestellt?
10. Inwiefern kann aus Sicht der Bundesregierung eine Beschleunigung des
Versorgungsausgleichs bei der Auskunftseinholung bei den verschiedenen
Versorgungsträgern ermöglicht werden, etwa durch eine elektronische
Übermittlung von Daten zum Versorgungsausgleich an die Familiengerichte, bzw.
welche konkreten Maßnahmen und Planungen gibt es dazu bereits?
11. Inwiefern sieht die Bundesregierung auch Möglichkeiten zur Mitnutzung der
noch aufzubauenden „trägerübergreifenden Vorsorgeinformation“ für den
Versorgungsausgleich, ggf. in einer späteren, nachgelagerten Ausbaustufe,
und was wird die Bundesregierung für eine Umsetzung einer solchen
Nutzungsanforderung tun?
Berlin, den 17. Juli 2019
Dr. Alice Weidel, Dr. Alexander Gauland und Fraktion
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]
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