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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Versorgungsausgleich und Altersvorsorge

Fraktion

AfD

Ressort

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

Datum

22.08.2019

Aktualisiert

26.07.2022

BT19/1221707.08.2019

Versorgungsausgleich und Altersvorsorge

Kleine Anfrage

Volltext (unformatiert)

[Deutscher Bundestag Drucksache 19/12217 19. Wahlperiode 07.08.2019 Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulrike Schielke-Ziesing, Martin Sichert, René Springer, Sebastian Münzenmaier und der Fraktion der AfD Versorgungsausgleich und Altersvorsorge Der familienrechtliche Versorgungsausgleich sieht grundsätzlich die hälftige Teilung der von den Eheleuten während der Ehezeit erworbenen Anrechte vor. Der Grundgedanke des Versorgungsausgleichs besteht darin, dass jeder Ehepartner zu gleichen Teilen von den während der Ehezeit erworbenen Anrechten profitieren soll, siehe der sog. Halbteilungsgrundsatz (vgl. auch § 1 Absatz 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes – VersAusglG –; www.gesetze-im-internet.de/versausglg/). Die Versorgung erfasst neben den Anrechten aus der gesetzlichen Rentenversicherung u. a. auch die Anrechte aus der Beamtenversorgung und betrieblichen Altersversorgung, vgl. dazu § 2 Absatz 1 VersAusglG und § 10 Absatz 1 VersAusglG i. V. m. Bundesversorgungsteilungsgesetz. Der Versorgungsausgleich dient dem Zweck, die unterschiedlich hohen Versorgungsanwartschaften, die die Ehegatten während der Ehe erworben haben, auszugleichen. Er ist geprägt vom Grundsatz des sofortigen und endgültigen Vollzugs (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Dezember 2014, 1 BVR 1485/12, RN 2). Die Teilung der Anwartschaften im Zeitpunkt der Scheidung mit den sich daraus ergebenden versicherungsrechtlichen Folgen dient dazu, die vermögensrechtliche Auseinandersetzung der geschiedenen Ehegatten mit der Scheidung abschließend zu regeln. Die endgültige versorgungsrechtliche Auseinandersetzung der geschiedenen Ehegatten soll auch Klarheit darüber verschaffen, auf welcher Grundlage bereits vorhandener Versorgungsanwartschaften eine weitere Alterssicherung aufgebaut werden kann (vgl. VG Aachen, Urteil vom 13. März 2014, 5 K 1024/13, RN 41). Das Versorgungsausgleichsgesetz erlaubt zur Vermeidung von besonderen Härtefällen unter ganz bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen von diesen Grundsätzen (vgl. auch § 32 ff. VersAusglG). Mit dem Gesetz zur Steigerung der Attraktivität des Dienstes in der Bundeswehr (BwAttrStG) wurde § 55 c des Soldatenversorgungsgesetzes (www.gesetze-im- internet.de/svg/__55c.html) reformiert, so dass die durch einen Versorgungsausgleich aufgrund Ehescheidung bedingte Kürzung des Ruhegehalts erst mit Erreichen der für Polizeivollzugsbeamte des Bundes bestehenden besonderen Altersgrenze einsetzt (vgl. § 55 c Absatz 1 Satz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes). Dies hat für Berufssoldaten zu einer Verbesserung bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs geführt, denn die aufgrund der besonderen Altersgrenzen für den Ruhestand bisher bestehenden soldatenspezifischen Nachteile werden nun ausgeglichen (vgl. Wehrbeauftragten Jahresbericht 2016, S. 17, Bundestagsdrucksache 18/10900). Von der Neuregelung werden jedoch nicht die Soldaten erfasst, die nach dem Reformbegleitgesetz bzw. dem Streitkräftepersonalstruktur- Anpassungsgesetz vorzeitig ausgeschieden sind. Im aktuellen Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD kündigen die Regierungsparteien die Einführung einer säulenübergreifenden Vorsorgeinformation an, damit die Bürger über ihre individuelle Absicherung im Alter Informationen aus allen drei Säulen erhalten und möglichen Handlungsbedarf erkennen können. Die säulenübergreifende Renteninformation soll unter Aufsicht des Bundes stehen (vgl. Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, RN 4282 ff., www.bundesregierung.de/resource/blob/656734/847984/5b8bc23590d4cb2892b31 c987ad672b7/2018-03-14-koalitionsvertrag-data.pdf?download=1). In diesem Zusammenhang ist der geplante Aufbau einer digitalen „Trägerübergreifenden Vorsorgeinformation“ einzuordnen (vgl. auch Bericht der GVG-Facharbeitsgruppe Trägerübergreifende Vorsorgeinformation (2019) der Gesellschaft für Versicherungswissenschaft und -gestaltung e. V.). Das Projekt ist gegenwärtig immer noch in der Planungsphase. Es gibt nach Ansicht der Fragesteller keine hinreichenden Daten zum Versorgungsausgleich. Aus Sicht der Fragesteller besteht insofern ein Interesse an einer weiteren Aufklärung. Soweit nicht anders angeführt, beziehen sich die erfragten Daten auf das Jahr 2018. Sollten diese Daten noch nicht vorliegen, so wird darum gebeten, die entsprechenden Daten für 2017 anzugeben und kenntlich zu machen. Wir fragen die Bundesregierung: 1. Wie viele Versorgungsausgleichsverfahren wurden nach Kenntnis der Bundesregierung im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) in den Jahren von 1992 bis 2018 durchgeführt? 2. Wie viele der zu Frage 1 angeführten Versorgungsausgleichsverfahren im Bereich der GRV erfolgten nach Kenntnis der Bundesregierung bei wechselseitig bestehenden Ausgleichsansprüchen der Betroffenen bezüglich ihrer Anrechte gegenüber der GRV? 3. Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung bei den zu Frage 1 angeführten Versorgungsausgleichsverfahren im Bereich der GRV der durchschnittliche Ausgleichswert in Entgeltpunkten (soweit möglich bitte nach den Geschlechtern m/w aufgliedern)? 4. Wie viele Versorgungsausgleichsverfahren wurden nach Kenntnis der Bundesregierung im Bereich der Beamtenversorgung (Bund) in den Jahren von 1992 bis 2018 durchgeführt? 5. Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung bei den zu Frage 4 angeführten Versorgungsausgleichsverfahren im Bereich der Beamtenversorgung (Bund) der durchschnittliche Ausgleichswert (soweit möglich bitte nach den Geschlechtern m/w aufgliedern)? 6. Wie viele Versorgungsausgleichsverfahren wurden nach Kenntnis der Bundesregierung im Bereich der Soldatenversorgung (Soldatenversorgungsgesetz – SVG) in den Jahren von 1992 bis 2018 durchgeführt? 7. Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung bei den zu Frage 6 angeführten Versorgungsausgleichsverfahren im Bereich der Soldatenversorgung der durchschnittliche Ausgleichswert (soweit möglich bitte nach den Geschlechtern m/w aufgliedern)? 8. Wie groß ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Gruppe von Soldaten, die nach dem Reformbegleitgesetz oder dem Streitkräftepersonalstruktur- Anpassungsgesetz vorzeitig ausgeschieden sind und für die ein Versorgungsausgleich durchgeführt wurde und die ggf. durch eine nachträgliche Einbeziehung in § 55c Absatz 1 Satz 3 SVG begünstigt würden (Kürzung des Ruhegehalts erst mit Erreichen der für Polizeivollzugsbeamte des Bundes bestehenden besonderen Altersgrenze; ggf. bitte schätzweise Angaben machen)? 9. Wie viele Anträge auf eine nachträgliche Anpassung bzw. Abänderung wurden nach Kenntnis der Bundesregierung bei den Familiengerichten und Versorgungsträgern jeweils in den Jahren 2010 bis 2018 gestellt? 10. Inwiefern kann aus Sicht der Bundesregierung eine Beschleunigung des Versorgungsausgleichs bei der Auskunftseinholung bei den verschiedenen Versorgungsträgern ermöglicht werden, etwa durch eine elektronische Übermittlung von Daten zum Versorgungsausgleich an die Familiengerichte, bzw. welche konkreten Maßnahmen und Planungen gibt es dazu bereits? 11. Inwiefern sieht die Bundesregierung auch Möglichkeiten zur Mitnutzung der noch aufzubauenden „trägerübergreifenden Vorsorgeinformation“ für den Versorgungsausgleich, ggf. in einer späteren, nachgelagerten Ausbaustufe, und was wird die Bundesregierung für eine Umsetzung einer solchen Nutzungsanforderung tun? Berlin, den 17. Juli 2019 Dr. Alice Weidel, Dr. Alexander Gauland und Fraktion Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333]

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