[Deutscher Bundestag Drucksache 19/12229
19. Wahlperiode 09.08.2019
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Dr. Axel Gehrke, Dr. Robby Schlund, Detlev Spangenberg,
Jörg Schneider, Paul Viktor Podolay, Jürgen Braun, Udo Theodor Hemmelgarn,
Ulrich Oehme, Dr. Heiko Wildberg, Dr. Christian Wirth und der Fraktion der AfD
Zertifizierung kassenunabhängiger Anbieter von Maßnahmen der betrieblichen
Gesundheitsförderung
Mit der Änderung des Einkommensteuergesetzes (EStG), hier im Besonderen des
§ 3 Nummer 34 EStG in Verbindung mit den §§ 20 und 20a des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch (SGB V) zum 1. Januar 2019, sollen beim Handel mit
Dienstleistungen Umsatzsteuerausfälle vermieden werden.
Dazu trat ein entsprechendes Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen
beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher
Vorschriften in Kraft (Bundestagsdrucksache 19/5595;
http://dipbt.bundestag.de/
extrakt/ba/WP19/2385/238517.html). Hierbei handelt es sich um die
Steuerbefreiung für Arbeitgeberleistungen im Bereich der betrieblichen
Gesundheitsförderung.
Vor der Gesetzesänderung beinhaltete eine Steuerbefreiung für die betriebliche
Gesundheitsförderung, welche die Bereitschaft der Arbeitgeber erhöhen sollte,
die betriebsinterne Gesundheitsförderung zu stärken (§ 3 Nummer 34 EStG alte
Fassung), Folgendes: es wurden Maßnahmen steuerbefreit, die hinsichtlich
Qualität, Zweckbindung und Zielgerichtetheit den Anforderungen des § 20a Absatz 1
i. V. mit § 20 Absatz 1 Satz 3 SGB V genügten. Seit 1. Januar 2019 wurde
zusätzlich das Kriterium der Zertifizierung von Maßnahmen der betrieblichen
Gesundheitsförderung hinzugezogen.
Im Wesentlichen werden solche Maßnahmen von den Krankenkassen angeboten
(
www.gkv-spitzenverband.de/krankenversicherung/praevention_selbsthilfe_beratung/
praevention_und_bgf/bgf/BGF_s.jsp).
Im Rahmen eines freien Wettbewerbes gibt es von Krankenkassen unabhängige
Berater, Sport- und Physiotherapeuten und Coaches, die zu Themen wie
gesundheitsorientierter Führung und Kommunikation coachen, zur Arbeitssicherheit und
Ergonomie, rückengerechtem Arbeiten beraten und an Gesundheitstagen
mitwirken (
https://bgm-netzwerk.de).
Mit der neu eingeführten Verpflichtung zur Zertifizierung (§ 3 Nummer 34 EStG)
geraten unabhängige Berater nach Ansicht der Fragesteller unter Druck, sich und
ihre angebotenen Leistungen einer Prüfinstanz zu unterziehen.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Durch welche rechtlichen Grundlagen ist nach Kenntnis der
Bundesregierung die Rechtssicherheit für die Abrechnung erbrachter Leistungen
gegenwärtig für freie Anbieter gewährleistet, bzw. welche Bestrebungen gibt es,
Rechtssicherheit für diese Personengruppe zu schaffen?
2. Welche Institution übernimmt bzw. welche Institutionen (z. B. TÜV)
übernehmen nach Kenntnis der Bundesregierung die Zertifizierung von
Maßnahmen wie Ergonomieschulung, Begleitung von Gesundheitstagen bzw.
ähnlichen Maßnahmen?
3. Welche Kriterien liegen nach Kenntnis der Bundesregierung der
Zertifizierung zugrunde, insbesondere im Falle nicht normierter Angebote, wie
beispielsweise bei Kursangeboten?
4. Mit welchen Kosten ist die Zertifizierung nach Kenntnis der
Bundesregierung verbunden?
5. Müssen nach Kenntnis der Bundesregierung gesonderte Kurse für die
Zertifizierung absolviert werden?
Wenn ja, wer bietet diese Kurse an?
6. Werden Re-Zertifizierungen nach Kenntnis der Bundesregierung notwendig
werden?
a) Wenn ja, in welchen Zeitintervallen?
b) Welche Kosten werden hier zu erwarten sein?
7. Gilt die Zertifizierungspflicht nach Kenntnis der Bundesregierung auch für
unternehmensinterne Anbieter, also angestellte Mitarbeiter, die Angebote
zur betrieblichen Gesundheitsförderung durchführen?
8. Sind Anbieter mit Bachelor- oder Masterabschluss im Bereich der
betrieblichen Gesundheitsförderung nach Kenntnis der Bundesregierung von der
Zertifizierungspflicht befreit?
9. Wird die Bundesregierung einen Zertifizierungskatalog entwickeln, der
Unternehmen dazu befähigt, eine branchenspezifische Zertifizierung von
Gesundheitsmaßnahmen durchzuführen?
10. Erfolgt die Zertifizierung nicht normierter Angebote nach Kenntnis der
Bundesregierung unter anwendungsorientierten Bedingungen oder aufgrund der
Beurteilung des eingereichten Konzeptes?
Wie wird der Anbieter in den Zertifizierungsprozess einbezogen?
Berlin, den 18. Juli 2019
Dr. Alice Weidel, Dr. Alexander Gauland und Fraktion
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken,
www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim,
www.printsystem.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]