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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Zertifizierung kassenunabhängiger Anbieter von Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung

(insgesamt 10 Einzelfragen)

Fraktion

AfD

Ressort

Bundesministerium für Gesundheit

Datum

26.08.2019

Aktualisiert

26.07.2022

BT19/1222909.08.2019

Zertifizierung kassenunabhängiger Anbieter von Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung

Kleine Anfrage

Volltext (unformatiert)

[Deutscher Bundestag Drucksache 19/12229 19. Wahlperiode 09.08.2019 Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Axel Gehrke, Dr. Robby Schlund, Detlev Spangenberg, Jörg Schneider, Paul Viktor Podolay, Jürgen Braun, Udo Theodor Hemmelgarn, Ulrich Oehme, Dr. Heiko Wildberg, Dr. Christian Wirth und der Fraktion der AfD Zertifizierung kassenunabhängiger Anbieter von Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung Mit der Änderung des Einkommensteuergesetzes (EStG), hier im Besonderen des § 3 Nummer 34 EStG in Verbindung mit den §§ 20 und 20a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) zum 1. Januar 2019, sollen beim Handel mit Dienstleistungen Umsatzsteuerausfälle vermieden werden. Dazu trat ein entsprechendes Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften in Kraft (Bundestagsdrucksache 19/5595; http://dipbt.bundestag.de/ extrakt/ba/WP19/2385/238517.html). Hierbei handelt es sich um die Steuerbefreiung für Arbeitgeberleistungen im Bereich der betrieblichen Gesundheitsförderung. Vor der Gesetzesänderung beinhaltete eine Steuerbefreiung für die betriebliche Gesundheitsförderung, welche die Bereitschaft der Arbeitgeber erhöhen sollte, die betriebsinterne Gesundheitsförderung zu stärken (§ 3 Nummer 34 EStG alte Fassung), Folgendes: es wurden Maßnahmen steuerbefreit, die hinsichtlich Qualität, Zweckbindung und Zielgerichtetheit den Anforderungen des § 20a Absatz 1 i. V. mit § 20 Absatz 1 Satz 3 SGB V genügten. Seit 1. Januar 2019 wurde zusätzlich das Kriterium der Zertifizierung von Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung hinzugezogen. Im Wesentlichen werden solche Maßnahmen von den Krankenkassen angeboten (www.gkv-spitzenverband.de/krankenversicherung/praevention_selbsthilfe_beratung/ praevention_und_bgf/bgf/BGF_s.jsp). Im Rahmen eines freien Wettbewerbes gibt es von Krankenkassen unabhängige Berater, Sport- und Physiotherapeuten und Coaches, die zu Themen wie gesundheitsorientierter Führung und Kommunikation coachen, zur Arbeitssicherheit und Ergonomie, rückengerechtem Arbeiten beraten und an Gesundheitstagen mitwirken (https://bgm-netzwerk.de). Mit der neu eingeführten Verpflichtung zur Zertifizierung (§ 3 Nummer 34 EStG) geraten unabhängige Berater nach Ansicht der Fragesteller unter Druck, sich und ihre angebotenen Leistungen einer Prüfinstanz zu unterziehen. Wir fragen die Bundesregierung: 1. Durch welche rechtlichen Grundlagen ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Rechtssicherheit für die Abrechnung erbrachter Leistungen gegenwärtig für freie Anbieter gewährleistet, bzw. welche Bestrebungen gibt es, Rechtssicherheit für diese Personengruppe zu schaffen? 2. Welche Institution übernimmt bzw. welche Institutionen (z. B. TÜV) übernehmen nach Kenntnis der Bundesregierung die Zertifizierung von Maßnahmen wie Ergonomieschulung, Begleitung von Gesundheitstagen bzw. ähnlichen Maßnahmen? 3. Welche Kriterien liegen nach Kenntnis der Bundesregierung der Zertifizierung zugrunde, insbesondere im Falle nicht normierter Angebote, wie beispielsweise bei Kursangeboten? 4. Mit welchen Kosten ist die Zertifizierung nach Kenntnis der Bundesregierung verbunden? 5. Müssen nach Kenntnis der Bundesregierung gesonderte Kurse für die Zertifizierung absolviert werden? Wenn ja, wer bietet diese Kurse an? 6. Werden Re-Zertifizierungen nach Kenntnis der Bundesregierung notwendig werden? a) Wenn ja, in welchen Zeitintervallen? b) Welche Kosten werden hier zu erwarten sein? 7. Gilt die Zertifizierungspflicht nach Kenntnis der Bundesregierung auch für unternehmensinterne Anbieter, also angestellte Mitarbeiter, die Angebote zur betrieblichen Gesundheitsförderung durchführen? 8. Sind Anbieter mit Bachelor- oder Masterabschluss im Bereich der betrieblichen Gesundheitsförderung nach Kenntnis der Bundesregierung von der Zertifizierungspflicht befreit? 9. Wird die Bundesregierung einen Zertifizierungskatalog entwickeln, der Unternehmen dazu befähigt, eine branchenspezifische Zertifizierung von Gesundheitsmaßnahmen durchzuführen? 10. Erfolgt die Zertifizierung nicht normierter Angebote nach Kenntnis der Bundesregierung unter anwendungsorientierten Bedingungen oder aufgrund der Beurteilung des eingereichten Konzeptes? Wie wird der Anbieter in den Zertifizierungsprozess einbezogen? Berlin, den 18. Juli 2019 Dr. Alice Weidel, Dr. Alexander Gauland und Fraktion Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333]

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