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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet
Rechtsgrundlage für die Duldung der Einreise von Asylbewerbern aus sicheren Drittstaaten durch die Bundesregierung
Fraktion
AfD
Ressort
Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat
Datum
28.08.2019
Aktualisiert
26.07.2022
BT19/1226812.08.2019
Rechtsgrundlage für die Duldung der Einreise von Asylbewerbern aus sicheren Drittstaaten durch die Bundesregierung
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag Drucksache 19/12268
19. Wahlperiode 12.08.2019
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Jochen Haug, Dr. Bernd Baumann, Dr. Gottfried Curio,
Lars Herrmann, Martin Hess, Beatrix von Storch, Dr. Christian Wirth und
der Fraktion der AfD
Rechtsgrundlage für die Duldung der Einreise von Asylbewerbern aus sicheren
Drittstaaten durch die Bundesregierung
Seit Sommer 2015 sind millionenfach Menschen aus dem Nahen Osten, Afrika
und Asien in die EU eingereist und haben nach der Durchquerung mehrerer
sicherer Drittstaaten schließlich in Deutschland ein Asylverfahren angestrengt (vgl.
http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/Migration_and_
migrant_population_statistics/de#Wanderungsstr.C3.B6me; www.bamf.de/
SharedDocs/Anlagen/DE/Publikationen/Migrationsberichte/migrationsbericht-
2015-zentrale-ergebnisse.pdf?__blob=publicationFile).
Vor dem 13. September 2015 konnte dieser Zustrom rechtlich und faktisch nur
schwer kontrolliert oder gar aufgehalten werden, da bis zu diesem Tag in
Gemäßheit der Artikels 67 Absatz 2 Satz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der
Europäischen Union (AEUV), Artikel 1 der Verordnung (EU) 2016/399 des
Europäischen Parlaments und des Rates über einen Gemeinschaftskodex für das
Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) keine
systematischen, sondern allenfalls stichprobenartige Grenzkontrollen etwa an der
deutsch-österreichischen Grenze durchgeführt wurden (vgl. http://eur-lex.europa.
eu/legal-content/DE/TXT/?uri= LEGISSUM:l14514). Am 13. September 2015
wurden die Grenzkontrollen jedoch gemäß Artikel 72 AEUV, Artikel 25 ff.
Schengener Grenzkodex wieder eingeführt und werden bis heute durchgeführt
(vgl. www.bmi.bund.de/SharedDocs/kurzmeldungen/DE/2015/09/
grenzkontrollenan-der-grenze-zu-oesterreichwiedereingef%C3%BChrt.html). Seit diesem Tag
müsste daher nach Auffassung der Fragesteller von Rechts wegen jeder
Asylbewerber, der aus einem sicheren Drittstaat nach Deutschland einzureisen versucht,
ausnahmslos an der Grenze zurückgewiesen beziehungsweise, wenn er erst hinter
der Grenze aufgegriffen wird, zurückgeschoben werden, wobei alle an
Deutschland angrenzenden Staaten unstrittig sichere Drittstaaten sind.
Die Frage nach der genauen Rechtsauffassung der Bundesregierung, nach den
genauen inhaltlichen Gründen und rechtlichen Erwägungen, die es der
Bundesregierung angezeigt oder jedenfalls rechtlich erlaubt erscheinen lassen nach
Auffassung der Fragesteller, anfangs millionenfach, inzwischen jährlich nur noch
hunderttausendfach geltendes Recht unangewendet zu lassen, ist bereits
Gegenstand mehrerer Kleiner Anfragen hauptsächlich der Fraktion der AfD gewesen
(vgl. die Kleine Anfrage vom 15. Januar 2018, Bundestagsdrucksache 19/560).
Die Bundesregierung hat die Anfragen der Fraktion der AfD nach den jeweils zur
Anwendung oder auch zur Nichtanwendung gekommenen Rechtsvorschriften
jedoch nach Auffassung der Fragesteller bislang nie präzise und juristisch
nachvollziehbar beantwortet (vgl. die Antwort der Bundesregierung vom 14. Februar
2018, Bundestagsdrucksache 19/753). Stattdessen verweist sie „auf die Antwort
der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf
Bundestagsdrucksache 18/7311 vom 20. Januar 2016 (Vorbemerkung der
Bundesregierung) sowie auf die Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs beim
Bundesminister des Innern, Dr. Ole Schröder, auf die Schriftliche Frage 13 auf
Bundestagsdrucksache 18/12640“ (ebda., S. 2). Die in den genannten Quellen zu
findenden Rechtsauskünfte sind nach Auffassung der Fragesteller jedoch viel zu
vage und zu allgemein, um eine rechtliche Begutachtung der Rechtsauffassung
der Bundesregierung zu erlauben. Die insofern relevanten Passagen lauten
nämlich schlicht:
„Maßnahmen der Zurückweisung an der Grenze mit Bezug auf um Schutz
nachsuchende Drittstaatsangehörige kommen derzeit nicht zur Anwendung (§ 18
Absatz 2, Absatz 4 AsylG)“ (Bundestagsdrucksache 18/7311, S. 2),
beziehungsweise:
„Die Entscheidung beinhaltet, dass Drittstaatsangehörige, die in Deutschland um
Schutz nachsuchen, derzeit nicht an der Grenze zurückgewiesen werden (§ 18
Absatz 2, 4 des Asylgesetzes). Sie wurde im Zusammenhang mit der
vorübergehenden Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den deutschen Binnengrenzen
am 13. September 2015 im Rahmen der bestehenden Zuständigkeiten innerhalb
der Bundesregierung getroffen“ (Bundestagsdrucksache 18/12640, S. 7 f.).
Die Behauptung der Bundesregierung, ihre Einlasspolitik könne rechtlich auf die
Vorschrift aus § 18 Absatz 2 beziehungsweise Absatz 4 des Asylgesetzes gestützt
werden, steht in merklichem Gegensatz zu wiederholten öffentlichen Äußerungen
des seinerzeitigen Bundesinnenministers Dr. Thomas de Maizière, nach denen die
Vorschrift aus § 18 des Asylgesetzes gerade nicht zur Anwendung komme, da sie
durch europarechtliche Vorschriften – welche genau, sagte er allerdings nicht –
„überlagert“ werde (so Bundesminister de Maizière in der 5. Sitzung des
Deutschen Bundestages am 13. Dezember 2017, TOP 10: Befragung der
Bundesregierung, auf die Frage der Abgeordneten Beatrix von Storch; ganz ähnlich auch
schon ders., in: Barbara Frenz/Peter Michael Huber/Andreas Rödder [Hrsg.], Die
Freiheit verteidigen, die Demokratie stärken – eine bleibende Herausforderung,
Gedenksymposium anlässlich des 40. Todestages von Hanns Martin Schleyer,
Berlin 2018, S. 51 ff. auf die Frage des Kölner Hochschullehrers Ulrich
Vosgerau).
Weiter stand die Behauptung der Bundesregierung, ihr Handeln oder auch
Nichthandeln im Zusammenhang mit unterbliebenen Zurückweisungen illegaler
Einwanderer an deutschen Grenzen sei von der Vorschrift aus § 18 des Asylgesetzes
angeleitet, von jeher in Gegensatz zu öffentlichen Äußerungen des seinerzeitigen
Bundesjustizministers Heiko Maas, der jederzeitige Einlass illegaler Einwanderer
habe nichts mit der Vorschrift aus § 18 des Asylgesetzes zu tun, sondern
rechtfertige sich kraft des Selbsteintrittsrechts aus Artikel 17 der sogenannten Dublin-
III-Verordnung. Dabei hatte der seinerzeitige Bundesjustizminister zunächst noch
behauptet: „[Von dem Selbsteintrittsrecht] hat Deutschland im vergangenen Jahr
[2015] in einer humanitären Ausnahmesituation vorübergehend Gebrauch
gemacht, und diese Praxis wurde im November [2015] beendet“ (Bundesminister
Heiko Maas, Wer das Recht wirklich schwächt, in: FAZ Nummer 25, 30. Januar
2016, S. 10). Nur wenig später, im März 2016, behauptete der seinerzeitige
Bundesjustizminister in einem Interview mit dem Nachrichtenmagazin „DER
SPIEGEL“ dann aber, die Ausübung des Selbsteintrittsrechts der sogenannten
Dublin-III-Verordnung sei nach wie vor die Rechtsgrundlage für die massenhafte
Aufnahme von Asylbewerbern aus sicheren Drittstaaten in Deutschland (Heiko
Maas, Den Menschen die Wahrheit sagen, Interview mit Melanie Amann und
Christiane Hoffmann, DER SPIEGEL Nummer 11, 12. März 2016, S. 26 ff.). Die
Vorschrift aus § 18 des Asylgesetzes erwähnte der Bundesminister hingegen gar
nicht.
Demgegenüber hat sich die Bundesregierung im März 2018 darauf festgelegt, das
Selbsteintrittsrecht sei im Jahr 2015 lediglich in 10 495 Fällen, im Jahr 2016 in
39 663 Fällen und im Jahr 2017 in 6 598 Fällen ausgeübt worden
(Bundestagsdrucksache 19/1241 vom 16. März 2018, S. 14, Antwort des Parlamentarischen
Staatssekretärs Dr. Günter Krings auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten
Dr. Michael Espendiller). Da für das Jahr 2015 wohl von der Aufnahme von etwa
890 000 Asylbewerbern ausgegangen werden muss (www.bmi.bund.de/Shared
Docs/pressemitteilungen/DE/2016/09/asylsuchende-2015.html), würde dies
bedeuten, dass im Jahr 2015 etwa 879 500 Asylbewerber nicht aufgrund des
Selbsteintrittsrechts der sogenannten Dublin-III-Verordnung eingelassen und
aufgenommen worden sind.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. In wie vielen Fällen wurde im Jahr 2015
a) § 18 Absatz 2 Nummer 1 des Asylgesetzes,
b) § 18 Absatz 2 Nummer 2 des Asylgesetzes,
c) § 18 Absatz 2 Nummer 3 des Asylgesetzes
angewendet, also die Einreise verweigert?
2. Wie oft wurde im Jahr 2015 § 18 Absatz 3 des Asylgesetzes angewendet,
also ein Ausländer zurückgeschoben?
3. Wie oft wurde im Jahr 2015 § 18 Absatz 4 Nummer 1 1. Alternative des
Asylgesetzes angewendet?
Welche genauen Rechtsvorschriften der Europäischen Union begründeten in
diesen Fällen jeweils die angebliche Zuständigkeit der Bundesrepublik
Deutschland?
4. Zählt nach der Rechtsauffassung der Bundesregierung zu den von § 18
Absatz 4 Nummer 1 1. Alternative in Bezug genommenen Rechtsvorschriften
der Europäischen Union auch das Selbsteintrittsrecht aus Artikel 17 Absatz 1
Dublin-III-Verordnung?
Wenn ja, auf welche genauen rechtlichen Erwägungen stützt die
Bundesregierung diese Rechtsvorstellung, wo doch Artikel 17 Absatz 1 Dublin-III-
Verordnung nach Ansicht der Fragesteller erkennbar nicht unionsrechtlich
eine Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland begründet, sondern
dieser allenfalls die rechtliche Möglichkeit einräumt, sich selbst die
Zuständigkeit zuzuweisen, was nach Ansicht der Fragesteller aber eben niemals
zwingend, sondern stets nur optional ist?
5. Wie oft wurde im Jahr 2015 die Vorschrift aus § 18 Absatz 4 Nummer 1
2. Alternative (völkerrechtlicher Vertrag) angewendet?
6. Wie oft wurde im Jahr 2015 die Vorschrift aus § 18 Absatz 4 Nummer 2
1. Alternative (völkerrechtliche Gründe) angewendet?
7. Wie oft wurde im Jahr 2015 die Vorschrift aus § 18 Absatz 4 Nummer 2
2. Alternative (humanitäre Gründe) angewendet?
8. Wie oft wurde im Jahr 2015 die Vorschrift aus § 18 Absatz 4 Nummer 2
3. Alternative (politische Interessen der Bundesrepublik Deutschland)
angewendet?
9. Wurden im Jahr 2015 noch andere, hier noch nicht genannte
Rechtsvorschriften angewendet, die jedenfalls nach der Vorstellung der Bundesregierung die
Einreise von Asylbewerbern aus sicheren Drittstaaten in die Bundesrepublik
Deutschland rechtfertigen sollen?
Wenn ja, welche Rechtsvorschriften sind dies?
In wie vielen Fällen wurden sie jeweils angewendet beziehungsweise zur
Rechtfertigung der Einreise von Asylbewerbern aus sicheren Drittstaaten in
die Bundesrepublik Deutschland herangezogen?
10. Wie viele spätere Asylbewerber sind im Jahr 2015 insgesamt
a) ohne gültige Reisedokumente aus einem sicheren Drittstaat in die
Bundesrepublik Deutschland eingereist bzw.
b) mit gültigen Reisedokumenten aus einem sicheren Drittstaat in die
Bundesrepublik Deutschland eingereist?
11. Wie viele Personen sind im Jahr 2015 insgesamt ohne gültige Reisepapiere
aus einem sicheren Drittstaat in die Bundesrepublik Deutschland eingereist,
ohne später einen Asylantrag zu stellen?
12. In wie vielen Fällen wurde im Jahr 2016
a) § 18 Absatz 2 Nummer 1 des Asylgesetzes,
b) § 18 Absatz 2 Nummer 2 des Asylgesetzes,
c) § 18 Absatz 2 Nummer 3 des Asylgesetzes
angewendet, also die Einreise verweigert?
13. Wie oft wurde im Jahr 2016 § 18 Absatz 3 des Asylgesetzes angewendet,
also ein Ausländer zurückgeschoben?
14. Wie oft wurde im Jahr 2016 § 18 Absatz 4 Nummer 1 1. Alternative des
Asylgesetzes angewendet?
Welche genauen Rechtsvorschriften der Europäischen Union begründeten in
diesen Fällen jeweils die angebliche Zuständigkeit der Bundesrepublik
Deutschland?
15. Wie oft wurde im Jahr 2016 die Vorschrift aus § 18 Absatz 4 Nummer 1
2. Alternative (völkerrechtlicher Vertrag) angewendet?
16. Wie oft wurde im Jahr 2016 die Vorschrift aus § 18 Absatz 4 Nummer 2
1. Alternative (völkerrechtliche Gründe) angewendet?
17. Wie oft wurde im Jahr 2016 die Vorschrift aus § 18 Absatz 4 Nummer 2
2. Alternative (humanitäre Gründe) angewendet?
18. Wie oft wurde im Jahr 2016 die Vorschrift aus § 18 Absatz 4 Nummer 2
3. Alternative (politische Interessen der Bundesrepublik Deutschland)
angewendet?
19. Wurden im Jahr 2016 noch andere, hier noch nicht genannte
Rechtsvorschriften angewendet, die jedenfalls nach der Vorstellung der Bundesregierung die
Einreise von Asylbewerbern aus sicheren Drittstaaten in die Bundesrepublik
Deutschland rechtfertigen sollen?
Wenn ja, welche Rechtsvorschriften sind dies?
In wie vielen Fällen wurden sie jeweils angewendet beziehungsweise zur
Rechtfertigung der Einreise von Asylbewerbern aus sicheren Drittstaaten in
die Bundesrepublik Deutschland herangezogen?
20. Wie viele spätere Asylbewerber sind im Jahr 2016 insgesamt
a) ohne gültige Reisedokumente aus einem sicheren Drittstaat in die
Bundesrepublik Deutschland eingereist bzw.
b) mit gültigen Reisedokumenten aus einem sicheren Drittstaat in die
Bundesrepublik Deutschland eingereist?
21. Wie viele Personen sind im Jahr 2016 insgesamt ohne gültige Reisepapiere
aus einem sicheren Drittstaat in die Bundesrepublik Deutschland eingereist,
ohne später einen Asylantrag zu stellen?
22. In wie vielen Fällen wurde im Jahr 2017
a) § 18 Absatz 2 Nummer 1 des Asylgesetzes,
b) § 18 Absatz 2 Nummer 2 des Asylgesetzes,
c) § 18 Absatz 2 Nummer 3 des Asylgesetzes
angewendet, also die Einreise verweigert?
23. Wie oft wurde im Jahr 2017 § 18 Absatz 3 des Asylgesetzes angewendet,
also ein Ausländer zurückgeschoben?
24. Wie oft wurde im Jahr 2017 § 18 Absatz 4 Nummer 1 1. Alternative des
Asylgesetzes angewendet?
Welche genauen Rechtsvorschriften der Europäischen Union begründeten in
diesen Fällen jeweils die angebliche Zuständigkeit der Bundesrepublik
Deutschland?
25. Wie oft wurde im Jahr 2017 die Vorschrift aus § 18 Absatz 4 Nummer 1
2. Alternative (völkerrechtlicher Vertrag) angewendet?
26. Wie oft wurde im Jahr 2017 die Vorschrift aus § 18 Absatz 4 Nummer 2
1. Alternative (völkerrechtliche Gründe) angewendet?
27. Wie oft wurde im Jahr 2017 die Vorschrift aus § 18 Absatz 4 Nummer 2
2. Alternative (humanitäre Gründe) angewendet?
28. Wie oft wurde im Jahr 2017 die Vorschrift aus § 18 Absatz 4 Nummer 2
3. Alternative (politische Interessen der Bundesrepublik Deutschland)
angewendet?
29. Wurden im Jahr 2017 noch andere, hier noch nicht genannte
Rechtsvorschriften angewendet, die jedenfalls nach der Vorstellung der Bundesregierung die
Einreise von Asylbewerbern aus sicheren Drittstaaten in die Bundesrepublik
Deutschland rechtfertigen sollen?
Wenn ja, welche Rechtsvorschriften sind dies?
In wie vielen Fällen wurden sie jeweils angewendet beziehungsweise zur
Rechtfertigung der Einreise von Asylbewerbern aus sicheren Drittstaaten in
die Bundesrepublik Deutschland herangezogen?
30. Wie viele spätere Asylbewerber sind im Jahr 2017 insgesamt
a) ohne gültige Reisedokumente aus einem sicheren Drittstaat in die
Bundesrepublik Deutschland eingereist bzw.
b) mit gültigen Reisedokumenten aus einem sicheren Drittstaat in die
Bundesrepublik Deutschland eingereist?
31. Wie viele Personen sind im Jahr 2017 insgesamt ohne gültige Reisepapiere
aus einem sicheren Drittstaat in die Bundesrepublik Deutschland eingereist,
ohne später einen Asylantrag zu stellen?
32. In wie vielen Fällen wurde im Jahr 2018
a) § 18 Absatz 2 Nummer 1 des Asylgesetzes,
b) § 18 Absatz 2 Nummer 2 des Asylgesetzes,
c) § 18 Absatz 2 Nummer 3 des Asylgesetzes
angewendet, also die Einreise verweigert?
33. Wie oft wurde im Jahr 2018 § 18 Absatz 3 des Asylgesetzes angewendet,
also ein Ausländer zurückgeschoben?
34. Wie oft wurde im Jahr 2018 § 18 Absatz 4 Nummer 1 1. Alternative des
Asylgesetzes angewendet?
Welche genauen Rechtsvorschriften der Europäischen Union begründeten in
diesen Fällen jeweils die angebliche Zuständigkeit der Bundesrepublik
Deutschland?
35. Wie oft wurde im Jahr 2018 die Vorschrift aus § 18 Absatz 4 Nummer 1
2. Alternative (völkerrechtlicher Vertrag) angewendet?
36. Wie oft wurde im Jahr 2018 die Vorschrift aus § 18 Absatz 4 Nummer 2
1. Alternative (völkerrechtliche Gründe) angewendet?
37. Wie oft wurde im Jahr 2018 die Vorschrift aus § 18 Absatz 4 Nummer 2
2. Alternative (humanitäre Gründe) angewendet?
38. Wie oft wurde im Jahr 2018 die Vorschrift aus § 18 Absatz 4 Nummer 2
3. Alternative (politische Interessen der Bundesrepublik Deutschland)
angewendet?
39. Wurden im Jahr 2018 noch andere, hier noch nicht genannte
Rechtsvorschriften angewendet, die jedenfalls nach der Vorstellung der Bundesregierung die
Einreise von Asylbewerbern aus sicheren Drittstaaten in die Bundesrepublik
Deutschland rechtfertigen sollen?
Wenn ja, welche Rechtsvorschriften sind dies?
In wie vielen Fällen wurden sie jeweils angewendet beziehungsweise zur
Rechtfertigung der Einreise von Asylbewerbern aus sicheren Drittstaaten in
die Bundesrepublik Deutschland herangezogen?
40. Wie viele spätere Asylbewerber sind im Jahr 2018 insgesamt
a) ohne gültige Reisedokumente aus einem sicheren Drittstaat in die
Bundesrepublik Deutschland eingereist bzw.
b) mit gültigen Reisedokumenten aus einem sicheren Drittstaat in die
Bundesrepublik Deutschland eingereist?
41. Wie viele Personen sind im Jahr 2018 insgesamt ohne gültige Reisepapiere
aus einem sicheren Drittstaat in die Bundesrepublik Deutschland eingereist,
ohne später einen Asylantrag zu stellen?
42. In wie vielen Fällen wurde im ersten Quartal 2019
a) § 18 Absatz 2 Nummer 1 des Asylgesetzes,
b) § 18 Absatz 2 Nummer 2 des Asylgesetzes,
c) § 18 Absatz 2 Nummer 3 des Asylgesetzes
angewendet, also die Einreise verweigert?
43. Wie oft wurde im ersten Quartal 2019 § 18 Absatz 3 des Asylgesetzes
angewendet, also ein Ausländer zurückgeschoben?
44. Wie oft wurde im ersten Quartal 2019 § 18 Absatz 4 Nummer 1 1.
Alternative des Asylgesetzes angewendet?
Welche genauen Rechtsvorschriften der Europäischen Union begründeten in
diesen Fällen jeweils die angebliche Zuständigkeit der Bundesrepublik
Deutschland?
45. Wie oft wurde im ersten Quartal 2019 die Vorschrift aus § 18 Absatz 4
Nummer 1 2. Alternative (völkerrechtlicher Vertrag) angewendet?
46. Wie oft wurde im ersten Quartal 2019 die Vorschrift aus § 18 Absatz 4
Nummer 2 1. Alternative (völkerrechtliche Gründe) angewendet?
47. Wie oft wurde im ersten Quartal 2019 die Vorschrift aus § 18 Absatz 4
Nummer 2 2. Alternative (humanitäre Gründe) angewendet?
48. Wie oft wurde im ersten Quartal 2019 die Vorschrift aus § 18 Absatz 4
Nummer 2 3. Alternative (politische Interessen der Bundesrepublik Deutschland)
angewendet?
49. Wurden im ersten Quartal 2019 noch andere, hier noch nicht genannte
Rechtsvorschriften angewendet, die jedenfalls nach der Vorstellung der
Bundesregierung die Einreise von Asylbewerbern aus sicheren Drittstaaten in die
Bundesrepublik Deutschland rechtfertigen sollen?
Wenn ja, welche Rechtsvorschriften sind dies?
In wie vielen Fällen wurden sie jeweils angewendet beziehungsweise zur
Rechtfertigung der Einreise von Asylbewerbern aus sicheren Drittstaaten in
die Bundesrepublik Deutschland herangezogen?
50. Wie viele spätere Asylbewerber sind im ersten Quartal 2019 insgesamt
a) ohne gültige Reisedokumente aus einem sicheren Drittstaat in die
Bundesrepublik Deutschland eingereist bzw.
b) mit gültigen Reisedokumenten aus einem sicheren Drittstaat in die
Bundesrepublik Deutschland eingereist?
51. Wie viele Personen sind im ersten Quartal 2019 insgesamt ohne gültige
Reisepapiere aus einem sicheren Drittstaat in die Bundesrepublik Deutschland
eingereist, ohne später einen Asylantrag zu stellen?
Berlin, den 23. Juli 2019
Dr. Alice Weidel, Dr. Alexander Gauland und Fraktion
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]
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