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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Rechtsgrundlage für die Duldung der Einreise von Asylbewerbern aus sicheren Drittstaaten durch die Bundesregierung

Fraktion

AfD

Ressort

Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat

Datum

28.08.2019

Aktualisiert

26.07.2022

BT19/1226812.08.2019

Rechtsgrundlage für die Duldung der Einreise von Asylbewerbern aus sicheren Drittstaaten durch die Bundesregierung

Kleine Anfrage

Volltext (unformatiert)

[Deutscher Bundestag Drucksache 19/12268 19. Wahlperiode 12.08.2019 Kleine Anfrage der Abgeordneten Jochen Haug, Dr. Bernd Baumann, Dr. Gottfried Curio, Lars Herrmann, Martin Hess, Beatrix von Storch, Dr. Christian Wirth und der Fraktion der AfD Rechtsgrundlage für die Duldung der Einreise von Asylbewerbern aus sicheren Drittstaaten durch die Bundesregierung Seit Sommer 2015 sind millionenfach Menschen aus dem Nahen Osten, Afrika und Asien in die EU eingereist und haben nach der Durchquerung mehrerer sicherer Drittstaaten schließlich in Deutschland ein Asylverfahren angestrengt (vgl. http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/Migration_and_ migrant_population_statistics/de#Wanderungsstr.C3.B6me; www.bamf.de/ SharedDocs/Anlagen/DE/Publikationen/Migrationsberichte/migrationsbericht- 2015-zentrale-ergebnisse.pdf?__blob=publicationFile). Vor dem 13. September 2015 konnte dieser Zustrom rechtlich und faktisch nur schwer kontrolliert oder gar aufgehalten werden, da bis zu diesem Tag in Gemäßheit der Artikels 67 Absatz 2 Satz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), Artikel 1 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) keine systematischen, sondern allenfalls stichprobenartige Grenzkontrollen etwa an der deutsch-österreichischen Grenze durchgeführt wurden (vgl. http://eur-lex.europa. eu/legal-content/DE/TXT/?uri= LEGISSUM:l14514). Am 13. September 2015 wurden die Grenzkontrollen jedoch gemäß Artikel 72 AEUV, Artikel 25 ff. Schengener Grenzkodex wieder eingeführt und werden bis heute durchgeführt (vgl. www.bmi.bund.de/SharedDocs/kurzmeldungen/DE/2015/09/ grenzkontrollenan-der-grenze-zu-oesterreichwiedereingef%C3%BChrt.html). Seit diesem Tag müsste daher nach Auffassung der Fragesteller von Rechts wegen jeder Asylbewerber, der aus einem sicheren Drittstaat nach Deutschland einzureisen versucht, ausnahmslos an der Grenze zurückgewiesen beziehungsweise, wenn er erst hinter der Grenze aufgegriffen wird, zurückgeschoben werden, wobei alle an Deutschland angrenzenden Staaten unstrittig sichere Drittstaaten sind. Die Frage nach der genauen Rechtsauffassung der Bundesregierung, nach den genauen inhaltlichen Gründen und rechtlichen Erwägungen, die es der Bundesregierung angezeigt oder jedenfalls rechtlich erlaubt erscheinen lassen nach Auffassung der Fragesteller, anfangs millionenfach, inzwischen jährlich nur noch hunderttausendfach geltendes Recht unangewendet zu lassen, ist bereits Gegenstand mehrerer Kleiner Anfragen hauptsächlich der Fraktion der AfD gewesen (vgl. die Kleine Anfrage vom 15. Januar 2018, Bundestagsdrucksache 19/560). Die Bundesregierung hat die Anfragen der Fraktion der AfD nach den jeweils zur Anwendung oder auch zur Nichtanwendung gekommenen Rechtsvorschriften jedoch nach Auffassung der Fragesteller bislang nie präzise und juristisch nachvollziehbar beantwortet (vgl. die Antwort der Bundesregierung vom 14. Februar 2018, Bundestagsdrucksache 19/753). Stattdessen verweist sie „auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/7311 vom 20. Januar 2016 (Vorbemerkung der Bundesregierung) sowie auf die Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs beim Bundesminister des Innern, Dr. Ole Schröder, auf die Schriftliche Frage 13 auf Bundestagsdrucksache 18/12640“ (ebda., S. 2). Die in den genannten Quellen zu findenden Rechtsauskünfte sind nach Auffassung der Fragesteller jedoch viel zu vage und zu allgemein, um eine rechtliche Begutachtung der Rechtsauffassung der Bundesregierung zu erlauben. Die insofern relevanten Passagen lauten nämlich schlicht: „Maßnahmen der Zurückweisung an der Grenze mit Bezug auf um Schutz nachsuchende Drittstaatsangehörige kommen derzeit nicht zur Anwendung (§ 18 Absatz 2, Absatz 4 AsylG)“ (Bundestagsdrucksache 18/7311, S. 2), beziehungsweise: „Die Entscheidung beinhaltet, dass Drittstaatsangehörige, die in Deutschland um Schutz nachsuchen, derzeit nicht an der Grenze zurückgewiesen werden (§ 18 Absatz 2, 4 des Asylgesetzes). Sie wurde im Zusammenhang mit der vorübergehenden Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den deutschen Binnengrenzen am 13. September 2015 im Rahmen der bestehenden Zuständigkeiten innerhalb der Bundesregierung getroffen“ (Bundestagsdrucksache 18/12640, S. 7 f.). Die Behauptung der Bundesregierung, ihre Einlasspolitik könne rechtlich auf die Vorschrift aus § 18 Absatz 2 beziehungsweise Absatz 4 des Asylgesetzes gestützt werden, steht in merklichem Gegensatz zu wiederholten öffentlichen Äußerungen des seinerzeitigen Bundesinnenministers Dr. Thomas de Maizière, nach denen die Vorschrift aus § 18 des Asylgesetzes gerade nicht zur Anwendung komme, da sie durch europarechtliche Vorschriften – welche genau, sagte er allerdings nicht – „überlagert“ werde (so Bundesminister de Maizière in der 5. Sitzung des Deutschen Bundestages am 13. Dezember 2017, TOP 10: Befragung der Bundesregierung, auf die Frage der Abgeordneten Beatrix von Storch; ganz ähnlich auch schon ders., in: Barbara Frenz/Peter Michael Huber/Andreas Rödder [Hrsg.], Die Freiheit verteidigen, die Demokratie stärken – eine bleibende Herausforderung, Gedenksymposium anlässlich des 40. Todestages von Hanns Martin Schleyer, Berlin 2018, S. 51 ff. auf die Frage des Kölner Hochschullehrers Ulrich Vosgerau). Weiter stand die Behauptung der Bundesregierung, ihr Handeln oder auch Nichthandeln im Zusammenhang mit unterbliebenen Zurückweisungen illegaler Einwanderer an deutschen Grenzen sei von der Vorschrift aus § 18 des Asylgesetzes angeleitet, von jeher in Gegensatz zu öffentlichen Äußerungen des seinerzeitigen Bundesjustizministers Heiko Maas, der jederzeitige Einlass illegaler Einwanderer habe nichts mit der Vorschrift aus § 18 des Asylgesetzes zu tun, sondern rechtfertige sich kraft des Selbsteintrittsrechts aus Artikel 17 der sogenannten Dublin- III-Verordnung. Dabei hatte der seinerzeitige Bundesjustizminister zunächst noch behauptet: „[Von dem Selbsteintrittsrecht] hat Deutschland im vergangenen Jahr [2015] in einer humanitären Ausnahmesituation vorübergehend Gebrauch gemacht, und diese Praxis wurde im November [2015] beendet“ (Bundesminister Heiko Maas, Wer das Recht wirklich schwächt, in: FAZ Nummer 25, 30. Januar 2016, S. 10). Nur wenig später, im März 2016, behauptete der seinerzeitige Bundesjustizminister in einem Interview mit dem Nachrichtenmagazin „DER SPIEGEL“ dann aber, die Ausübung des Selbsteintrittsrechts der sogenannten Dublin-III-Verordnung sei nach wie vor die Rechtsgrundlage für die massenhafte Aufnahme von Asylbewerbern aus sicheren Drittstaaten in Deutschland (Heiko Maas, Den Menschen die Wahrheit sagen, Interview mit Melanie Amann und Christiane Hoffmann, DER SPIEGEL Nummer 11, 12. März 2016, S. 26 ff.). Die Vorschrift aus § 18 des Asylgesetzes erwähnte der Bundesminister hingegen gar nicht. Demgegenüber hat sich die Bundesregierung im März 2018 darauf festgelegt, das Selbsteintrittsrecht sei im Jahr 2015 lediglich in 10 495 Fällen, im Jahr 2016 in 39 663 Fällen und im Jahr 2017 in 6 598 Fällen ausgeübt worden (Bundestagsdrucksache 19/1241 vom 16. März 2018, S. 14, Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Günter Krings auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Michael Espendiller). Da für das Jahr 2015 wohl von der Aufnahme von etwa 890 000 Asylbewerbern ausgegangen werden muss (www.bmi.bund.de/Shared Docs/pressemitteilungen/DE/2016/09/asylsuchende-2015.html), würde dies bedeuten, dass im Jahr 2015 etwa 879 500 Asylbewerber nicht aufgrund des Selbsteintrittsrechts der sogenannten Dublin-III-Verordnung eingelassen und aufgenommen worden sind. Wir fragen die Bundesregierung: 1. In wie vielen Fällen wurde im Jahr 2015 a) § 18 Absatz 2 Nummer 1 des Asylgesetzes, b) § 18 Absatz 2 Nummer 2 des Asylgesetzes, c) § 18 Absatz 2 Nummer 3 des Asylgesetzes angewendet, also die Einreise verweigert? 2. Wie oft wurde im Jahr 2015 § 18 Absatz 3 des Asylgesetzes angewendet, also ein Ausländer zurückgeschoben? 3. Wie oft wurde im Jahr 2015 § 18 Absatz 4 Nummer 1 1. Alternative des Asylgesetzes angewendet? Welche genauen Rechtsvorschriften der Europäischen Union begründeten in diesen Fällen jeweils die angebliche Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland? 4. Zählt nach der Rechtsauffassung der Bundesregierung zu den von § 18 Absatz 4 Nummer 1 1. Alternative in Bezug genommenen Rechtsvorschriften der Europäischen Union auch das Selbsteintrittsrecht aus Artikel 17 Absatz 1 Dublin-III-Verordnung? Wenn ja, auf welche genauen rechtlichen Erwägungen stützt die Bundesregierung diese Rechtsvorstellung, wo doch Artikel 17 Absatz 1 Dublin-III- Verordnung nach Ansicht der Fragesteller erkennbar nicht unionsrechtlich eine Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland begründet, sondern dieser allenfalls die rechtliche Möglichkeit einräumt, sich selbst die Zuständigkeit zuzuweisen, was nach Ansicht der Fragesteller aber eben niemals zwingend, sondern stets nur optional ist? 5. Wie oft wurde im Jahr 2015 die Vorschrift aus § 18 Absatz 4 Nummer 1 2. Alternative (völkerrechtlicher Vertrag) angewendet? 6. Wie oft wurde im Jahr 2015 die Vorschrift aus § 18 Absatz 4 Nummer 2 1. Alternative (völkerrechtliche Gründe) angewendet? 7. Wie oft wurde im Jahr 2015 die Vorschrift aus § 18 Absatz 4 Nummer 2 2. Alternative (humanitäre Gründe) angewendet? 8. Wie oft wurde im Jahr 2015 die Vorschrift aus § 18 Absatz 4 Nummer 2 3. Alternative (politische Interessen der Bundesrepublik Deutschland) angewendet? 9. Wurden im Jahr 2015 noch andere, hier noch nicht genannte Rechtsvorschriften angewendet, die jedenfalls nach der Vorstellung der Bundesregierung die Einreise von Asylbewerbern aus sicheren Drittstaaten in die Bundesrepublik Deutschland rechtfertigen sollen? Wenn ja, welche Rechtsvorschriften sind dies? In wie vielen Fällen wurden sie jeweils angewendet beziehungsweise zur Rechtfertigung der Einreise von Asylbewerbern aus sicheren Drittstaaten in die Bundesrepublik Deutschland herangezogen? 10. Wie viele spätere Asylbewerber sind im Jahr 2015 insgesamt a) ohne gültige Reisedokumente aus einem sicheren Drittstaat in die Bundesrepublik Deutschland eingereist bzw. b) mit gültigen Reisedokumenten aus einem sicheren Drittstaat in die Bundesrepublik Deutschland eingereist? 11. Wie viele Personen sind im Jahr 2015 insgesamt ohne gültige Reisepapiere aus einem sicheren Drittstaat in die Bundesrepublik Deutschland eingereist, ohne später einen Asylantrag zu stellen? 12. In wie vielen Fällen wurde im Jahr 2016 a) § 18 Absatz 2 Nummer 1 des Asylgesetzes, b) § 18 Absatz 2 Nummer 2 des Asylgesetzes, c) § 18 Absatz 2 Nummer 3 des Asylgesetzes angewendet, also die Einreise verweigert? 13. Wie oft wurde im Jahr 2016 § 18 Absatz 3 des Asylgesetzes angewendet, also ein Ausländer zurückgeschoben? 14. Wie oft wurde im Jahr 2016 § 18 Absatz 4 Nummer 1 1. Alternative des Asylgesetzes angewendet? Welche genauen Rechtsvorschriften der Europäischen Union begründeten in diesen Fällen jeweils die angebliche Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland? 15. Wie oft wurde im Jahr 2016 die Vorschrift aus § 18 Absatz 4 Nummer 1 2. Alternative (völkerrechtlicher Vertrag) angewendet? 16. Wie oft wurde im Jahr 2016 die Vorschrift aus § 18 Absatz 4 Nummer 2 1. Alternative (völkerrechtliche Gründe) angewendet? 17. Wie oft wurde im Jahr 2016 die Vorschrift aus § 18 Absatz 4 Nummer 2 2. Alternative (humanitäre Gründe) angewendet? 18. Wie oft wurde im Jahr 2016 die Vorschrift aus § 18 Absatz 4 Nummer 2 3. Alternative (politische Interessen der Bundesrepublik Deutschland) angewendet? 19. Wurden im Jahr 2016 noch andere, hier noch nicht genannte Rechtsvorschriften angewendet, die jedenfalls nach der Vorstellung der Bundesregierung die Einreise von Asylbewerbern aus sicheren Drittstaaten in die Bundesrepublik Deutschland rechtfertigen sollen? Wenn ja, welche Rechtsvorschriften sind dies? In wie vielen Fällen wurden sie jeweils angewendet beziehungsweise zur Rechtfertigung der Einreise von Asylbewerbern aus sicheren Drittstaaten in die Bundesrepublik Deutschland herangezogen? 20. Wie viele spätere Asylbewerber sind im Jahr 2016 insgesamt a) ohne gültige Reisedokumente aus einem sicheren Drittstaat in die Bundesrepublik Deutschland eingereist bzw. b) mit gültigen Reisedokumenten aus einem sicheren Drittstaat in die Bundesrepublik Deutschland eingereist? 21. Wie viele Personen sind im Jahr 2016 insgesamt ohne gültige Reisepapiere aus einem sicheren Drittstaat in die Bundesrepublik Deutschland eingereist, ohne später einen Asylantrag zu stellen? 22. In wie vielen Fällen wurde im Jahr 2017 a) § 18 Absatz 2 Nummer 1 des Asylgesetzes, b) § 18 Absatz 2 Nummer 2 des Asylgesetzes, c) § 18 Absatz 2 Nummer 3 des Asylgesetzes angewendet, also die Einreise verweigert? 23. Wie oft wurde im Jahr 2017 § 18 Absatz 3 des Asylgesetzes angewendet, also ein Ausländer zurückgeschoben? 24. Wie oft wurde im Jahr 2017 § 18 Absatz 4 Nummer 1 1. Alternative des Asylgesetzes angewendet? Welche genauen Rechtsvorschriften der Europäischen Union begründeten in diesen Fällen jeweils die angebliche Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland? 25. Wie oft wurde im Jahr 2017 die Vorschrift aus § 18 Absatz 4 Nummer 1 2. Alternative (völkerrechtlicher Vertrag) angewendet? 26. Wie oft wurde im Jahr 2017 die Vorschrift aus § 18 Absatz 4 Nummer 2 1. Alternative (völkerrechtliche Gründe) angewendet? 27. Wie oft wurde im Jahr 2017 die Vorschrift aus § 18 Absatz 4 Nummer 2 2. Alternative (humanitäre Gründe) angewendet? 28. Wie oft wurde im Jahr 2017 die Vorschrift aus § 18 Absatz 4 Nummer 2 3. Alternative (politische Interessen der Bundesrepublik Deutschland) angewendet? 29. Wurden im Jahr 2017 noch andere, hier noch nicht genannte Rechtsvorschriften angewendet, die jedenfalls nach der Vorstellung der Bundesregierung die Einreise von Asylbewerbern aus sicheren Drittstaaten in die Bundesrepublik Deutschland rechtfertigen sollen? Wenn ja, welche Rechtsvorschriften sind dies? In wie vielen Fällen wurden sie jeweils angewendet beziehungsweise zur Rechtfertigung der Einreise von Asylbewerbern aus sicheren Drittstaaten in die Bundesrepublik Deutschland herangezogen? 30. Wie viele spätere Asylbewerber sind im Jahr 2017 insgesamt a) ohne gültige Reisedokumente aus einem sicheren Drittstaat in die Bundesrepublik Deutschland eingereist bzw. b) mit gültigen Reisedokumenten aus einem sicheren Drittstaat in die Bundesrepublik Deutschland eingereist? 31. Wie viele Personen sind im Jahr 2017 insgesamt ohne gültige Reisepapiere aus einem sicheren Drittstaat in die Bundesrepublik Deutschland eingereist, ohne später einen Asylantrag zu stellen? 32. In wie vielen Fällen wurde im Jahr 2018 a) § 18 Absatz 2 Nummer 1 des Asylgesetzes, b) § 18 Absatz 2 Nummer 2 des Asylgesetzes, c) § 18 Absatz 2 Nummer 3 des Asylgesetzes angewendet, also die Einreise verweigert? 33. Wie oft wurde im Jahr 2018 § 18 Absatz 3 des Asylgesetzes angewendet, also ein Ausländer zurückgeschoben? 34. Wie oft wurde im Jahr 2018 § 18 Absatz 4 Nummer 1 1. Alternative des Asylgesetzes angewendet? Welche genauen Rechtsvorschriften der Europäischen Union begründeten in diesen Fällen jeweils die angebliche Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland? 35. Wie oft wurde im Jahr 2018 die Vorschrift aus § 18 Absatz 4 Nummer 1 2. Alternative (völkerrechtlicher Vertrag) angewendet? 36. Wie oft wurde im Jahr 2018 die Vorschrift aus § 18 Absatz 4 Nummer 2 1. Alternative (völkerrechtliche Gründe) angewendet? 37. Wie oft wurde im Jahr 2018 die Vorschrift aus § 18 Absatz 4 Nummer 2 2. Alternative (humanitäre Gründe) angewendet? 38. Wie oft wurde im Jahr 2018 die Vorschrift aus § 18 Absatz 4 Nummer 2 3. Alternative (politische Interessen der Bundesrepublik Deutschland) angewendet? 39. Wurden im Jahr 2018 noch andere, hier noch nicht genannte Rechtsvorschriften angewendet, die jedenfalls nach der Vorstellung der Bundesregierung die Einreise von Asylbewerbern aus sicheren Drittstaaten in die Bundesrepublik Deutschland rechtfertigen sollen? Wenn ja, welche Rechtsvorschriften sind dies? In wie vielen Fällen wurden sie jeweils angewendet beziehungsweise zur Rechtfertigung der Einreise von Asylbewerbern aus sicheren Drittstaaten in die Bundesrepublik Deutschland herangezogen? 40. Wie viele spätere Asylbewerber sind im Jahr 2018 insgesamt a) ohne gültige Reisedokumente aus einem sicheren Drittstaat in die Bundesrepublik Deutschland eingereist bzw. b) mit gültigen Reisedokumenten aus einem sicheren Drittstaat in die Bundesrepublik Deutschland eingereist? 41. Wie viele Personen sind im Jahr 2018 insgesamt ohne gültige Reisepapiere aus einem sicheren Drittstaat in die Bundesrepublik Deutschland eingereist, ohne später einen Asylantrag zu stellen? 42. In wie vielen Fällen wurde im ersten Quartal 2019 a) § 18 Absatz 2 Nummer 1 des Asylgesetzes, b) § 18 Absatz 2 Nummer 2 des Asylgesetzes, c) § 18 Absatz 2 Nummer 3 des Asylgesetzes angewendet, also die Einreise verweigert? 43. Wie oft wurde im ersten Quartal 2019 § 18 Absatz 3 des Asylgesetzes angewendet, also ein Ausländer zurückgeschoben? 44. Wie oft wurde im ersten Quartal 2019 § 18 Absatz 4 Nummer 1 1. Alternative des Asylgesetzes angewendet? Welche genauen Rechtsvorschriften der Europäischen Union begründeten in diesen Fällen jeweils die angebliche Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland? 45. Wie oft wurde im ersten Quartal 2019 die Vorschrift aus § 18 Absatz 4 Nummer 1 2. Alternative (völkerrechtlicher Vertrag) angewendet? 46. Wie oft wurde im ersten Quartal 2019 die Vorschrift aus § 18 Absatz 4 Nummer 2 1. Alternative (völkerrechtliche Gründe) angewendet? 47. Wie oft wurde im ersten Quartal 2019 die Vorschrift aus § 18 Absatz 4 Nummer 2 2. Alternative (humanitäre Gründe) angewendet? 48. Wie oft wurde im ersten Quartal 2019 die Vorschrift aus § 18 Absatz 4 Nummer 2 3. Alternative (politische Interessen der Bundesrepublik Deutschland) angewendet? 49. Wurden im ersten Quartal 2019 noch andere, hier noch nicht genannte Rechtsvorschriften angewendet, die jedenfalls nach der Vorstellung der Bundesregierung die Einreise von Asylbewerbern aus sicheren Drittstaaten in die Bundesrepublik Deutschland rechtfertigen sollen? Wenn ja, welche Rechtsvorschriften sind dies? In wie vielen Fällen wurden sie jeweils angewendet beziehungsweise zur Rechtfertigung der Einreise von Asylbewerbern aus sicheren Drittstaaten in die Bundesrepublik Deutschland herangezogen? 50. Wie viele spätere Asylbewerber sind im ersten Quartal 2019 insgesamt a) ohne gültige Reisedokumente aus einem sicheren Drittstaat in die Bundesrepublik Deutschland eingereist bzw. b) mit gültigen Reisedokumenten aus einem sicheren Drittstaat in die Bundesrepublik Deutschland eingereist? 51. Wie viele Personen sind im ersten Quartal 2019 insgesamt ohne gültige Reisepapiere aus einem sicheren Drittstaat in die Bundesrepublik Deutschland eingereist, ohne später einen Asylantrag zu stellen? Berlin, den 23. Juli 2019 Dr. Alice Weidel, Dr. Alexander Gauland und Fraktion Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333]

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