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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Trennung von Fachleistungen und existenzsichernden Leistungen für junge Volljährige

Fraktion

FDP

Ressort

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Datum

03.09.2019

Aktualisiert

26.07.2022

BT19/1243016.08.2019

Trennung von Fachleistungen und existenzsichernden Leistungen für junge Volljährige

Kleine Anfrage

Volltext (unformatiert)

[Deutscher Bundestag Drucksache 19/12430 19. Wahlperiode 16.08.2019 Kleine Anfrage der Abgeordneten Jens Beeck, Michael Theurer, Johannes Vogel (Olpe), Carl-Julius Cronenberg, Pascal Kober, Till Mansmann, Renata Alt, Mario Brandenburg (Südpfalz), Christian Dürr, Dr. Marcus Faber, Otto Fricke, Katrin Helling-Plahr, Reinhard Houben, Ulla Ihnen, Dr. Marcel Klinge, Konstantin Kuhle, Michael Georg Link, Oliver Luksic, Matthias Seestern-Pauly, Bettina Stark-Watzinger, Katja Suding, Nicole Westig und der Fraktion der FDP Trennung von Fachleistungen und existenzsichernden Leistungen für junge Volljährige Mit dem Bundesteilhabegesetz wurde mit der Neuregelung des Vertragsrechts die Trennung zwischen den Fachleistungen der Eingliederungshilfe und den existenzsichernden Leistungen zum 1. Januar 2020 beschlossen. Die Regelung gilt nicht für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren, was nach Ansicht der Fragesteller aus konzeptioneller und ganzheitlicher Betrachtung zu begrüßen ist und auch dem Umstand geschuldet ist, dass Kinder keine Empfänger von Grundsicherung sind. Für junge volljährige Menschen, die in besonderen Ausbildungsstätten, z. B. in Internatsschulen unterbracht sind, wurde mit dem § 134 Absatz 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) eine Sonderregelung eingeführt. Demnach findet in diesen Fällen auch ab dem 1. Januar 2020 keine Trennung zwischen Fachleistung und Lebensunterhalt statt. In den Vereinbarungen zwischen Trägern der Eingliederungshilfe und Erbringern der Leistungen werden in diesen Fällen nicht nur die Fachleistungen, sondern auch die Erbringung der Hilfe zum Lebensunterhalt vereinbart. Aufgrund von Gesprächen und Zuschriften an Abgeordnete ist eine Unsicherheit bei betroffenen jungen Menschen und Leistungserbringern festzustellen. Es wird offenbar befürchtet, dass mit der Volljährigkeit dennoch nicht der § 134 Absatz 4 SGB IX, sondern der § 125 SGB IX zur Anwendung kommt mit der möglichen Folge, dass die gerade volljährig gewordenen Jugendlichen die Einrichtung verlassen müssen. Wir fragen die Bundesregierung: 1. Welche abschließende Definition legt die Bundesregierung für die Anerkennung von Einrichtungen zugrunde, die unter den § 134 Absatz 4 SGB IX fallen? 2. Wie viele Einrichtungen in Deutschland fallen nach Kenntnis der Bundesregierung unter die Sonderregelung gemäß § 134 Absatz 4 SGB IX? 3. Bis zu welchem Lebensalter fallen die volljährigen Jugendlichen unter die Regelung des § 134 Absatz 4 SGB IX, und wie viele Jugendliche profitieren nach Kenntnis der Bundesregierung ab dem 1. Januar 2020 von der Regelung? 4. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die gemäß § 134 Absatz 4 SGB IX zu schließenden Vereinbarungen trotz der nicht vollzogenen Trennung von Fachleistung und existenzsichernden Leistungen eine differenzierte Abrechnung der Leistungserbringer mit dem Kostenträger für die Fachleistung zum einen und mit dem Kostenträger für die Versorgungsleistungen zum anderen nach sich zieht? 5. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass aufgrund der nach Ansicht der Fragesteller möglichen administrativen Belastung der Leistungserbringer Jugendliche die Einrichtungen verlassen müssten, und falls ja, was unternimmt die Bundesregierung dagegen, und falls nein, warum nicht? 6. Ist aus Sicht der Bundesregierung eine Klarstellung im § 134 SGB IX notwendig, um diesbezüglich Rechtssicherheit zu schaffen? Berlin, den 31. Juli 2019 Christian Lindner und Fraktion Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333]

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