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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Ablauf von Bestandsschutzregelungen in der Arbeitsstättenverordnung

Fraktion

FDP

Ressort

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Datum

02.09.2019

Aktualisiert

26.07.2022

BT19/1243316.08.2019

Ablauf von Bestandsschutzregelungen in der Arbeitsstättenverordnung

Kleine Anfrage

Volltext (unformatiert)

[Deutscher Bundestag Drucksache 19/12433 19. Wahlperiode 16.08.2019 Kleine Anfrage der Abgeordneten Thomas L. Kemmerich, Michael Theurer, Renata Alt, Jens Beeck, Christian Dürr, Dr. Marcus Faber, Otto Fricke, Katrin Helling-Plahr, Reinhard Houben, Ulla Ihnen, Dr. Marcel Klinge, Konstantin Kuhle, Oliver Luksic, Alexander Müller, Matthias Seestern-Pauly, Bettina Stark-Watzinger, Katja Suding, Manfred Todtenhausen, Nicole Westig und der Fraktion der FDP Ablauf von Bestandsschutzregelungen in der Arbeitsstättenverordnung Die Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung – ArbStättV) sieht in § 8 Übergangsvorschriften für ältere Arbeitsstätten vor. Diese werden zum 31. Dezember 2020 auslaufen und die Regelungen für betroffene Unternehmen wegfallen. Bestandsschutzregelungen können dabei helfen, bestehende Unternehmen zu erhalten und von Kosten zu entlasten. Auf der anderen Seite besteht die Befürchtung, dass hierdurch Vorteile für etablierte Unternehmen gegenüber Unternehmensneugründungen entstehen. Im Bereich der Nachfolgen und Übernahmen kann das Wegfallen von Bestandsschutzregelungen zu erheblichen Investitionen führen, welche Übergaben erschweren und somit den Erhalt eines ganzen Betriebes gefährden können. Solche Umstände haben dementsprechend auch Auswirkungen auf die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beziehungsweise auf den gesamten Arbeitsmarkt. Wir fragen die Bundesregierung: 1. Plant die Bundesregierung die Frist in § 8 ArbStättV zu verlängern, und wenn ja, bis wann? Sollte sich die Bundesregierung gegen eine Verlängerung aussprechen, womit begründet sie dies? 2. Wie groß ist nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils die Anzahl an Unternehmen und Arbeitsstätten, welche noch unter § 8 Absatz 1 Nummer 1 und § 8 Absatz 1 Nummer 2 der ArbStättV fallen? 3. Welche Kosten würden nach Einschätzung der Bundesregierung bei einer Anpassung dieser Arbeitsstätten an die ArbStättV anfallen? 4. Wie viele Arbeitsstätten, welche ehemals unter § 8 fielen, wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2010 jährlich an die ArbStättV angepasst? 5. Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, bei denen eine Anpassung an die ArbStättV baulich nicht möglich ist? Wie viele solcher Fälle gibt es in Deutschland, und welche Empfehlungen gibt die Bundesregierung diesen Unternehmen? 6. Bestehen Programme zur Unterstützung von Unternehmen auf Bundesebene, welche die Anpassung älterer Betriebsstätten an die ArbStättV zum Ziel haben? Wenn nein, gibt es Überlegungen innerhalb der Bundesregierung, solche Programme einzuführen? Wenn nein, warum? 7. Können nach Einschätzung der Bundesregierung Unternehmensnachfolgen durch den Wegfall von Bestandsschutzverordnungen gefährdet werden? Wenn ja, welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um dies zu verhindern? 8. Wurde im Ausschuss für Arbeitsstätten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die Thematik des Fristablaufs der Übergangsregelung bereits behandelt? Wenn ja, welche Empfehlungen wurden hierbei ausgesprochen? Wenn nein, warum nicht? 9. Welche befristeten Übergangs- und Bestandsschutzregelungen für Unternehmen bestehen neben der in § 8 ArbStättV dargelegten Regelung auf Bundesebene? Berlin, den 31. Juli 2019 Christian Lindner und Fraktion Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333]

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