Zurück zur Übersicht
Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet
Einsatz von automatisierten Entscheidungssystemen und Künstlicher Intelligenz in der Personalauswahl, Personalverwaltung und Personalentwicklung
Fraktion
DIE LINKE
Ressort
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Datum
13.09.2019
Aktualisiert
26.07.2022
BT19/1243916.08.2019
Einsatz von automatisierten Entscheidungssystemen und Künstlicher Intelligenz in der Personalauswahl, Personalverwaltung und Personalentwicklung
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag Drucksache 19/12439
19. Wahlperiode 16.08.2019
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Jessica Tatti, Susanne Ferschl, Doris Achelwilm,
Simone Barrientos, Matthias W. Birkwald, Dr. Birke Bull-Bischoff,
Anke Domscheit-Berg, Klaus Ernst, Sylvia Gabelmann, Dr. Achim Kessler,
Katja Kipping, Jutta Krellmann, Pascal Meiser, Cornelia Möhring, Dr. Petra Sitte,
Harald Weinberg, Katrin Werner, Pia Zimmermann,
Sabine Zimmermann (Zwickau) und der Fraktion DIE LINKE.
Einsatz von automatisierten Entscheidungssystemen und Künstlicher Intelligenz
in der Personalauswahl, Personalverwaltung und Personalentwicklung
In Personalauswahlprozessen wird vermehrt Software eingesetzt, die voll- oder
teilautomatisiert helfen soll, die „richtigen“ Bewerberinnen und Bewerber zu
identifizieren (siehe z. B. Petry, Thorsten (2019): Robot Recruiting: Roboter
sucht Kollegen, in: Personalmagazin, Nr. 2/2019, S. 26-29). Die
Anwendungsgebiete reichen dabei von Programmen, die Lebensläufe und Zeugnisse auswerten,
über Algorithmen, die automatisiert soziale Netzwerke auf passende
Kandidatinnen und Kandidaten durchsuchen, bis hin zu Programmen mit Künstlicher
Intelligenz, die auf Basis von Video- oder Telefoninterviews automatisiert
psychologische Profile der Bewerberinnen und Bewerber erstellen sollen (für Deutschland
z. B. Leister, Annika: Vorstand von Computers Gnaden, Frankfurter Rundschau
vom 26. Mai 2018). Auch bei Auswahlverfahren von Auszubildenden werden
Algorithmen zur Hilfe genommen. So entscheidet in einem Pilotprojekt bei
Deloitte ein Algorithmus, wer einen Ausbildungsplatz bekommt (vgl. www.zdf.de/
dokumentation/unheimliche-macht---wie-algorithmen-unser-leben-bestimmen-
102.html, ab Minute 12:27).
Einen hohen Bekanntheitsgrad hat beispielsweise in den USA das KI-Programm
„HireVue“ (www.hirevue.com/), in Deutschland das KI-basierte „PRECIRE“
(http://precire.com). Das letztgenannte Programm erstellt aufgrund eines rund
fünfzehnminütigen automatisierten Telefoninterviews eine
Persönlichkeitsanalyse mit einem Ranking zur Passung des Bewerbers (siehe Lorenz, Pia:
Sprachanalyse erkennt Persönlichkeit: Precire weiß, was Du letzten Sommer getan hast,
Legal Tribune Online vom 27. November 2015). Teil der Interviews seien auch
Fragen privater Art und zum Freizeitverhalten, wie z. B. nach dem perfekten
Sonntag oder nach den Sorgen der letzten Wochen (z. B. Hummel, Katrin; Deine
Sprache verrät dich, Frankfurter Allgemeine Sonntagszeitung vom 20. Mai 2015).
Als Grund für den Einsatz der Programme werden unter anderem
Kostenersparnisse sowie eine erhoffte Steigerung von Objektivität und Zuverlässigkeit (Müller
2019) genannt. Andere weisen eher auf problematische Folgen hin und kritisieren
den Einsatz dieser Programme, so z. B. aus datenschutzrechtlicher sowie
methodischer Sicht (für viele: Lischka/Klingel 2017, S. 23; Grimm, Detlef; Göbel,
Malte (2018): Das Arbeitnehmerdatenschutzrecht in der DSGVO und dem BDSG
neuer Fassung, in: jM 2018, S. 278-285).
Zuletzt hat der neu gegründete „Ethikbeirat HR-Tech“ dem Einsatz von KI
widersprochen, sofern Daten verwendet werden, die der willentlichen Steuerung der
Betroffenen entzogen sind, etwa Sprach-, Stimm- und Mimikanalysen (Bös,
Nadine: Wenn Computer Bewerber auswählen, Frankfurter Allgemeine vom
2. Juli 2019, www.faz.net/aktuell/beruf-chance/beruf/neuer-ethikbeirat-wenn-
computer-bewerber-auswaehlen-16257834.html?printPagedArticle=true#void).
Umfragen zeigen zudem, dass potentielle Bewerberinnen und Bewerber dem
Thema sehr kritisch gegenüberstehen: Lediglich 2 Prozent der befragten Personen
gab an, dass sie den Einsatz Künstlicher Intelligenz zur Persönlichkeitsanalyse
akzeptabel fänden (Petry 2019).
Neben dem Einsatz in Personalauswahlverfahren werden teil- oder
vollautomatisierte Entscheidungsprogramme sowie Big-Data-Analysen auch in der
Personalverwaltung und -entwicklung in Unternehmen eingesetzt. Diese werden oft unter
dem Begriff „Personal Analytics“ bzw. „People Analytics“ zusammengefasst
(vgl. Kornwachs, Klaus (2018): Arbeit 4.0 – People Analytics –
Führungsinformationssysteme. Soziologische, psychologische,
wissenschaftsphilosophischethische Überlegungen zum Einsatz von Big Data in Personalmanagement und
Personalführung. Münster: ABIDA). Personal Analytics wertet Leistungsverläufe
aus, soll Leistungsabfälle und individuelle Potentiale der Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter aufzeigen. Gemein ist allen Programmen, dass sie die gesamten
Historien der Beschäftigten lückenlos dokumentieren und verfügbar machen (ebd.).
Die personenbezogenen Daten werden mit anderen Daten verschiedenster
Herkunft verknüpft, die die Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter und Maschinen
während der Arbeit erzeugen. Diese Daten können zur Überwachung, zur Kontrolle,
aber auch zur Beeinflussung des Verhaltens und zur Personalbewertung
eingesetzt werden. Längerfristig soll People Analytics Prognosen zur
Mitarbeiterzufriedenheit und -gewinnung ermöglichen und der Entwicklung von
Führungsstrategien dienen. Personalkapazitäten sollen noch flexibler und effizienter planbar
werden (Predictive und Prescriptive Analytics, a. a. O.: 100-143).
Aus den USA sind Fälle von Unternehmen bekannt geworden, die diese Art von
Software nutzen, um mittels laufender Überwachung der Arbeitsleistung
„ineffiziente“ Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu identifizieren und zu entlassen (so
z. B. Lecher, Colin (2019): How Amazon automatically tracks and fires
warehouse workers for ‚productivity‘. Documents show how the company tracks
and terminates workers, in: The Verge, April 25, 2019).
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Plant die Bundesregierung, die automatisierte Erstellung von
Persönlichkeitsprofilen, wie dies z. B. durch „Precire“ erfolgt, als Profiling im Sinne
des Artikel 4 Nummer 4 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
detaillierter zu regeln?
Wenn ja, wie?
2. Hält die Bundesregierung die Erstellung von Persönlichkeitsprofilen zum
Zweck der Bewerberauswahl durch voll- bzw. teilautomatisierte Programme
wie z. B. „Precire“ für zulässig und von den datenschutzrechtlichen
Vorschriften her legal?
Falls ja, welche Rechtsgrundlage enthält die Zulässigkeit zur Erstellung von
Persönlichkeitsprofilen, welche Einschränkungen und Schranken sieht die
Bundesregierung, und plant die Bundesregierung hierzu eine Änderung der
gesetzlichen Grundlagen, zum Beispiel im Rahmen eines speziellen
Beschäftigtendatenschutzgesetzes?
Falls nein, plant die Bundesregierung hierzu eine Änderung der gesetzlichen
Grundlagen, zum Beispiel im Rahmen eines speziellen
Beschäftigtendatenschutzgesetzes?
3. Entsprechen nach Ansicht der Bundesregierung die
Personalauswahlverfahren, die auf Erkenntnisse von KI-Programmen und Big-Data-Analysen
zurückgreifen, wie z. B. „Precire“, den grundlegenden Standards der
Eignungsdiagnostik (vgl. etwa die Kritik von Kanning, Uwe (2018): Fachbuch im
Fokus: Stulle, Klaus P. (Hrsg.): Psychische Diagnostik durch Sprachanalyse.
Verfügbar über www.wirtschaftspsychologie-aktuell.de/fachbuch/
20180425-klaus-stulle-psychologische-diagnostik-durch-sprachanalyse.html,
Zugriff am 18. April 2019)?
4. Kann eine Einwilligung einer Bewerberin bzw. eines Bewerbers nach
Ansicht der Bundesregierung „freiwillig“ im Sinne des § 26 Absatz 2 Satz 2 des
Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sein, falls das eingesetzte Programm
zum Persönlichkeitsprofiling nicht den eignungsdiagnostischen
Verfahrensstandards entspricht?
Kann eine Einwilligung einer Bewerberin bzw. eines Bewerbers nach
Ansicht der Bundesregierung vor dem Hintergrund des „Kopplungsverbots“
(vgl. § 26 BDSG Rn. 30) „freiwillig“ im Sinne des § 26 Absatz 2 Satz 2
BDSG sein?
5. Stimmt die Bundesregierung der Einschätzung von Grimme/Göbel (2018:
282) zu, dass der Einsatz von Software wie Precire bereits dann unzulässig
ist, wenn Eigenschaften wie depressives Verhalten mitanalysiert werden, da
dies eine Diskriminierung wegen einer Behinderung darstelle (Verbot nach
§§ 1, 7 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes – AGG –, vgl. EuGH,
Urt. v. 11.04.2014 – C-335/11)?
Falls nein, warum hält die Bundesregierung die Argumentation nicht für
richtig?
6. Hält die Bundesregierung die Mitbestimmungsrechte von Betriebsräten bei
der Einführung bzw. Durchführung von Bewerberauswahlprozessen, die sich
voll oder teilweise auf
a) KI-Systeme bzw.
b) Big-Data-Analysen
stützen, für ausreichend, oder plant sie weitere Regelungen?
7. Hat die Bundesregierung Studien in Auftrag gegeben oder sind der
Bundesregierung durchgeführte Studien bekannt, die sich mit den möglichen
gesundheitlichen und sozialen Folgen für die Belegschaft durch den Einsatz
von KI-unterstützten Softwares in der Personalverwaltung („Personal
Analytics“ und/oder „People Analytics“, vgl. Kornwachs 2018)
auseinandersetzen?
Falls ja, welche Studien sind der Bundesregierung bekannt, und zu welchen
wesentlichen Erkenntnissen sind diese gekommen?
Falls nein, plant die Bundesregierung solche Studien in Auftrag zu geben,
und mit welchen wesentlichen Forschungsfragen?
8. Hat nach Kenntnis der Bundesregierung der Betriebsrat ein generelles
Initiativ- und Mitbestimmungsrecht bei der Nutzung personenbezogener Daten
im betrieblichen Kontext, z. B. wenn das Unternehmen eine KI-unterstützte
oder Big-Data-getriebene Software in der Personalverwaltung („Personal
Analytics“ und/oder „People Analytics“, vgl. Kornwachs 2018) einführt oder
einsetzt?
Falls ja, nach welcher gesetzlichen Grundlage?
Falls nein, sieht die Bundesregierung diesbezüglich einen politischen und
gesetzgeberischen Handlungsbedarf (Stichworte: „Gute Arbeit by design“,
Beschäftigtendatenschutzgesetz)?
9. Wo sieht die Bundesregierung „rote Linien“, die ein Unternehmen bezüglich
der Überwachung ihrer Belegschaft sowie der Aufzeichnung und
Generierung personenbezogener Persönlichkeitsdaten nicht überschreiten darf,
beispielsweise bezüglich der Erstellung von Persönlichkeitsprofilen oder der
Messung, Speicherung und Verarbeitung von Daten zu den Emotionen der
Beschäftigten?
Welche konkreten Handlungen plant die Bundesregierung, um die
Überschreitung dieser „roten Linien“ für die Zukunft verhindern zu können?
10. Hat die Bundesregierung Kenntnis, welche Unternehmen teil- oder
vollautomatisierte Programme zur Rekrutierung von Auszubildenden („Personal
Analytics“ und/oder „People Analytics“, vgl. Kornwachs 2018) einsetzen
oder erproben, und falls ja,
a) welchen Umfang bzw. welche Funktionalität hatte bzw. hat die
eingesetzte Software,
b) wo wird bzw. wurde die Software eingesetzt,
c) von wem stammt bzw. stammte diese Software (Hersteller),
d) wurde der Einsatz zuvor durch eine Datenschutzstelle bewertet, und zu
welchem Ergebnis kam diese Stelle,
e) wurde dem Einsatz zuvor durch den Personal- bzw. Betriebsrat
zugestimmt, sowie
f) wurde die Einführung intern oder extern evaluiert, und zu welchem
Ergebnis bzw. zu welchen Folgerungen kam die Evaluation
(bitte für jedes Programm bzw. für jede Funktionalität getrennt darstellen)?
11. Setzt die Bundesregierung oder eine ihrer nachgelagerten Bundesbehörden
in Bewerberauswahlprozessen teil- oder vollautomatisierte
Vorauswahlverfahren (z. B. automatisierte Auswertung von Lebensläufen) und/oder Text-
und Sprachanalysesoftware (wie z. B. „Precire“ oder Ähnliche) ein oder
erprobt den Einsatz oder hat den Einsatz erprobt, und falls ja,
a) welchen Umfang bzw. welche Funktionalität hatte bzw. hat die
eingesetzte Software,
b) in welcher bzw. welchen Behörden oder Bundesministerien wird bzw.
wurde die Software eingesetzt,
c) von wem stammt bzw. stammte diese Software (Hersteller),
d) wurde der Einsatz zuvor durch eine Datenschutzstelle bewertet, und zu
welchem Ergebnis kam diese Stelle,
e) wurde dem Einsatz zuvor durch den Personal- bzw. Betriebsrat
zugestimmt, sowie
f) wurde die Einführung intern oder extern evaluiert, und zu welchem
Ergebnis bzw. zu welchen Folgerungen kam die Evaluation
(bitte für jedes Programm bzw. für jede Funktionalität getrennt darstellen)?
Falls nein, warum hat sich die Bundesregierung bzw. warum haben sich nach
Kenntnis der Bundesregierung die nachgelagerten Bundesbehörden gegen
eine Erprobung bzw. einen Einsatz derartiger Programme entschieden?
12. Setzt die Bundesregierung oder eine ihrer nachgelagerten Bundesbehörden
in teil- oder vollautomatisierte Programme in der Personalverwaltung und
Personalentwicklung („Personal Analytics“ und/oder „People Analytics“,
vgl. Kornwachs 2018) ein oder erprobt den Einsatz oder hat den Einsatz
erprobt, und falls ja,
a) welchen Umfang bzw. welche Funktionalität hatte bzw. hat die
eingesetzte Software,
b) in welcher bzw. welchen Behörden oder Bundesministerien wird bzw.
wurde die Software eingesetzt,
c) von wem stammt bzw. stammte diese Software (Hersteller),
d) wurde der Einsatz zuvor durch eine Datenschutzstelle bewertet, und zu
welchem Ergebnis kam diese Stelle,
e) wurde dem Einsatz zuvor durch den Personal- bzw. Betriebsrat
zugestimmt, sowie
f) wurde die Einführung intern oder extern evaluiert, und zu welchem
Ergebnis bzw. zu welchen Folgerungen kam die Evaluation
(bitte für jedes Programm bzw. für jede Funktionalität getrennt darstellen)?
Falls nein, warum hat sich die Bundesregierung bzw. warum haben sich nach
Kenntnis der Bundesregierung die nachgelagerten Bundesbehörden gegen
eine Erprobung bzw. einen Einsatz derartiger Programme entschieden?
13. Setzt nach Kenntnis der Bundesregierung die Bundesagentur für Arbeit bzw.
setzen die Jobcenter (gemeinsame Einrichtungen) für die eigenen
Personalauswahlprozesse teil- oder vollautomatisierte Vorauswahlverfahren (z. B.
automatisierte Auswertung von Lebensläufen) und/oder Text- und
Sprachanalysesoftware (wie z. B. „Precire“ oder ähnliche) ein, oder wird oder wurde
der Einsatz erprobt, und falls ja,
a) welchen Umfang bzw. welche Funktionalität hatte bzw. hat die
eingesetzte Software,
b) wo wird bzw. wurde die Software eingesetzt,
c) von wem stammt bzw. stammte diese Software (Hersteller),
d) wurde der Einsatz zuvor durch eine Datenschutzstelle bewertet, und zu
welchem Ergebnis kam diese Stelle,
e) wurde dem Einsatz zuvor durch den Personal- bzw. Betriebsrat
zugestimmt, sowie
f) wurde die Einführung intern oder extern evaluiert, und zu welchem
Ergebnis bzw. zu welchen Folgerungen kam die Evaluation
(bitte für jedes Programm bzw. für jede Funktionalität getrennt darstellen)?
Falls nein, warum hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die
Bundesagentur für Arbeit gegen eine Erprobung bzw. einen Einsatz derartiger
Programme entschieden?
14. Setzt nach Kenntnis der Bundesregierung die Bundesagentur für Arbeit bzw.
setzen die Jobcenter (gemeinsame Einrichtungen) teil- oder
vollautomatisierte Programme in der Personalverwaltung und Personalentwicklung
(„Personal Analytics“ und/oder „People Analytics“, vgl. Kornwachs 2018)
ein, oder wird oder wurde der Einsatz erprobt, und falls ja,
a) welchen Umfang bzw. welche Funktionalität hatte bzw. hat die
eingesetzte Software,
b) wo wird bzw. wurde die Software eingesetzt,
c) von wem stammt bzw. stammte diese Software (Hersteller),
d) wurde der Einsatz zuvor durch eine Datenschutzstelle bewertet, und zu
welchem Ergebnis kam diese Stelle,
e) wurde dem Einsatz zuvor durch den Personal- bzw. Betriebsrat
zugestimmt, sowie
f) wurde die Einführung intern oder extern evaluiert, und zu welchem
Ergebnis bzw. zu welchen Folgerungen kam die Evaluation
(bitte für jedes Programm bzw. für jede Funktionalität getrennt darstellen)?
Falls nein, warum hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die
Bundesagentur für Arbeit gegen eine Erprobung bzw. einen Einsatz derartiger
Programme entschieden?
15. Setzt nach Kenntnis der Bundesregierung die Bundesagentur für Arbeit
teiloder vollautomatisierte Programme, z. B. zur automatisierten Auswertung
von Lebensläufen, und/oder Text- und Sprachanalysesoftware, wie z. B.
„Precire“ oder ähnliche, gegenüber ihren Kundinnen und Kunden nach dem
Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) ein, oder wird oder wurde der
Einsatz erprobt, und falls ja,
a) welchen Umfang bzw. welche Funktionalität hatte bzw. hat die
eingesetzte Software,
b) wo wird bzw. wurde die Software eingesetzt,
c) von wem stammt bzw. stammte diese Software (Hersteller),
d) wurde der Einsatz zuvor durch eine Datenschutzstelle bewertet, und zu
welchem Ergebnis kam diese Stelle,
e) ist der Einsatz den davon betroffenen Kundinnen und Kunden vorab
bekannt,
f) ist der Einsatz für die davon betroffenen Kundinnen und Kunden
freiwillig,
g) welchen Zweck verfolgt der Einsatz jeweils, sowie
h) wurde die Einführung intern oder extern evaluiert, und zu welchem
Ergebnis bzw. zu welchen Folgerungen kam die Evaluation
(bitte für jedes Programm bzw. für jede Funktionalität getrennt darstellen)?
Falls nein, warum hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die
Bundesagentur für Arbeit gegen eine Erprobung bzw. einen Einsatz derartiger
Programme entschieden?
Sind Erprobungen in der Zukunft geplant oder werden diese erwogen?
16. Setzen nach Kenntnis der Bundesregierung die Jobcenter teil- oder
vollautomatisierte Programme, z. B. zur automatisierten Auswertung von
Lebensläufen, und/oder Text- und Sprachanalysesoftware, wie z. B. „Precire“ oder
ähnliche, gegenüber ihren Kundinnen und Kunden nach dem Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch (SGB II) ein, oder wird oder wurde der Einsatz erprobt
(bitte für Jobcenter – gemeinsame Einrichtungen – und Jobcentern in
kommunaler Trägerschaft getrennt darstellen)?
Falls ja,
a) welchen Umfang bzw. welche Funktionalität hatte bzw. hat die
eingesetzte Software,
b) wo wird bzw. wurde die Software eingesetzt,
c) von wem stammt bzw. stammte diese Software (Hersteller),
d) wurde der Einsatz zuvor durch eine Datenschutzstelle bewertet, und zu
welchem Ergebnis kam diese Stelle,
e) ist der Einsatz den davon betroffenen Kundinnen und Kunden vorab
bekannt,
f) ist der Einsatz für die davon betroffenen Kundinnen und Kunden
freiwillig,
g) welchen Zweck verfolgt der Einsatz jeweils, sowie
h) wurde die Einführung intern oder extern evaluiert, und zu welchem
Ergebnis bzw. zu welchen Folgerungen kam die Evaluation
(bitte für jedes Programm bzw. für jede Funktionalität getrennt darstellen)?
Falls nein, warum haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung die
Jobcenter gegen eine Erprobung bzw. einen Einsatz derartiger Programme
entschieden?
Sind Erprobungen in der Zukunft geplant oder werden diese erwogen?
Berlin, den 29. Juli 2019
Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]
Ähnliche Kleine Anfragen
Lizenzkosten der Bundesverwaltung für Produkte von Microsoft und anderen US-amerikanischen Techkonzernen
DIE LINKE14.04.2026
Kenntnisse der Bundesregierung über das Epstein-Netzwerk und Konsequenzen für die deutsche Sicherheits- und Finanzaufsicht
DIE LINKE26.03.2026
Proteste gegen und Übergriffe auf Geflüchtetenunterkünfte im ersten Quartal 2026
DIE LINKE29.04.2026
Berichte über rechtsextreme Bezüge des Fördervereins Berliner Schloss e.V. und die Haltung der Stiftung Humboldt Forum im Berliner Schloss
DIE LINKE11.03.2026