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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das erste und zweite Quartal 2019 - Schwerpunktfragen zu Widerrufsprüfungen

(insgesamt 14 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat

Datum

17.09.2019

Aktualisiert

26.07.2022

BT19/1245516.08.2019

Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das erste und zweite Quartal 2019 - Schwerpunktfragen zu Widerrufsprüfungen

Kleine Anfrage

Volltext (unformatiert)

[Deutscher Bundestag Drucksache 19/12455 19. Wahlperiode 16.08.2019 Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, Amira Mohamed Ali, Sevim Dağdelen, Niema Movassat, Zaklin Nastic, Petra Pau, Martina Renner, Kersten Steinke, Friedrich Straetmanns und der Fraktion DIE LINKE. Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das erste und zweite Quartal 2019 – Schwerpunktfragen zu Widerrufsprüfungen Während im Jahr 2016 noch vergleichsweise wenige Asyl-Widerrufsverfahren eingeleitet wurden (3 170), gab es 2017 bereits über 77 000 entsprechende Verfahren (vgl. zu den Angaben für 2017 Bundestagsdrucksache 19/1217). Im Jahr 2018 (vgl. hierzu Bundestagsdrucksache 19/7818) wurden dann fast 200 000 solcher Prüfungen eingeleitet. Bei den etwa 85 000 Entscheidungen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) wurden die erteilten Schutzstatus zu 98,8 Prozent bestätigt. Mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Asylgesetzes (Bundestagsdrucksache 19/4456) wurde eine Pflicht zur Mitwirkung in Widerrufsverfahren für anerkannte Flüchtlinge geschaffen. Insbesondere die daraus resultierenden erneuten mündlichen Befragungen der Schutzberechtigten führen zu einem erheblichen zusätzlichen Bearbeitungsaufwand im BAMF. Dessen Präsident Dr. Hans-Eckhard Sommer bezeichnete seine Behörde vor diesem Hintergrund als „Widerrufsbehörde“. Bis Ende 2021 rechne er mit 700 000 Rücknahme- und Widerrufsprüfungen (www.eaberlin.de/nachlese/chronologisch-nach-jahren/ 2019/rueckblick-fluechtlingsschutzsymposium/sommeraktuelle-entwicklungen- im-bamf.pdf). An den erneuten Befragungen anerkannter Flüchtlinge gibt es erhebliche Kritik, etwa von Pro Asyl: Obwohl diese Gespräche keine „zweiten Anhörungen“ sein sollen, hätten sie in der Praxis häufig einen solchen Charakter. Teilweise hätten dabei gestellte Fragen keinen Bezug zu Widerrufs- oder Rücknahmegründen, teilweise würde versucht, mögliche Ansatzpunkte für einen Widerruf oder eine Rücknahme erst zu konstruieren (www.proasyl.de/hintergrund/viel-hilft- nichtviel-widerrufs-und-ruecknahme-aktionismus-beim-bamf/). Mit dem so genannten Geordnete-Rückkehr-Gesetz wurde die bislang dreijährige Frist, innerhalb derer das BAMF ohne konkreten Anlass in allen Fällen eine Regel-Überprüfung der Schutzgewährung vornehmen musste, für die in den Jahren 2015 bis 2017 anerkannten Flüchtlinge auf bis zu fünf Jahre verlängert; zugleich dürfen Niederlassungserlaubnisse in diesen Fällen erst nach einer ausdrücklichen Mitteilung des Ergebnisses der Überprüfung durch das BAMF durch die Ausländerbehörden erteilt werden. Die Anzahl der im BAMF ausschließlich mit Widerrufsprüfungen befassten Beschäftigten ist kontinuierlich angestiegen: Ende Juli 2018 waren es 268 Beschäftigte (Bundestagsdrucksache 19/3839), Ende September 2018 bereits 419 (Bundestagsdrucksache 19/7818) und Anfang Mai 2019 sogar 785 Beschäftigte, die Widerrufsprüfungen vornahmen (Bundestagsdrucksache 19/11001). Für die Betroffenen, nicht selten traumatisierte Flüchtlinge, können Widerrufsprüfungen und die damit verbundene Unsicherheit sehr belastend sein. Wird der Widerruf gerichtlich bestätigt, haben Betroffene aufgrund ihres langjährigen Aufenthalts unter Umständen Aufenthaltsrechte nach dem allgemeinen Aufenthaltsgesetz – das ist einer der Gründe dafür, warum viele formell abgelehnte Asylsuchende weiterhin rechtmäßig in Deutschland leben. Eine Regel-Überprüfung ohne konkreten Anlass gab es zum Stand des Jahres 2006 in der EU nur in Deutschland (vgl. Sachstand der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages von 2007, WD 3 – 482/06 und 102/07), auf mehrfache Anfrage (zuletzt Bundestagsdrucksache 19/3839, Antwort zu Frage 21) konnte die Bundesregierung kein weiteres EU-Land nennen, das (außer Österreich) eine vergleichbare Regelung eingeführt hätte. In anderen Ländern erfolgt die Prüfung des Widerrufsoder der Rücknahme eines gewährten Schutzstatus nicht regelmäßig, sondern nur dann, wenn es im Einzelfall konkrete Hinweise auf etwaige Täuschungen oder falsche Angaben gibt (Rücknahme) oder wenn die Umstände, die zur Schutzgewährung geführt haben, weggefallen sind und eine Rückkehr im Einzelfall zumutbar ist (Widerruf). Ein Vorschlag der EU-Kommission zur Verankerung einer Regelüberprüfung in der geplanten EU-Qualifikationsverordnung wurde nach Verhandlungen mit dem Europäischen Parlament wieder zurückgezogen (so die Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 19/7818, Antwort zu Frage 13). Nach Ansicht der Fragestellenden belastet die in Deutschland praktizierte anlasslose Regel-Überprüfung sowohl die Betroffenen als auch das BAMF in unverhältnismäßiger und unnötiger Weise. Die Bundesregierung will hieran jedoch festhalten (ebd., Antwort zu den Fragen 5 und 6). Infolge der Aufarbeitung des Falls „Franco A.“ gibt es seit August 2017 zudem vorgezogene Widerrufsprüfungen bei Entscheidungen, die im schriftlichen Verfahren oder bei fehlenden Identitätsdokumenten ergangen sind. Auch in diesen Fällen liegt die Widerrufs- bzw. Rücknahmequote bislang bei nur 1 Prozent (Bundestagsdrucksache 19/7818, Antwort zu Frage 2). Dass die Widerrufsquote hierbei noch niedriger liegt als im Allgemeinen (siehe oben), ist nach Ansicht der Fragestellenden ein klares Indiz dafür, dass die Annahme vieler fehlerhafter BAMF-Entscheidungen bei den rein schriftlichen Anerkennungsverfahren der Jahre 2015 und 2016 falsch ist (Beispiel: Die „Welt am Sonntag“ im Interview mit BAMF-Präsident Sommer: „2015 erhielten Hunderttausende Schutz, weil sie lediglich ankreuzen mussten, dass sie Syrer, Iraker oder Eritreer sind“, www. bamf.de/DE/Service/Top/Presse/Interviews/20190329-interview-sommer-welt/ interview-sommer-welt-node.html); auch nach einer erneuten Überprüfung werden diese Schutzgewährungen bis auf wenige Ausnahmen in aller Regel bestätigt. Bei in diesem Zusammenhang vorgenommenen nachträglichen Überprüfungen von Identitätsdokumenten ergab sich eine „Fälschungsquote“ von gerade einmal 0,78 Prozent (245 Dokumente). Die Bundesregierung kann allerdings nicht sagen, in wie vielen Fällen ge- oder verfälschter Dokumente damit auch falsche Angaben zur Identität der Herkunft der Betroffenen verbunden waren (Bundestagsdrucksache 19/7818, Antwort zu Frage 10); nicht selten sind schutzbedürftige Flüchtlinge zur Ermöglichung der Flucht auf gefälschte Papiere angewiesen. Bei den vorgezogenen Widerrufsprüfungen wurden auch subsidiäre Schutzstatus überprüft, obwohl ein subsidiärer Schutzstatus gar nicht im rein schriftlichen Verfahren, sondern nur nach einer individuellen mündlichen Anhörung erteilt werden konnte und es diesbezüglich auch keine gesetzliche Vorgabe einer Regelüberprüfung gibt. Die Bundesregierung rechtfertigt dies damit, dass auch diese Überprüfungen sinnvoll seien, „um der öffentlichen Diskussion über die Qualität der seit dem Jahr 2014 ergangenen Entscheidungen des BAMF sachlich begegnen zu können“ (Bundestagsdrucksache 19/7818, Antwort zu Frage 7). Wir fragen die Bundesregierung: 1. Wie viele Widerrufs- bzw. Rücknahmeverfahren wurden im ersten bzw. zweiten Quartal 2019 (bitte, auch im Folgenden, getrennt angeben) eingeleitet (bitte Gesamtzahlen angeben und nach den verschiedenen Formen der Anerkennung und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und wie viele Entscheidungen in Widerrufsverfahren mit welchem Ergebnis gab es in diesen Zeiträumen (bitte Gesamtzahlen angeben und nach den verschiedenen Formen der Anerkennung, den 15 wichtigsten Herkunftsländern und jeweils nach Widerruf bzw. Rücknahme differenzieren; differenzierte Angaben zu Widerrufen bzw. Rücknahmen bitte auch für die Jahre 2015, 2016, 2017 und 2018 nennen)? 2. Wie viele dieser Widerrufs- bzw. Rücknahmeverfahren wurden aufgrund konkreter Hinweise anderer Behörden (insbesondere der Ausländerbehörden) im Jahr 2018, im ersten bzw. zweiten Quartal 2019 eingeleitet (bitte jeweils auch gesondert nach den Hinweis gebenden Behörden auflisten und nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und in wie vielen dieser Fälle kam es zu einer Rücknahme bzw. zu einem Widerruf (die Fragestellenden gehen davon aus, dass diese Zahlen im BAMF vorliegen, weil BAMF-Präsident Sommer im Interview mit der „Welt am Sonntag“ entsprechende Angaben machte, www.bamf.de/DE/Service/Top/Presse/Interviews/ 20190329-interview-sommer-welt/interview-sommer-welt-node.html)? 3. Wie ist der aktuelle Stand der im Zusammenhang des Falls „Franco A.“ angeordneten vorgezogenen Widerrufsprüfungen (bitte so konkret und differenziert wie möglich antworten, bearbeitete und entschiedene Verfahren, Ergebnis der Überprüfungen, Differenzierung nach wichtigsten Herkunftsländern usw.), wie viele mündliche Anhörungen hat es in diesem Zusammenhang gegeben, wie viele Personen wurden angeschrieben, wie viele Rückmeldungen der Ausländerbehörden gab es, wie viele Personen wurden zu einer Anhörung einbestellt bzw. sind angehört worden, wie viele und welche Zwangsmaßnahmen oder Androhungen und Sanktionen wurden in diesen Fällen verhängt usw. (soweit möglich bitte nach Herkunftsländern differenzieren)? 4. Welche Ergebnisse und Erkenntnisse haben diese vorgezogenen Überprüfungen inzwischen erbracht (bitte so konkret wie möglich darstellen), wie viele Widerrufe bzw. Rücknahmen (bitte differenzieren) wurden im Zuge der Überprüfung bislang ausgesprochen (bitte nach den wichtigsten Herkunftsstaaten differenziert angeben), und was lässt sich zu den Gründen hierfür sagen (bitte ausführen), wie viele Sicherheitsbefragungen oder Identitätsklärungen haben mit welchem Ergebnis stattgefunden (bitte so genau wie möglich darstellen)? 5. Welche quantitativen und qualitativen Angaben kann das BAMF machen zu den neuen gesetzlichen Regelungen zur Mitwirkungspflicht im Widerrufsbzw. Rücknahmeverfahren, und wie werden diese aufgrund der Praxiserfahrungen bewertet, wie viele Personen mit Schutzbedarf (bitte nach Status und den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren) wurden insbesondere im ersten bzw. zweiten Quartal 2019 (bitte differenzieren) im Rahmen der Mitwirkungspflichten mit entsprechenden Hinweisschreiben angeschrieben, in wie vielen Fällen wurde eine Befragung angeordnet, in wie vielen Fällen ist diesen Anordnungen Folge geleistet worden bzw. wurden Zwangsmittel oder Sanktionen verordnet, und mit welchem Ergebnis wurden diese Befragungen durchgeführt, wie oft wurde insbesondere ein Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht bei einem Widerruf bzw. einer Rücknahme berücksichtigt (§73 Absatz 3a Satz 4 des Asylgesetzes; bitte jeweils, soweit möglich, auch nach den zehn wichtigsten Staatsangehörigkeiten, dem gewährten Schutzstatus, Widerruf oder Rücknahme usw. in absoluten und relativen Zahlen differenziert angeben), und wie hoch wird im BAMF der Personalaufwand für diese mündlichen Befragungen und die Zahl der mündlichen Befragungen, jetzt und in Zukunft, geschätzt (bitte ausführen)? 6. Von welchen Kriterien genau hängt es ab, welche anerkannten Schutzberechtigten ein Hinweisschreiben über ihre Mitwirkungspflicht im Rahmen von Widerrufs- bzw. Rücknahmeverfahren erhalten bzw. in welchen Fällen es zu einem erneuten Gespräch mit den Betroffenen kommen soll (welche internen Vorgaben und Richtlinien gibt es hierzu, bitte genau darstellen), und inwieweit wird hierbei insbesondere danach differenziert, ob es sich um Anerkennungen in einem rein schriftlichen Verfahren handelt oder nicht (bitte ausführen)? 7. Was wird der Kritik von Pro Asyl entgegnet (www.proasyl.de/hintergrund/ viel-hilft-nicht-viel-widerrufs-und-ruecknahme-aktionismus-beim-bamf/), wonach die Gespräche im Rahmen der Widerrufsprüfung den Charakter einer „zweiten Anhörungen“ annähmen, obwohl dies auch nach einer Dienstanweisung im BAMF eigentlich nicht der Fall sein soll, dass durch diese Befragungen Ansatzpunkte für ein Widerrufs- oder Rücknahmeverfahren erst „konstruiert“ werden sollen, obwohl zuvor kein konkreter Anlass für einen Widerruf oder eine Rücknahme vorgelegen habe, und dass in diesen Gesprächen auch Fragen zur Integration, zur Religionsausübung usw. gestellt würden, was auf Befragungen zu Sicherheitsaspekten hindeute, und inwieweit wären solche Befragungen mit der Rechtslage vereinbar (bitte ausführen)? 8. Ist vor dem Hintergrund, dass die Bundesregierung ausgeführt hat, dass bereits nach der alten Rechtslage (Anfang 2018) eine Mitwirkungspflicht hinsichtlich der (auch nachträglichen) Feststellung bzw. Überprüfung der Identität bzw. Staatsangehörigkeit bestanden habe und diese auch durch Zwangsmaßnahmen habe vollstreckt werden können (Bundestagsdrucksache 19/ 357, Antwort zu Frage 6), die Schlussfolgerung zulässig, dass es bei der gesetzlichen Neuregelung zur (auch zwangsweise durchsetzbaren) Mitwirkungspflicht im Widerrufs- bzw. Rücknahmeverfahren vor allem um Fälle der Widerrufsprüfung geht (weil hinsichtlich der Rücknahmeprüfung eine solche durchsetzbare Mitwirkungspflicht nach Auffassung der Bundesregierung ja bereits bestand; wenn nein, bitte nachvollziehbar begründen, auch, warum das Gesetz entsprechend geändert wurde)? 9. Welche zusätzlichen Erkenntnisse sind durch mündliche Befragungen der Betroffenen in Bezug auf den Widerruf (nicht: die Rücknahme) einer Schutzanerkennung zu erwarten, weil es hierbei insbesondere um den Wegfall der Umstände geht, die zur Schutzgewährung geführt haben, was aber in erster Linie eine objektive Bewertung der jeweiligen Lage bzw. entsprechender substantieller Veränderungen im Herkunftsland erfordert (wozu keine Befragung der Betroffenen erforderlich ist), und erst in einem zweiten Schritt die Prüfung, ob trotz einer etwaig geänderten Lage Gründe im Einzelfall gegen die Zumutbarkeit einer Rückkehr sprechen (hier wäre die Beteiligung und Befragung der Betroffenen bei einem beabsichtigten Widerruf allerdings zwingend, wie nach alter Rechtslage auch vorgesehen, bitte ausführlich begründen)? 10. Wie (anhand welcher Zahlen, Kriterien und Überlegungen) wurde die Einschätzung in der Gesetzesbegründung auf Bundestagsdrucksache 19/4456 (Seite 9, Erfüllungsaufwand) berechnet, wonach bei den in den Jahren 2018 und 2019 zur Prüfung anstehenden Fällen etwa 60 Prozent der Schutzberechtigten ein Hinweisschreiben zu ihrer Mitwirkungspflicht erhalten sollen, während bei späteren Anerkennungen davon ausgegangen werde, dass 35 Prozent der Betroffenen ein entsprechendes Hinweisschreiben erhalten sollen (bitte ausführen, auch inwieweit diese Hinweisschreiben in jedem Fall mit einer entsprechenden mündlichen Befragung durch das BAMF einhergehen), haben sich diese Einschätzungen in der Praxis bestätigt, und warum wurde es insbesondere für erforderlich bzw. realistisch gehalten, 35 Prozent derjenigen, die vom BAMF ab 2017 persönlich angehört und befragt wurden, im Rahmen einer Widerrufs- bzw. Rücknahmeprüfung noch einmal mündlich zu befragen bzw. auf eine entsprechende Mitwirkungspflicht hinzuweisen, und wird im BAMF bzw. in der Bundesregierung davon ausgegangen, dass ein so hoher Anteil von Entscheidungen des BAMF fragwürdig und/ oder überprüfungsbedürftig ist, obwohl in all diesen Verfahren mündliche Anhörungen stattgefunden haben, die Betroffenen ihren Mitwirkungspflichten nachgekommen sind, und auch die Bundesregierung davon ausgeht, dass Asylanträge ab 2017 nach den großen Antragszahlen im Jahr 2016 „im Regelbetrieb bearbeitet werden können“ (Bundestagsdrucksache 18/13472, Antwort zu den Fragen 10 und 11; bitte begründen)? 11. Inwieweit teilt die Bundesregierung die Einschätzung des Sachverständigen Daniel Thym in seiner Stellungnahme zum Dritten Gesetz zur Änderung des Asylgesetzes (Ausschussdrucksache 19(4)159F, Seite 2), wonach viel dafür spreche, dass die schriftlichen Anerkennungsverfahren europarechtswidrig gewesen seien, vor dem Hintergrund, dass nach Artikel 14 Absatz 2 der EU- Verfahrens-Richtlinie der Verzicht auf eine Anhörung zulässig ist, wenn die Asylbehörde anhand der verfügbaren Beweismittel eine positive Entscheidung treffen kann (was nach Einschätzung der Fragestellenden bei den betroffenen Personengruppen bei nachgewiesener oder glaubhaft gemachter Identität der Fall war, zumal nach damaliger Weisungslage keine Entscheidung im schriftlichen Verfahren getroffen werden durfte und eine mündliche Anhörung stattfand, wenn Zweifel an der Identität und Herkunft vorlagen; bitte ausführen)? 12. Wie ist der aktuelle Stand der Überprüfung von Identitätsdokumenten in Zusammenarbeit mit den Ausländerbehörden (vgl. Bundestagsdrucksache 19/3839, Antwort zu Frage 8)? a) In wie vielen der rund 54 000 Verfahren wurden dem BAMF inzwischen über die Ausländerbehörden Dokumente vorgelegt (bitte, auch im Folgenden, nach der Zahl der Dokumente und der betroffenen Personen angeben)? b) Wie viele dieser Dokumente wurden inzwischen mit welchem Ergebnis überprüft (bitte so differenziert wie möglich darlegen), wie viele Dokumente wurden mit welchem Ergebnis einer tiefergehenden Analyse unterzogen? c) In wie vielen dieser überprüften Fälle wurde ein Widerrufs- oder Rücknahmeverfahren mit welchem Ergebnis eingeleitet (bitte so differenziert wie möglich darlegen und etwa nach Herkunftsstaaten und Schutzstatus differenzieren), und was kann ganz allgemein dazu ausgeführt werden, zu welchem ungefähren Anteil gefälschte Dokumente dazu verwandt werden, eine falsche Identität bzw. Herkunft vorzutäuschen, oder inwieweit ge- oder verfälschte Papiere eher eine Begleiterscheinung der Flucht sind, ohne dass dies zwingend die Glaubwürdigkeit oder Schutzwürdigkeit der Betroffenen in Zweifel ziehen muss (bitte zu beiden Teilfragen zumindest Einschätzungen fachkundiger Bundesbediensteter nennen, auch wenn keine entsprechende Statistik vorliegen sollte – was dem fachkundigen Bundesamt nach Auffassung der Fragestellenden ohne Zweifel möglich sein sollte)? d) In welchem ungefähren Umfang ergaben sich durch nachträglich entdeckte gefälschte Dokumente ernsthafte Hinweise auf sicherheitspolitische Gefährdungen (bitte ausführen und zumindest Einschätzungen fachkundiger Bundesbediensteter hierzu nennen, auch wenn keine entsprechende Statistik vorliegen sollte – was aus Sicht der Fragestellenden aufgrund der politischen Bedeutung des Themas ohne Zweifel möglich sein sollte)? 13. Für welche Herkunftsländer wurde im BAMF seit der Antwort zu Frage 12 auf Bundestagsdrucksache 19/7818 festgestellt, dass sich die dortige Lage nachhaltig und dauerhaft verbessert hat und deshalb in entsprechenden Fällen eine individuelle Widerrufsprüfung vorzunehmen ist (bitte nach Ländern und Datum auflisten), und wie lautet die jeweilige inhaltliche Begründung für diese Bewertung? 14. Wie viel Personal ist aktuell im BAMF an welcher Stelle mit der Aufgabe von Widerrufs- und Rücknahmeprüfungen, der Asylprüfung, von Dublin- Verfahren, der Qualitätssicherung und der Prozessvertretung befasst, und wie sind die diesbezüglichen Planungen für die Zukunft (bitte so differenziert wie möglich darstellen)? Berlin, den 1. August 2019 Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333]

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